Urteil
7 D 110/09.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0125.7D110.09NE.00
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Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Die bis zur Verbindung der Verfahren entstande¬nen Kosten werden jeweils den Antragstellern zu 1. und diesen als Gesamtschuldnern bzw. der Antragstellerin zu 2. auferlegt. Die danach ent-standenen Kosten tra¬gen die Antragsteller zu 1. und die Antragstellerin zu 2. jeweils zur Hälfte; den auf sie entfallenden Kostenanteil tragen die Antragsteller zu 1. als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgelehnt. Die bis zur Verbindung der Verfahren entstande¬nen Kosten werden jeweils den Antragstellern zu 1. und diesen als Gesamtschuldnern bzw. der Antragstellerin zu 2. auferlegt. Die danach ent-standenen Kosten tra¬gen die Antragsteller zu 1. und die Antragstellerin zu 2. jeweils zur Hälfte; den auf sie entfallenden Kostenanteil tragen die Antragsteller zu 1. als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragsteller zu 1. sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung N. , Flur 86, Flurstück 39 (F. 6 in N. ), das mit einer eingeschossigen Doppelhaushälfte bebaut ist. Die Antragstellerin zu 2. ist Miteigentümerin des ebenfalls mit einer eingeschossigen Doppelhaushälfte bebauten Grundstücks M. 3 in N. . Beide Grundstücke werden durch den Bebauungsplan Nr. 515 – "L. - Erweiterung Zentrum L. " – der Antragsgegnerin jeweils einem allgemeinen Wohngebiet zugeordnet; die Antragsteller wenden sich mit dem vorliegenden Normenkontrollantrag gegen diesen Bebauungsplan. Das Bebauungsplangebiet knüpft an das im Osten gelegene Zentrum (u.a. mit Bürgerhaus, Hallenbad, Post, Kirche sowie verschiedenen Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben) von N. -L. an. Es soll dieses nach Westen erweitern, und zwar insbesondere um zwei Sondergebiete "Stadtteilzentrum", mit einer zwischen diesen beiden Sondergebieten gelegenen Fläche für ca. 130 Stellplätze. Die Zweckbestimmung des nördlich gelegenen SO 1-Gebiets ist in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans unter Nr. 1.1 und 1.2 wie folgt bestimmt: "Im Sondergebiet mit der Kennziffer 1 (SO 1) sind ausschließlich zulässig: im Erdgeschoss (EG): ein Lebensmittel-Verbrauchermarkt bis zu einer Größe von max. 2.000 qm Verkaufsfläche (VK) ergänzende kleinflächige Einzelhandelsnutzungen Gastronomie in den darüber liegenden Geschossen: Wohnungen Büro- und Dienstleistungsnutzungen." Für das südliche Sondergebiet SO-2 bestimmen die textlichen Festsetzungen die ausschließliche Zulässigkeit von Einzelhandel und Gastronomie im Erdgeschoss sowie die Zulässigkeit von Wohnungen, Büro- und Dienstleistungsnutzungen in den darüber liegenden Geschossen. Die für die Erweiterungsplanung benötigten Bauflächen sollen im Wesentlichen durch die Verlegung der X.-------straße um bis zu 80 m nach Westen – auf die Grundstücke der Antragsteller zu – geschaffen werden. Im Plangebiet liegen ferner an die X.-------straße anknüpfende Teilstücke der L1.-----------straße , der Straßen M. und Am C. sowie des J.--------platzes , die als öffentliche Verkehrsfläche berücksichtigt sind. In Anknüpfung an die Festsetzungen zuvor vorbestehender Bebauungspläne setzt der Bebauungsplan Nr. 515 in Randbereichen des Plangebiets Misch- bzw. allgemeine Wohngebiete sowie im nördlichen bzw. nordwestlichen Bereich zwei öffentliche Grünflächen fest; innerhalb der letztgenannten Grünfläche ist eine Fläche für Versorgungsanlagen vorgegeben. Der Bebauungsplan kennzeichnet die Bereiche der überbaubaren Grundstücksflächen durch Baulinien, entlang derer für bestimmte Abschnitte Lärmpegelbereiche III, IV oder V nach DIN 4109 vorgegeben sind. Hierzu heißt es in den textlichen Festsetzungen unter Nr. 1.16: "An den mit Lärmpegelbereichen gekennzeichneten Baugrenzen müssen bei Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung des Gebäudes in den nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt von Menschen vorgesehenen Räumen die Anforderungen an das resultierende Schalldämmmaß gemäß den ermittelten und ausgewiesenen Lärmpegelbereichen nach DIN 4109 erfüllt werden. In den überwiegend zum Schlafen genutzten Räumen mit Fenstern in Gebäudefronten mit gekennzeichneten Lärmpegelbereichen sind schallgedämmte Lüftungen vorzusehen." In den textlichen Festsetzungen sind weitere Einzelheiten zum zulässigen Maß baulicher Nutzung geregelt, das im Bereich der Sondergebiete bis hin zu einer sechsgeschossigen Bebaubarkeit reicht. Das Maß baulicher Nutzung ist ferner durch Festsetzungen zur zulässigen Gebäudehöhe bestimmt, zu der es unter Nr. 1.7 der textlichen Festsetzungen u.a. heißt: " Bezugspunkt für die Höhenangaben ist jeweils die Oberkante der fertig gestellten Wege und Straßen, die zur unmittelbaren Erschließung dienen, gemessen in der Mitte der Fassadenlänge des jeweiligen Gebäudes bzw. Gebäudeteils (§ 16 (2) 4 BauNVO i.V.m. § 18 (1) BauNVO)." Im Sondergebiet SO 1 ist eine Tiefgarage geplant, die von der X.-------straße aus angefahren werden soll. Das auf dem Grundstück der Antragsteller zu 1. vorhandene Wohnhaus ist einer überbaubaren Grundstücksfläche zugeordnet. Zulässig ist dort eine eingeschossige Bebauung in offener Bauweise mit einem Einzel- oder Doppelhaus; das Baufenster erstreckt sich bis zur Grenze des südöstlichen Nachbargrundstücks Parzelle 407. Für einen 3 m breiten, parallel zur Grenze des südöstlichen Nachbargrundstücks verlaufenden Streifen gibt der Bebauungsplan einen "Durchgang nur im Erdgeschoss" vor. Zugleich ist hier eine Fläche ausgewiesen, die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu Gunsten der Anlieger und der Erschlie-ßungsträger zu belasten ist. Diese Fläche führt in den rückwärtigen, zur X.-------straße gelegenen, bislang nicht bebauten Parzellenbereich des Grundstücks der Antragsteller zu 1.; dort sieht der Bebauungsplan ein weiteres Baufenster des allgemeinen Wohngebiets vor, das in offener Bauweise zwei- bis dreigeschossig bebaut werden kann. Zur X.-------straße sind durch den Bebauungsplan Ein- bzw. Ausfahrtmöglichkeiten ausgeschlossen. Entlang der Baugrenzen des vorderen Baufensters kennzeichnet der Bebauungsplan den Lärmpegelbereich III, entlang der Baugrenzen des rückwärtigen Baufensters zum Teil den Lärmpegelbereich IV, im Übrigen ebenfalls den Lärmpegelbereich III. Für das im Miteigentum der Antragstellerin zu 2. stehende Grundstück sieht der Bebauungsplan ebenfalls ein in offener Bauweise, allerdings zwei- bis dreigeschossig bebaubares allgemeines Wohngebiet vor. Die zur X.-------straße weisende Baugrenze, die entlang der Gebäudekante des vorhandenen Hauses verläuft, ist dem Lärmpegelbereich III zugeordnet. Auf der Parzelle steht nahe zur X.-------straße eine Garage. Zur X.-------straße verfügt der Bebauungsplan ein Ein- und Ausfahrtverbot. Durch textliche Festsetzungen bestimmt der Bebauungsplan weitere Einzelheiten zu den in den Misch- und den allgemeinen Wohngebieten zulässigen bzw. unzulässigen Nutzungen, zur Zahl zulässiger Wohneinheiten in Einzel- bzw. Doppelhäusern, zu First- und Traufhöhen, zur Möglichkeit der (ausnahmsweisen) Überbauung der grundsätzlich nicht überbaubaren Grundstücksflächen, zur Zulässigkeit von Stellplätzen, zur Berechnung der Grund- und der Geschossflächen. Der Bebauungsplan sieht die Bepflanzung der ebenerdigen Stellplatzanlagen mit Laubbäumen vor. Zwei externe Flächen zum Ausgleich der mit der Bebauungsplanung verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft sind bezeichnet. In den Bebauungsplan sind Gestaltungsregelungen aufgenommen. So sieht Nr. 2.1 der textlichen Festsetzungen vor: "Mindestens 2/3 der Außenwandflächen aller Gebäude sind mit einem rot- bis rotbraunen Steinmaterial zu verblenden. Untergeordnete Bauteile aus Beton oder einem Material mit dunkelgrauer bis dunkelbrauner Färbung sind zugelassen. Doppelhäuser und Hausgruppen sind jeweils einheitlich in Material, Farbe, Traufhöhe, Dachform und Dachneigung zu errichten. ..." Das Bebauungsplanverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Am 18. Juni 2008 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans. Am 12. August 2008 fand eine öffentliche Bürgerunterrichtung statt. Am 30. September 2008 wurde die Offenlegung des Bebauungsplanentwurfs in der Zeit vom 13. Oktober bis 13. November 2008 öffentlich bekannt gemacht. Träger öffentlicher Belange wurden am Bebauungsplanverfahren beteiligt. Zahlreiche Bürger brachten Anregungen in das Bebauungsplanverfahren ein, so auch die Antragsteller zu 1. mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 11. August 2008, 24. Oktober 2008, 12. November 2008 und 16. März 2009. Die Antragstellerin zu 2. wandte sich mit Schreiben vom 1. November 2008 gegen die beabsichtigte Bebauungsplanung. Die Verwaltung der Antragsgegnerin änderte den Bebauungsplanentwurf gegenüber dem offengelegten Entwurf zu Einzelfestsetzungen (beispielsweise hinsichtlich des Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes auf dem Grundstück der Antragsteller zu 1. sowie des dort nunmehr vollständig vorgesehenen Zu- und Abfahrtverbots zur X.-------straße ) und gab der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 24. Juni 2009 prüfte der Rat der Antragsgegnerin die in das Bebauungsplanverfahren eingebrachten Anregungen, beschloss Änderungen des Bebauungsplanentwurfs und den Bebauungsplan, dem eine Begründung nebst Umweltbericht beigefügt ist, sodann als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde am 25. September 2009 öffentlich bekannt gemacht. Die Antragsteller zu 1. haben im Verfahren 7 D 110/09.NE am 5. Oktober, die Antragstellerin zu 2. im Verfahren 7 D 111/09.NE am 7. Oktober 2009 die Normenkontrollanträge gestellt. Der Senat hat die Verfahren mit in der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschluss zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Zur Begründung ihrer Anträge führen die Antragsteller aus: Die textliche Festsetzung Nr. 1.16 begegne im Hinblick auf das rechtsstaatliche Publizitätsgebot Bedenken, denn mit ihr werde auf die DIN-Norm 4109 nicht nur zur Verdeutlichung hingewiesen, welche technische Regelung der Festsetzung zugrunde liege, die DIN-Norm werde vielmehr zum geltenden Satzungsrecht erhoben. Ohne Kenntnis der in den Tabellen 8 und 9 der DIN 4109 aufgeführten Anforderungen könne der Normadressat nicht erkennen, welchen baulichen Anforderungen ein Bauwerk genügen müsse. Unbestimmt sei auch die das SO 1-Gebiet betreffende Festsetzung Nr. 1.1.1, denn es sei unklar, welche Bedeutung die Merkmale "ergänzend" und "kleinflächig" haben sollten. Ferner sei auch die textliche Festsetzung zu Nr. 1.7 unbestimmt. Bezug genommen werde auf die Oberkante der fertiggestellten Wege und Straßen. Beispielsweise könne für den auf dem Flurstück 2718 geplanten rückwärtigen Gebäudeteil nicht bestimmt werden, ob Bezugspunkt die L1.-----------straße oder die X.-------straße sein solle, zu der die Zufahrt zur Tiefgarage führe. Die textliche Festsetzung Nr. 2.1 sei unklar, denn es sei nicht angegeben, wie ermittelt werden könne, ob 2/3 der Außenwand eines Gebäudes entsprechend der Satzungsvorgabe verblendet sei. Würden Flächen gemäß Nr. 2.1 Satz 2 dunkelgrau bis dunkelbraun gehalten, stelle sich die Frage, ob darüber hinaus eine Fläche von bis zu einem Drittel der Außenwand nicht rot- bis rotbraun angelegt werden brauche oder ob auf das Drittel die dunkelgrau bis dunkelbraun gestalteten Flächen angerechnet werden müssten. Auch sei nicht eindeutig, ob die Doppelhäuser und Hausgruppen betreffende Regelung (Nr. 2.1 Satz 3 der textlichen Festsetzungen) eine Spezialregelung zu Nr. 2.1 Sätze 1 und 2 der textlichen Festsetzungen sein solle. Ohnehin sei nicht klar, welche Farben der Vorgabe rot bis rotbraun noch zugerechnet werden könnten, ob also beispielsweise rotblaue, rotgelbe oder braune Farbtöne zulässig seien. Unklar sei schließlich, weshalb für das im SO 1-Gebiet nordwestlich gelegene Gebäude zwar in Richtung L1.-----------straße eine Baugrenze festgesetzt worden sei, nicht aber für die dieser Straße abgewandte Gebäudeseite. Der Bebauungsplan sei städtebaulich nicht gerechtfertigt. Den von der Antragsgegnerin eingeholten Einzelhandelsgutachten sei zu entnehmen, dass ein Einzelhandelspotential im Bereich von Nahrungs- und Genussmitteln bestehe, und zwar würden ausweislich der Bebauungsplangründung 3700 bis 4300 qm Verkaufsfläche benötigt, um weitere Kaufkraftabflüsse aus L. zu verhindern und eine annähernde Selbstversorgung in diesem Einzelhandelsbereich zu gewährleisten. Die Bebauungsplanung orientiere sich an diesem Bedarf, stelle jedoch nicht durch entsprechende Festsetzungen sicher, dass die überbaubaren Flächen in den Sondergebieten auch tatsächlich entsprechend genutzt werden würden. Denn für das Sondergebiet 1 gebe der Bebauungsplan zu handelnde Sortimente nur für den Lebensmittelmarkt vor, für das Sondergebiet 2 würden jegliche Sortimentsvorgaben fehlen, dort könne sich Einzelhandel beliebiger Art ansiedeln. Ginge es beispielsweise um einen Spielwarenfachmarkt, hätten ganz andere Auswirkungen auf die Versorgung des Stadtteils in die Planung eingestellt werden müssen. Die städtebauliche Zielsetzung werde ferner deshalb verfehlt, weil für die Sondergebiete nicht vorgegeben sei, welche Flächen einerseits dem Einzelhandel dienen sollten und welche Flächen andererseits gastronomischen Einrichtungen zugeordnet werden dürften. Nach dem Windhundprinzip sei es deshalb möglich, dass das Sondergebiet 2 ausschließlich von gastronomischen Nutzungen in Anspruch genommen würde; für das Sondergebiet 1 gelte dies für die Flächen, die nicht für den Lebensmittelmarkt vorgesehen seien. Der Bebauungsplan leide an verschiedenen Abwägungsmängeln. Die Antragsgegnerin habe nicht abgewogen, welche negativen Auswirkungen sich aus der zusätzlichen Ausweisung von Verkaufsflächen in L. auf die im Einzelhandels- und Zentrenkonzept gleichfalls dargestellten Zentren in T. und D. ergeben würden, wie es auch in einem Schreiben des Oberbürgermeisters der Stadt N. vom 2. Juni 2009 angesprochen worden sei. Die Abwägungsnotwendigkeit der Kaufkraftverlagerungen ergebe sich auch daraus, dass nach den Bevölkerungsprognosen für die Stadt N. bis zum Jahr 2015 für L. -Ost eine Bevölkerungsabnahme von 3,6 %, für L. -West von 6,3 %, für T. hingegen eine Bevölkerungszunahme von 25,5 % erwartet werde. Auch T. sei als "Stadtteilzentrum" im Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt aus dem Jahre 2009 berücksichtigt. Sollte mit den Gebäuden in den Sondergebieten der Umfang der Außenwandflächen ausgeschöpft sein, die nicht rot bis rotbraun verblendet werden müssten, wäre für die Antragsteller eine Veränderung an ihren Gebäuden nur noch mit einem Farbwechsel möglich; dies habe die Antragsgegnerin nicht abgewogen. Es sei nicht erkennbar, weshalb die Parzelle 39 mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Erschließungsträger belastet worden sei, obwohl auch die Eigentümerin der nordwestlich benachbarten Parzelle 208, die Antragsgegnerin, mit dieser Festsetzung hätte belastet werden können; offenbar gehe es sachwidrig um die Abrechnung von Erschließungskosten, deren Geltendmachung für die Parzelle 39, nicht aber für das rückwärtig des Flurstücks 208 gelegene Flurstück 209, ebenfalls im Eigentum der Antragsgegnerin stehend, beabsichtigt sei. Im Bereich der mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht belasteten Fläche stehe ein Carport, der abgerissen werden müsste; diesen Eigentumseingriff habe die Antragsgegnerin nicht abgewogen. Schließlich lasse die Festsetzung im Dunkeln, ob als Anlieger der mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastenden Fläche die Eigentümerin der nordwestlich angrenzenden Fläche oder auch der Eigentümer des südöstlich gelegenen Flurstücks 407 gemeint seien. Die von der Antragsgegnerin eingeholte lärmtechnische Begutachtung lasse keine präzise Aussage über den zu erwartenden Gewerbelärm zu. Der Gutachter habe nicht berücksichtigt, dass im südlichen SO 2-Gebiet "ergänzende kleinere Läden" zulässig seien. Eine vom Gutachter in die Prognose eingestellte Drogerie sei nicht explizit zulässig. Auf Seite 14 des Lärmgutachtens seien verschiedene Emittenten benannt, die in den Bebauungsplanfestsetzungen keinen Niederschlag gefunden hätten. Der Gutachter habe eine Nettoverkaufsfläche des zulässigen Lebensmittel-Verbrauchermarktes mit 1900 qm Nettoverkaufsfläche angenommen, während eine Verkaufsfläche von 2000 qm und weitere kleinteilige Einzelhandelsnutzungen zulässig seien. Während die Bebauungsplanbegründung von einer insgesamt zulässigen Verkaufsfläche von 4500 qm ausgehe, habe der Gutachter seiner Untersuchung eine Verkaufsfläche von insgesamt nur 3500 qm zugrunde gelegt. Folglich sei das Verkehrsaufkommen zu niedrig angesetzt. Der Gutachter habe Ladenöffnungszeiten von bis 22.00 Uhr angenommen, obwohl in N. die Tendenz bestehe, die Ladenöffnungszeiten bis auf 24.00 Uhr zu erweitern; die ebenfalls zulässigen gastronomischen Einrichtungen würden sich an solche Öffnungszeiten ohnehin nicht halten. Deren Benutzer würden sicherlich den Parkplatz zwischen den Sondergebieten nutzen. Die zu erwartende Verkehrsbelastung habe die Antragsgegnerin auf der Grundlage der sogenannten Nordtangente prognostiziert. Es sei alles andere als gewiss, ob sie verwirklicht werden werde. Die Antragsgegnerin habe die Lärmbelastung nicht abgewogen, die sich dann ergeben würde, wenn die Nordtangente nicht gebaut werde, obwohl selbst bei ihrer Verwirklichung die maßgebenden Immissionsgrenzwerte an mehreren Häusern deutlich überschritten würden. Ohne Nordtangente werde die Verkehrsbelastung auf der X.-------straße 5500 bis 5700 Fahrzeuge täglich höher als angenommen liegen, wie sich aus einem Verkehrsgutachten der Antragsgegnerin für das Jahr 2002 ergebe. Für das auf ihrem, der Antragsteller zu 1., Grundstück (Parzelle 39) vorhandene Haus sei der Lärmpegelbereich III offenbar in der Annahme festgesetzt worden, es werde im Schallschatten des auf dem Grundstück zulässigen weiteren Gebäudes stehen ("Hinterliegerbebauung"). Ob dieses Gebäude jedoch errichtet werde, sei keineswegs gewiss. Unter Berücksichtigung dieses Hauses habe der Gutachter ferner ermittelt, es komme nicht zu einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV. Überhaupt nicht sei ermittelt worden, welchen Immissionen die "Hinterliegerbebauung" ausgesetzt sein werde, obwohl der Gutachter für die im Sondergebiet 2 gelegenen Immissionsorte N 07 und N 10 Lärmpegel errechnet habe, die ganz erheblich über den Werten eines allgemeinen Wohngebiets liegen würden. Eine Begutachtung hätte sich daher für die "Hinterliegerbebauung" aufgedrängt, denn sie liege dem Sondergebiet 2 und den geplanten Verkehrsflächen am nächsten. Die Vermutung liege ferner nahe, dass der Gutachter keine Reflexionswirkung der "Hinterlandbebauung" berücksichtigt habe, denn diese Bebauung sei im Gutachten nicht dargestellt. Es begründe einen Abwägungsmangel, wenn ein allgemeines Wohngebiet für einen Bereich festgesetzt werde, für den nicht geklärt worden sei, ob dort – in einem Abstand von fünf Metern zur X.-------straße – überhaupt Wohnen realisierbar sei. Die Antragsgegnerin habe nicht berücksichtigt, dass ihr, der Antragsteller zu 1., Grundstück nach Osten ausgerichtet sei, kein weiteres Gebäude zwischen ihrem Wohnhaus und dem Kreisverkehr stehe und ihr Grundstück daher durch die "zusätzliche Verkehrsbelastung über den Kreisverkehr" belastet werde. Die Antragsgegnerin habe nicht abgewogen, dass auf ihrem, der Antragstellerin zu 2., Grundstück eine Garage stehe, die angesichts des zur X.-------straße festgesetzten Zu- und Abfahrtsverbots nicht wie bislang genutzt werden könne. In der lärmtechnischen Untersuchung sei die Fläche der Außenfenster ihres Wohnhauses mit einem Quadratmeter geschätzt worden, während die tatsächliche Fensterfläche deutlich größer sei; vorhanden seien fünf Fenster. Die Antragsgegnerin habe kein Bodengutachten eingeholt, so dass unklar geblieben sei, ob die Bebauung überhaupt in der vorgesehenen Form realisiert werden könne. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan Nr. 515 – "L. - Erweiterung Zentrum L. " – der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge abzulehnen. Sie erwidert: Der Bebauungsplan sei städtebaulich gerechtfertigt. Anlass für die Planung sei die im stadtweiten Vergleich unterdurchschnittliche Flächenausstattung des Einzelhandels und die zu kleinteiligen Ladenstrukturen im Bestand, die aktuellen Anforderungen des Einzelhandels nicht mehr entsprechen würden. Deshalb habe sie, die Antragsgegnerin, bewusst auf eine projektbezogene Planung verzichtet. Sowohl zusätzliche Angebote im aperiodischen Bereich (z.B. Spielwaren, Schuhe, Bekleidung) als auch zusätzliche Nahversorger würden zu einer Stärkung des Stadtbereichs- und Stadtteilzentrums beitragen. Auf Grundlage der Bebauungsplanfestsetzungen könne die konkrete Entwicklung des Zentrums dem üblichen Marktgeschehen überlassen bleiben. Dies gelte auch hinsichtlich der im Plangebiet zulässigen Gastronomie, da üblicherweise Einzelhandelsnutzungen höhere Mieten zahlen könnten und es daher unwahrscheinlich sei, dass neben dem Lebensmittelmarkt überwiegend Gastronomie entstehen würde. Durch seine nicht zu feinteilige Nutzungsflexibiliät gewährleiste der Plan die langfristige Sicherung der Funktions- und Lebensfähigkeit des Zentrums insgesamt. Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans seien nicht zu beanstanden. Die textliche Festsetzung Nr. 1.16 habe auf die DIN 4109 verweisen dürfen, denn es handele sich um eine allgemein eingeführte bautechnische Bestimmung, die jedenfalls deshalb habe in Bezug genommen werden dürfen, weil unter Nr. 3.3 der auf der Bebauungsplanurkunde aufgedruckten Hinweise angegeben sei, wo die DIN-Vorschrift bei der Stadtverwaltung eingesehen werden könne. Die Lärmpegelbereiche seien zutreffend berechnet worden. Für das Grundstück der Antragsteller zu 1. habe sich für das vorhandene Wohnhaus der Lärmpegelbereich III bereits ohne Berücksichtigung des nunmehr rückwärtig ermöglichten weiteren Wohnhauses ergeben. Würde die "Hinterlandbebauung" hinzutreten, bliebe der Lärmpegelbereich unverändert, wie eine ergänzende Schalltechnische Untersuchung aus Februar 2009 ergeben habe. Die textliche Festsetzung zur Zulässigkeit ergänzender kleinflächiger Einzelhandelsnutzungen sei hinreichend bestimmt, denn sie stelle in Abgrenzung zu dem einen im SO 1-Gebiet zulässigen großflächigen Markt klar, dass dort im Übrigen nur Einzelhandelsunternehmen unterhalb der Großflächigkeit zulässig seien. Die Festsetzung zur zulässigen Gebäudehöhe bedeute, dass bei einem Gebäude mit mehreren Zugängen der Bezugspunkt für die Höhenangabe jeweils in den unmittelbaren Zugangsbereichen liege. Die erforderliche Mittelung führe angesichts der marginalen Höhendifferenzen zwischen künftiger X.-------straße und L1.-----------straße nicht zu wahrnehmbaren Beeinträchtigungen durch die Höhe der Baukörper. Die Festsetzung zur zulässigen Farbe der Außenwandflächen würde den Bestimmtheitsanforderungen genügen und entspreche üblicher Handhabung in der Klinkerindustrie. Die untergeordnete Bauteile betreffende Regelung mache nur Sinn, wenn sie solche Flächen erfasse, die zu dem Drittel der Außenwandflächen hinzutreten würden, die nicht mit rot- bis rotbraunem Steinmaterial zu verblenden seien. Die Gestaltungsanforderungen seien einzelfallbezogen. Die Doppelhäuser und Reihenhäuser betreffende Regelung entspreche einem standardisierten Mindestmaß, um sicherzustellen, dass diese Gebäudetypen gestalterisch als Einheit in Erscheinung treten würden. Die überbaubaren Flächen würden durch Baugrenzen und Baulinien definiert, was der unterschiedlichen städtebaulichen Bedeutung der künftigen Bebauung für das Erscheinungsbild des künftigen Zentrums Rechnung trage. Die Festsetzung einer mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastenden Fläche auf der Parzelle 39 sei eine von den Antragstellern zu 1. begehrte Angebotsplanung, die eine Erschließungsoption für eine mögliche Bebauung des rückwärtigen Grundstücksbereichs eröffne. Die Antragsteller hätten es selbst in der Hand, ob sie von diesem Angebot Gebrauch machen wollten. Die Erschließung wäre trotz der vorhandenen Garage mit vergleichsweise geringem Aufwand möglich. Die mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu belastende Fläche führe nicht bis zur Parzelle 209. Diese Parzelle stehe nicht im Eigentum des Eigentümers der vorgelagerten Parzelle 208, weshalb eine entsprechende Festsetzung auf der Parzelle 208 zu einer einseitigen Belastung ihres Eigentümers geführt hätte. Eine Erschließung der künftigen Bebauung zur X.-------straße scheide wegen der dortigen verkehrlichen Gegebenheiten aus. Sie, die Antragsgegnerin, habe den zu erwartenden Gewerbelärm im Sinne eines Verträglichkeitsnachweises voruntersucht und abgewogen. Dabei habe sie eine plausible Umsetzung der durch den Plan eröffneten Nutzungsmöglichkeiten angenommen, nicht aber eine absolute worst-case- Betrachtung angestellt. Die vom Gutachter berücksichtigten Größenordnungen entsprächen den Eckdaten des favorisierten Wettbewerbsentwurfs und würden eine sehr wirklichkeitsnahe Annahme für den künftigen Nutzungsmix in der Erdgeschosszone der Zentrumserweiterung darstellen, zumal mögliche Investoren in das Verfahren einbezogen worden seien. Eine vorsorgliche Nachberechnung durch den Gutachter vom 13. Januar 2010 habe aufgezeigt, dass selbst im ungünstigsten Belastungsfall unter Annahme einer tatsächlich ausgeschöpften Verkaufsfläche von 4500 qm, und zwar unter Berücksichtigung eines weiteren stark frequentierten Discounters mit 800 qm Verkaufsfläche und weiteren 200 qm Einzelhandelsnutzung, die Werte der TA-Lärm an allen betroffenen Grundstücken eingehalten würden, mit Ausnahme zweier oberer Fassadenabschnitte im Neubauprojekt selbst. Dort könne im Genehmigungsverfahren eine entsprechende Grundrissgestaltung oder auch eine entsprechende Nutzungsstruktur im Erdgeschoss berücksichtigt werden. Die Begrenzung der Ladenöffnungszeiten auf 22.00 Uhr stelle eine vertretbare, zwischen den Belangen des Einzelhandels und der Wohnbevölkerung abwägende Entscheidung dar. Der Kundenparkplatz zwischen den beiden Sondergebieten sei keine öffentliche Fläche und könne nach Ladenschluss ohne Weiteres gesperrt werden. Gastronomienutzer müssten dann auf Tiefgaragenplätze oder zu Stellplätzen im öffentlichen Straßenraum ausweichen. Die Prognose des zu erwartenden Verkehrsaufkommens sei fehlerfrei erfolgt. Prognosebasis könnten nur die im Zeitpunkt der Entscheidung verfügbaren Daten und Erkenntnisse sein, die ein wirklichkeitsnahes Wahrscheinlichkeitsbild ermöglichen würden. Entwicklungen, die zwar theoretisch möglich seien, sich aber noch in keiner Weise konkret abzeichnen würden, hätten außer Betracht zu bleiben. Im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses habe kein Zweifel bestanden, dass die Entlastungsstraße Nord gebaut werde. Eine gleichwohl auf den Vortrag der Antragsteller im Bebauungsplanverfahren durchgeführte Vergleichsuntersuchung habe zwar gezeigt, dass die Belastung der Straße X1. um 5600 Kfz/24 h, die Belastung der X.-------straße zur Straße C. und der Straße C. um 2200 Kfz/24 h höher ausfallen würde, die Verkehrszunahme auf der X.-------straße im Zentrum jedoch nur um 600 Kfz/24 h zunehmen würde. In Folge einer solchen Verkehrszunahme würde sich die Lärmbelastung im Zentrum gegenüber dem Lärmgutachten um maximal 0,3 dB(A) erhöhen, wie der Lärmgutachter ergänzend berechnet habe. Dies zeige auf, dass die Planung auch bei den genannten Annahmen weiterhin verträglich sei und die festgesetzten Lärmpegelbereiche weiterhin als zutreffend anzusehen seien. Im Planaufstellungsverfahren sei die Lärmbelastung des Grundstücks der Antragsteller zu 1. zunächst – dem Verfahrensstand entsprechend – ohne die erst später geplante "Hinterliegerbebauung" begutachtet worden, später dann durch schalltechnische Untersuchung vom 13. Februar 2009 auch mit dieser durch den Bebauungsplan eröffneten Nutzungsmöglichkeit. Die Erschließung des Grundstücks der Antragstellerin zu 2. sei weiterhin gesichert; die bestehende Garagenzufahrt genieße Bestandsschutz, was bei der Ausbauplanung für die X.-------straße auch berücksichtigt worden sei. Die Bodenbeschaffenheit habe nicht gutachterlich untersucht werden müssen. Wie die bereits realisierten Bauobjekte des Hauptzentrums L. zeigen würden, bestehe keine sich hierzu aufdrängende Problemlage. Ohnehin ließen sich etwaige Problematiken im Baugenehmigungsverfahren klären und lösen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässigen Anträge der Antragsteller zu 1. und 2. sind unbegründet. Die Anträge sind zulässig. Nach § 47 Abs. 2 VwGO kann den Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46. Die Antragsbefugnis steht danach regelmäßig jedenfalls dem Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks zu, der sich gegen sein Eigentum betreffende Festsetzungen wendet. Dementsprechend ist die Antragsbefugnis der Antragsteller eröffnet, denn sie rügen, der Bebauungsplan beschränke sie abwägungsfehlerhaft in der baulichen Nutzung ihres Grundstücks. Der zulässige Antrag ist jedoch unbegründet. Der Bebauungsplan leidet nicht an ohne Rüge beachtlichen Verfahrens- oder Formfehlern. Rügepflichtige Verfahrens- oder Formfehler sind nach Lage der Akten gegenüber der Antragsgegnerin nicht geltend gemacht worden. Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind hinreichend bestimmt und von einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen getragen. Dies gilt auch für die Sondergebietsfestsetzungen unter Ziffern 1.1 und 1.2, die Festsetzungen zum Lärmschutz unter Ziffer 1.16, zur Gebäudehöhe unter Ziffer 1.7 und zur Farbgestaltung der Gebäude unter Ziffer 2.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sowie zur Abgrenzung der überbaubaren Grundstücksflächen. Die Festsetzungen zu den in den Sondergebieten zulässigen Nutzungen genügen den Bestimmtheitsanforderungen. Die Festsetzung Nr. 1.1.1 bedarf der Auslegung sowohl hinsichtlich der Frage, was "ergänzende" Einzelhandelsnutzungen sein sollen, als auch hinsichtlich der Frage, welche Nutzungen als "kleinflächig" anzusehen sind. Für die Auslegung sind die anerkannten Auslegungsmethoden heranzuziehen, die die Auslegung aus dem Wortlaut der Norm (grammatische Auslegung), aus ihrem Zusammenhang (systematische Auslegung), aus ihrem Zweck (teleologische Auslegung) sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte (historische Auslegung) umfassen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1995 4 N 2.95 -, BRS 57 Nr. 57. Für die Auslegung sind in erster Linie ihr Wortlaut und der Sinnzusammenhang maßgebend. Erst wenn daraus allein keine Klarheit zu gewinnen ist, können Anhaltspunkte aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift Bedeutung erlangen. Auf die subjektiven Vorstellungen der den Bebauungsplan beschließenden Ratsmitglieder kommt es bei der (gerichtlichen) Ermittlung des Inhalts des Bebauungsplans jedoch nicht an. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 1987 4 B 33.87 -, Buchholz 406.11 § 10 BBauG Nr. 15; Urteil vom 21. August 1981 4 C 57.80 -, BRS 38 Nr. 37. Führt die Auslegung nach den vorstehend genannten Auslegungsmethoden zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist jedenfalls dann, wenn eine eigentumsgestaltende Festsetzung des Bebauungsplans in Rede steht, als Maßstab der Auslegung ferner zu berücksichtigen, dass die Norm zulässigerweise nur auf verfassungskonforme Festsetzungen gerichtet sein kann. Daher kann es insoweit geboten sein, eine Bebauungsplanfestsetzung verfassungskonform auszulegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1977 IV C 32.76 -, Buchholz 406.11 § 9 BBauG Nr. 19; vgl. auch zur verfassungskonformen Handhabung: BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 1996 4 B 91.96 -, BRS 58 Nr. 244; OVG NRW, Urteil vom 22. April 2005 – 7 D 11/05.NE -, BRS 69 Nr. 30. Die Bedeutung des Merkmals der "ergänzenden" Einzelhandelsnutzung ergibt sich aus einem Vergleich zu der Nutzung, die der "ergänzenden" Nutzung im textlichen Zusammenhang vorangestellt ist; sie soll den Lebensmittel-Verbrauchermarkt "ergänzen". Das Sondergebiet SO 1 wird in seiner Bedeutung durch den Verbrauchermarkt bestimmt, bei dem es sich definitionsgemäß um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb handelt. Vgl. www.wikipedia.de, wonach ein Verbrauchermarkt ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit einer Verkaufsfläche zwischen 800 und 4999 qm ist. Ferner bestimmt der Bebauungsplan für den Betrieb, der das nördliche Sondergebiet prägen soll, für den Verbrauchermarkt, das zulässige Sortiment. Es soll das Sortiment eines Lebensmittel-Verbrauchermarkts angeboten werden dürfen. Zu diesem Angebot sollen die weiteren Einzelhandelsnutzungen eine ergänzende Funktion haben, wobei die Ergänzung mangels einschränkender Regelung im Bebauungsplan bereits dann anzunehmen ist, wenn es sich um ein solches Einzelhandelsangebot handelt, das üblicherweise im Umfeld eines Lebensmittelverbrauchermarkts angeboten wird oder jedenfalls geeignet ist, die Attraktivität des Versorgungsstandorts zu stärken. Die Festsetzung ist auch insoweit hinreichend bestimmt, als die ergänzende Einzelhandelsnutzung "kleinflächig" sein soll. Der Sinn dieser Regelung, die auf einen weder im Baugesetzbuch noch in der Baunutzungsverordnung verwandten Begriff abhebt, ergibt sich wiederum aus einem Vergleich mit der Nutzung, die das Sondergebiet im Erdgeschossbereich prägen soll; neben dem großflächigen Lebensmittel-Verbrauchermarkt sollen "kleinteilige" Einzelhandelsnutzungen und damit solche zulässig sein, die das Merkmal der "Großflächigkeit" nicht erfüllen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 – 4 C 10.04 -, BRS 69 Nr. 71 = BauR 2006, 639, wonach ab einer Verkaufsfläche von 800 qm von einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb auszugehen sei. Die Festsetzung einer gebietsbezogenen Verkaufsflächenbeschränkung findet ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO. Sie genügt auch den Anforderungen, die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 -, BauR 2008, 1273 = BRS 73 Nr. 77, erkannt worden sind. Die Antragsgegnerin hat für das SO-1-Gebiet keine vorhabenunabhängige Kontingentierung festgesetzt. Die quadratmeterbezogene Verkaufsflächenfestsetzung gilt nicht für alle im Sondergebiet ansässigen oder zulässigen Einzelhandelsbetriebe. Vielmehr hat die Antragsgegnerin nur für ein zulässiges Vorhaben den Anlagentyp auch durch Vorgabe der maximalen Verkaufsfläche bestimmt, und sich im Übrigen auf die Zulassung von solchen Anlagentypen beschränkt, die sich durch ihre Betriebsart, nicht aber durch die Größe der Verkaufsfläche auszeichnen. Dass für die neben dem Lebensmittel-Verbrauchermarkt zulässigen Betriebe keine Vorgaben hinsichtlich der Verkaufsflächengrößen oder der Sortimente oder hinsichtlich des Verhältnisses von Einzelhandelsbetrieben zu Gastronomiebetrieben bestimmt ist, eröffnet kein unzulässiges "Windhundrennen", wie die Antragsteller meinen. Es genügt den Anforderungen des § 11 BauNVO, wenn der Bebauungsplan als Angebotsplan die Möglichkeit eröffnet, von seinen Festsetzungen Gebrauch zu machen. Soweit in Ziffer 1.16 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans auf die DIN 4109 ohne Angabe einer Fundstelle Bezug genommen wird, ist dies unschädlich. Das rechtsstaatliche Publizitätsgebot steht der Verweisung auf technische Regeln in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans – hier auf die DIN 4109 – nicht von vornherein entgegen. Das Publizitätsgebot ist Teil des dem Rechtsstaatsprinzip innewohnenden Prinzips der Rechtssicherheit und besagt für den vorliegenden Zusammenhang, dass dann, wenn ein Gesetz den gesetzlichen Tatbestand nicht selbst festlegt, sondern auf andere Normen verweist, der Rechtsunterworfene klar erkennen können muss, was Rechtens ist. Vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Mai 1956 – 1 BvF 3/53 -, BVerfGE 5, 25 (31); Beschluss vom 15. November 1967 – 2 BvL 7, 20, 22/64 -, BVerfGE 22, 330 (346). Weitergehende Anforderungen ergeben sich nicht aus der Entscheidung des 15. Senats des Oberverwaltungsgerichts vom 9. Mai 2006 – 15 A 4247/03 -, NWVBl. 2006, 461. Dort lag der Fall so, dass eine Satzung eine bestimmte für regelungsbedürftig erkannte Frage nicht selbst entschied, sondern die Regelung dem Ergebnis der Anwendung eines privaten Regelwerks überließ. Ist dies der Fall, legt also die Rechtsnorm nicht selbst fest, was geltendes Recht sein soll, sondern will die Entscheidung darüber einer außerhalb des gesetzten Rechts liegenden privaten Regelung zuordnen und will die Rechtsnorm der privaten Regelung durch Verweisung deshalb den selben Rechtscharakter wie der verweisenden Rechtsnorm selbst geben, muss allerdings auch die in Bezug genommene private Regelung den Publizitätsanforderungen genügen. Aus diesem Grunde kann auch eine Bebauungsplanfestsetzung wegen Verstoßes gegen das Publizitätsgebot rechtswidrig sein, wenn der Bebauungsplan nicht selbst festlegt, welche Regelungen in seinem Anwendungsbereich gelten sollen, sondern wenn er durch Verweisung auf technische Regelungen bewirken will, dass erst das Ergebnis der Anwendung dieser Regelungen bestimmt, was im Bebauungsplangebiet zulässig ist und was nicht. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 13. September 2007 – 7 D 91/06.NE – m.w.N., vom 23. Oktober 2008 – 7 D 90/07.NE - und vom 13. November 2009 – 10 D 87/07.NE -. Nimmt eine textliche Festsetzung eines Bebauungsplans eine technische Regelung in Bezug, bedeutet dies allerdings nicht schon für sich, der Bebauungsplan habe sich einer eigenständigen Regelung (Festsetzung) enthalten wollen. Vielmehr ist die Festsetzung auf ihren entsprechenden Regelungsgehalt zu prüfen. Setzt der Bebauungsplan beispielsweise – wie im vorliegenden Fall - für konkret bezeichnete Bereiche fest, dass dort bei Errichtung (hier auch: Änderung oder Nutzungsänderung) von Gebäuden die Anforderungen an das für die Lärmpegelbereiche III bis V gemäß DIN 4109 geltende Schalldämmmaß erfüllt werden müssen, bestimmt er selbst – und nicht etwa die in Bezug genommene DIN-Norm – was geltendes Recht ist: Zu errichtende Gebäude müssen die Anforderungen der DIN 4109 für die jeweils örtlich gekennzeichneten Lärmpegelbereiche III, IV oder V erfüllen. Mit einer solchen Regelung wird die DIN-Norm nicht etwa selbst in den Rang einer Bebauungsplanfestsetzung erhoben und damit das Erfordernis ihrer Bekanntmachung ausgelöst. Vielmehr kann der Bezugnahme auf die DIN-Norm dann nicht selten – und so auch hier – die Funktion der Verwendung eines Fachbegriffs zukommen, mit dem klargestellt wird, nach welchen Methoden und Berechnungsverfahren die Einhaltung des – vom Bebauungsplan vorgegebenen – Schalldämmmaßes im Einzelnen exakt ermittelt werden kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. März 2007 – 15 A 69/05 -. Die Bezugnahme widerspricht damit im Übrigen nicht dem Prinzip der Rechtssicherheit, sondern ist vielmehr geeignet, ihm zu dienen, indem von der Wiedergabe komplexer technischer Regelwerke abgesehen und der eigentliche Festsetzungsgehalt hervorgehoben wird (im Beispiel: maßgebend ist die Einhaltung der Schalldämmwerte, die sich für die Lärmpegelbereiche III, IV oder V ergeben). Selbstverständlich muss die Festsetzung eines Bebauungsplans, die von einer solchen Verweisungstechnik Gebrauch macht, den rechtsstaatlichen Bestimmtheitsanforderungen genügen. Die Festsetzung muss in ihren Voraussetzungen und in ihrem Inhalt so formuliert sein, dass die von ihr Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können. Die Verwendung von Fachbegriffen wie einer DIN-Norm steht der Erkennbarkeit des geltenden Rechts jedoch nicht entgegen, kann vielmehr je nach Regelungszusammenhang die Anwendung der Rechtslage vereinfachen. Dies mag ein Vergleich mit der Regelungstechnik des § 3 BauO NRW verdeutlichen. Danach sind bei der Anordnung, Errichtung, Änderung oder Instandhaltung baulicher Anlagen und Einrichtungen die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW). Welche Regel zu beachten ist, ist im Einzelfall zu bestimmen, ohne dass deshalb die Bestimmtheit des Gesetzes in Frage gestellt wäre. Die Einführung allgemein anerkannter Regeln der Technik (vgl. § 3 Abs. 3 BauO NRW) erleichtert die Ermittlung, schließt aber nicht aus, dass auch nicht eingeführte technische Regeln allgemein anerkannt sind. Diese Regeln sind auch dann zu beachten, wenn sie nicht veröffentlicht sind. Mit der Bezugnahme auf eine DIN-Norm in der textlichen Festsetzung eines Bebauungsplans kann eine entsprechende allgemein anerkannte Regel der Technik konkretisiert sein. Näherer Ausführungen bedarf es hierzu im vorliegenden Fall nicht, da die DIN 4109 als Technische Baubestimmung im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW eingeführt ist. Vgl. RdErl. des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 8. November 2006, VI A 3 – 408, MBl. NRW 2006, 582 in der Fassung des Erlasses vom 28. Mai 2009, MBl. NRW 2009, 284. Dass die Antragsgegnerin darüber hinaus die einschlägigen DIN-Normen zur Einsicht bereithält, und zwar bei einer Verwaltungsstelle, deren Anschrift sie mit den auf der Bebauungsplanurkunde abgedruckten Hinweisen benannt hat, begründet aus einem weiteren, die Entscheidung selbständig tragenden Grunde, warum sich auch aus dem Bestimmtheitsgebot gegen die Inbezugnahme der DIN 4109 keine durchgreifenden Bedenken herleiten. Die auf §§ 16 Abs. 2 Nr. 4, 18 Abs. 1 BauNVO gestützte Höhenfestsetzung (Nr. 1.7 der textlichen Festsetzungen) ist hinreichend bestimmt. Die Festsetzung geht mit der Bezugnahme auf die Oberkante der fertiggestellten Wege und Straßen in der Mitte der jeweiligen Fassadenlänge des jeweiligen Gebäudes bzw. Gebäudeteils von einem eindeutig bestimmbaren unteren Bezugspunkt der zulässigen und in der textlichen Festsetzung benannten Gebäudehöhe aus. Denn die Festsetzung bestimmt, welches denn die maßgebende Straße (bzw. der maßgebende Weg) sein soll, deren Oberkante das maßgebende Höhenmaß vorgibt. Es sind dies die zur unmittelbaren Erschließung dienenden Straßen. Die Antragsteller werfen die Frage auf, welches denn die maßgebende Erschließungsstraße für den "rückwärtigen Grundstücksteil" des Gebäudes auf dem Flurstück 2718 im Sondergebiet 1 (nicht: Sondergebiet 2) sei. Die textliche Festsetzung nimmt jedoch nicht auf Grundstücksteile Bezug, sondern auf Gebäude bzw. Gebäudeteile. Sie nimmt, anders als die Antragsteller vortragen, auch nicht auf die Zufahrt von der X.-------straße zur dortigen Tiefgarage Bezug, sondern auf die der unmittelbaren Erschließung dienende Straße bzw. den der unmittelbaren Erschließung dienenden Weg. Welches der entsprechende Weg bzw. die entsprechende Straße ist, lässt sich erst auf Grundlage des jeweiligen Bauvorhabens nach Kenntnis davon beurteilen, welches Gebäude bzw. welche Gebäude verwirklicht werden sollen. Sollte ein Gebäude über mehrere unmittelbare Erschließungen zu verschiedenen Straßen verfügen, führt dies nicht zur Unbestimmtheit der Festsetzung, denn dann müsste das Gebäude alle sich ergebenden Höhenmaße einhalten, was hier auch nicht zur Unbestimmtheit der Festsetzung führt, da sie vorgibt, dass die vorgegebenen Gebäudehöhen nicht überschritten werden dürfen. Das Gebäude dürfte mit anderen Worten das geringste Höhenmaß nicht überschreiten. Die textliche Festsetzung unter Nr. 2.1 genügt den Bestimmtheitsanforderungen. Die Antragsteller bemängeln zunächst, die Vorgabe der Palette zulässiger Farbtöne von rot bis rotbraun (Nr. 2.1 Satz 1 der textlichen Festsetzungen) sei unbestimmt, lasse nämlich nicht erkennen, ob beispielsweise auch Farbtöne wie "rotgelb" zulässig seien. Der Satzungsgeber ist jedoch nicht gehalten, sich bei der Festlegung von Farbtönen in Gestaltungsvorgaben etwa an dem RAL-Farbsystem des Deutschen Instituts für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V. zu orientieren. Es kann vielmehr durch die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe ein bestimmtes Spektrum von Farbtönen vorgegeben. Dass der konkrete Inhalt solcher unbestimmter Rechtsbegriffe im Einzelfall - namentlich im Grenzbereich ihrer Anwendung - einer wertenden Betrachtung bedarf, die u.U. sogar eine fachlich-sachverständige Begutachtung erfordern kann, führt nicht bereits zur Unbestimmtheit entsprechender Regelungen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Februar 2000 - 7 A 2386/98 -, BRS 63 Nr. 166; Bay. VGH, Urteil vom 12. Mai 2005 - 26 B 03.2454 -, juris. Mit der Festsetzung "rot bis rotbraun" hat der Satzungsgeber danach mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass eine Bandbreite von Farbtönen zulässig sein soll, die das Spektrum der Farben umfasst, die noch überwiegend dem Farbton rot bzw. rotbraun zuzuordnen sind. Zwar mag im Einzelfall durchaus zweifelhaft sein, ob noch ein hinreichender Anteil des Farbtons rot bzw. rotbraun gegeben ist. Dies ist aber - wie ausgeführt - der Verwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen immanent. Nr. 2.1 Satz 2 der textlichen Festsetzungen lässt keine auslegungsbedürftigen Zweifel an seinem Regelungsgehalt aufkommen. Durch das Wort "untergeordnet" und die Zuordnung in einem Absatz zusammen mit Satz 1 ist hinreichend deutlich, dass von den zwei Dritteln der Außenwandfläche, die in rotem bis rotbraunem Steinmaterial verblendet werden müssen, in untergeordnetem Umfang Bauteile aus Beton oder einem Material mit dunkelgrauer bis dunkelbrauner Färbung zugelassen sind. Ein anderes Verständnis der Regelung ergibt keinen Sinn, denn für ein Drittel der Außenwandflächen hat die Antragsgegnerin ohnehin von Farbvorgaben Abstand genommen und wäre daher die Regelung in Satz 2 überflüssig, würde sie sich nicht auf die verbleibenden zwei Drittel der Außenwandfläche beziehen, für das die Farbvorgaben gelten. Schließlich ist auch Nr. 2.1 Abs. 2 (= Satz 3) der textlichen Festsetzungen nicht unbestimmt. Für die Annahme der Antragsteller, es könne sich bei dieser Regelung um eine Ausnahmeregelung zu den sich aus Abs. 1 der textlichen Festsetzung Nr. 2.1 ergebenden Gestaltungsvorgaben handeln, fehlt jede Grundlage. Mit Abs. 2 sind vielmehr an die Farbvorgaben anknüpfende zusätzliche Anforderungen an Doppelhäuser und Hausgruppen gestellt, die nämlich hinsichtlich der aufgezählten Merkmale grundsätzlich einheitlich zu gestalten sind. Die Antragsteller vermissen für ein Gebäude, dass an der L1.-----------straße im Sondergebiet 1 zulässigerweise errichtet werden kann, eine rückwärtige Baugrenze, die vorgeben würde, wo die überbaubare Grundstücksfläche endet. Das von ihnen in den Blick genommene Baufenster wird hier (südlich des Bebauungsplanaufdrucks "TGa im UG") jedoch durch eine Baulinie begrenzt; der Festsetzung einer Baugrenze bedurfte es daher nicht. Der Bebauungsplan genügt dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Dieses bindet die Gemeinde bei der Aufstellung von Bebauungsplänen intern an den Flächennutzungsplan. Es lässt solche Abweichungen vom Flächennutzungsplan zu, die sich aus dem – im Verhältnis zwischen Flächennutzungs- und Bebauungsplan vorliegenden – Übergang in eine stärker verdeutlichende Planstufe rechtfertigen, sofern der Bebauungsplan trotz der Abweichung der Grundkonzeption des Flächennutzungsplans nicht widerspricht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1975 - 4 C 74.72 -, BRS 29 Nr. 8. Die vom Flächennutzungsplan aufgrund seiner geringen Detailschärfe offen gelassenen Gestaltungsspielräume dürfen von der gemeindlichen Bebauungsplanung ausgefüllt werden, solange die Konzeption, die dem Flächennutzungsplan zugrunde liegt, in sich schlüssig bleibt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2004 4 BN 1.04 -, BRS 67 Nr. 55. Die im Bebauungsplan der Antragsgegnerin festgesetzten Sondergebiete werden dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB gerecht, obwohl der Flächennutzungsplan in der Fassung seiner 31. Änderung für das Plangebiet insgesamt eine gemischte Baufläche darstellt. Mit der Darstellung einer gemischten Baufläche eröffnet der Flächennutzungsplan einen Gestaltungsspielraum, den die Antragsgegnerin im Rahmen des Entwicklungsgebots nicht nur durch die Festsetzung von Misch- oder Kerngebieten ausfüllen durfte. Vielmehr konnte sie sich auch darauf beschränkten, aus dem Spektrum der in diesen Baugebietstypen zulässigen Nutzungen nur einzelne Nutzungsarten herauszugreifen und für sie ein Sondergebiet auszuweisen. So ist die Antragsgegnerin hier verfahren, denn sie hat zum einen solche Nutzungen im Plangebiet zulassen wollen, die nur in einem Kern- bzw. einem Sondergebiet zulässig wären (Lebensmittel-Verbrauchermarkt bis zu einer Größe von max. 2.000 qm Verkaufsfläche; je nach Größenordnung auch die Büro- und Dienstleistungsnutzungen), andererseits hat sie aber keine typischen Kerngebietsstrukturen festschreiben wollen. Sie hat vielmehr jedenfalls gleichrangig Wohnnutzung als zulässig vorgegeben, darüber hinaus aber auch mischgebietstypische Nutzungen in den Festsetzungskatalog aufgenommen. Letztlich ist das die Sondergebiete prägende Nutzungsspektrum dadurch gekennzeichnet, dass Nutzungen miteinander verknüpft werden sollen, die einerseits für ein Mischgebiet, andererseits für ein Kerngebiet typisch sind. Der spezifische Charakter der festgesetzten Sondergebiete wird daher der Vorgabe des Flächennutzungsplans nach Entwicklung einer gemischten Baufläche dem Grunde nach gerecht. Selbst wenn entgegen der dargelegten Auffassung des Senats von einem Verstoß gegen das Entwicklungsgebot ausgegangen werden müsste, wäre der Verstoß im Sinne von § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlich. Nach dieser Vorschrift ist die Verletzung des Entwicklungsgebots nur beachtlich, wenn hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist. Insoweit ist die planerische Konzeption des Flächennutzungsplans für den größeren Raum, d. h. für das gesamte Gemeindegebiet oder einen über das Bebauungsplangebiet hinausreichenden Ortsteil in den Blick zu nehmen und darauf abzustellen, ob die über den Bereich des Bebauungsplans hinausgehenden, übergeordneten Darstellungen des Flächennutzungsplans beeinträchtigt werden. Maßgeblich ist, ob der Flächennutzungsplan seine Bedeutung als kommunales Steuerungsinstrument der städtebaulichen Entwicklung im Großen und Ganzen behalten oder verloren hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1999 4 CN 6.98 -, BRS 62 Nr. 48. Die Steuerungsfunktion des Flächennutzungsplans wird durch den Bebauungsplan nicht in Frage gestellt. Die in den Sondergebieten zulässigen Nutzungen wären im Bereich der durch den Flächennutzungsplan dargestellten gemischten Baufläche ohnehin zulässig, und zwar jedenfalls dann, wenn sie (voneinander getrennt) durch Bebauungsplan entsprechenden Misch- bzw. Kerngebieten zugeordnet würden. Der Bebauungsplan ist städtebaulich erforderlich. Städtebaulich erforderlich ist ein Bebauungsplan, wenn er nach der planerischen Konzeption der Gemeinde als erforderlich angesehen werden kann. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB setzt dabei voraus, dass der Gemeinde mit der Planungsbefugnis zugleich ein Planungsfreiraum eingeräumt wird. Das Planungsermessen umfasst neben dem "Wie" auch das "Ob" und "Wann" planerischer Gestaltung; es bedeutet Entschließungs- und Gestaltungsermessen. Grundsätzlich bleibt es der Gemeinde überlassen, ob sie einen Bebauungsplan aufstellt, ändert oder aufhebt; maßgebend sind ihre eigenen städtebaulichen Vorstellungen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2003 4 C 14.01 -, BRS 66 Nr. 1. Das Merkmal der städtebaulichen Erforderlichkeit verlangt, dass überhaupt hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für eine bestimmte Planung der Gemeinde sprechen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 IV C 105.66 -, BRS 22 Nr. 4. Die Erforderlichkeit einer Planung ist daher in aller Regel erst dann in Frage gestellt, wenn sie von keiner erkennbaren Konzeption getragen ist und also auch nicht von ihr gefordert werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1971 – IV C 76.68 -, BRS 24 Nr. 15. Die städtebauliche Erforderlichkeit der Bebauungsplanung ergibt sich bereits aus der Bebauungsplanbegründung. Ein wesentliches Ziel der Bebauungsplanung liegt darin, einen Nahversorgungsbereich (N. -L. ) seiner Bedeutung als "Stadtbereichszentrum" entsprechend zu stärken. Vgl. zur Bedeutung des Begriffs des Stadtbereichszentrums im Sinne der städtebaupolitischen Konzeption der Antragsgegnerin das in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten erörterte "Einzelhandels- und Zentrenkonzept N. " aus dem Jahre 2009, S. 40 f. Dem Einzelhandelskonzept 2004 zugrunde liegende Gutachten haben für N. -L. eine stark unterdurchschnittliche Ausstattung im Segment Nahrungs- und Genussmittel ergeben. Aus Anlass der Bebauungsplanung sind die entsprechenden Erwägungen überprüft und fortgeschrieben worden (vgl. das Gutachten des Dr. B. vom 17. September 2008, Fortschreibung Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt N. – Analyse der aktuellen Tragfähigkeit für den Nahrungs- und Genussmittelbereich"). Substantiierte Einwände sind gegen das Gutachten nicht vorgebracht worden und auch nicht ersichtlich. Danach bestehen im maßgeblichen Bereich Verkaufsflächenpotentiale von rund 4.700 qm (vgl. Seite 2 der Bebauungsplanbegründung, Seite 46 ff. des Gutachtens B. ). Die Stärkung der Zentren durch Konzentration von Einzelhandelsnutzungen auf Grundlage eines plausiblen Konzepts der Gemeinde ist ein beachtliches städtebauliches Interesse. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 2004 – 4 BN 33.04 -, BRS 67 Nr. 18 = BauR 2005, 818. Die Antragsteller rügen, die Planung stelle mangels entsprechender, andere Nutzungen ausschließender Festsetzungen nicht sicher, dass das Ziel der Deckung des gutachterlich bestätigten Bedarfs im Bereich des Lebensmitteleinzelhandels tatsächlich erreicht werde. Sie unterstellen, der Antragsgegnerin sei es nur darum gegangen, im Planbereich die Möglichkeit zu eröffnen, Nahrungs- und Genussmittel anzubieten. Hierauf zielt die Festsetzung, dass im Sondergebiet 1 ein Lebensmittel-Verbrauchermarkt mit einer Verkaufsfläche von max. 2000 qm zulässig ist; zur Frage der zentrenverträglichen Errichtung eines solchen Betriebs hat die Antragsgegnerin eine entsprechende gutachterlich aufbereitete Prüfung vorgenommen. Hieraus ergibt sich jedoch nicht die weitere Schussfolgerung, die Antragsgegnerin habe für die weiteren im Plangebiet möglichen Einzelhandelsbetriebe und gastronomischen Nutzungen eine ähnlich konkrete städtebaupolitische Konzeption verfolgen und durch hierauf gerichtete Festsetzungen sichern wollen. Neben weiteren Zielen ging es ihr ganz allgemein darum, durch die "Erweiterung des Zentrums L. " die Funktion des Stadtbezirkszentrums zu stärken (vgl. Bebauungsplanbegründung Seite 5). Diesem Ziel ist durchaus nicht abträglich, vielmehr nach dem maßgebenden Konzept der Antragsgegnerin durchaus plausibel, wenn sie der tatsächlichen Entwicklung (in dem durch das Merkmal der "ergänzenden kleinflächigen Einzelhandelsnutzung" zum Teil beschränkten Maße) freien Raum lässt und damit zur Stärkung des Stadtteilzentrums auf eine wahrscheinliche an den Markterfordernissen ausgerichtete Ausnutzung des Angebotsbebauungsplans vertraut. Die von den Antragstellern dieser Konzeption entgegengehaltene Befürchtung, es könne der Erdgeschossbereich der Sondergebiete (mit Ausnahme des Lebensmittel-Verbrauchermarkts) im Wesentlichen von Gastronomiebetrieben in Anspruch genommen werden, geht daran vorbei, dass Gastronomiebetriebe vielfach (Vergnügungsstätten sind in den Sondergebieten nicht zulässig) wirtschaftlich nicht leistungsfähiger sein dürften als im Plangebiet auch zulässige Einzelhandelsbetriebe. Hierauf kommt es aber auch gar nicht entscheidungserheblich an. Sollte das plausible Handlungskonzept der Antragsgegnerin wider Erwarten durch eine nicht vorhersehbare Gebietsentwicklung in Frage gestellt werden, hätte es die Antragsgegnerin in der Hand, hierauf mit einer ergänzenden Bebauungsplanung zu reagieren, wenn sie zu einer solchen Planung dann nicht sogar gehalten sein sollte, um ihr städtebaupolitisches Konzept zu sichern (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Es kommt bei diesen Gegebenheiten nicht einmal darauf an, dass sich die städtebauliche Zielsetzung des Bebauungsplans nicht in der Entwicklung weiterer Einzelhandelsangebote im Zentrum von N. -L. und der sich hieraus ergebenden Stärkung des Stadtbereichszentrums erschöpft. Hinzu treten das städtebauliche Interesse der Antragsgegnerin, weiteren Wohnraum sowie Flächen für Büro- und Dienstleistung zentral zu ermöglichen, um auch durch diese Nutzungsstrukturen die Versorgungsattraktivität und die Funktion des Zentrums zu erhöhen (vgl. Bebauungsplanbegründung Seiten 2 und 5). Schließlich sollen die Verkehrsbeziehungen neu geordnet werden. Durch die Verlagerung der X.-------straße und ihre Anbindung an das weitere Straßensystem über zwei Kreisverkehre kann diese ihrer Bedeutung entsprechend auf zwei Fahrspuren zurückgebaut und zugleich der zentrale Bereich von N. -L. entsprechend ausgeweitet und aufgewertet werden. Der Bebauungsplan weist keine relevanten Abwägungsmängel auf. Das Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, wird zunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich liegt eine solche Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Die Antragsteller sind der Ansicht, die Antragsgegnerin habe die Auswirkungen der Ausweisung zusätzlicher Verkaufsflächen in L. auf die Zentren in T. und D. nicht bedacht. Für eine dahingehende Annahme besteht kein Anhalt; er ergibt sich insbesondere nicht aus dem von den Antragstellern in Bezug genommenen Schreiben des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin vom 2. Juni 2009. Voranzustellen ist zunächst klarstellend, dass die Antragsgegnerin nicht jeglichen theoretisch denkbaren Auswirkungen nachzuspüren oder diese gar gutachterlich aufzuarbeiten hatte, um nur am Rande bestehende Zusammenhänge zu quantifizieren. Der Antragsgegnerin ging es im vorliegenden Zusammenhang um die Stärkung des Zentrums in L. , und zwar auf der Grundlage ihres Einzelhandels- und Zentrenkonzepts. Dieses Konzept hat sie unter Beachtung der gesamtstädtischen Zusammenhänge entwickelt und den jeweiligen Stadtbereichen entsprechende Funktionen zugeordnet. Dementsprechend ist beispielsweise bereits in der Begutachtung von Dr. B. vom 17. September 2008 wiederholt von den wechselseitigen Auswirkungen der Einzelhandelsentwicklung in N. nicht nur die Rede. Das Gutachten dient vielmehr dem Anliegen der Stadt, das für den gesamten Stadtbereich entwickelte Einzelhandels- und Zentrenkonzept fortzuschreiben. Dies Konzept ist u.a. durch die Bestätigung bzw. Entwicklung unterschiedlich bedeutsamer "Zentren" gekennzeichnet. Danach kommt D. und T. durchaus keine vergleichbar gewichtige Funktion wie L. zu. Während L. als Stadtbereichszentrum dahin definiert ist, es handele sich um einen Versorgungs- und Einkaufsbereich mit mittelzentraler Versorgungsfunktion, werden sowohl D. als auch T. von der Antragsgegnerin den sogenannten Grundversorgungszentren zugeordnet, die die Versorgung der Stadtteilbewohner mit Angeboten im kurzfristigen Bedarfssegment sichern sollen. Strukturprägende Betriebe dieses Zentrentyps sind der Supermarkt, der Discounter oder die Drogerie (vgl. Einzelhandelskonzept 2009, S. 40f.). Bei diesem Ansatz ist zwar anzunehmen, dass der für L. festgestellte Kaufkraftabfluss durch die Bebauungsplanung mit der Folge reduziert werden kann, dass anderenorts ein entsprechend geringerer Kaufkraftzufluss zu verzeichnen ist. Es besteht aber schon kein etwa aus den städtischen Gegebenheiten abzuleitender Zusammenhang, der darauf schließen ließe, dieser Kaufkraftabfluss werde gerade die Leistungsfähigkeit der Grundversorgungszentren in D. oder T. treffen, die an dem Versorgungsbedarf im Bereich des kurzfristigen Bedarfs ausgerichtet sein sollen bzw. sind. Auch haben die Antragsteller keinen Anhalt für die Annahme dargetan, der kurzfristige Bedarf in D. oder T. werde nicht wie bisher dort (oder in anderen Stadtbereichen), sondern nunmehr in abwägungserheblichem Umfang in L. befriedigt. Die Antragsteller beziehen sich auf Prognosen zur Bevölkerungsentwicklung. Sollten die von den Antragstellern zitierten Prognosen der Antragsgegnerin über einen in T. zu erwartenden Bevölkerungszuwachs von 25,5 % bis zum Jahr 2015 zutreffen, würde dies die obenstehenden Erwägungen eher stärken. Der für L. prognostizierte Bevölkerungsrückgang von 3,6 bzw. 6,3 % besagt für eine Umverteilung der Kaufkraftströme als solches nichts (und stellt im Übrigen – wie vorsorglich angemerkt sei – die städtebauliche Erforderlichkeit der Planung nicht in Frage). Die Antragsteller zitieren ferner aus Seite 42 des Einzelhandel- und Zentrenkonzepts der Antragsgegnerin aus dem Jahre 2009, wonach T. ein "Stadtteilzentrum" sei. Sie verwechseln für den vorstehenden Zusammenhang jedoch die von der Antragsgegnerin gewählte Systematik. Danach ist T. ein Grundversorgungszentrum – mit den oben dargestellten Versorgungsfunktionen – des Typs "Stadtteilzentrum". Mit dieser Typzuordnung ist jedoch nicht eine andere Versorgungsfunktion als die eines Grundversorgungszentrums in den Blick genommen, sondern eine räumliche Beschreibung eines abgrenzbaren Bereichs erfasst (vgl. Seite 36 des Einzelhandelskonzepts 2009, wonach sich die Abgrenzung eines Stadtteilzentrums an den räumlich funktionalen Bezügen der in der Regel gewachsenen Versorgungslagen unter Einbeziehung z.B. von Platzsituationen oder auch integrierten öffentlichen Einrichtungen orientiert). An dieser städtischen Konzeption ist offenkundig auch die von den Antragstellern zitierte Äußerung des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin im Schreiben vom 2. Juni 2009 orientiert, die - mit einfachen Worten ausgedrückt - nicht mehr zum Ausdruck bringt, als dass eine sich in Kaufkraftabflüssen ausdrückende Unterversorgung in L. behoben werden soll, die nicht zugunsten anderer Grundversorgungsbereiche fortbestehen bleiben müsse. Die Antragsgegnerin hat die Belange der Antragsteller (bzw. anderer Anlieger namentlich der X.-------straße ), vor Lärmimmissionen des Verkehrs geschützt zu sein, fehlerfrei abgewogen. Die Gemeinde hat sich Klarheit darüber zu verschaffen, ob und in welchem Ausmaß ein Straßenbauvorhaben Maßnahmen des aktiven und passiven Schallschutzes nach sich zieht. Dies folgt aus den §§ 50 und 41 BImSchG. Nach § 41 Abs. 2 BImSchG muss sich die Gemeinde insbesondere vor Augen führen, welche Dimensionen der Lärmkonflikt hat, den sie auslöst, wenn sie eine Straße – bzw. wesentliche Änderungen einer vorhandenen Straße – plant. Ihr Interesse, von der Festsetzung aktiver Schutzvorkehrungen (Lärmschutzwall, Lärmschutzwand) abzusehen, ist mit den Lärmschutzinteressen der betroffenen Grundstücksnachbarn abzuwägen. Kommen aktive Lärmschutzmaßnahmen aus technischen und/oder finanziellen Gründen nicht in Betracht, hat die Gemeinde zu prüfen, ob hinreichend gewichtige (Verkehrs-)Belange ihre Planung gleichwohl rechtfertigen. Bejaht sie das, wie im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der gewichtigen, für die strittige Planung sprechenden Belange, muss sichergestellt sein, dass die Betroffenen durch Maßnahmen des passiven Lärmschutzes vor unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen bewahrt werden. Dies gilt auch für eine an der Straße bereits vorhandene Bebauung. In diesem Fall haben die betroffenen Anlieger einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Durchführung der erforderlichen (passiven) Lärmschutzmaßnahmen am Gebäude sowie ggf. einen Anspruch auf angemessenen Ausgleich für die Beeinträchtigung der Nutzung ihrer Außenwohnbereiche. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. November 2006 - 4 BN 14.06 -, BRS 70 Nr. 26 m.w.N.. Für die Planung der Antragsgegnerin sprechen hinreichend gewichtige Gründe. Die Stärkung eines dem Bedarf Rechnung tragenden zentralen Versorgungsbereichs für N. -L. in der Nähe der dort bereits vorhandenen zentralen Einrichtungen (Bürgerhaus, Kirche, Hallenbad, Bezirksverwaltungsstelle, verschiedene Einzelhandelsnutzungen und Dienstleistungsangebote vornehmlich im Bereich zwischen J1.--------platz und X.-------straße ) drängt die Überlegung auf, wie der Versorgungsstandort seiner Bedeutung entsprechend fortentwickelt werden kann. Hierzu hat die Antragsgegnerin auf der Grundlage ihres Einzelhandels- und Zentrenkonzepts aus dem Jahre 2004, das gutachterlich gestützt fortgeschrieben worden ist, ein schlüssiges Konzept für die Entwicklung des Zentrenbereichs N. -L. in räumlicher, aber auch inhaltlicher Hinsicht entwickelt, und zwar unter möglichst sparsamer Inanspruchnahme von Grund und Boden. So macht es die Planung einer größeren Stellplatzfläche zwischen den beiden Sondergebieten möglich, den Stellplatzbedarf auf verhältnismäßig kleiner Fläche unter Ausnutzung von Synergieeffekten zu befriedigen. Zugleich kann in zentraler Lage Wohnraum angeboten werden. Die Verlegung der X.-------straße macht es möglich, sie ihrer Bedeutung gemäß auszubauen und eine städtebauliche Aufwertung dadurch zu erzielen, dass in Folge der geplanten Kreisverkehre auf die bislang vorhandenen dominierenden Kreuzungsbauwerke verzichtet werden kann (Bebauungsplanbegründung Seite 11). Die Antragsgegnerin hat sich zudem hinreichende Klarheit darüber verschafft, mit welchen Lärmbeeinträchtigungen im Umfeld der X.-------straße zu rechnen ist. Die Antragsgegnerin hat das zu erwartende Verkehrsaufkommen rechtsfehlerfrei prognostiziert. Prognostische Einschätzungen zukünftiger tatsächlicher Entwicklungen müssen in einer der Materie angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet werden. Gegenstand der gerichtlichen Prüfung von Prognosen ist daher die Frage, ob die der Planungsentscheidung zugrunde liegende Prognose den an sie zu stellenden Anforderungen genügt, nicht aber, ob die Prognose durch die spätere Entwicklung mehr oder weniger bestätigt oder widerlegt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 - 4 C 79.76 , BRS 33 Nr. 1. Konkret hat das Gericht (nur) zu prüfen, ob die Prognose nach einer geeigneten Methode durchgeführt wurde, ob der zugrunde gelegte Sachverhalt zutreffend ermittelt wurde und ob das Ergebnis einleuchtend begründet ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 2005 - 4 C 18.03 -, BRS 69 Nr. 19 m.w.N. Die Antragsgegnerin hat mit der Stellungnahme ihres Stadtplanungsamtes vom 12. Januar 2010 zu den Grundlagen der Verkehrsuntersuchung im Einzelnen dargelegt, auf welchem methodischen Weg sie die Ist- und die Prognosezahlen der Verkehrsbelastung ermittelt hat. Das beschriebene Vorgehen entspricht allgemein anerkannter Praxis. Für das Stadtgebiet ist ein Verkehrsmodell entwickelt worden, das auf der Grundlage von 174 innerstädtischen Verkehrszellen und 47 Umlandzellen die Verkehrsverflechtungen beschreibt. In das zu erwartende Verkehrsverhalten stellt die Antragsgegnerin die Ergebnisse von wiederholt durchgeführten Haushaltsbefragungen ein. Die für Prognoseberechnungen erforderlichen Eingangsdaten werden fortlaufend erhoben und mit den Simulationsergebnissen abgeglichen. Es geht dabei der Sache nach um Modellberechnungen, die das Verkehrsnetz unter Berücksichtigung der jeweiligen Widerstände berücksichtigen. Die Auswirkungen von Verkehrswiderständen beruhen letztlich auf Erfahrungswerten. Die zu prognostizierenden Veränderungen der Verkehrsströme selbst können nur mit punktuellen Zählungen des Istzustandes verglichen werden. Es geht also um die Darstellung eines bezogen auf das Verkehrsnetz mit seinen vielfältigen Quell- und Zielbeziehungen insgesamt schlüssigen Gesamtergebnisses. Dass die auf die beschriebene Weise erhobene Verkehrsprognose grundsätzlichen Bedenken begegnen könnte, haben die Antragsteller nicht aufgezeigt. Allerdings ist in die Prognose in der Tat, wie die Verkehrsuntersuchung Stand 2008 bestätigt, der Bau der Entlastungsstraße Nord eingeflossen. Jedoch können als Prognosebasis nur die im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses verfügbaren Daten und Erkenntnisse dienen, die ein wirklichkeitsnahes Wahrscheinlichkeitsurteil ermöglichen. Entwicklungen, die zwar theoretisch denkbar sind, sich aber noch in keiner Weise konkret abzeichnen, haben außer Betracht zu bleiben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 2003 – 4 BN 19.03 -, juris sowie BRS 66 Nr. 57. Die Antragsteller sind der Behauptung der Antragsgegnerin nicht substantiiert entgegengetreten, es habe im maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses keine Veranlassung bestanden, am Bau der Entlastungsstraße Nord zu zweifeln. Selbst wenn der Rat in seine Abwägung hätte einstellen müssen, dass die Entlastungsstraße Nord möglicherweise nicht gebaut wird, wäre ein hierin liegender Mangel jedenfalls auf das Abwägungsergebnis nicht im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB von Einfluss gewesen. Die Antragsgegnerin hat berechnen lassen, welche Lärmmehrbelastung sich ergeben würde, wenn die Veränderungen der Verkehrsströme in Rechnung gestellt würden, die zu erwarten sind, wenn die Nordtangente nicht gebaut wird. Danach wäre im zentralen Bereich der X.-------straße mit einer Erhöhung der Beurteilungspegel um maximal 0,3 dB(A) zu rechnen. Eine solche, vom menschlichen Gehör nicht wahrnehmbare Erhöhung ist hinsichtlich aller (vom Rat bedachten und) zu bedenkenden Lärmauswirkungen für die Entscheidung des Rats der Antragsgegnerin offensichtlich ohne jede Bedeutung gewesen, wie weiter unten, soweit erforderlich, noch ausgeführt wird. Im Bereich der X.-------straße zur Straße Am C. würde sich ein höheres Verkehrsaufkommen um ca. 2200 Kfz/24 h ergeben. Wie der für die Verkehrsplanung sachkundige Vertreter der Antragsgegnerin hierzu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, würde durch den Bebauungsplan zu diesem Verkehrsaufkommen allerdings nur ein anteiliger Beitrag geleistet, und zwar insoweit als der Bau der Kreisverkehre die entsprechenden Verkehrsflüsse befördern würde; auch die Auswirkungen eines solchen Mehrverkehrs sind für die Planung ersichtlich von untergeordneter Bedeutung. Sie werfen von vornherein nur die Frage auf, in welchem Maße passiver Lärmschutz in Betracht zu ziehen ist, und zwar im Hinblick auf eine weitere Lärmzunahme von ungefähr 1 dB(A) (so die angesichts der auf der Grundlage der mit dem Bau der Entlastungsstraße Nord prognostizierten Verkehrszahlen plausible Angabe des Lärmgutachter der nts mbh in der mündlichen Verhandlung). Die unter Einbeziehung des Baus der Nordtangente erstellte Lärmprognose war hinreichend aussagekräftig. Die Antragsgegnerin hat das Gutachten der Ingenieurgesellschaft mbH vom 14. Juli 2008 ("Lärmtechnische Untersuchung für den Bebauungsplan Nr. 515, L. – Erweiterung Zentrum L. – in der Stadt N. ") eingeholt. Der Gutachter ist – ausgehend von dem prognostizierten Verkehrsaufkommen - zutreffend davon ausgegangen, dass eine Berechnung der Lärmimmissionen auf der Grundlage der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes vom 12. Juni 1990, BGBl. I 1036, (16. BImSchV) erforderlich war. Dass das Gutachten hinsichtlich der auf Grundlage der 16. BImSchV erforderlichen Berechnung methodischen Bedenken begegnen würde, haben die Antragsteller nicht aufgezeigt. Der Gutachter hat berechnet, dass an acht Gebäuden eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV zu erwarten ist. Im Maximalfall (Südwestfassade des Wohnhauses M. 20) werden die für ein allgemeines Wohngebiet maßgebenden Immissionsgrenzwerte von 59 dB(A) tags/49 dB(A) nachts um bis zu 6 dB(A) (66 dB(A) tags/55 dB(A) nachts) überschritten. Für den Großteil der baulichen Nutzungen entlang der X.-------straße werden die maßgebenden Immissionsgrenzwerte jedoch eingehalten bzw. um ein geringes Maß überschritten. In den angrenzenden Mischgebieten kommt es zu keiner Überschreitung der zulässigen Immissionsgrenzwerte. Bei diesen Gegebenheiten ist die Entscheidung der Antragsgegnerin, von Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes abzusehen, abwägungsfehlerfrei. In der Tat drängt sich auf, dass aktiver Lärmschutz nur mit einem (unverhältnismäßig) hohen Kostenaufwand möglich wäre, sind doch nur einzelne Gebäude von der Überschreitung der maßgebenden Immissionsgrenzwerte betroffen (vgl. Seite 19 der Bebauungsplanbegründung). Soweit die Immissionsgrenzwerte überschritten werden, hat die Antragsgegnerin bereits der schalltechnischen Untersuchung entnehmen können, dass die betroffenen Anlieger einen Anspruch auf Ersatz der für die erforderlichen passiven Schallschutzmaßnahmen haben (können). Selbst wenn die Erwägungen der Antragsgegnerin hierzu als unzureichend angesehen würde, weil der Bau der Entlastungsstraße Nord nicht als hinreichend gesichert hätte vorausgesetzt werden dürfen, leidet der Bebauungsplan nicht an einem erheblichen Abwägungsmangel im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Ungeachtet der Frage, ob es im maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses überhaupt offensichtlich war, dass die Erforderlichkeit dieser Straße oder ihre tatsächliche Errichtung streitig werden könnte, ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass ein etwaiger Abwägungsmangel auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sein könnte. Es besteht nicht der mindeste Anhalt für die Annahme, die Antragsgegnerin hätte von der Bebauungsplanung Abstand genommen, wenn sie erkannt hätte, dass möglicherweise einige wenige weitere Anlieger auf passiven Lärmschutz angewiesen und einen entsprechenden Ersatzanspruch haben könnten. Gleiches gilt auch für das Grundstück der Antragstellerin zu 2., die gegenüber der auch ihr Grundstück erfassenden Berechnung auf Seite 10 der Lärmtechnischen Untersuchung vom 14. Juli 2008 einwendet, ihr Wohnhaus weise zur maßgebenden Seite eine größere als die vom Gutachter (für den Erdgeschossbereich) berücksichtigte Fensterfläche auf. Ohnehin gibt die Berechnung des Gutachters insoweit nur einen Anhalt für die Schätzung der Kosten, die für passiven Lärmschutz aufgewandt werden müssen (vgl. Seite 11 des Gutachtens sowie zur Beurteilung der Lärmschutzanforderungen für das Haus der Antragstellerin zu 2. auch die Tabelle Anhang 1 des Gutachtens). Für das Wohnhaus der Antragsteller zu 1. hat der Gutachter im Übrigen keine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV errechnet; hieran würde sich ausweislich der Angaben im Gutachten vom 14. Juli 2008 auch dann nichts ändern, wenn eine Erhöhung der Lärmbelastung um 1 dB(A) angenommen würde. Der Gutachter ist im Übrigen bei der Berechnung auch nicht von einer lärmabschirmenden Wirkung des auf dem Grundstück der Antragsteller nunmehr nahe der künftigen Trasse der X.-------straße zulässigen Wohnhauses ausgegangen, wie die Anlage 1 des Gutachtens verdeutlicht. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin entgegen der zunächst geäußerten Vermutung der Antragsteller schon während des laufenden Bebauungsplanverfahren entsprechend der fortschreitenden Entwicklung der Plankonzeption im Februar 2009 die Lärmbelastung auch für den Fall berechnen lassen, dass auf dem Grundstück der Antragsteller zu 1. die sogenannte "Hinterliegerbebauung" errichtet wird. Die hierzu von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen bestätigen eine Berechnung der maßgebenden Beurteilungspegel auch für das Wohnhaus der Antragsteller zu 1. sowie die Darstellung entsprechender Lärmpegelbereiche. Allerdings hat der Gutachter der mbh in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, die tabellarische Übersicht der für die "Hinterliegerbebauung" berechneten Beurteilungspegel versehentlich nicht an die Stadt weitergeleitet zu haben. Ein entscheidungserheblicher Abwägungsmangel ergibt sich hieraus jedoch nicht, denn dem Rat war die Lärmbelastung der dort möglichen Bebauung auch anhand der vom Gutachter vorgelegten Unterlagen im abwägungserheblichen Umfang bekannt. Aus der "Darstellung der maßgeblichen Außenlärmpegel mit Zuordnung der Lärmpegelbereiche nach DIN 4109" konnte der Rat auf fünf dB(A) genau erkennen, in welchem Rahmen sich die Lärmbelastung halten würde, und zwar an der zur X.-------straße ausgerichteten Gebäudefront im Lärmpegelbereich von 65 bis 70 dB(A), in nördlicher Richtung im Bereich zwischen 60 und 65 dB(A) und in Richtung der Straße F. im Bereich von 55 bis 60 dB(A). Die Antragsteller meinen, es hätte dem Rat die punktgenaue Berechnung der Beurteilungspegel bekannt sein müssen, da er nur auf dieser Grundlage hätte sachgerecht abwägen können, ob Wohnen in diesem Bereich nahe der X.-------straße überhaupt möglich sei. Jedoch ist die "Hinterliegerbebauung" noch nicht vorhanden. Bei der Errichtung eines Wohnhauses kann ohne Weiteres durch entsprechende Maßnahmen der Bauausführung sichergestellt werden, dass es nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen im Inneren des Gebäudes kommt, zumal die sich bereits in der Darstellung von Lärmpegelbereichen ausdrückende Berechnung der Lärmbelastung für die straßenabgewandten Gebäudeseiten ersichtlich Bereiche aufzeigt, zu der Räume für eine besonders ruhebedürftige Nutzung ausgerichtet werden können; insofern ergeben sich jedenfalls keine im Ergebnis abwägungsrelevanten Umstände, würde auf der X.-------straße ein Mehrverkehr berücksichtigt, der sich ergeben würde, würde die Entlastungsstraße Nord nicht gebaut. Die Antragsgegnerin hat sich ferner abwägungsfehlerfrei auf der Grundlage der DIN 18005 mit der Frage befasst, ob die Lärmbelastung durch Kraftfahrzeugverkehr sowie Gewerbelärm in den festgesetzten Baugebieten zumutbar ist. Im Rahmen ihrer Abwägung, insbesondere bei der Neuplanung von Wohngebieten, hat sie auch die Abwägungsdirektive des § 50 BImSchG zu berücksichtigen, wonach bei raumbedeutsamen Planungen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen soweit wie möglich vermieden werden. Die Durchsetzung dieses Trennungsgrundsatzes stößt allerdings auf Grenzen, vor denen auch der Gesetzgeber nicht die Augen verschließt. So soll nach § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB mit Grund und Boden sparsam umgegangen werden, wobei in diesem Zusammenhang u. a. die Nachverdichtung sowie andere Maßnahmen zur Innenentwicklung besonders hervorgehoben werden. In dicht besiedelten Gebieten wie in L. wird es häufig nicht möglich sein, allein durch die Wahrung von Abständen zu vorhandenen Straßen schädliche Umwelteinwirkungen auf Wohngebiete bzw. auf geplante Wohnbebauung zu vermeiden. Gerade in diesen Gebieten kann jedoch ein berechtigtes Interesse bestehen, neue Baugebiete auszuweisen. Auch kann ein gewichtiges städtebauliches Interesse daran bestehen, einen vorhandenen Ortsteil zu verdichten und damit dessen Infrastruktur mit zu nutzen. Auch das Gebot, die Anforderungen kostensparenden Bauens zu berücksichtigen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB), sowie das legitime Interesse einer Gemeinde, die Grundstücke zu verwerten, die sie in einem im Flächennutzungsplan für gemischte Bauflächen vorgesehenen Bereich zur Überplanung zur Verfügung hat, um sie Bauinteressenten zum Eigentum zu überlassen, können zu berücksichtigen sein. Wenn in derartigen Fällen größere Abstände nicht eingehalten werden können, ist durch geeignete bauliche und technische Vorkehrungen (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) dafür zu sorgen, dass keine ungesunden Wohnverhältnisse entstehen. Welche Lärmbelastung wohngenutzten Bereichen unterhalb der Grenze zu Gesundheitsgefahren zugemutet werden darf, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls; die Orientierungswerte der DIN 18005 können zur Bestimmung der zumutbaren Lärmbelastung eines Wohngebiets im Rahmen einer gerechten Abwägung lediglich als Orientierungshilfe herangezogen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1990 4 CN 6.88 -, BRS 50 Nr. 25; Urteil vom 22. März 2007 - 4 CN 2.06 -, BRS 71 Nr. 5 = BauR 2007, 1365. Insbesondere kann in die Abwägung eingestellt werden, dass durch eine geschlossene Riegelbebauung die rückwärtigen Flächen derselben Grundstücke und ggf. weitere Grundstücke wirksam abgeschirmt werden. Allerdings kann bei derartigen Festsetzungen zugleich in besonderer Weise darauf zu achten sein, dass auf der straßenabgewandten Seite der Grundstücke geeignete geschützte Außenwohnbereiche geschaffen werden können. Mit einer derartigen Lösung macht die Gemeinde von den ihr im Bebauungsplanrecht gegebenen Festsetzungsmöglichkeiten in differenzierter Weise sachgerechten Gebrauch. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2007 - 4 CN 2.06 -, a.a.O. Die Antragsgegnerin durfte davon ausgehen, dass die vom Gutachter ermittelten Summenpegel in den maßgebenden Größenordnungen die zutreffende Lärmbelastung wiedergeben. Dies ist hinsichtlich des einen Elements des gebildeten Summenpegels, dem Anteil des allgemeinen Straßenverkehrs, oben bereits dargelegt. Das von der Antragsgegnerin eingeholte Lärmgutachten der Ingenieurgesellschaft mbH hat die zu erwartende Lärmbelastung aber auch insoweit in den maßgebenden Größenordnungen fehlerfrei prognostiziert, als Gewerbelärm zu berücksichtigen war. Die Einwendungen der Antragsteller gegen die Richtigkeit der gutachterlichen Prognose greifen nicht durch. Ihr Einwand, der Gutachter habe eine Öffnungszeit der Lebensmittelmärkte nur bis 22.00 Uhr berücksichtigt, während darüber hinausgehende Öffnungszeiten in Betracht zu ziehen seien, geht daran vorbei, dass der Bebauungsplan insoweit keine Festsetzung trifft. Auch dies rügen die Antragsteller in der Annahme, der Bebauungsplan habe entsprechende Vorkehrungen treffen müssen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Zwar ist von dem Grundsatz auszugehen, dass ein Bebauungsplan die von ihm geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte grundsätzlich selbst zu lösen hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 - 4 C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4. Die Gemeinde darf von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan jedoch Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 1994 4 NB 25.94 -, BRS 56 Nr. 6, Urteil vom 8. Oktober 1998 - 4 CN 7.97 -, BRS 60 Nr. 52; OVG NRW, Urteil vom 24. Oktober 2006 - 7 D 126/05.NW -, BRS 70 Nr. 48. Eine ausreichende Konfliktlösung ist hier durch das Baugenehmigungsverfahren sichergestellt, das vor Errichtung der konfliktträchtigen Nutzungen erforderlich ist, die in den Sondergebieten zulässig sind. Der Gutachter hat insbesondere dargelegt, dass ein nächtlicher Betrieb der Einzelhandelsbetriebe in dem von ihm dem Gutachten zugrunde gelegten Umfang nicht möglich ist, ohne die Immissionswerte der TA-Lärm zu überschreiten. Diese Gegebenheiten sind auch in einem Baugenehmigungsverfahren zu berücksichtigen. Allerdings ist der Gutachter ausweislich Seite 14 des Gutachtens davon ausgegangen, im nördlichen Sondergebiet sei ein Lebensmittelmarkt mit einer Nettoverkaufsfläche von 1900 qm zulässig. Der Bebauungsplan lässt eine Verkaufsfläche von max. 2000 qm zu. Jedoch ist die im Bebauungsplan auf maximal 2.000 qm begrenzte Verkaufsfläche ein baurechtlich determinierter Begriff, der auch die Flächen des Windfangs und des Kassenvorraums (einschließlich eines Bereichs zum Einpacken der Ware und Entsorgen des Verpackungsmaterials) umfasst. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 4 C 10.04 -, BVerwGE 124, 364 = BRS 69 Nr. 71. Demgegenüber sind gemäß Anhang 8, Anmerkung 71 der Parkplatzlärmstudie in dem für die Errechnung der voraussichtlichen Fahrzeugbewegungen maßgeblichen Begriff der Netto-Verkaufsfläche u.a. die Flächen für den Kassenbereich und den Kassenvorraum nicht enthalten. Der Gutachter unterstellt einen Drogeriemarkt mit einer Nettoverkaufsfläche von 700 qm. Einen Drogeriemarkt gibt der Bebauungsplan nicht vor; er lässt vielmehr "ergänzende kleinflächige" Einzelhandelsbetriebe zu. Dass der Bezug auf den einem Drogeriemarkt zuzuordnenden Verkehrsaufkommen im Vergleich zu anderen "kleinflächigen", bislang aber noch nicht festliegenden Einzelhandelsbetrieben eine fehlerhafte Beurteilungsgrundlage nach sich ziehen würde, ist nicht ersichtlich. Für den südlichen Sondergebietsbereich ist der Gutachter von einem Lebensmitteldiscounter mit 900 qm Nettoverkaufsfläche ausgegangen, was für beide Sondergebiete zusammengerechnet eine Nettoverkaufsfläche dreier Einzelhandelsbetriebe von 3500 qm ergibt, während ausweislich der Bebauungsplanbegründung (Seite 7) die Antragsgegnerin von einem Verkaufsflächenpotential von 4500 qm ausgegangen ist. Ebenfalls sind zulässige gastronomische Betriebe vom Gutachter nicht in die Berechnung des zu erwartenden Gewerbelärms eingestellt worden. Das schadet im Ergebnis aber nicht. Die Erwägung der Antragsgegnerin, sie habe in die Abwägung nur eine plausible Planrealisierung einstellen müssen, ist insoweit allerdings nicht zielführend. Sie mag im gegebenen Zusammenhang im Generellen etwas für sich haben. Indes hat der Rat ausweislich der Bebauungsplanbegründung selbst als Anhalt für seine Erwägungen ein Verkaufsflächenpotential von bis 4500 qm angegeben und also ein Mehr an Verkaufsflächen als plausibel realisierbar angenommen. Die Abwägung der Antragsgegnerin ist insoweit jedoch jedenfalls im Ergebnis deshalb nicht zu beanstanden, weil das Gutachten insoweit nur auf die Abklärung der Frage zielte, ob die Planverwirklichung von vornherein deshalb in Frage gestellt sein könnte, weil die Lärmwerte der TA-Lärm gar nicht in nachbarverträglicher Weise eingehalten werden könnten. Weiteres hatte die Antragsgegnerin im gegebenen Zusammenhang auch nicht zu erwägen. Die Richtigkeit dieser der Abwägung zugrunde gelegten Annahme aber ist durch die ergänzende Stellungnahme des Lärmgutachters vom 13. Januar 2010 hinreichend belegt. Danach können die Werte der TA-Lärm auch bei einer sog. worst-case-Betrachtung eingehalten werden. Diesen Erkenntnissen sind die Antragsteller nicht entgegengetreten. Die Entscheidung der Antragsgegnerin ist unter Berücksichtigung der für die Planung sprechenden gewichtigen Belange nach alledem auch insoweit abwägungsfehlerfrei, als sie gestützt auf die gutachterlichen Erkenntnisse namentlich die beiden Sondergebiete entlang der X.-------straße bzw. der L1.-----------straße dem Lärmpegelbereich IV gemäß DIN 4109 zugeordnet hat und auch für die anderen von Lärm über die Orientierungswerte der DIN 18005 hinaus belasteten Grundstücke den errechneten Lärmpegelbereichen entsprechend bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Gebäuden zu beachtende Maßnahmen passiven Lärmschutzes vorgegeben hat. Soweit in einzelnen Fällen Grundstücke auch rückwärtig der durch den Bebauungsplan ermöglichten baulichen Nutzungen bzw. anderen Maßnahmen von der Antragsgegnerin den Lärmpegelbereichen III bis IV zugeordnet werden mussten (namentlich die Bebauung im Bereich der Straße F. ), ist dies keine Folge der Bebauungsplanung, sondern der bestehenden Vorbelastung. Einen Anspruch auf Lärmsanierung durch den Bebauungsplan gibt es nicht. Für das Wohnhaus der Antragsteller wird im Übrigen jedenfalls im Erdgeschossbereich auch bei einer Gesamtpegelbetrachtung ein Lärmwert von ca. 41,6 dB(A) erreicht, der die Ausrichtung schutzbedürftiger Wohnräume dorthin ermöglicht. Aus der von den Antragstellern im Planaufstellungsverfahren ins Feld geführten Luftschadstoffproblematik lässt sich kein Abwägungsfehler herleiten. Die Einhaltung der Grenzwerte zur Luftreinhaltung, die sich aus der zur Umsetzung der Europäischen Luftqualitätsrichtlinien (Richtlinie 96/62/EG bzw. Richtlinie 1999/30/EG) ergangenen Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft, 22. BImSchV, ergeben, ist keine zwingende Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für Planungsentscheidungen. Die durch das Europäische Gemeinschaftsrecht den Mitgliedsstaaten gewährte Freiheit der Wahl zwischen den zur Einhaltung der Grenzwerte geeigneten Mitteln, die auch durch die Regelungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der 22. BImSchV nicht beschränkt wird, gilt auch insoweit und schließt eine Verpflichtung im Rahmen von Planungsentscheidungen aus, die Einhaltung der Grenzwerte vorhabenbezogen zu garantieren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2004 - 9 A 6.03 -, NVwZ 2004, 1237. Der 22. BImSchV liegt eine gebiets- bzw. ballungsraumbezogene Betrachtung zugrunde. Sind die maßgeblichen Grenzwerte überschritten, so bestimmen sich die Konsequenzen grundsätzlich nach § 47 Abs. 1 BImSchG. Nach dieser Vorschrift ist ein Luftreinhalteplan aufzustellen, der die erforderlichen Maßnahmen zur dauerhaften Verminderung der Luftverunreinigungen festlegt (vgl. § 11 Abs. 3 22. BImSchV). Steht mit Hilfe der Luftreinhalteplanung ein Regelungssystem zur Verfügung, mit dem die Einhaltung der Grenzwerte sichergestellt werden kann, so ist es dem Planungsträger in der Regel unbenommen, die Problembewältigung diesen Verfahren zu überlassen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2004 - 9 A 6.03 -, a.a.O. Nur auf diese eigenständige Luftreinhalteplanung bezieht sich auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 25. Juli 2008 – C - 237/07 –, in dem der Gerichtshof ein klagefähiges Individualrecht des von Feinstaubpartikel-Immissionen Betroffenen bejaht hat, von der zuständigen Behörde des Mitgliedsstaats die Aufstellung eines Aktionsplans zur Luftreinhaltung zu verlangen. Allerdings sind die Belange der Anwohner, von der Zunahme luftverunreinigender Stoffe verschont zu bleiben, im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Der Belang der "Einhaltung der bestmöglichen Luftqualität" bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen wird daher auch in § 50 Satz 2 BImSchG benannt und durch § 1 Abs. 6 Nr. 7h BauGB als Abwägungsbelang für die Bauleitplanung übernommen. Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 29. April 2008 3 L 487/08 -. Indes besitzen die Belange der Luftreinhaltung vorliegend kein relevantes Gewicht. Dies zeigt die "Screening-Rechnung für Luftschadstoffe" des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) auf, auf die die Antragsgegnerin in der Bebauungsplanbegründung abgehoben hat. Grob zusammengefasst hat das LANUV in seiner Stellungnahme "Unter welchen Bedingungen sind in Straßen mit anliegender Wohnbebauung keine Überschreitung der Grenzwerte für PM10 und NO2 zu erwarten?" aus dem Jahre 2009 gegenüber dem Ministerium, den Bezirksregierungen und den Kommunen hierzu ausgeführt, das bei leicht durchbrochener Bebauung auch bei einer durchschnittlichen täglichen Verkehrsbelastung von 25000 Kraftfahrzeugen und einem LKW-Anteil von nicht mehr als 5% nicht mit einer Überschreitung der Werte für NO2 und PM10 zu rechnen sei. Von einer auch nur annähernd vergleichbaren Verkehrsbelastung ist hier keine Rede. Die von den Antragstellern im Planaufstellungsverfahren geltend gemachte Grundstückswertminderung stellt für sich gesehen keinen eigenständigen Abwägungsposten dar. Es kommt vielmehr auf die Auswirkungen an, die von dem geplanten Vorhaben faktisch ausgehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2002 4 CN 1.02 -, BauR 2003, 209 = BRS 65 Nr. 20. Ebenso wenig ist beachtlich, ob die Antragsteller mit Erschließungskosten zu rechnen haben. Sollte dies der Fall sein, obwohl der Bebauungsplan zur verlegten X.-------straße entlang der Grenze der Grundstücke der Antragsteller ein Zu- und Abfahrtsverbot vorsieht, entspräche dies einem durch den Bebauungsplan vermittelten Vorteil. Die Festsetzung von Zu- und Abfahrtsverboten ist ebenfalls abwägungsgerecht. Sie dienen offenkundig der Verkehrssicherheit nahe der Einmündungen von weiteren öffentlichen Verkehrsflächen in die X.-------straße bzw. nahe den Kreisverkehren. Die Antragsgegnerin hat nicht verkannt, dass in Folge der Überplanung eines im Plangebiet bislang vorhandenen Gebäudes, das einem Motorradclub diente ("Mott-Treffen-Kotten"), diese Nutzung entfallen wird. Ausweislich der Bebauungsplanbegründung ist es jedoch zu einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Verein gekommen. Der Grünflächenverlust, der in Folge der Bebauungsplanung eintritt, ist von der Antragsgegnerin gesehen worden. Sie hat entsprechende Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt, nämlich außerhalb des Plangebiets gelegene Flächen, die in ihrem Eigentum stehen, für Ersatzmaßnahmen in die Bebauungsplanung eingebunden. Sie hat darüber hinaus durch Grünfestsetzungen den im Planbereich möglichen Ausgleich bewirkt. Der Einwand der Antragsteller zu 1., es komme auf ihrem Grundstück zu einer "Hinterlandbebauung", geht daran vorbei, dass der Bebauungsplan Bebauungsmöglichkeiten eröffnet, diese den Antragstellern aber nicht zwingend vorschreibt. Innerhalb der durch den Bebauungsplan vorgegebenen Baugrenzen haben sie die Nutzungsmöglichkeiten, die ihnen angemessen erscheinen, soweit der Bebauungsplan nicht Grenzen zieht. Im Übrigen ist bei einem Abstand von rd. 20 m zwischen den beiden auf dem Grundstück der Antragsteller festgesetzten Baufenstern genügend Raum für eine bauliche Entwicklung, die mit einer unverträglichen Bauentwicklung nichts gemein hat. Auch begründet die Festsetzung einer Fläche, die mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu belasten ist, selbst das Recht noch nicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1998 – 4 BN 49.98 -, BRS 60 Nr. 23 = BauR 1999, 151. Seine tatsächliche Begründung dürfte vornehmlich erst dann in Betracht zu ziehen sein, wenn die Bebauung der rückwärtigen Grundstücksfläche in Angriff genommen werden soll, den Antragstellern als Eigentümer des Grundstücks also auch ein entsprechender Vorteil tatsächlich zuwächst. Die Annahme der Antragsteller, sie würden gleichheitswidrig benachteiligt gegenüber der Eigentümerin der beiden hintereinander gelegenen Parzellen 208 und 209, berücksichtigt nicht, dass die Situation der von den Antragstellern verglichenen Grundstücksgegebenheiten schon deshalb nicht in einer eine entsprechende Festsetzung fordernden Weise vergleichbar ist, weil auf dem zur Straße gelegenen Nachbargrundstück Parzelle 208 die überbaubare Grundstücksfläche nicht bis zur Grundstücksgrenze ausgewiesen ist, sondern einen entsprechenden Bereich von der Überbauung mit einer Hauptanlage ausnimmt. Die Annahme der Antragsteller, die mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu belastende Fläche solle auch den Eigentümern der nördlich bzw. südlich angrenzenden Grundstücke zu Nutzen sein, wird weder durch den bauplanerischen Zusammenhang noch durch den Anliegerbegriff gestützt. Die Behauptung der Antragsteller zu 1., unmittelbar auf ihr Grundstück wirke eine "zusätzliche Lärmbelastung über den Kreisverkehr" ein, lässt keinen abwägungserheblichen Belang der Antragsteller deutlich werden. Ausweislich der Bestandsangaben auf der Bebauungsplanurkunde rückt die Trasse der neu geplanten X.-------straße im Bereich des Kreisverkehrs weder mit der äußeren Begrenzung der Verkehrsflächenparzelle noch mit dem tatsächlich geplanten Ausbau der Fahrbahnfläche näher an das Grundstück der Antragsteller heran, als dies zuvor der Fall gewesen ist. Wenn überhaupt ergibt sich in diesem Bereich der X.-------straße insofern eine Entlastung des Grundstücks der Antragsteller, als Teile des östlichen Kreisverkehrbereichs gegenüber der bisherigen Straßenführung weiter vom Grundstück der Antragsteller entfernt geplant sind. Schon unsubstantiiert ist die Behauptung der Antragsteller, die Antragsgegnerin hätte ein Bodengutachten zur Frage einholen müssen, ob die Bebauung in der vorgesehenen Form realisiert werden könne. Es ist nicht dargetan, woraus sich Anhaltspunkte für die Annahme ergeben könnten, der Boden sei für die vorgesehene Bebauung möglicherweise nicht geeignet oder es könne darüberhinausgehend nicht im jeweiligen Baugenehmigungsverfahren den jeweiligen bautechnischen, durch die Bodenbeschaffenheit bedingten Anforderungen genügt werden, so dass es nicht auf die weitere Frage ankommt, ob dem Rat im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses dahingehende Unklarheiten hinreichend erkennbar hätten gewesen sein müssen. Eine vom Rat nicht hinreichend berücksichtigte Eigentumsposition der Antragstellerin zu 2. ergibt sich nicht aus der auf ihrem Grundstück aufstehenden Garage und deren Nutzung. Dieser Garage, genauer gesagt der Garagenzufahrt zur X.-------straße , kommt nach Beurteilung der Antragsgegnerin, der die Antragstellerin nicht entgegengetreten ist, Bestandsschutz zu, weshalb die Nutzung der Garage über eine Zufahrt von der X.-------straße aus nicht in Frage gestellt, sondern bei der Ausbauplanung berücksichtigt werde bzw. berücksichtigt worden ist. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Sätze 1 und 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 172 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.