Beschluss
12 B 1717/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0127.12B1717.09.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beigeladene trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Beigeladene trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e : Die Beschwerde des Beigeladenen ist nach Maßgabe von § 66 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der Beigeladene durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts, nach dessen Begründung sich die örtliche Zuständigkeit des Antragsgegners nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen lasse und stattdessen er – der Beigeladene – nach § 86 d) SGB VIII vorläufig zur Leistung von Erziehungshilfe zuständig und verpflichtet sei, hinreichend beschwert. Vgl. zur Rechtsmittelbefugnis eines einfach Beige-ladenen: BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 – 3 C 3.95 –, BVerwGE 104, 289, juris. In der Sache hat das Rechtsmittel des Beigeladenen aber keinen Erfolg. Seine Beschwerde ist unbegründet, denn der nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfende Beschwerdevortrag vermag die entscheidungstragende Anwendung von § 86 d) SGB VIII zu Lasten des Beigeladenen nicht in Frage zu stellen. Gemäß § 86 d) SGB VIII ist der örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen Bereich sich das Kind vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält, wenn die örtliche Zuständigkeit nicht feststeht. Von letzterem ist das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss ausgegangen. Nach den Darlegungen des Beigeladenen in der Beschwerdebegründung soll sich die Zuständigkeit nicht nach § 86 Abs. 7 SGB VIII, sondern nach § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII richten und damit der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes vor Beginn der Leistung maßgeblich sein. Insoweit ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass der Zeitpunkt "vor Beginn der Leistung" der Zeitpunkt ist, in dem der Antrag auf diese Leistung gestellt wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Juni 2008 – 12 A 576/07 –, NDV-RD 2009, 51, m. w. N.; siehe auch: Schindler, in: FK-SGB VIII, 6. Aufl., 2009, § 86 Rn. 11 und BayVGH, Urteil vom 20. Mai 2009 – 12 B 08.2007 –, juris. Eben bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung, als die das Verwaltungsgericht nachvollziehbar und ohne Einwände des Beigeladenen die E-Mail des Vormunds an den Antragsgegner vom 4. August 2009 betrachtet (Beschlussabdruck S. 6), hat es aber den Sachverhalt im Einzelnen dahingehend gewürdigt, dass es weiterer Sachaufklärung bedürfe, ob J. N. seit August 2009 einen gewöhnlichen Aufenthalt im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen begründet habe. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Da sich jemand nur an einem Ort "bis auf Weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhalten und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehung haben kann, umfasst die vom Verwaltungsgericht angenommene Unsicherheit auch das Fortbestehen eines gewöhnlichen Aufenthaltes der Jugendlichen im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners, zumal für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes Grundvoraussetzung eine tatsächliche Aufenthaltnahme ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2005 – 5 C 9.04 –, NVwZ 2006, 97; OVG NRW, Urteil vom 16. Februar 2009 – 12 A 3303/07 –, juris, m. w. N., und die vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 9. November 2009 vorgelegte Übersicht der Aufenthalte der J. N. in der Zeit seit dem 1. August 2009 Aachen lediglich in der Zeit vom 1. bis zum 4. September 2009 mit seinem Klinikum benennt. Substantiierte Einwendungen gegen die diesbezügliche Wertung des Verwaltungsgerichts hat der Beigeladene mit seiner Beschwerde nicht erhoben. Danach kann von einer die Anwendung des § 86 d) SGB VIII ausschließenden feststehenden Zuständigkeit des Antragsgegners nicht ausgegangen werden. Auf eine Leistungsunterbrechung von mehr als drei Monaten i. S. d. § 86 Abs. 7 Satz 4 SGB VIII kommt es nicht an, weil der Beigeladene, wie dargelegt, nach seiner ei-genen Beschwerdebegründung die Anwendbarkeit von § 86 Abs. 7 SGB VIII aufgrund des bereits 1997 abgeschlossenen Asylverfahrens verneint hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 i. V. m. § 188 Satz 2 1. Halbsatz VwGO. Der Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.