Urteil
19 K 1524/12
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2013:0208.19K1524.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger ist Polizeioberkommissar bei der Kreispolizeibehörde des Rhein-Sieg-Kreises. Er wird in der Polizeiwache U. eingesetzt. Unter dem 13. 12. 2011 beantragte der Kläger die Gewährung einer Teilzeitbeschäftigung - Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit von 41 auf 25 Stunden - zur Aufnahme eines Studiums der Rechtswissenschaften an der Universität Bonn. Im Rahmen der Begründung seines Antrags teilte der Kläger unter anderem mit, er sei bereit, seine Arbeit hauptsächlich in Zeiten von Personalknappheit - an Wochenenden und während der Schulferien - zu erbringen. Der Antrag wurde mit Bescheid des Beklagten vom 23. 01. 2012 abgelehnt. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, der Teilzeitbeschäftigung stünden dienstliche Gründe entgegen. Es bestünde erheblicher Personalmangel im Bereich der Direktion Gefahrenabwehr. Zudem weise die Kreispolizeibehörde T. im Landesvergleich den zweithöchsten Krankenstand auf. Der Kläger hat am 23. 02. 2012 Klage erhoben. Er macht unter anderem geltend, der Personalmangel stelle keinen der Teilzeitbeschäftigung entgegenstehenden dienstlichen Grund dar, zumal er sich nicht auf das konkrete Einsatzfeld des Klägers in der Wache U. beziehe. Dort herrsche kein Personalmangel. Das Interesse des Klägers daran, ein Studium aufzunehmen, sei in keiner Weise mit etwaigen dienstlichen Belangen abgewogen worden. Der Kläger beantragt, das beklagte Land zu verpflichten, ihm mit sofortiger Wirkung eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 25 Wochenstunden zu gewähren, hilfsweise, das beklagte Land zu verpflichten, seinen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt Bezug auf die Ausführungen in dem streitgegenständlichen Bescheid und führt ergänzend aus, ein besonderes Interesse des Klägers an einem Studium der Rechtswissenschaften sei nicht erkennbar. Die Personalsituation in der Kreispolizeibehörde des Rhein-Sieg-Kreises sei angespannt, so dass die Behörde Schwierigkeiten habe, ihre Aufgaben zu erfüllen. Die Beteiligten haben sich im Termin am 16. 11. 2012 mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich insoweit vorab einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die mit dem Hauptantrag begehrte Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung einer Teilzeitbeschäftigung noch auf die mit dem Hilfsantrag begehrte Neubescheidung. Nach § 63 Abs. 1 LBG NRW kann Beamten mit Dienstbezügen auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Dienstliche Belange im Sinne der Vorschrift sind alle organisatorischen und personalwirtschaftlichen Aspekte, die das dienstliche Interesse an der sachgemäßen und reibungslosen Erfüllung der der Verwaltung übertragenen Aufgabe betreffen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. 04. 2004 - 2 C 21/03 -, BVerwGE 120, 382; OVG NRW, Beschluss vom 16. 06. 2011 - 6 A 698/10 -, juris. Bei dem Erfordernis, dass dienstliche Belange nicht entgegenstehen dürfen, handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Das Gericht hat also grundsätzlich in vollem Umfang nachzuprüfen, ob dienstliche Gründe der Gewährung von Teilzeitbeschäftigung entgegenstehen. Allerdings wird dem Dienstherrn in Bezug auf - in beamtenrechtlichen Vorschriften in unterschiedlicher Ausgestaltung aufgeführte - dienstliche Interessen (wie etwa dienstliche Gründe, dienstliche Bedürfnisse oder eben auch dienstliche Belange) regelmäßig ein verwaltungspolitischer und aus dem Organisationsrecht folgender Gewichtungsspielraum zugestanden. Innerhalb dieses Gewichtungsspielraums kann er die dienstlichen Aufgaben und Erfordernisse der Verwaltung nach Art und Umfang in Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele unter Berücksichtigung finanzieller Ressourcen frei festlegen und mit einer ihm angemessen erscheinenden Dringlichkeitsstufenfolge unterlegen. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel zu sichern. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. 04. 2004 - 2 C 21/03 -, BVerwGE 120, 382; OVG NRW, Urteil vom 10. 11. 2006 - 1 A 777/05 -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. 10. 2012 - 13 L 1559/12 -, juris. Der Bedeutungsgehalt des unbestimmten Rechtsbegriffs dienstliche Belange ergibt sich aus der Zweckbestimmung und Zielsetzung der jeweiligen gesetzlichen Regelung sowie aus dem systematischen Zusammenhang, in den der Begriff hineingestellt ist. Beschreibt der Rechtsbegriff dienstliche Belange - wie hier - einen Grund für die Versagung von Teilzeitbeschäftigung, so bringt er das Interesse an der sachgemäßen und möglichst reibungslosen Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zur Geltung. Er soll die Berücksichtigung der Nachteile ermöglichen, die die Erteilung von Teilzeitbeschäftigung voraussichtlich für den Dienstbetrieb mit sich bringen wird. BVerwG, Urteil vom 30. 03. 2006 - 2 C 23/05 -, DVBl. 2006, 1191. Dieses vorausgesetzt stehen der von dem Kläger angestrebten Teilzeitbeschäftigung dienstliche Belange entgegen, so dass die Voraussetzungen für eine entsprechende Bewilligung nicht vorliegen. Es ist anerkannt, dass Personalmangel in der betroffenen Behörde dem Begehren nach voraussetzungsloser Teilzeit als dienstlicher Belang entgegenstehen kann. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. 05. 2004 - 2 B 10467/04.OVG -, juris m.w.N.. Der Beklagte hat schlüssig und substantiiert dargelegt, dass Personalmangel in der Kreispolizeibehörde des Rhein-Sieg-Kreises als dienstlicher Grund einer Teilzeitbeschäftigung des Klägers entgegensteht. Statt der nach der belastungsbezogenen Kräfteverteilung der Kreispolizeibehörde eigentlich zustehenden 484, 78 Vollzugsbeamten waren 2012 tatsächlich nur 467 Vollzugsbeamte vorhanden. Davon ist 61 Vollzugsbeamten eine dauerhafte Verwendungseinschränkung attestiert, weshalb sie grundsätzlich nicht im Wach- und Wechseldienst eingesetzt werden können. Hinzu kommt der von dem Beklagten im Einzelnen dargelegte, überdurchschnittlich hohe Krankenstand in der Kreispolizeibehörde Rhein-Sieg. Die vom Beklagten angeführten Gesichtspunkte sind personalwirtschaftlicher Art und betreffen das dienstliche Interesse an der sachgemäßen und reibungslosen Erfüllung der der Verwaltung übertragenen Aufgaben, also den Bereich, in dem dem Dienstherrn ein verwaltungspolitischer und aus dem Organisationsrecht folgender Gewichtungsspielraum zukommt. Dass der bestehende Personalmangel die Erfüllung der der Polizeibehörde obliegenden Aufgaben spürbar erschwert, hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 07. 12. 2012 und durch Vorlage der Stellungnahme des Leiters der Polizeiwache U. vom 23. 11. 2012 plausibel dargelegt, indem die Auswirkungen des Personalmangels auf die Funktionsbesetzungsstärke und die Einsatzreaktionszeit dargelegt wurde. Nicht entscheidungserheblich ist, wie sich die Personalsituation an dem derzeitigen Einsatzort des Klägers, der Polizeiwache U. , darstellt. Denn maßgeblich sind die Verhältnisse in der Behörde, hier also der Kreispolizeibehörde des Rhein-Sieg-Kreises, und nicht die Situation in einzelnen Wachen. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. 05. 2004 - 2 B 10467/04.OVG -, juris und im Ergebnis auch OVG NRW, Beschluss vom 31. 01. 2010 - 6 A 3354/07 -, juris. Da die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 LBG für eine Bewilligung von Teilzeitarbeit nicht vorliegen, ist dem Antragsgegner kein Ermessen eingeräumt, weshalb auch der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Anspruch auf Neubescheidung nicht besteht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.