Beschluss
8 E 1173/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0118.8E1173.09.00
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Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 4. August 2009, mit dem die Bewilligung von Prozesskosten-hilfe für das erstinstanzliche Verfahren abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfah¬rens. Etwaige Kosten des Beklagten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 4. August 2009, mit dem die Bewilligung von Prozesskosten-hilfe für das erstinstanzliche Verfahren abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfah¬rens. Etwaige Kosten des Beklagten werden nicht erstattet. Gründe: Die zulässige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren abgelehnt worden ist, ist unbegründet. Die Klage bietet nicht die nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. 1. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die von der – anwaltlich vertretenen – Klägerin erhobene Feststellungsklage, mit der sie die Feststellung begehrt, dass sie für den Zeitraum Januar 2007 bis Dezember 2008 nicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren verpflichtet sei, mit der Begründung abgelehnt, dass die Feststellungsklage unzulässig sei. Die Klägerin hätte gegen die Gebührenbescheide vom 1. Dezember 2007 und 4. Januar 2008 Anfechtungsklage erheben müssen. Diese Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Zweifel an deren Richtigkeit sind weder aus dem Beschwerdevorbringen der Klägerin noch aus dem sonstigen Akteninhalt ersichtlich. Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist eine Feststellungsklage unzulässig, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Mit dieser Subsidiarität der Feststellungsklage soll u.a. verhindert werden, dass für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen vorgeschriebene besondere Sachurteilsvoraussetzungen, wie z.B. die Durchführung eines Vorverfahrens nach § 68 VwGO, unterlaufen werden und die Gerichte mit nicht oder noch nicht erforderlichen Feststellungsklagen belastet werden. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 43, Rn. 26; Pietzcker, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Juli 2009, § 43, Rn. 40 f.; BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2000 – 11 C 6.00 -, BVerwGE 112, 253 (256). Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht den von der Klägerin erhobenen Feststellungsantrag zu Recht als unzulässig angesehen. Für den Zeitraum Januar bis Dezember 2007 sind unter dem 1. Dezember 2007 und 4. Januar 2008 Gebührenbescheide des Beklagten ergangen. Den hiergegen vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingelegten Widerspruch hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 2008, der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, zurückgewiesen. Gegenüber einer gegen diese Gebührenbescheide nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaften Anfechtungsklage ist die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage, soweit sie sich auf die Rundfunkgebührenpflicht für das Jahr 2007 bezieht, gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO subsidiär. Auch bezogen auf den Zeitraum Januar bis Dezember 2008 ist die Feststellungsklage unzulässig. Zwar hat der Beklagte insoweit noch keine Gebührenbescheide erlassen, die die Klägerin anfechten könnte. Nach dem Rechtsschutzsystem der Verwaltungsgerichtsordnung ist die Klägerin jedoch gehalten, den Erlass etwaiger Rundfunkgebührenbescheide durch den Beklagten abzuwarten und erst gegen diese vorzugehen. Eine Ausnahme von diesem grundsätzlichen Vorrang des nachträglichen Rechtsschutzes ist allenfalls dann anzuerkennen, wenn dem Betroffenen ein Abwarten nicht zumutbar ist. Vgl. Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 43, Rn. 104, und § 42, Rn. 58 f.; Möstl, in: Posser/Wolff, VwGO, 2008, § 43, Rn. 27; BVerwG, Urteil vom 12. Januar 1967 – III C 58.65 -, BVerwGE 26, 23 = juris Rn. 18. Anhaltspunkte hierfür bestehen vorliegend nicht, zumal der Beklagte die rückständigen Rundfunkgebühren ohne den vorherigen Erlass von Gebührenbescheiden nicht im Wege der Verwaltungsvollstreckung beitreiben kann (vgl. § 7 Abs. 6 RGebStV i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwVG NRW). 2. Soweit das Verwaltungsgericht den Klageantrag hilfsweise als unglücklich formulierten Anfechtungsantrag gegen die Gebührenbescheide vom 1. Dezember 2007 und 4. Januar 2008 ausgelegt hat, hat es dessen hinreichende Erfolgsaussichten mit der Begründung verneint, dass es für den Zeitraum Januar bis Dezember 2007 an einer wirksamen Abmeldung der Klägerin im Sinne des § 4 Abs. 2 RGebStV fehle. Ungeachtet dessen sei die Klägerin nach dem Umzug zu ihrem Lebensgefährten auch für die in der gemeinsamen Wohnung vorgehaltenen Rundfunkgeräte als Gesamtschuldnerin gebührenpflichtig und habe weder nachgewiesen, dass ihr Lebensgefährte die fälligen Rundfunkgebühren entrichtet habe, noch dem Beklagten durch Angabe des Namens und/oder der Teilnehmernummer ihres Lebensgefährten eine entsprechende Nachprüfung ermöglicht. Diese Entscheidung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Gebührenbescheide maßgeblich sind die Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) vom 31. August 1991 (GVBl. NRW S. 408) in der Fassung des 8. Änderungsstaatsvertrages vom 8. März 2005 (GVBl. NRW S. 192), in Kraft getreten am 1. April 2005, bzw. in der Fassung des 9. Änderungsstaatsvertrages vom 31. Juli 2006 (GVBl. NRW 2007 S. 107), in Kraft getreten am 1. März 2007. Danach war die Klägerin, die seit dem Jahr 2005 unter der Rundfunkteilnehmernummer XY als Rundfunkteilnehmerin erfasst ist, in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum Januar bis Dezember 2007 rundfunkgebührenpflichtig. a) Das Verwaltungsgericht ist zunächst implizit zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin für den Zeitraum Januar bis Juni 2007 nicht gemäß § 6 Abs. 1 RGebStV von der Rundfunkgebührenpflicht befreit war. Zwar hatte der Beklagte im Befreiungsbescheid vom 25. Juli 2006, der sich auf den Zeitraum August bis Dezember 2006 erstreckte, eine weitere Befreiung der Klägerin für den Zeitraum Januar bis Juni 2007 bereits vorgemerkt. Gewährt wurde diese Befreiung indessen nicht, da die Klägerin – obwohl sie in dem Bescheid vom 25. Juli 2006 hierauf hingewiesen worden war – den Nachweis über das weitere Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nicht vorgelegt hat. Eine rückwirkende Befreiung kommt gemäß § 6 Abs. 5 RGebStV nicht in Betracht. b) Das Verwaltungsgericht hat weiterhin zu Recht ausgeführt, dass die Rundfunkgebührenpflicht nicht gemäß § 4 Abs. 2 RGebStV vor Ablauf des im Streit befindlichen Gebührenzeitraums endete, weil es nach Lage der Akten insoweit an der für die Beendigung der Rundfunkgebührenpflicht konstitutiven Abmeldung fehlt. Vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 26. April 2001 - 4 A 5369/00 -, vom 11. Mai 2007 - 19 A 1550/05 –, und vom 3. Dezember 2009 – 8 E 762/09 –; Bay. VGH, Beschluss vom 2. Februar 2007 - 7 ZB 06.3257 -, NVwZ-RR 2008, 251 = juris Rn. 6. Eine Abmeldung verlangt gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 9 RGebStV die Angabe eines Abmeldegrundes. Als solcher kommt nur ein individueller Lebenssachverhalt in Betracht, aus dem sich aus der maßgeblichen Sicht der Rundfunkanstalt unmissverständlich ergibt, dass der die Anzeige über die Beendigung des Bereithaltens abgebende Rundfunkteilnehmer bestimmte Rundfunkempfangsgeräte nicht mehr zum Empfang bereit hält. Auf Verlangen hat der Rundfunkteilnehmer den Abmeldegrund nachzuweisen. Durch diese Anforderungen soll die Rundfunkanstalt vor unberechtigten Abmeldungen geschützt und ihr die Überprüfung der Plausibilität und Richtigkeit der gemachten Angaben ermöglicht werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Dezember 2009 – 8 E 762/09 –, vom 8. April 2009 - 8 A 190/07 -, juris Rn. 8, und vom 30. April 2009 - 8 E 1377/08 -; Gall, in: Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 3 RGebStV, Rn. 12 und 52. Fehlt der korrekte Erklärungsinhalt, so liegt keine wirksame Abmeldung vor. Unklarheiten gehen zu Lasten des Rundfunkteilnehmers. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Dezember 2009 – 8 E 762/09 –, vom 8. April 2009 - 8 A 190/07 -, juris Rn. 10, und vom 30. April 2009 - 8 E 1377/08 -; Bay. VGH, Beschluss vom 8. Dezember 2008 7 C 08.1000 -, juris Rn. 3; Gall, in: Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 3 RGebStV, Rn. 12. Gemessen an diesen Anforderungen liegt eine unmissverständliche Abmeldeanzeige für den streitigen Gebührenzeitraum nicht vor. Ungeachtet der Frage, ob telefonische Mitteilungen mit Blick auf § 3 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Beklagten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren vom 18. November 1993 (GVBl. NRW S. 245), zuletzt geändert durch Satzung vom 3. Juni 2002 (GVBl. NRW S. 239), überhaupt eine wirksame Abmeldeanzeige im Sinne des § 4 Abs. 2 RGebStV darstellen, da die Rundfunkanstalten bzw. die GEZ bei Abmeldungen generell nicht nach § 3 Abs. 2 der genannten Satzung auf die Einhaltung der Schriftform verzichten, vgl. Gall, in: Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 3 RGebStV, Rn. 39, beinhalteten die telefonischen Mitteilungen der Klägerin vom 10. August 2007 und 11. Oktober 2007 ausweislich der hierüber gefertigten Telefonvermerke der GEZ lediglich die Mitteilung, sie sei zu ihrem Lebensgefährten gezogen, der seinerseits als Rundfunkteilnehmer angemeldet sei. Dies genügt den Anforderungen an eine wirksame Abmeldeerklärung nicht. Zwar kann der Umzug in eine nichteheliche Lebensgemeinschaft grundsätzlich einen wirksamen Grund für die Beendigung des bisherigen Rundfunkteilnehmerverhältnisses darstellen. So auch der Hinweis der GEZ unter http://www.gez.de/gebuehren/gebuehrenpflicht/index_ger.html. Die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft halten die in der gemeinsamen Wohnung vorhandenen Rundfunkempfangsgeräte – unabhängig davon, wer Eigentümer dieser Geräte ist – regelmäßig gemeinsam zum Empfang bereit und haften für die zu entrichtenden Rundfunkgebühren gemäß § 421 BGB als Gesamtschuldner. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2009 8 E 1083/07 –; Naujock, in: Beck`scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 1 RGebStV, Rn. 36 f.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7. August 1992 - 14 S 2371/90 -, VBlBW 1993, 11 = juris Rn. 17. Dies hat zur Folge, dass die Entrichtung der fälligen Rundfunkgebühren durch einen der Gesamtschuldner gemäß § 422 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich auch für die übrigen Schuldner wirkt. Ungeachtet der Rundfunkteilnehmereigenschaft beider Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV lässt es die GEZ daher regelmäßig genügen, wenn einer der beiden Partner als Rundfunkteilnehmer gemeldet ist. Den für eine wirksame Abmeldung erforderlichen Erklärungsinhalt weist die Mitteilung des Umzugs in eine nichteheliche Lebensgemeinschaft nach dem Vorstehenden jedoch erst auf, wenn der Rundfunkteilnehmer der zuständigen Rundfunkanstalt bzw. der GEZ auch den Namen und/oder die Teilnehmernummer des Lebensgefährten mitteilt, da nur so überprüft werden kann, ob dieser tatsächlich als Rundfunkteilnehmer geführt wird und die fälligen Rundfunkgebühren entrichtet. Daran fehlt es vorliegend. Die Klägerin hat dem Beklagten weder den Namen noch die Teilnehmernummer ihres Lebensgefährten mitgeteilt. c) Aus demselben Grund kann die Klägerin der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Gebührenbescheide – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass ihre Gebührenschuld zum Zeitpunkt des Erlasses der Gebührenbescheide jedenfalls für den Zeitraum ab dem Umzug zu ihrem Lebensgefährten durch dessen Zahlungen bereits durch Erfüllung erloschen gewesen sei. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).