Beschluss
6 A 3354/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0131.6A3354.07.00
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Leitsätze
Erfolgloser Antrag eines Polizeikommissars auf Zulassung der Berufung, der mit seiner Klage die Verpflichtung des beklagten Landes zur Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung begehrt.
Bei Klagen betreffend die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung sind die Grundsätze für die Bemessung des Streitwertes in Teilstatussachen anzuwenden.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge jeweils auf bis zu 22.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag eines Polizeikommissars auf Zulassung der Berufung, der mit seiner Klage die Verpflichtung des beklagten Landes zur Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung begehrt. Bei Klagen betreffend die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung sind die Grundsätze für die Bemessung des Streitwertes in Teilstatussachen anzuwenden. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens. Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge jeweils auf bis zu 22.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag hat keinen Erfolg. Aus den innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgetragenen Gründen ergeben sich die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es reicht hingegen nicht aus, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung auf der Grundlage des § 78b Abs. 1 LBG NRW a.F. Schon dessen Tatbestandsvoraussetzungen seien nicht gegeben. Als entgegenstehende dienstliche Belange kämen Belastungen in Betracht, die über die mit der Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung im Allgemeinen verbundenen organisatorischen und personalwirtschaftlichen Erschwernisse hinausgingen. Dazu zählten fehlende Ersatzmöglichkeiten aufgrund personeller oder qualitativer Engpässe bzw. Personalmangel in der betroffenen Verwaltung insgesamt oder gerade an Beamten, die, wie der die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung beantragende Beamte, besondere Kenntnisse und Fähigkeiten hätten. Beim Polizeipräsidium C. fehlten Ersatzmöglichkeiten aufgrund personeller Engpässe; das beklagte Land habe einen Personalmangel substantiiert und nachvollziehbar dargelegt. Unverständlich ist der Einwand des Klägers, die Begründung des Verwaltungsgerichts widerspreche dem Grundsatz, dass keine dienstlichen Belange tangiert würden, wenn der Beamte aufgrund der Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung nicht mehr in vollem Umfang zur Verfügung stehe und gegebenenfalls hierfür eine Ersatzkraft eingestellt werden müsse und damit die Beihilfe-, Besoldungs- und Pensionslasten des Dienstherrn einzelfallbezogen anstiegen. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts gründet gerade auf der Annahme, die mit der Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung im Allgemeinen verbundenen organisatorischen und personalwirtschaftlichen Erschwernisse kämen nicht als entgegenstehende dienstliche Belange in Betracht. Es hat ausdrücklich ausgeführt, keine dienstlichen Belange seien solche Auswirkungen, die regelmäßig mit der Maßnahme verbunden seien, beispielsweise die Tatsache, dass der ausscheidende Beamte nicht mehr zu Verfügung stehe, dass gegebenenfalls eine Ersatzkraft eingestellt werden müsse und damit die Beihilfe-, Besoldungs- und Pensionslasten des Dienstherrn einzelfallbezogen anstiegen. Soweit der Kläger rügt, die von ihm in Bezug auf die Ermessensausübung erhobenen Einwände habe das Verwaltungsgericht nicht geprüft, verkennt er erneut, dass für eine Überprüfung der Ermessenserwägungen des beklagten Landes nur dann Anlass bestanden hätte, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 78b Abs. 1 LBG NRW a.F. vorgelegen hätten. Schließlich irrt der Kläger, wenn er meint, der in Stellenausschreibungen des Polizeipräsidiums C. enthaltene Hinweis "Teilzeitbeschäftigung ist grundsätzlich möglich" beinhalte, dass den Bewerbern die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung auf der Grundlage des § 78b Abs. 1 LBG NRW a.F. bzw. § 63 Abs. 1 LBG NRW n.F. in Aussicht gestellt worden sei. Aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt sich auch die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substanziiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diese Voraussetzungen erfüllt das Zulassungsvorbringen nicht. Der Frage, ob "einem Beamten auf seinen Antrag hin Teilzeitbeschäftigung und wenn ja, in welchem Umfang zu bewilligen" ist, fehlt bereits der konkrete Bezug zur vorliegenden Fallgestaltung. Die weiter aufgeworfene Frage, ob § 78b Abs. 1 LBG NRW a.F. nicht leerliefe, wenn allein die Behauptung des Dienstherrn, es bestehe ein Personalmangel, ausreichend sei, um einen Antrag auf Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung abzulehnen, würde sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen. Das beklagte Land hat sich nicht darauf beschränkt, einen Personalmangel zu behaupten. Vielmehr hat es, wie das Verwaltungsgericht eingehend dargestellt hat, einen Personalmangel substantiiert und nachvollziehbar dargelegt. Nicht klärungsbedürftig ist schließlich die Frage, "ob bei der Auslegung des Begriffs der dienstlichen Belange nicht auch das Teilzeit- und Befristungsgesetz und die dort ins Gesetz zusätzlich aufgenommenen Gründe zu berücksichtigen" seien. Der Bedeutungsgehalt des in § 78b Abs. 1 LBG NRW a.F. bzw. § 63 Abs. 1 LBG NRW n.F. verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffs "dienstliche Belange" erschließt sich aus der Zweckbestimmung und Zielsetzung dieser gesetzlichen Regelungen sowie aus dem systematischen Zusammenhang, in den der Begriff hineingestellt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2008 - 2 C 48.07 -, ZBR 2009, 169. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung/-änderung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 40, 63 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Der Streitwert ist in Höhe des zweifachen Jahresbetrages der Differenz zwischen dem innegehabten Teilstatus des Klägers als vollzeitbeschäftigter Beamter auf Lebenszeit (Besoldungsgruppe A 9, 41 Std./Woche) und dem angestrebten Teilstatus einer Teilzeitbeschäftigung (28 Std./Woche) festzusetzen. Das Gerichtskostengesetz regelt in der einschlägigen Sondervorschrift für beamtenrechtliche Statusstreitigkeiten den Streitwert für den Gesamtstatus des Beamten, d.h. die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines Beamtenverhältnisses (§ 52 Abs. 5 Satz 1 GKG) sowie die Verleihung eines anderen Amtes und den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand (§ 52 Abs. 5 Satz 2 GKG). Als Streitwert ist für Lebenszeitbeamte in Satz 1 Nr. 1 der 13fache Betrag des Endgrundgehalts bestimmt; nach Satz 2 ist Streitwert die Hälfte des Betrags nach Satz 1, wenn das Verfahren die Verleihung eines anderen Amtes oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand betrifft. Ansprüche auf erhöhte Besoldung, Versorgung oder Zulagen, erhöhtes Unfallruhegehalt und Unfallausgleich sowie Anrechnungs- und Ruhensbeträge gehören zu den als Teilstatus bezeichneten Rechtspositionen, die im Gerichtskostengesetz nicht speziell geregelt sind. Der Streitwert für den Teilstatus wird hiernach in Anwendung des § 52 Abs. 1 GKG entsprechend der Höhe des zweifachen Jahresbetrags der Differenz zwischen dem innegehabten und dem erstrebten Teilstatus bemessen. Die Grundsätze für den Teilstatus sind auch für den Streitwert von Verfahren auf Übergang von einer Teilzeitbeschäftigung auf Vollzeitbeschäftigung des Beamten oder umgekehrt anzuwenden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 2009 - 2 C 48.07 -. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).