Urteil
12 A 1010/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0916.12A1010.10.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Kosten, die der Kläger für den am 1996 geborenen N. -U. X. nach §§ 27, 33 SGB VIII aufgewendet hat. Ende Juni, Anfang Juli 2003 trennte sich die Mutter des Kindes von ihrem Ehemann und verzog mit dem Kind in den Zuständigkeitsbereich des Klägers nach T. ; der Vater blieb in der früheren gemeinsamen Wohnung in C. N1. im Kreis F. . Mit Beschluss vom 17. Juli 2003 übertrug das Amtsgericht Q. die elterliche Sorge vorläufig auf das Jugendamt des Klägers; mit Beschluss vom 9. November 2004 erfolgte der endgültige Entzug des elterlichen Sorgerechts und die Bestellung des Jugendamtes zum Vormund ( F /03). Am 28. Juli 2003 beantragte der Amtsvormund Hilfe zur Erziehung für das Kind, das er noch am 17. Juli 2003 zu dessen eigenem Schutz mit Kenntnis der Leistungsabteilung im St. W. I. in T1. untergebracht hatte. Die Hilfe nach §§ 27, 34 SGB VIII wurde mit Bescheid vom 24. März 2004 rückwirkend zum 17. Juli 2003 bewilligt. Ab dem 23. Dezember 2004 war N. -U. nach § 33 SGB VIII in einer Pflegefamilie in H. untergebracht, die hierfür Pflegegeld erhielt. Die Hilfebewilligung wurde mit Bescheid des Klägers vom 13. Januar 2005 entsprechend abgeändert. Am 1. Januar 2004 verzog die Kindesmutter nach H1. in den Landkreis C1. -Q. . Ab dem 25. Juni 2004 wohnte sie wieder in T. . Die Kreis-verwaltung C1. -Q. erkannte ihre Verpflichtung zur Kostenerstattung für die Zeit vom 1. Januar bis zum 24. Juni 2004 an und erstattete dem Kläger die in diesem Zeitraum aufgewendeten Jugendhilfekosten in Höhe von 15.703,25 Euro auf der Grundlage von § 86c i. V. m. § 89c SGB VIII. Am 1. Juni 2005 erklärte die Kindesmutter dem Kläger, dass sie seit dem 30. Mai 2005 in der U1.-----straße in I1. bei einem Bekannten wohne und nicht nach T. zurückkehren werde. Daraufhin bat der Kläger das Stadtjugendamt der Beklagten mit Schreiben vom 30. Juni 2005 wegen Übergangs der Zustän-digkeit gem. § 86 Abs. 3 i. V. m. § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII um Übernahme des Jugendhilfefalles und machte wiederum eine Erstattung der Kosten nach § 89c i. V. m. § 86c SGB VIII geltend. Auf Nachfrage der Beklagten erklärte die Kindesmutter, dass sie sich seit dem 30. Mai 2005 tatsächlich in I1. aufhalte; die entsprechende Anmeldung bei dem Einwohnermeldeamt erfolgte am 10. Juli 2005. Ab Oktober 2005 soll die Frau in B. gewohnt haben. Dieser wie weitere Aufenthaltswechsel der Kindesmutter führten jeweils zur Anerkennung von Erstattungsansprüchen des Klägers. Nach mehrfacher Korrespondenz lehnte die Beklagte die Übernahme des Jugendhilfefalles und die Erstattung von Kosten für den Zeitraum vom 30. Mai bis zum 30. September 2005 mit Bescheid vom 26. Mai 2006 hingegen endgültig ab und vertrat die Auffassung, dass sie nicht nach den Vorschriften des § 86 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 SGB VIII örtlich zuständig geworden sei. Nachdem den Eltern das Sorgerecht entzogen worden sei, fehle es an dem jugendhilferechtlich relevanten Anknüpfungspunkt des gewöhnlichen Aufenthalts der Eltern bzw. des personensorgeberechtigten Elternteils, so dass es bei der Zuständigkeit des Klägers bleibe. Dies entspreche dem Rechtsgedanken des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII, wonach bei Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte der nicht mehr sorgeberechtigten Eltern nach Beginn der Leistung kein Zuständigkeitswechsel mehr erfolge. Der Kläger hat am 23. März 2007 zur Wahrung seiner Ansprüche Klage erhoben und sein Erstattungsbegehren im Wesentlichen mit der Begründung weiter verfolgt, dass die Voraussetzungen des § 86 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 SGB VIII vorlägen. Zu Beginn der Leistung hätten die Eltern des Kindes verschiedene gewöhnliche Aufenthalte gehabt – der Vater im Kreis F. , die Mutter in seinem, des Klägers Kreis – und es habe die Personensorge seit dem 17. Juli 2003 keinem Elternteil mehr zugestanden. Damit sei in entsprechender Anwendung des § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes vor Beginn der Leistung bei seiner Mutter maßgebend. Nachdem diese – anders als in dem vom Beklagten für seine abweichende Auffassung angeführten Fall des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, Urteil vom 16. Juni 2005 – 19 K 3405/03 – ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach I1. verlegt habe, sei die Zuständigkeit "gewandert" und sei deshalb die Beklagte zur Kostenerstattung verpflichtet. Aus dem besagten Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf gehe für die vorliegende Konstellation hervor, dass bei einer Änderung des gewöhnlichen Aufenthaltes ein Zuständigkeitswechsel stattfinde. Im hier streitbefangenen Fall sei es nicht zu einem nachträglichen Entzug der Personensorge – bei gleichbleibenden gewöhnlichen Aufenthalt der Kindesmutter – gekommen, sondern das Personensorgerecht sei schon vor Leistungsbeginn vorläufig entzogen worden und die Kindesmutter habe anschließend ihren gewöhnlichen Aufenthalt verlegt. Nach dem Kommentar von Wiesner erfolge lediglich mit dem Wechsel des Aufenthaltes des Kindes bzw. Jugendlichen selbst kein Wechsel der Zuständigkeit. Ebenso wenig sei das vom Beklagten herangezogene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 2009 – 5 C 18.08 – einschlägig, weil diese Entscheidung allein auf der Anwendung der Sonderregelung des § 86 Abs. 5 SGB VIII basiere, die ihrerseits voraussetze, dass die Elternteile – anders als hier – erst nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründet hätten. Im amtlichen Leitsatz hieße es, dass die Zuständigkeitsregelung des § 86 Abs. 5 SGB VIII alle Fallgestaltungen erfasse, in denen die Eltern nach Leistungsbeginn erstmals verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründeten. Eine enge und kontinuierliche Zusammenarbeit des hilfeleistenden Jugendamtes mit den Eltern bzw. dem maßgeblichen Elternteil werde bei deren räumlicher Nähe zum Jugendamt auch allemal besser gewährleistet, als wenn die Zuständigkeit bei einem Jugendamt festgeschrieben bliebe, zu dem im Laufe der Zeit weder das Kind noch der maßgebliche Elternteil einen räumlichen Bezug hätten. Der Kläger hat sinngemäß beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Mai 2006 zu verpflichten, ihre Verpflichtung zur Kostenerstattung nach § 89c SGB VIII im Jugendhilfefall N. -U. W1. (vormals X. ) für den Zeitraum vom 30. Mai bis zum 30. September 2005 anzuerkennen und zu verurteilen, die entstandenen Jugendhilfekosten in Höhe von 3.148,66 Euro zuzüglich Prozesszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 23. März 2007 zu erstatten. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat im Ausgangspunkt darauf hingewiesen, dass nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und der Kommentarliteratur die Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit eine effektive Aufgabenwahrnehmung sicherstellen sollten. Aus diesem Grunde knüpfe § 86 SGB VIII die örtliche Zuständigkeit in der Regel an eine räumliche Nähe zum Erziehungsverantwortlichen und orientiere sich damit an dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen als Ausgangspunkt und Ziel jeder Jugendhilfemaßnahme. Die den Eltern nach dem Sozialgesetzbuch – Achtes Buch – gewährten individuellen Leistungen seien darauf ausgerichtet, die Erziehungsfähigkeit der Eltern zu stärken sowie deren erzieherische Kompetenz zu fördern, um letztlich eine Rückführung des Kindes oder Jugendlichen in die elterliche Erziehungsverantwortung zu ermöglichen. Dies erfordere eine enge und kontinuierliche Zusammenarbeit des Jugendamtes mit den Eltern, die durch räumliche Nähe zu ihrem Aufenthaltsort (bzw. zum Aufenthaltsort des maßgebenden Elternteils) ermöglich und begünstigt werde. Dieser Zweck könne in der Regel dadurch erreicht werden, dass die Personensorge mit dem Wechsel eines gewöhnlichen Aufenthaltes der Eltern oder des maßgebenden Elternteils "mit-wandere". Sei den Eltern die Personensorge aber entzogen, sei ein Kontakt zwischen ihnen und dem Jugendamt nicht notwendig. In diesem Fall sei – wie auch durch die Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Sep-tember 2009 zur Auslegung und Reichweite des § 86 Abs. 5 SGB VIII gestützt werde – der Rechtsgedanke des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII näher liegend, wonach bei fehlender Personensorge beider Elternteile die bisherige Zuständigkeit – hier des Klägers – bestehen bleibe, wenn die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründeten. Es sei kein Grund ersichtlich, diesen Rechtsgedanken bei fehlender Personensorge vor oder bei Beginn der Leistung nicht auch anzuwenden. Insofern diene die Vorschrift des § 86 Abs. 3 SGB VIII lediglich der Bestimmung einer erstmaligen Zuständigkeit eines Jugendamtes, die indes bestehen bleibe, wenn die zuvor sorgeberechtigten Eltern oder der sorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt verändere. Aus den zu § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII im Fall einer nachfolgenden Entziehung der Personensorgeberechtigung ergangenen Rechtsprechung u. a. des Verwaltungsgerichts Düsseldorf lasse sich zur Struktur des § 86 SGB VIII ableiten, dass nicht mehr sorgeberechtigte Elternteile außerhalb des § 86 Abs. 1 und Abs. 5 SGB VIII keine zuständigkeitsbegründende gewöhnliche Aufenthalte begründen könnten. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht Aachen die Klage abgewiesen und sich dabei maßgeblich auf den Standpunkt gestellt, § 86 Abs. 3 SGB VIII stelle hier keine dynamische, sondern eine statische Verweisung auf § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII dar. Besitze kein Elternteil die Sorgeberechtigung, weil – wie hier – die Personensorge auf das Jugendamt als Vormund übertragen worden sei, bestehe keine Notwendigkeit, die Sorgeberechtigung beim Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes eines Elternteils oder beider Elternteile "mitwan-dern" zu lassen. Vielmehr entspreche es Sinn und Zweck der Regeln über die örtliche Zuständigkeit, hier auf die Sorgeberechtigung des Jugendamtes als Vormund abzustellen und die örtliche Zuständigkeit dort zu belassen. Dies entspreche auch der Regelung in § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII. Wegen weiterer Einzelheiten in der Argumentation des Verwaltungsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 11. März 2010 verwiesen. Der Kläger begründet seine mit Beschluss des Senates vom 30. November 2010 zugelassene Berufung wie folgt: Das Verwaltungsgericht habe im Ergebnis rechtsfehlerhaft die Regelung des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII analog angewandt in der Annahme einer ungewollten Regelungslücke; tatsächlich sei hier allein § 86 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 SGB VIII unmittelbar anwendbar. Bei dieser Vorschrift handele es sich nicht um eine statische Bestimmung des örtlichen Trägers der Jugendhilfe, sondern um eine dynamische Zuständigkeitsregelung, d. h. die örtliche Zuständigkeit wechsele zu dem örtlichen Träger, in dessen Bereich der maßgebliche Elternteil seinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründe. Das Prinzip der wandernden Zuständigkeit gelte unabhängig von den jeweils bestehenden Sorgeverhältnissen. Im Gegensatz zu der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei – wie der Systematik des § 86 Abs. 1 bis 3 SGB VIII entnommen werden könne – das Sorgerecht kein primärer Anknüpfungspunkt für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit, sondern diene nur als sekundärer Anknüpfungspunkt zur Bestimmung der Zuständigkeit bei konkurrierenden gewöhnlichen Aufenthaltsorten der Eltern. Somit wandere die Zuständigkeit in Fallkonstellationen des § 86 Abs. 1 Sätze 1 – 3 SGB VIII bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts der Eltern oder des maßgeblichen Elternteils unabhängig davon weiter, ob diese Inhaber des Sorgerechts seien. Es bestehe kein Anlass, dieses Regelungsprinzip im Falle des § 86 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 SGB VIII nicht anzuwenden. Der Gesetzgeber habe insoweit – anders als es das Verwaltungsgericht sehe – nicht stillschweigend zur Voraussetzung für das Wandern der Zuständigkeit gemacht, dass dem maßgeblichen Elternteil auch das elterliche Sorgerecht zustehe, sondern ausdrücklich einen anderen Anknüpfungspunkt, nämlich – wie in dem hier einschlägigen § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII – den des gewöhnlichen Aufenthaltes, gewählt. Die Verfolgung des Rechtsgedankens, den räumlichen Bezug zu dem maßgeblichen Elternteil (bei dem das Kind zuletzt gewohnt habe) möglichst aufrecht zu erhalten, habe unabhängig davon zu erfolgen, ob diesem Elternteil auch das Sorgerecht zustehe oder nicht. Anderenfalls würde – unter Verletzung der obersten Zielsetzung jeder Jugendhilfe, das Herkunftssystem möglichst einzubinden und zu stärken – der Bezug zu dem Elternteil vollkommen verloren gehen. Derart weitgehende Auswirkungen, wie sie von einer Verknüpfung des gewöhnlichen Aufenthalts der Eltern mit dem Bestehen elterlichen Sorgerechts ausgehen würden, hätten einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedurft. Die Überbetonung des Sorgerechts führe zwangsläufig dazu, die Kindeseltern in ihrer Bedeutung für die Zuständigkeit u. U. gänzlich in den Hintergrund zu drängen und – im Falle der Amtsvormundschaft – das Jugendamt an ihre Stelle zu rücken. Dafür finde sich keine gesetzliche Grundlage, insbesondere auch nicht in der Doppelfunktion des Jugendamtes einerseits als Amtsvormund (vgl. § 55 Abs. 2 SGB VIII) und andererseits als Leistungsbehörde der öffentlichen Jugendhilfe. Bei einem Wechsel der jugendhilferechtlichen Zuständigkeit und einem Verbleib des Kindes oder des Jugendlichen im Bereich des erstangegangenen örtlichen Trägers werde das für den Jugendhilfefall zuständig werdende Jugendamt mit dem die Vormundschaft ausübenden Beamten des ggfs. bisher zuständigen Trägers vertrauensvoll zusammenarbeiten (§ 87c Abs. 3 SGB VIII). Eine Konzentration von Vormundschaft und jugendhilferechtlicher Zuständigkeit bei einem Jugendamt etwa durch Ausrichtung der jugendhilferechtlichen Zuständigkeit an dem die Vormundschaft ausübenden Beamten sei nicht erforderlich und vom Gesetz auch nicht vorgesehen. Zu Unrecht gehe das Verwaltungsgericht ferner im Falle des Wechsels des gewöhnlichen Aufenthaltes des nach § 86 Abs. 3 i. V. m. § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII maßgeblichen Elternteils von einer Regelungslücke aus, die es durch die analoge Anwendung von § 86 Abs. 5 SGB VIII zu schließen gelte. Weil hier das Prinzip der wandernden Zuständigkeit greife, ergebe sich von vornherein keine Regelungslücke, sondern ließe die Anwendbarkeit von § 86 Abs. 3 i. V. m. § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII auf die veränderten Aufenthaltsverhältnisse § 86 Abs. 5 SGB VIII überhaupt nicht zur Anwendung kommen. Auch der Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zuständigkeitsregelung des § 86 Abs. 5 SGB VIII und die zu Sinn und Zweck der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nach § 86 SGB VIII angestellten Überlegungen könnten die durch das Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung der Vorschrift entgegen dem Gesetzeswortlaut nicht rechtfertigen. Hintergrund der Regelung des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII sei gerade nicht die vom Verwaltungsgericht vorgebrachte angebliche Sinnlosigkeit eines Zuständigkeitswechsels bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltsortes eines nicht sorgeberechtigten Elternteils, sondern liege in der Schwierigkeit bzw. Unmöglichkeit begründet, bei einem vormals gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern – u. U. sogar im gleichen Haushalt – denjenigen Elternteil zu bestimmen, bei dem das Kind vor Beginn der Leistung den gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe und der nunmehr künftig für die Bestimmung der jugendhilferechtlichen Zuständigkeit des maßgeblichen Elternteils entscheidend sein solle, wenn das Hilfskriterium, nämlich die Sorgeberechtigung eines Elternteils, ausfalle. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 2009 – 5 C 18.08 – ziele die Regelung des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII auf eine Vereinfachung der Bestimmung der Zuständigkeit. Indem das Bundesverwaltungsgericht zudem die Unterschiedlichkeit der Regelungen des § 86 Abs. 5 SGB VIII einerseits und des § 86 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 und Abs. 3 SGB VIII andererseits hervorhebe, werde klargestellt, dass in den Fällen, in denen sich die Zuständigkeit nach § 86 Abs. 3 SGB VIII i. V. m. § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII richte, die Zuständigkeit bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des maßgeblichen Elternteils wandere. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der neueren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2010 – 5 C 17.09 –, denn dieser Entscheidung habe ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen als in dem hier anhängigen Verfahren. Im Fall des Bundesverwaltungsgerichts sei dem Kindesvater, auf dessen gewöhnlichen Aufenthalt es für die anfängliche Zuständigkeit angekommen sei, die Personensorge erst nachträglich entzogen worden und eine neue Zuständigkeit zu prüfen gewesen. Wenn nach der Entscheidung die vor Beginn der Leistung originär nach § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII begründete Zuständigkeit ab dem Zeitpunkt des Entzugs des Personensorgerechts des bis dahin allein sorgeberechtigten Elternteils nicht nach § 86 Abs. 3 SGB VIII i. V. m. § 86 Abs. 2 Sätze 2 und 4 der Vorschrift zu beurteilen sei, sondern in den Anwendungsbereich des § 86 Abs. 5 SGB VIII falle, habe so verhindert werden sollen, dass eine erneute Prüfung zur Zuständigkeit des anderen – ebenfalls nicht sorgeberechtigten – Elternteils führe, bei dem das Kind innerhalb der maßgeblichen Frist von 6 Monaten (siehe § 86 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII) vor Beginn der Leistung gelebt habe. Im vorliegenden Fall habe die Zuständigkeit jedoch von Anfang an gem. § 86 Abs. 3 i. V. m. § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII bestanden und sei nachfolgend keine Änderung hinsichtlich der Zuordnung des Personensorgerechts eingetreten. Maßgeblicher Elternteil sei hier während des gesamten Fallverlaufs die Kindesmutter gewesen, so dass entsprechend dem Grundgedanken des § 86 SGB VIII die Zuständigkeit mit den maßgeblichen Elternteil wandere. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Aachen vom 11. März 2010 zu verurteilen, die im Zeitraum vom 30. Mai bis zum 30. September 2005 entstandenen Jugendhilfekosten in Höhe von 3.148,66 Euro zuzüglich Prozesszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 23. März 2007 an den Kläger zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 11. März 2010 auf Kosten des Klägers zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung, insbesondere die analoge Anwendung des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII. Insoweit habe das Bundesverwaltungsgericht mit seiner neueren Entscheidung vom 9. Dezember 2010 – 5 C 17.09 – nunmehr Klarheit geschaffen, dass der Anwendungsbereich des § 86 Abs. 5 SGB VIII nicht nur auf die im früheren Urteil vom 30. September 2009 erwähnten Fallgestaltungen beschränkt sei, in denen die Eltern erstmals nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründet hätten, sondern griffe die Vorschrift entsprechend ihrem Charakter als umfassende Regelung für verschiedene gewöhnliche Aufenthalte der Eltern nach Leistungsbeginn auch dann, wenn sie bereits vor Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte gehabt hätten und solche während des Leistungsbezugs beibehielten. Die Zuständigkeit des § 86 Abs. 3 SGB VIII erfasse hingegen nur die Anfangsfälle, in denen die Eltern vor bzw. bei Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte gehabt hätten und keinem Elternteil die Personensorge zugestünde. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (4 Hefte) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann nach §§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 VwGO im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Recht für unbegründet erachtet. Der Kläger besitzt keinen Anspruch auf die Erstattung der ihm im Zeitraum vom 3. Mai bis zum 30. September 2005 aufgewandten Jugendhilfekosten. Als Rechtsgrundlage für das Erstattungsbegehren des Klägers kommt allein § 89c Abs. 1 SGB VIII in Betracht. Hiernach sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. § 86c SGB VIII sieht nach einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit die Verpflichtung des bisher zuständigen örtlichen Trägers solange vor, bis der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt. Hiernach ist die Beklagte nicht zur Erstattung der geltend gemachten Kosten verpflichtet, weil die Zuständigkeit nicht auf sie übergangen ist. Die örtliche Zuständigkeit für die mit der Unterbringung des Kindes N. -U. X. nach §§ 27, 34 SGB VIII im St.-W. -I. in T1. ansetzende Hilfeleistung richtete sich anfänglich nach § 86 Abs. 3 SGB VIII. Die Zuständigkeit des § 86 Abs. 3 SGB VIII erfasst exklusiv die Fälle, in denen die Eltern vor bzw. bei Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben und keinem Elternteil die Personensorge zusteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 – 5 C 17.09 –, JAmt 2011, 276, juris. Die Kindeseltern gründeten hier am 1. Juli 2003 unterschiedliche gewöhnliche Aufenthalte, indem die Mutter mit dem Kind in den Bereich des Klägers nach T. zog und der Vater in C. N1. im Kreis F. verblieb. Bei Leistungsbeginn, wie er aus dem von § 86 Abs. 3 SGB VIII herangezogenen § 86 Abs. 2 Satz 2 und 4 SGB VIII als maßgeblicher Zeitpunkt hervorgeht, stand auch keinem der beiden Elternteile die Personensorge zu, nachdem diese durch das Amtsgericht Q. mit Beschluss 2 F 152/03 vom 17. Juli 2003 im Wege einer vorläufigen Anordnung einstweilen dem Jugendamt des Klägers übertragen worden war. Dabei kann dahinstehen, ob für den Beginn der Leistung der Zeitpunkt der – hier erst nachträglich erfolgten – Stellung des Antrags auf Gewährung der Jugendhilfe, vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2010 – 12 B 1717/09 –, m. w. N., juris, oder der Zeitpunkt des Einsetzens der Hilfegewährung entscheidend ist. So OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. April 2010 – 4 LC 266/08 –, FEVS 62, 110, m. w. N., juris. Hatten hiernach die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und stand die Personensorge keinem Elternteil zu, galt gemäß § 86 Abs. 3 SGB VIII § 86 Abs. 2 Satz 2 und 4 SGB VIII entsprechend. Vorliegend bestimmte sich die Zuständigkeit gemessen an den konkreten Umständen analog § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalte hatte. Dies war bei der Mutter in T. im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Klägers. Diese örtliche Zuständigkeit hat sich nicht dadurch geändert, dass die Mutter am 30. Mai 2005 – oder möglicherweise unter Berücksichtigung der Meldung beim Einwohnermeldeamt am 10. Juli 2005 auch erst später – in den Bereich der Beklagten verzogen ist. § 86 Abs. 3 SGB VIII enthält nämlich aus dem vom Verwaltungsgericht aufgeführten Gründen, die sich der Senat zu eigen macht und denen der Kläger mit seiner Berufungsbegründung nichts Entscheidendes entgegenzusetzen vermocht hat, keine dynamische, sondern eine statische Verweisung auf § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII, auf die zumindest der Rechtsgedanke des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII anwendbar ist. Vgl. Kunkel, in: LPG-SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 86 Rn. 38, 39, der § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII unmittelbar anwendet. Dass hier § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII jedenfalls entsprechend Anwendung findet, folgert der Senat insbesondere auch aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts – 5 C 17.09 – vom 9. Dezember 2010, a. a. O., wonach der Anwendungsbereich des § 86 Abs. 5 SGB VIII – bei beliebiger zeitlicher Abfolge der zuständigkeitsrelevanten Kriterien ("Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte" oder "gemeinsame oder fehlende Personensorge beider Elternteile") – nicht auf Fallgestaltungen beschränkt ist, in denen die Eltern erstmals nach Beginn der Leistungen verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen, sondern die Vorschrift entsprechend ihrem Charakter als umfassende Regelung für verschiedene gewöhnliche Aufenthalte der Eltern auch greift, wenn diese bereits vor bzw. bei Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben und solche während des Leistungsbezugs beibehalten. Welchen Charakter die hier maßgebliche Zuständigkeitsregelung besitzt, bestimmt sich nicht nach einer isolierten Betrachtung von § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII, sondern muss anhand der Ausgangsvorschrift § 86 Abs. 3 SGB beurteilt werden. Letztgenannte Norm setzt voraus, dass keinem Elternteil die Personensorge zusteht. Dieses Element des § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII fällt daher als Grund dafür, dass die Zuständigkeit mit dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, wandert, im Anwendungsbereich des § 86 Abs. 3 SGB VIII aus. Die dynamische Anknüpfung der Zuständigkeit an den gewöhnlichen Aufenthalt des personensorgeberechtigten Elternteils erfolgt jedoch gerade im direkten Anwendungsbereich des § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII vor dem Hintergrund, dass dieser die für das Kind oder den Jugendlichen maßgeblichen Entscheidungen trifft und die Zusammenarbeit des örtlichen Trägers mit diesem Elternteil besonders wichtig ist. Vgl. etwa Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 4. Auflage, 2011, § 86 Rn. 13. Die Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit sollen eine effektive Aufgabenwahrnehmung sicherstellen, weshalb § 86 SGB VIII die örtliche Zuständigkeit vorrangig und in der Regel an eine räumliche Nähe zum Erziehungsverantwortlichen knüpft. Die dem Jugendamt im Interesse des Kindes oder Jugendlichen obliegende Aufgabe der Förderung und Stärkung der elterlichen Erziehungskompetenzen erfordert eine enge und kontinuierliche Zusammenarbeit mit den Eltern oder dem maßgeblichen Elternteil. Diese wird durch die räumliche Nähe zum Aufenthaltsort der Eltern oder des maßgeblichen Elternteils ermöglicht und begünstigt. So im Zusammenhang mit § 86 Abs. 5 SGB VIII: BVerwG, Urteil vom 12. Mai 2011 – 5 C 4/10 –, ZKJ 2011, 310 (312). Bei fehlender Personensorge und bei nur analoger Anwendung des § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII entfällt dieser Sachgrund für ein Wandern der Zuständigkeit bei einem Aufenthaltswechsel des Elternteils. Nach alledem gilt das Prinzip der wandernden Zuständigkeit bei verschiedenen gewöhnlichen Aufenthalten der Elternteile nicht unabhängig von den jeweils bestehenden Sorgerechtsverhältnissen, sondern es kommt dem Umstand, dass dem maßgeblichen Elternteil jedenfalls Reste der Personensorge zustehen, als für die originäre Zuständigkeitsbestimmung nur sekundärem Anknüpfungspunkt, entscheidende Bedeutung zu. Dafür, dass der Gesetzgeber auch für die Konstellation, dass dem maßgeblichen Elternteil keine Personensorgeberechtigung zusteht, ausdrücklich nur den gewöhnlichen Aufenthalt als Anknüpfungspunkt für ein Wandern der Zuständigkeit implantiert habe, fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten. Dass die Verfolgung des Rechtsgedankens, den räumlichen Bezug zu dem maßgeblichen Elternteil (bei dem das Kind zuletzt gewohnt hat) möglichst aufrecht zu erhalten unabhängig davon zu erfolgen hat, ob diesem Elternteil auch das Sorgerecht zusteht oder nicht, lässt sich im Gesetz und seinen Motiven nicht festmachen. Der Bezug zu einem nicht sorgeberechtigten Elternteil bedarf insoweit keines besonderen Schutzes. Die Verbindung des nicht sorgeberechtigten Elternteils zu dem Kind als solche wird durch das Verbleiben der jugendhilferechtlichen Zuständigkeit bei einem Jugendamt am Ort des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes nicht völlig getrennt. Dass die Kindeseltern in ihrer Bedeutung für die Zuständigkeit gänzlich in den Hintergrund gedrängt werden, wenn im Falle der Amtsvormundschaft das Jugendamt an ihre Stelle rückt, in dessen Bereich sie ursprünglich ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, entspricht der dem Personensorgerecht zukommenden Bedeutung und ist vom Gesetz gerade gewollt. Einer ausdrücklichen Konzentration von Vormundschaft und jugendhilferechtlicher Zuständigkeit bei einem Jugendamt bedarf es in Anbetracht von Sinn und Zweck der hier maßgeblichen Zuständigkeitsregeln nicht. Greift das Prinzip der wandernden oder dynamischen Zuständigkeit vorliegend nicht, ist das Verwaltungsgericht auch zu Recht von einer Regelungslücke im Gefüge von § 86 Abs. 2 und 3 SGB VIII ausgegangen, die es – wenn nicht unmittelbar – so doch durch den Rechtsgedanken des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII zu füllen gilt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die vom Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 30. September 2009 – 5 C 18.08 –, BVerwGE 135, 58, juris, und vom 9. Dezember 2010 – 5 C 17.09 –, a. a. O., entschiedenen Fallkonstellationen in jeder Beziehung mit dem streitbefangenen Sachverhalt über-einstimmt. Abgesehen davon, dass der Senat diesen Entscheidungen nichts dafür zu entnehmen vermag, dass im Fall einer originären Zuständigkeit nach § 86 Abs. 3 i. V. m. § 86 Abs. 2 Satz 2 und 4 SGB VIII das Prinzip der wandern-den oder dynamischen Zuständigkeit Anwendung findet, erhebt das Bundesver-waltungsgericht jedenfalls in dem Urteil vom 9. Dezember 2010 die Beibehaltung der bisherigen Zuständigkeit, solange keinem Elternteil die Personensorge zu-steht, zu einer umfassenden Regelung für alle Fälle, in denen es am Personen-sorgerecht der Eltern oder eines Elternteils als sekundärem Anknüpfungspunkt zur Bestimmung der Zuständigkeit fehlt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 VwGO nicht vorliegen.