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Beschluss

11 E 853/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:1221.11E853.08.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss und der Kostenfest-setzungsbeschluss werden geändert. Die geltend gemachten Kosten werden im Umfang von 3.937,04 Euro für erstattungsfähig erklärt. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert wird auf 7.432,12 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss und der Kostenfest-setzungsbeschluss werden geändert. Die geltend gemachten Kosten werden im Umfang von 3.937,04 Euro für erstattungsfähig erklärt. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Streitwert wird auf 7.432,12 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die nach § 146 VwGO statthafte Beschwerde ist teilweise begründet. Die mit der Beschwerde allein geltend gemachten Kosten in Höhe von 7.432,12 Euro sind in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang erstattungsfähig. Nach § 162 Abs. 1 VwGO sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten erstattungsfähig. Aufwendungen für private - also nicht vom Gericht bestellte - Sachverständige können danach nur ausnahmsweise erstattungsfähig sein. Denn nach § 86 Abs. 1 VwGO hat das Gericht den Sachverhalt grundsätzlich von Amts wegen zu erforschen und zu entscheiden, ob von den Beteiligten angeführte Tatsachen einer Begutachtung bedürfen. Eine von diesen Grundsätzen abweichende prozessuale Situation kann vorliegen, wenn eine Partei mangels genügender eigener Sachkunde die ihr Begehren tragenden Behauptungen nur mit Hilfe des eingeholten Gutachtens darlegen oder unter Beweis stellen kann. Die Prozesssituation muss das Gutachten herausfordern und der Inhalt muss auf die Verfahrensförderung zugeschnitten sein. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. November 2006 4 KSt 1003.06 (4 VR 1001.04) , NJW 2007, 453 m. w. N. Vorliegend geht es um Sachverständigenkosten, die die Antragsgegnerin als Behörde aufgewendet hat, um die in Rede stehende, von ihr zugelassene Planungsentscheidung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens zu verteidigen. In einer solchen Konstellation scheidet ein Ersatz von Gutachterkosten der Behörde zwar in aller Regel aus. Allerdings kann eine Behörde auch in einer solchen Fallgestaltung den Ersatz einzelner Sachverständigenkosten verlangen, wenn besondere Umstände vorliegen. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 19. März 2008 8 M 07.1134 , BauR 2008, 1127 (1128). Solche besonderen Umstände ergeben sich hier mit Blick auf die gerichtliche Verfügung vom 14. November 2003, in der die Antragsgegnerin ausdrücklich aufgefordert wurde, unter Hinzuziehung der genannten Sachverständigen zu verschiedenen Aspekten abschließend Stellung zu nehmen. Den Umfang der notwendigen Kosten bestimmt der Senat in Anlehnung an die Regelungen des im November 2003 noch geltenden Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen. Dass unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls eine darüber hinaus gehende Bemessung notwendig wäre, ist weder substantiiert geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Danach ist für die Tätigkeit der Sachverständigen in einem zeitlichen Umfang von 64 Stunden, dessen Erforderlichkeit von den Antragstellern nicht substantiiert angegriffen worden ist, der Höchstbetrag von 52 Euro je Stunde anzusetzen; daneben ist für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens ein Betrag von 2 Euro je angefangener Seite zu berücksichtigen (66 Euro); hinzuzusetzen ist die Umsatzsteuer in Höhe von 16 %; insgesamt ergeben sich 3.937,04 Euro. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf den §§ 47, 52 Abs. 3, 71 Abs. 1 Satz 2, 72 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).