Urteil
10 A 7/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0118.10A7.08.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des in J. gelegenen Grundstücks Gemarkung P. , Flur 21, Flurstück 1056, mit der Straßenbezeichnung C.---straße 6. Das nach Norden abfallende Grundstück ist mit einem Satteldachtraufenhaus aus Fachwerk in bergischer Farbgebung bebaut. Das zweigeschossige Fachwerkhaus steht auf einem den Hang ausgleichenden Kellergeschoss aus Mauerwerk. Das Haus weist auf drei Seiten jeweils drei Fensterachsen auf. Über der Haustür auf der Ostseite befindet sich im Dachgeschoss ein Zwerchhaus mit zweiflügeliger Ladeluke und einem darüber liegenden vierfach gegliederten rundbögigen Speichensprossenoberlicht. Auf der Nordseite sind nur zwei Fensterachsen vorhanden, wobei die jeweils viergeteilten Sprossenfenster im Erd- und Obergeschoss übereinander liegen. Die beiden kleineren – ebenfalls viergeteilten – Holzbrückensprossenfenster im Dachgeschoss liegen unmittelbar nebeneinander mittig über den Fenstern im Obergeschoss. Über dem linken Erdgeschossfenster auf der Ostseite ist im Riegel zwischen zwei Herzen, die die Buchstaben „DTP“ beziehungsweise „AMS“ umrahmen, folgender Bauspruch eingeschnitzt: „Gehe nun hin und suche einen treuen Gesellen, der um seinen Lohn mit dir ziehe, dass du solchen bei meinem Leben wiederkriegst, Anno 1813 den 13ten Mai“. Die nach Süden und Westen ausgerichteten Seiten des Hauses sind verschiefert. Im Rahmen seiner Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 und § 21 Abs. 4 DSchG NRW führte der Beigeladene unter dem 19. Dezember 2002 aus, das Fachwerkhaus C.---straße 6 von 1813 erfülle die Kriterien des § 2 DSchG NRW. Er empfehle eine Eintragung in die Denkmalliste. Denkmalwürdig sei das gesamte Gebäude, also das konstruktive Gerüst mit der Grundriss- und Geschossaufteilung, der Dachstuhl, die Schieferverkleidung und die Fenster. Am Fachwerk der Ostseite, wo die Haustür in jüngerer Zeit versetzt worden sei, lasse sich gut erkennen, dass man das Haus in zwei Phasen errichtet habe. Der Dachstuhl mit dem Zwerchhaus sei der Bauphase von 1813 zuzuordnen. Um die unregelmäßige Verteilung der Achsen auf der Traufseite auszugleichen, sei der jüngere hangseitige Teil mit einem weiteren fensterlosen hochrechteckigen Feld versehen worden. Entsprechend sei die nördliche Giebelseite gestaltet, die ebenfalls optisch vier „Fensterachsen“ aufweise, von denen aber nur zwei als wirkliche Fensterachsen ausgeführt seien. Ob die beiden anderen Achsen jemals geöffnet gewesen seien, lasse sich derzeit nicht feststellen. Es werde aber deutlich, dass spätestens in der Bauphase von 1813 das Bedürfnis bestanden habe, die Fassaden symmetrisch zu gliedern. In diesem Zusammenhang falle es auf, dass das Zwerchhaus aus der Mitte nach Süden versetzt sei. Eigentümlich sei die traufseitige Erschließung des Hauses, die nur über den seitlich vorhandenen Vorplatz möglich sei, der mithin spätestens in der Bauphase von 1813 angelegt worden sein müsse. Erfasst sei nicht nur die Erschließung der Wohnräume, sondern auch die Erschließung des Lagerraumes im Dachgeschoss. Das Fachwerkhaus, das für die Bauzeit kurz vor den Befreiungskriegen recht groß sei, sei bedeutend für die Ortsgeschichte von J. -P. , weil es auf Grund seines guten Erhaltungszustandes die Lebensweise und die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Kleinunternehmers zu Anfang des 19. Jahrhunderts nachvollziehbar mache. Die Ladeluke im Zwerchhaus lasse vermuten, dass im Dachgeschoss Waren gelagert worden seien. Nach der Wirtschaftsgeschichte P1. könne es sich dabei um Ketten gehandelt haben. Für eine landwirtschaftliche Nutzung gebe es dagegen keine Hinweise. Die Geschosshöhen und Raumzuschnitte wiesen auf einen gewissen Wohlstand der Bewohner hin. Für die Erhaltung und Nutzung des Hauses gebe es auch städtebauliche Gründe. Seine Lage belege die Siedlungsgeschichte P1. seit dem späten 18. Jahrhundert. Auch wissenschaftliche – hauskundliche – Gründe sprächen für eine Erhaltung des Hauses. Es zeige unterschiedliche Fachwerkbauweisen und sei ein gutes Beispiel für den Wandel dieser Bauweisen zu Beginn des 19. Jahrhunderts. Der Bürgermeister der Beklagten gab dem Kläger unter dem 15. Dezember 2004 Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Eintragung des Fachwerkhauses C.---straße 6 in die Denkmalliste zu äußern. Mit Schreiben vom 4. Januar 2005 erwiderte der Kläger, dass er mit der Eintragung seines Hauses in die Denkmalliste nicht einverstanden sei. Mit Bescheid vom 10. Februar 2005 teilte der Bürgermeister der Beklagten dem Kläger mit, dass das Fachwerkhaus C.---straße 6 entsprechend dem Beschluss des Ausschusses für Planung und Stadtentwicklung unter dem Datum des Bescheides als Baudenkmal in die Denkmalliste eingetragen worden sei. In der Anlage waren die wesentlichen Ausführungen des Beigeladenen zum Denkmalwert des Hauses beigefügt. Nachdem der Kläger gegen den Bescheid am 21. Februar 2005 Widerspruch eingelegt hatte, führte der Landrat des N. L. am 7. Dezember 2005 eine Ortsbesichtigung durch. Unter dem 12. Dezember 2005 gab der Beigeladene eine weitere Stellungnahme ab. Die ursprüngliche Stellungnahme sei zu korrigieren. Am fraglichen Standort sei 1813 ein erstes Fachwerkhaus errichtet worden, dem der vorhandene Bauspruch zuzuordnen sei. Die Buchstaben „TP“ stünden wohl für „U. , Q. “, der in dem 1820 abgeschlossenen Urkatasterplan als Eigentümer eingetragen sei. In einer späteren Bauphase sei das Haus vergrößert worden. Dies sei vermutlich vor 1876 geschehen, denn die in diesem Jahr abgeschlossene Katastervermessung zeige das Haus in seiner heutigen Lage zusammen mit zwei kleinen Nebengebäuden, die nicht mehr vorhanden seien. Die in dem Katasterplan angegebenen Maße stimmten mit den heutigen Maßen des Hauses überein. Anhand der östlichen Traufseite lasse sich feststellen, dass zunächst ein wesentlich kleineres Haus errichtet worden sei. Die südlichen Gebinde seien fünffach verriegelt, die nördlichen hingegen nur vierfach. Der nördliche Teil weise Fuß- und Kopfstreben, der südliche Teil lediglich Fußstreben auf. Die Wand der nördlichen Giebelseite entspreche vollständig der Wand des nördlichen ‑ neueren ‑ Teils der östlichen Traufseite. Das Zwerchhaus stamme eindeutig aus der zweiten Bauphase, denn sein nördlicher Ansatz überrage den Eckpfosten des alten Hauses. Die zum Haus gehörenden Ackerflächen belegten, dass die Bewohner Landwirtschaft im Nebenerwerb betrieben hätten. Bei Handwerkerfamilien im ländlichen Bereich liege eine solche Annahme nahe. Das Haus könne gleichwohl nicht als übliches landwirtschaftliches Wohn- und Wirtschaftsgebäude betrachtet werden, von denen in P. einige zu finden seien. Spätestens bei der zweiten Bauphase sei das Haus von einem Schmied bewohnt gewesen. Angesichts der P2. Ortsgeschichte sei mit einiger Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich dabei um einen Kettenschmied gehandelt habe. Der namensgleiche Drahtfabrikant D. E. U. werde in dem Buch von X. C1. , J1. Kettenschmiede, N1. 1986, auf Seite 13 mit Kettenschmieden zumindest in Verbindung gebracht. Bei einem der in dem Katasterplan von 1876 eingetragenen Nebengebäude könne es sich um eine so genannte „Glühhütte“ gehandelt haben. Die Nebengebäude seien mit einigem Abstand zum Haupthaus errichtet worden, was wegen der Brandgefahr üblich gewesen sei. So erkläre sich auch die Anordnung der Ladeluke im Zwerchhaus auf der östlichen Traufseite des Hauses. Sie sei auf den Hof ausgerichtet gewesen, der sich zwischen dem Haupthaus und den inzwischen verschwundenen Nebengebäuden befunden habe. Der Landrat des N. L. wies den Widerspruch unter Verweis auf die zweite Stellungnahme des Beigeladenen mit Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2005 zurück. Der Kläger hat am 18. Januar 2006 Klage erhoben. Er hat beantragt, den Bescheid des Bürgermeisters der Beklagten vom 10. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrats des N. L. vom 19. Dezember 2005 aufzuheben. Der Bürgermeister der Beklagten hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er hat unter dem 31. Mai und dem 31. Juli 2007 zur Denkmalwürdigkeit des Fachwerkhauses C.---straße 6 ergänzend Stellung genommen. Auch das zu seiner Zeit „normale“ kleine Haus von 1813 könne aus heutiger Sicht etwas Besonderes sein und Denkmalwert haben. Die Zuordnung der Buchstaben im Hausspruch sei zwar spekulativ, doch seien nach aller Erfahrung die freistehenden Buchstaben in einer Hausinschrift als Namensinitialen zu verstehen. Die insoweit vorgeschlagene Interpretation biete sich als Deutungshinweis an, da das Haus spätestens im Jahr 1820, als der Urhandriss erstellt worden sei, Q. U. gehört habe. Das zeitweise Eigentum des G. U. , eingetragen im „Stückvermessungsriss“ von 1876 als G. U. C2. Schmied zu P. , werde durch spätere Eigentümerwechsel nicht in Frage gestellt. Aus der Anordnung der früheren Nebengebäude gegenüber der Ladeluke im Dachgeschoss lasse sich ein Funktionszusammenhang herleiten. Nach den historischen Erkenntnissen sei es vorstellbar, dass Ketten mit der gängigen Größe von 85 bis 90 cm Länge und 6 bis 8 mm Stärke bis zur Abholung auf dem Dachboden gelagert worden seien. Eine solche Annahme schließe eine anderweitige Nutzung des Lagerraumes jedoch nicht aus. Es sei heute kaum festzustellen, welchem Zweck der Erstbau von 1813 gedient habe. Da aber in dem Urkataster Äcker als zum Haus gehörend verzeichnet seien, sei zumindest im Nebenerwerb Landwirtschaft betrieben worden. Ob die Bewohner daneben schon damals eine handwerkliche Tätigkeit ausgeübt hätten, sei nicht zu belegen. Spätestens seit dem Umbau vor 1876 sei die Landwirtschaft nur im Nebenerwerb betrieben worden. Diese Form der Landwirtschaft habe bei einem Schmied oder Kettenschmied zur Lebensgrundlage gehört. Die Kriterien nach § 2 DSchG NRW für eine Eintragung des Fachwerkhauses C.---straße 6 in die Denkmalliste seien erfüllt. Auszunehmen sei allein die Fenstertür auf der Westseite. Während der ältere mit 1813 bezeichnete Teil in Geschossbauweise abgezimmert sei und die Ständer von der Schwelle bis zum ursprünglichen Rähm durchgingen, sei die jüngere Hauserweiterung stockwerkweise errichtet worden. Das bedeute, dass jedes Stockwerk für sich abgezimmert sei. Die Ständer des Altbaus hätten durch kurze Balkenstücke verlängert werden müssen, um den älteren Teil nach dem Umbau dem höheren Neubau anzugleichen und so ein einheitliches Dach aufbringen zu können. Der alte Kaminzug sei ebenfalls noch vorhanden. Die ältere Fachwerkkonstruktion sei mit naturkrummen Fußstreben, die von der Schwelle zum Eckpfosten gingen, ausgesteift. Das jüngere Fachwerk habe sowohl Fuß- als auch Kopfstreben, die jedoch nicht mehr gegen den Eckpfeiler sondern in den Rähm beziehungsweise Geschossbalken liefen. Obwohl die beiden Fachwerkbauweisen deutlich zu unterscheiden seien, gehe der ältere, südliche Teil bei der Erweiterung zwischen 1872 und 1876 in dem jüngeren nördlichen Teil auf, denn unter einem gemeinsamen Satteldach sei ein längsrechteckiger Hauskasten errichtet worden. Während die beiden verschieferten Hausseiten drei Fensterachsen aufwiesen, hätten die beiden fachwerksichtigen Hausseiten jeweils vier Fensterachsen. Sowohl das Fachwerk als auch die Verteilung der Fensterachsen verdeutlichten insbesondere auf der Nordseite, dass bei der Erweiterung des Hauses ein Bedürfnis der symmetrischen Fassadengliederung bestanden habe. Dem stehe allerdings die Anordnung des Zwerchhauses entgegen, bei dessen Verschiebung nach Süden wohl funktionale Überlegungen überwogen hätten, denn die Ladeluke im Zwerchhausgiebel verweise auf einen ehemaligen Hofraum. Nach dem „Stückvermessungsriss“ sei das Fachwerkgerüst von 1813 um nahezu 45 Grad gedreht worden, bevor der neuere Teil angebaut worden sei. Der Bereich zwischen dem Haupthaus und den früheren Nebengebäuden sei in dem „Stückvermessungsriss“ mit „Hofraum, Wiese“ bezeichnet. Daneben gebe es noch die Bereiche „Garten“ und „Acker“. In der „Mutterrolle“ sei 1884/85 unter Artikel 119 „G. X. I. , Schuhmacher zu P. “ als Eigentümer eingetragen. Bis zu diesem Zeitpunkt sei das Fachwerkhaus das einzige Haus „auf dem C2. “ gewesen. Es sei bedeutend für die Ortsgeschichte von J. -P. , da es trotz der nicht mehr vorhandenen Nebengebäude das Wohnen und Wirtschaften eines Handwerkers im ländlichen Bereich gut bezeuge. Die landwirtschaftliche Nebenerwerbsnutzung lasse sich aus den ehemaligen Viehställen im Keller sowie aus den Bezeichnungen im vorhandenen Kartenmaterial ablesen. Die Ladeluke im Zwerchhaus weise auf Lagernutzung hin. Der Lagerraum könne sowohl für landwirtschaftliche als auch für handwerklich produzierte Güter verwendet worden sein. Wichtig sei, dass es sich bei dem Fachwerkhaus nicht um einen landwirtschaftlichen Vollerwerbshof mit Wohn- und Wirtschaftsteil gehandelt habe, die in P. selbstverständlich auch zu finden gewesen seien. Die Ausrichtung der Ladeluke im Dachgeschoss und der Haustür könnten auf einen früheren Hofraum als Zentrum des dortigen Lebens verweisen. Auch städtebauliche Gründe sprächen für die Erhaltung und Nutzung des Fachwerkhauses, weil es das erste Gebäude gewesen sei, das man außerhalb der geschlossenen Ortslage in Richtung Südwesten auf der freien Feldflur errichtet habe. Dies sei trotz der zwischenzeitlichen Bebauung des umliegenden Gebiets noch heute erkennbar. Schließlich gebe es auch hauskundliche Gründe für die Erhaltung und Nutzung des Fachwerkhauses. Die beschriebenen Fachwerkkonstruktionen zeigten eindeutig zwei unterschiedliche Bauweisen. Die im Jahr 1813 ausgeführte ältere Konstruktion sei zwar als Typus auch später noch verwendet worden, doch habe die den Erweiterungsbau kennzeichnende Konstruktion sie mehr und mehr abgelöst. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 5. November 2007 stattgegeben. Der angefochtene Bescheid sei wegen eines beachtlichen Begründungsmangels, der auch nicht geheilt worden sei, rechtswidrig. Dem Bescheid sei nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, auf Grund welcher Umstände ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Fachwerkhauses C.---straße 6 bestehe. Es seien keine für die Erhaltung und Nutzung des Hauses sprechenden künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Gründe benannt, die der zuletzt festgestellten Bauhistorie Rechnung trügen. Bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides sei die erforderliche Begründung nicht nachgeholt worden. Die im gerichtlichen Verfahren mitgeteilten Erwägungen könnten unabhängig von ihrer inhaltlichen Substanz den Begründungsmangel nicht heilen, weil im Klageverfahren lediglich die Ergänzung, nicht aber der hier erfolgte Austausch der Begründung zulässig sei. Der Begründungsmangel sei auch nicht unbeachtlich, da nicht offensichtlich sei, dass er die Entscheidung des Bürgermeisters der Beklagten nicht beeinflusst habe, das heißt, in der Sache keine andere Entscheidung hätte getroffen werden können. Dagegen richtet sich die von dem erkennenden Senat mit Beschluss vom 31. März 2008 zugelassene Berufung der Beklagten. Zur Begründung der Berufung führt sie aus, ein Begründungsmangel hafte der aus der Unterschutzstellungsverfügung und dem Widerspruchsbescheid bestehenden Verwaltungsentscheidung nicht an. Der Widerspruchsbescheid verlautbare die behördliche Einschätzung, dass an der Erhaltung und Nutzung des Fachwerkhauses C.---straße 6 ein öffentliches Interesse bestehe, weil es für die Ortsgeschichte von J. -P. bedeutend sei und weil städtebauliche und wissenschaftliche, nämlich hauskundliche Gründe für die Erhaltung und Nutzung des Hauses vorlägen. Diese Gründe erschlössen sich inhaltlich aus der Darstellung im Widerspruchsbescheid. Die Denkmalbehörde sei bei der Beurteilung der Denkmaleigenschaft von Objekten regelmäßig auf den Sachverstand des Beigeladenen angewiesen. Dieser habe zwar in seiner zweiten Stellungnahme seine ursprüngliche Einschätzung zur Entstehung des Hauses revidiert, im Übrigen aber seine Argumentation zu dessen Denkmalwert bekräftigt und hinsichtlich der vermuteten Nutzungen ergänzt. Diese Ausführungen habe sich der Landrat des N. L. in seinem Widerspruchsbescheid zu Eigen gemacht. Die von dem Verwaltungsgericht in Bezug genommene Entscheidung des 11. Senats des erkennenden Gerichts vom 13. Oktober 1988 im Verfahren 11 A 2734/86 sei nicht hilfreich. Anders als in dem dort entschiedenen Fall habe sich die beanstandete Begründung nicht auf eine „Kurzformel ohne Aussagewert“ beschränkt. Sie sei nicht nur das Ergebnis einer umfassenden Sachverhaltsermittlung, sondern setze sich zudem ausführlich mit dem Vorbringen des Grundstückseigentümers auseinander. Abgesehen davon, wäre ein – unterstellter – Begründungsmangel jedenfalls durch die bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens mitgeteilten ergänzenden Erwägungen geheilt. Von einem Austausch der Begründung könne mit Blick auf den Inhalt dieser Erwägungen keine Rede sein. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er schließt sich der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts an und trägt ergänzend vor, die Denkmalwürdigkeit des Fachwerkhauses C.---straße 6 sei nicht belegt. Nach der Abhandlung des Heimatforschers Dr. C1. seien Heimkettenschmieden im Bereich P. im ersten Drittel des 19. Jahrhunderts betrieben worden, wozu die zuletzt festgestellte Bauhistorie nicht passe. Zudem gebe es kein greifbares Indiz dafür, dass das Haus tatsächlich als Kettenschmiede gedient habe. Die Annahme, das Haus sei in der zweiten Bauphase um 45 Grad gedreht und sodann der neuere Teil angebaut worden, treffe nicht zu. Der unter dem Fachwerkaufbau befindliche Keller sei niemals geändert worden. Die Nahtstelle zwischen dem Altbestand des Kellers und dem für den Erweiterungsbau angebauten Kellerteil sei ohne weiteres feststellbar. Soweit auf Seiten der Beklagten von Handwerk und Landwirtschaft und davon die Rede sei, dass man das Haus außerhalb der geschlossenen Ortslage errichtet habe, sei dies ein „siedlungsgeschichtlicher Allgemeinplatz“. Ebenso allgemein und beliebig sei die Feststellung, dass das Haus einen älteren und einen neueren Typ der Fachwerkkonstruktion vereine. Die Beliebigkeit dieser Feststellung werde durch die relativierende Aussage unterstrichen, wonach auch der ältere Typ in der Folgezeit noch verwendet worden sei. Auf einen konkreten zeitlichen Bezug werde weitgehend verzichtet. Die Denkmalwürdigkeit eines Objektes könne aber nur nach den aktuellen oder auch historischen Verhältnissen am Standort beurteilt werden, zu denen auch der zeitliche Bezug gehöre. Dem Fachwerkhaus C.---straße 6 in seinem Endzustand am Ende des 19. Jahrhunderts komme keine Beispielsfunktion für irgendeinen bedeutsamen Gesichtspunkt im Zusammenhang mit der Lebensweise oder der wirtschaftlichen Verhältnisse zum damaligen Zeitpunkt zu. Schließlich stehe als weiterer Verfahrensmangel die Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Raum. Der Landrat des N. L. habe ihn vor Erlass des Widerspruchsbescheides weder von der zweiten Stellungnahme des Beigeladenen in Kenntnis gesetzt noch ihm Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äußern. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Die aus der Eintragung in die Flurkarte von 1872 abgeleitete Vermutung, das Fachwerkhaus sei im Rahmen der zweiten Bauphase um 45 Grad gedreht worden, hält er nicht mehr aufrecht. Er verweist darauf, dass es mit Ausnahme des Kellers und des Dachbodens jedenfalls nach seiner Erweiterung ausschließlich zu Wohnzwecken gedient habe. Das ergebe seine innere Gestaltung und Aufteilung der Räume. Eine Wirtschaftsdiele fehle. Er überreicht die Vergrößerung eines Lichtbildes, das aus der Untersuchung Dr. C. stammt und vermutlich 1902 ‑ möglicherweise aber auch schon 1887 ‑ aufgenommen worden ist. Es zeigt den Blick über P. in südöstlicher Richtung. Am oberen linken Bildrand ist das Fachwerkhaus C.---straße 6 zu erkennen. Unmittelbar östlich davon befindet sich ein Nebengebäude mit einem auffällig großen Kamin. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten Behördenakten verwiesen. Entscheidungsgründe Das Behördenprinzip des § 5 Abs. 2 AG VwGO NRW ist mit Außerkrafttreten dieses Gesetzes und Inkrafttreten des JustG NRW zum 1. Januar 2011 weggefallen, so dass Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen den Rechtsträger zu richten sind, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen beziehungsweise den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat. Auch die Beteiligtenfähigkeit von Behörden gemäß § 5 Abs. 1 AG VwGO NRW ist abgeschafft. Demzufolge ist das Rubrum wie oben ersichtlich zu berichtigen. Die Berufung ist zulässig und begründet. Die gegen die Eintragung des Fachwerkhauses C.---straße 6 in die Denkmalliste gerichtete Anfechtungsklage des Klägers ist unbegründet. Der diesbezügliche Bescheid des Bürgermeisters der Beklagten vom 10. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrats des N. L. vom 19. Dezember 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bürgermeister der Beklagten hat das in J. gelegenen Fachwerkhaus C.---straße 6 (Gemarkung P. , Flur 21, Flurstück 1056) zu Recht als Denkmal eingestuft. Dessen Eintragung in die Denkmalliste findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 DSchG NRW. Verfahrensrechtliche Bedenken hinsichtlich der Eintragung in die Denkmalliste bestehen nicht. Insbesondere ist der angefochtene Bescheid, der nach § 3 Abs. 3 DSchG NRW über die Eintragung zu erteilen ist, nicht wegen eines Begründungsmangels formell rechtswidrig. Der Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides enthält die nach § 39 Abs. 1 VwVfG NRW erforderliche Begründung. Darin sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitgeteilt, die den Bürgermeister der Beklagten beziehungsweise den Landrat des N. L. zu ihren Entscheidungen bewogen haben. Neben einer Beschreibung des Fachwerkhauses heißt es in der Anlage zum Ausgangsbescheid unter der Überschrift „Begründung“, das Fachwerkhaus C.---straße 6 sei bedeutsam für die Geschichte des Menschen, nämlich die Ortsgeschichte von J. -P. , weil es die Lebensweise und die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Kleinunternehmers zu Anfang des 19. Jahrhunderts wiedergebe. Für die Erhaltung des Fachwerkhauses sprächen städtebauliche und wissenschaftliche, das heißt hauskundliche Gründe. Seine Lage belege die Siedlungsgeschichte P1. seit dem späten 18. Jahrhundert. Die an dem Haus abzulesenden unterschiedlichen Fachwerkbauweisen seien ein gutes Beispiel für den Wandel dieser Bauweise zu Beginn des 19. Jahrhunderts. Diese Begründung orientiert sich an den Begriffen des § 2 Abs. 1 DSchG NRW, die für die rechtliche Einordnung eines Objekts als Denkmal maßgeblich sind, und benennt bezogen auf das Fachwerkhaus C.---straße 6 konkrete Umstände und Bewertungen, die diese Begriffe ausfüllen. Der Widerspruchsbescheid revidiert lediglich die dem Ausgangsbescheid zu Grunde liegenden ursprünglichen Annahmen zur Entstehungsgeschichte des Fachwerkhauses dahingehend, dass es seine heutige Gestalt nicht ‑ wie anfänglich angenommen ‑ bereits um 1813 erhalten habe, sondern damals zunächst ein wesentlich kleineres Gebäude errichtet worden sei. In seiner jetzigen Form sei es im Zuge einer zweiten, vor 1876 abgeschlossenen Bauphase entstanden. Im Übrigen behielten die Aussagen zur Denkmalwürdigkeit des Fachwerkhauses ihre Gültigkeit. Ob vor dem Hintergrund der neuesten Erkenntnisse zur Entstehungsgeschichte des Fachwerkhauses dessen Bedeutung sowie siedlungsgeschichtliche und wissenschaftliche Relevanz tatsächlich noch so zu beurteilen sind wie im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid angenommen und seine Unterschutzstellung letztlich tragen, ist für die formelle Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Belang. Den formellen Anforderungen des § 39 Abs. 1 VwVfG NRW genügen die in den Bescheiden getroffenen Aussagen zur angenommenen historischen Bedeutung sowie zur siedlungsgeschichtlichen und wissenschaftlichen Relevanz des Fachwerkhauses unter den von dem Verwaltungsgericht angesprochenen Kontroll- und Rechtsschutzgesichtspunkten in jedem Fall, sodass sich die Frage nach der Zulässigkeit einer Nachholung der Begründung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ebenso wenig stellt, wie die Frage nach der Unbeachtlichkeit eines Begründungsmangels nach § 46 VwVfG NRW. Die materiellrechtlichen Voraussetzungen für eine Eintragung des Fachwerkhauses in die Denkmalliste liegen vor. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW sind Denkmäler getrennt nach Baudenkmälern, ortsfesten Bodendenkmälern und beweglichen Denkmälern in die Denkmalliste einzutragen. Denkmäler sind Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht (§ 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW). Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW). Baudenkmäler sind Denkmäler, die aus baulichen Anlagen oder Teilen baulicher Anlagen bestehen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 DSchG NRW). Danach reicht es für die Einstufung einer Sache als Denkmal aus, dass sie den Voraussetzungen zumindest einer Bedeutungs- und einer Erhaltungskategorie im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW entspricht. Nach dem Ergebnis der Auswertung des Akteninhalts, insbesondere des Lichtbild- und Kartenmaterials, der Begründung der Unterschutzstellung, der Stellungnahmen des Beigeladenen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und der Erörterung mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung, steht die Denkmalwürdigkeit des Fachwerkhauses C.---straße 6 zur Überzeugung des Senats fest. Das Fachwerkhaus ist bedeutsam für die Geschichte des Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW). Bedeutung für die Geschichte des Menschen hat ein Objekt dann, wenn es einen Aussagewert für das Leben der Menschen in bestimmten Epochen sowie für die damaligen politischen, kulturellen und sozialen Verhältnisse und Geschehensabläufe hat. Diese Bedeutung kann aus allen Bereichen der Geschichte hergeleitet werden. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 30. Juli 1993 ‑ 7 A 1038/92 ‑, BRS 55 Nr. 135, vom 29. Februar 1996 ‑ 10 A 366/92 ‑, BRS 58 Nr. 226 und vom 2. April 1998 ‑ 10 A 6950/95 ‑. Nach den zusammengefassten Feststellungen des Bürgermeisters der Beklagten gibt das Fachwerkhaus, bezogen auf die Ortsgeschichte von J. -P. , die Lebensweise und die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Kleinunternehmers oder Handwerkers im ländlichen Bereich im 19. Jahrhunderts wieder. Was den Aussagewert des Fachwerkhauses für das Leben und Wirtschaften der angesprochenen Berufsgruppe in der Region angeht, hat er sich im Einzelnen auf die Stellungnahmen des Beigeladenen bezogen. Der Beigeladene hat aus fachkundiger Sicht dazu ausgeführt, das Fachwerkhaus bezeuge ‑ auch wenn die früher vorhandenen Nebengebäude zwischenzeitlich beseitigt worden seien ‑ das Wohnen und Wirtschaften eines Handwerkers im ländlichen Bereich. Aus den ehemaligen Viehställen im Keller des Fachwerkhauses und dem aufgefundenen Kartenmaterial (Katasteramt , Bestand P. 1433, Flurkarte 1872, Fl. A-H; Stückvermessungsriss, Flur 21, Riss Nr. 2, aufgenommen im September 1876) lasse sich eine landwirtschaftliche Nebenerwerbsnutzung ablesen, die bei den Schmieden oder Kettenschmieden in der Region zur Lebensgrundlage gehört habe. Das Fachwerkhaus gehöre aber nicht zu den in P. auch vorhandenen landwirtschaftlichen Vollerwerbshöfen mit Wohn- und Wirtschaftsteil. Die Ladeluke im Zwerchhaus weise auf eine Lagernutzung hin. Sie könne sowohl für landwirtschaftlich als auch für handwerklich produzierte Güter verwendet worden sein. Die Ausrichtung der Ladeluke und der Haustür könne noch auf den nach dem Stückvermessungsriss von 1876 anzunehmenden ehemaligen Hofraum als Zentrum des dort stattgefundenen Lebens verweisen. Aus dem Urkataster gehe hervor, dass das Fachwerkhaus spätestens 1820 Q. U. gehört habe. Welchem Zweck der Erstbau von 1813 neben dem Wohnen gedient habe, sei heute kaum festzustellen. Allerdings seien im Urkataster zum Haus gehörende Äcker verzeichnet, sodass zumindest im Nebenerwerb Landwirtschaft betrieben worden sei. Ob die Bewohner daneben schon damals ein Handwerk ausgeübt hätten, lasse sich nicht belegen. Der Stückvermessungsriss von 1876 weise als Eigentümer G. U. C2. Schmied zu P. aus. Dass er Kettenschmied gewesen sei, lasse sich zwar derzeit nicht nachweisen, sei aber mit Blick auf die P2. Ortsgeschichte und der Namensgleichheit mit D. E. U. von einiger Wahrscheinlichkeit. Laut X. C1. , J1. Kettenschmieden, N1. 1986, sei der 1815 verstorbene Drahtfabrikant D. E. U. aus der bekannten Sippe U. –Q. beziehungsweise U. –K. mit einer Kettenschmiede in Verbindung zu bringen. In dem Stückvermessungsriss von 1876 seien zwei separate Nebengebäude eingetragen. Da ihr Eigentümer Schmied gewesen sei, könne es sich bei einem dieser Nebengebäude um eine so genannte „Glühhütte“, also die eigentliche Schmiede oder Kettenschmiede, gehandelt haben. Die in der Region üblichen „Glühhütten“ seien wegen der von ihnen ausgehenden Brandgefahr regelmäßig in einiger Entfernung zum Haupthaus errichtet worden. Wegen der Lage der Nebengebäude gegenüber der Ladeluke im Zwerchhaus, könne ein Funktionszusammenhang zwischen der Ladeluke und den Nebengebäuden angenommen werden. Dass etwa handwerklich hergestellte Fertigprodukte bis zur Abholung auf dem Dachboden des Fachwerkhauses gelagert worden seien, sei durchaus vorstellbar. Die in der Region P. hergestellten gängigen Ketten seien 85 bis 90 cm lang und 6 bis 8 mm stark gewesen. Nach allem hat das Fachwerkhaus einen Aussagewert für das Leben der Menschen im Raum P. im 19. Jahrhundert. Die im Verfahren erhobenen Einwendungen des Klägers stellen diesen Aussagewert nicht in Frage. Bei der Feststellung des Aussagewertes des Fachwerkhauses für das Leben der Menschen im 19. Jahrhundert können einzelne Überlegungen und Deutungsversuche des Beigeladenen, die der Kläger mit guten Gründen als spekulativ bewertet, unberücksichtigt bleiben, ohne dass der Aussagewert entfiele. Dies gilt etwa für die Fragen, ob über die Ladeluke im Zwerchhaus des Fachwerkhauses Schmiedeprodukte wie Eisenketten zur zwischenzeitlichen Lagerung auf den Dachboden geschafft worden sind oder ob der zeitweilige Eigentümer des Fachwerkhauses, der Schmied G. U. , ein für die Region typischer Kettenschmied gewesen ist und sich dies auch aus der Namensgleichheit mit dem Drahtfabrikanten D. E. U. und dessen Verbindung zu Kettenschmieden schließen lässt. Der Aussagewert des Fachwerkhauses für das Leben und Wirtschaften im ländlichen Raum während des 19. Jahrhunderts ergibt sich aber daraus, dass es sich dabei spätestens nach seiner Erweiterung um das Haus eines Handwerkers, nämlich eines Schmieds, gehandelt hat, das sich als solches durch die ausschließliche Wohnnutzung der beiden zwischen Keller und Dachboden gelegenen Geschosse von den üblichen landwirtschaftlichen Hofstellen mit Wohn- und Wirtschaftsteil unterschied. Der beschriebene überwiegende Wohncharakter des Fachwerkhauses lässt sich ‑ wie die Vertreter des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen ausgeführt haben ‑ aus der inneren Gestaltung der besagten Stockwerke und der Aufteilung der dort gelegenen Räume herleiten. Eine Wirtschaftsdiele fehle beispielsweise. Entscheidend ist weiter, dass durch den Stückvermessungsriss von 1876 der Beruf des damaligen Eigentümers belegt ist. So kann nicht nur das Fachwerkhaus in der besagten Gestalt als „Handwerkerhaus“ identifiziert und zugeordnet werden, sondern es lassen sich über die übrigen zugehörigen Eintragungen in den vorliegenden Karten (Acker, Wiese, Garten, Hofraum) zusammen mit den im Keller festgestellten Viehställen und den auf dem Dachboden verfügbaren Lagerungsmöglichkeiten weitere belegbare Aussagen zur Lebensweise des Schmieds und seiner Familie ‑ etwa zur Landwirtschaft im Nebenerwerb ‑ treffen. Ob es als gesichert angenommen werden kann, dass eines der im Stückvermessungsriss von 1876 eingezeichneten Nebengebäude als „Glühhütte“, das heißt als eigentliche Schmiede genutzt worden ist, ist angesichts der vorstehenden Ausführungen nicht maßgeblich. Da zur fraglichen Zeit überhaupt Nebengebäude vorhanden waren, ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass sie handwerklich genutzt worden sind. Als ein nicht unerhebliches Indiz lässt sich dafür das in der mündlichen Verhandlung von dem Beigeladenen überreichte Lichtbild von 1902 anführen, auf dem östlich des Fachwerkhauses ein Nebengebäude abgelichtet ist, das offenbar mit einem großen Kamin ausgestattet war, der bei landwirtschaftlichen Nebengebäuden regelmäßig nicht erforderlich ist. Soweit der Kläger zu bedenken gibt, dass wegen des technischen Fortschritts „Glühhütten“ im Jahre 1876 möglicherweise schon nicht mehr üblich gewesen seien, ist dieser Gesichtspunkt für die hier zu treffende Wertung ohne Belang. Es geht bei dieser Wertung um die Aussagekraft des Fachwerkhauses selbst, die nicht aus einem früher vielleicht vorhandenen Betriebsensemble abgeleitet werden muss. Die Deutung des Beigeladenen hinsichtlich der ehemaligen Nebengebäude diente zunächst nur der Bekräftigung der bereits feststehenden Tatsache, dass das Fachwerkhaus 1876 im Eigentum eines Schmieds stand. Weitergehend mag die Deutung die ‑ für die Aussagekraft des Fachwerkhauses nicht ausschlaggebende – Vermutung stützen, dass der Schmied sein Handwerk tatsächlich auf dem Grundstück ausgeübt hat, was aber nach den bekannten Umständen ohnehin eher wahrscheinlich als unwahrscheinlich ist. Abgesehen von der Bedeutung des Vorhandenseins einer „Glühhütte“ für die Aussagekraft des Fachwerkhauses stellt der Stückvermessungsriss von 1876 und die darin vorgenommenen Eintragungen nur eine Momentaufnahme dar. Das Fachwerkhaus stand spätestens seit 1820 im Eigentum der Familie U. , sodass es durchaus sein kann, dass die Aufnahme der Schmiedetätigkeit und die damit zusammenhängende Errichtung einer „Glühhütte“ auf dem zugehörigen Grundstück bereits weit früher, nämlich während der von C1. angegebenen Hochzeit der Schmieden in J. zwischen 1820 und 1860 (J1. Kettenschmiede, N1. 1986, S. 3), stattgefunden hat. Die Einwände, die der Kläger im Hinblick auf den Abschluss der zweiten Bauphase des Fachwerkhauses erhebt, greifen nicht durch. Zwar trifft es zu, dass das Fachwerkhaus in dem Stückvermessungsriss von 1876 noch mit quadratischem Grundriss eingezeichnet ist, doch sind die Hauskanten mit Maßeintragungen versehen, die den heutigen entsprechen. Es ist daher mit dem Beigeladenen davon auszugehen, dass das Fachwerkhaus bereits vor 1876 seine heutige Form erhalten hat. Dass das Fachwerkhaus, wie der Kläger vorträgt, im Zeitpunkt seiner Entstehung kein Zeugnis für ein ungewöhnlich prosperierendes Kleinunternehmertum während der napoleonischen Zeit, sondern normal gewesen sei, und auch nach seiner Erweiterung während oder kurz vor der Blüte der industriellen Entwicklung in Preußen nicht besonders hervorsteche, steht seinem Aussagewert als Zeugnis für das Leben der Menschen im Raum P. im 19. Jahrhundert nicht entgegen. Ein Objekt bedarf keiner Einordnung als einzigartig oder besonders, um Rückschlüsse auf das Leben der Menschen während eines bestimmten Zeitabschnittes zu ermöglichen. Vor diesem Hintergrund kann letztlich offen bleiben, ob das Fachwerkhaus ‑ wofür allerdings wenig spricht ‑ auch das Tatbestandsmerkmal "bedeutend für Städte und Siedlungen" (§ 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW) erfüllt. In diesem Sinn kommt einer Sache besondere Bedeutung zu, wenn sie durch ihre Anordnung oder Lage in der Örtlichkeit, durch ihre Gestaltung für sich allein oder in Verbindung mit anderen Anlagen den historischen Entwicklungsprozess einer Stadt oder Ortslage in nicht unerheblicher Weise dokumentiert. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. August 1991 ‑ 7 A 1048/89 ‑, und vom 29. Februar 1996 ‑ 10 A 366/92 ‑, BRS 58 Nr. 226. Weder die Auswertung der Akten noch die Erörterung mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung lässt einen beschreibbaren historischen Entwicklungsprozess P1. erkennen, für den das Fachwerkhaus C.---straße 6 ein Dokument sein könnte. Der Umstand, dass das Fachwerkhaus etwas außerhalb der ‑ damals ohnehin eher auseinandergezogen bebauten ‑ eigentlichen Ortslage P1. errichtet worden ist, steht für sich genommen nicht für die Einleitung eines Siedlungsprozesses, der sich anhand seines Standortes nachvollziehen ließe. Gegen die Bewertung des Fachwerkhauses als Beleg für die Entwicklung P1. im 19. Jahrhundert spricht auch seine trotz allem gegebene Nähe zum ursprünglichen Siedlungskern und die Tatsache, dass es offensichtlich über Jahrzehnte das einzige Haus in diesem Bereich südöstlich der Ortslage geblieben ist, die Entwicklung sich also an anderer Stelle vollzogen hat. Ist die Bedeutung des Fachwerkhauses für den historischen Entwicklungsprozess P1. eher gering oder gar zu verneinen, bedeutet dies zugleich, dass sich für seine Erhaltung und Nutzung keine städtebaulichen Gründe anführen lassen, die allein aus seiner siedlungsgeschichtlichen Funktion herzuleiten wären. Städtebauliche Gründe für die Erhaltung und Nutzung eines Baudenkmals sind gegeben, wenn dieses in seinem konkreten Bestand aus der ihm innewohnenden funktionalen Einbindung in die gegebene städtebauliche beziehungsweise siedlungsbezogene Situation nicht herausgelöst werden kann, ohne zugleich die erhaltenswerte Situation in ihrer denkmalrechtlich relevanten Aussagekraft wesentlich zu beeinträchtigen oder sogar zu zerstören. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Februar 1996 ‑ 10 A 366/92 ‑, BRS 58 Nr. 226. Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist nicht erkennbar. Zwar mag das Fachwerkhaus wegen des nach Norden abfallenden Geländes seine aus Sicht der Ortslage ehemals gegebene exponierte Stellung zum Teil bewahrt haben, doch lässt sich ihm, zumal ihm die Aussagekraft als entwicklungsgeschichtliches Vorbild fehlt, keine Funktion für eine aus Denkmalschutzgründen erhaltenswerte städtebauliche oder siedlungsbezogene Situation zuweisen. Weder die Beklagte noch der Beigeladene haben Gesichtspunkte vorgetragen, wonach das Verschwinden des Fachwerkhauses oder eine sein Erscheinungsbild wesentlich beeinträchtigende bauliche Veränderung die tatsächliche städtebauliche Situation, in die es räumlich eingebunden ist, nachteilig verändern würde. Solche Gesichtspunkte sind auch nicht ersichtlich. Für die Erhaltung und Nutzung des Fachwerkhauses liegen aber wissenschaftliche Gründe vor. Es stellt sich als ein geeignetes und erhaltenswertes Objekt zur Erforschung und Dokumentation verschiedener Fachwerkbauweisen im 19. Jahrhundert dar. Die Fachwerkkonstruktionen hat der Beigeladene wie folgt beschrieben: Während der ältere mit 1813 bezeichnete Teil in Geschossbauweise abgezimmert sei und die Ständer von der Schwelle bis zum ursprünglichen Rähm durchgingen, sei die jüngere Hauserweiterung stockwerkweise errichtet. Das bedeute, dass jedes Stockwerk für sich abgezimmert sei. Die Ständer des Altbaus hätten durch kurze Balkenstücke verlängert werden müssen, um den älteren Teil nach dem Umbau dem höheren Neubau anzugleichen und so ein einheitliches Dach aufbringen zu können. Die ältere Fachwerkkonstruktion sei mit naturkrummen Fußstreben, die von der Schwelle zum Eckpfosten gingen, ausgesteift. Das jüngere Fachwerk habe sowohl Fuß- als auch Kopfstreben, die jedoch nicht mehr gegen den Eckpfeiler sondern in den Rähm beziehungsweise Geschossbalken liefen. Obwohl die beiden Fachwerkbauweisen deutlich zu unterscheiden seien, sei der ältere südliche Teil bei der Erweiterung zwischen 1872 und 1876 in dem jüngeren nördlichen Teil aufgegangen, indem ein großer längsrechteckiger Hauskasten unter einem gemeinsamen Satteldach errichtet worden sei. Das Fachwerk verdeutliche insbesondere auf der Nordseite, dass bei der Erweiterung des Hauses ein Bedürfnis der symmetrischen Fassadengliederung bestanden habe. Diese Beschreibung lässt sich anhand der bei den Akten befindlichen Lichtbildern leicht nachvollziehen. Sie macht deutlich, dass der Unterschied der angesprochenen Fachwerkbauweisen allein aufgrund äußerlicher Betrachtung wegen der auf der Ostseite des Fachwerkhauses unmittelbar nebeneinander sichtbaren verschiedenen Konstruktionen nahezu schulmäßig erklärt werden kann. Zudem sind an dem Fachwerkhaus nicht nur einzelne typische Konstruktionsmerkmale der jeweiligen Fachwerkbauweisen und der Wandel der Fachwerkbauweisen im 19. Jahrhundert als solcher abzulesen, sondern es können auch die erweiterungsbedingte Anpassung und die Verbindung dieser Fachwerkbauweisen aneinander beziehungsweise miteinander nachvollzogen werden. Neben den rein technisch-konstruktiven Informationen, die das Fachwerk vermittelt, stehen mit dem erkennbaren Bestreben des Bauherrn nach einer symmetrischen Fassadengliederung außerdem weitere kulturhistorische hauskundliche Aspekte im Raum. Dies alles spricht für eine Erhaltung des Fachwerkhauses, um die Möglichkeit späterer wissenschaftlicher Untersuchungen aller mit dem Fachwerk verbundenen Umstände und ihrer Dokumentation offen zu halten. Soweit der Kläger gegen das Vorliegen wissenschaftlicher Gründe für die Erhaltung des Fachwerkhauses einwendet, angesichts seiner Entstehungsgeschichte seien die bei seiner Erbauung verwandten unterschiedlichen Fachwerkbauweisen kein taugliches Beispiel für die Wandlung dieser Bauweisen gerade zu Beginn des 19. Jahrhunderts, wird damit das denkmalrechtliche Erhaltungsinteresse nicht widerlegt. Bei der Annahme der beschriebenen wissenschaftlicher Gründe für die Erhaltung des Fachwerkhauses geht es nicht darum, anhand der Datierung der festgestellten Bauphasen des Hauses den genauen Zeitraum des Wandels der Fachwerkbauweisen zu bestimmen oder zu belegen. Maßgeblich ist vielmehr, dass sich hier an dem Fachwerkhaus anhand des erhaltenen Baubestandes der Wandel der Fachwerkbauweisen im 19. Jahrhundert als solcher auch künftig noch beispielhaft ablesen lässt. Bei der Errichtung des Erstbaus 1813 wurde eindeutig noch die ältere, bei der Hauserweiterung vor 1876, die modernere Fachwerkbauweise verwendet. Beide Fachwerkbauweisen und ihre Kombination stehen damit in einem Gebäude vereinigt für spätere wissenschaftliche Untersuchungen zur Verfügung. Auch der weitere Einwand des Klägers, die Verwendung unterschiedlicher Fachwerkbauweisen dürfte für alle Fachwerkhäuser zutreffen, die im Laufe der Jahrzehnte baulich geändert oder erweitert worden seien, rechtfertigt keine andere Beurteilung des denkmalrechtlichen Erhaltungsinteresses. Dass die Verwendung zweier Fachwerkbauweisen in einem Gebäude möglicherweise kein Einzelfall ist, hindert die Berufung auf wissenschaftliche Gründe nicht. Es ist nicht erforderlich, dass es sich um ein einzigartiges oder qualitativ hervorragendes Objekt handelt. Wissenschaftliche Gründe können sogar dann für die Erhaltung eines Denkmals sprechen, wenn das unter Schutz zu stellende Objekt seiner Art nach an anderer Stelle bereits Gegenstand intensiver wissenschaftlicher Forschung gewesen ist. Denn es entspricht dem Wesen wissenschaftlicher Forschung, dass auch ein gefestigter Erkenntnisstand jederzeit durch neue methodische oder inhaltliche Forschungsergebnisse in Frage gestellt werden kann, so dass es für diesen Fall hinreichender Anschauungsobjekte bedarf. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2007- 10 A 3856/06 -, BauR 2007, 2043. Es ist auch nicht erkennbar, dass die hier in Rede stehenden Fachwerkbauweisen in zahlreichen Fällen ohne individuelle Besonderheiten durch gleichartige Bauten verkörpert sind. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.