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Beschluss

15 A 2642/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0205.15A2642.09.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfah¬ren auf 22.507,44 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfah¬ren auf 22.507,44 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Nach der Antragsbegründung bestehen weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -), noch weist sie besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch lässt sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache erkennen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Aus ihr ergibt sich auch nicht das Vorliegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes der Abweichung (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Der ferner angeführte – vermeintliche - Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) rechtfertigt ebenfalls keine Zulassung der Berufung. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor oder sind schon nicht entsprechend den sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Anforderungen dargelegt. Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Das Erfordernis des "Darlegens" verlangt dabei mehr als die bloße Benennung eines Zulassungsgrundes. Es ist vielmehr im Sinne von "erläutern", "erklären" oder "näher auf etwas eingehen" zu verstehen. Deshalb bedarf es unter (ausdrücklicher oder jedenfalls konkludenter) Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund einer substantiierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird. Das Zulassungsvorbringen muss das Vorliegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus sich heraus, d.h. ohne weitere Ermittlungen seitens des Gerichts, erkennen lassen, wobei allerdings keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. September 2008 – 15 A 3231/07 – und vom 28. August 2008 – 15 A 1702/07 -. Nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das hat sie nur, wenn sie eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der einheitlichen Auslegung und Anwendung oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf, oder wenn sie eine tatsächliche Frage aufwirft, deren in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2007 – 15 A 1279/07 -. Davon ausgehend kommt der vorliegenden Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die von der Klägerin für klärungsbedürftig gehaltene Frage, ob ein Eigentumswechsel zwischen Ursprungs- und Änderungsbescheid Auswirkungen auf die Beitragspflicht hat, bedarf nämlich keiner Klärung mehr. Die persönliche Beitragspflicht eines Grundstückseigentümers erlischt durch einen Eigentümerwechsel nicht. Ist sie einmal in der Person eines Grundstückseigentümers entstanden, kann sie nicht durch Veräußerung des Grundstücks auf den Erwerber übergehen. Denn durch den erstmaligen Heranziehungsbescheid ist der Beitragsschuldner für die gesamte entstandene Beitragsforderung bestimmt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2004 – 15 B 1263/04 -; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes, 6. Auflage, Bonn 2006, Rn. 206; vgl. für das Erschließungsbeitragsrecht auch Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Auflage, München 2007, § 24 Rn. 23, der zudem darauf hinweist, dass sogar Gleiches gilt, wenn Nachforderungen in einem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beitragspflichtige nicht mehr Eigentümer des Bezugsgrundstücks ist. Die gemäß § 2 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt M. im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Heranziehungsbescheids vom 13. November 2008 entstandene persönliche Beitragspflicht der Klägerin ist ferner auch nicht durch den dem Eigentumswechsel an dem fraglichen Grundstück nachfolgenden Änderungsbescheid vom 18. Dezember 2008 erloschen. Mit diesem ist lediglich der Kanalanschlussbeitrag ermäßigt worden. Die Frage der persönlichen Beitragspflicht hatte er demgegenüber nicht zum Gegenstand, so dass der Bescheid vom 13. November 2008 insoweit keine Änderung erfahren hat. Die von der Klägerin ferner erhobene Abweichungsrüge genügt den Darlegungserfordernissen nicht. Hierfür hätte die Klägerin dartun müssen, dass das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem bestimmten, seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz von einem in der Rechtsprechung eines in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufgeführten Gerichts aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz abgewichen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2007 – 15 A 4383/06 -. Die Antragsbegründung genügt diesen Anforderungen schon deshalb nicht, weil sie es unterlassen hat, den vom Oberverwaltungsgericht aufgestellten Rechtsatz, von dem das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll, konkret zu benennen. Der pauschale Verweis auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts reicht dafür nicht aus, weil der fragliche Rechtssatz so nicht erkennbar wird. Im Übrigen benennt die Klägerin auch nicht den vom Verwaltungsgericht aufgestellten, von der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts angeblich abweichenden Rechtssatz. Eine bloße – vermeintlich – unrichtige Rechtsanwendung reicht zur Darlegung nicht aus. Soweit sich die Klägerin mit ihrer Antragsbegründung unter 3. auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 VwGO berufen will, ist für die von ihr in der Sache geltend gemachte unzumutbare Belastung nichts ersichtlich. Sie geht fehl in der Annahme, dass die vom Senat in ständiger Rechtsprechung angenommene Zumutbarkeitsschwelle von 25.000,- Euro je Wohnhaus für die Kosten eines Anschlusses, vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 21. April 2009 15 B 416/09 , hier erreicht wird. Denn damit sind die Kosten für die Anschließung des Grundstücks ohne Anschlussbeitrag gemeint. vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Juni 2003 – 15 A 1783/03 -; Grünewald, in: Driehaus (Hrsg.), Kommunalabgabenrecht, Herne/Berlin, 40. Egl. (März 2009), § 10 Rn. 42. Gerade Letzteren will die Klägerin den Kosten für die Anschaffung der hier notwendigen Pumpanlage allerdings hinzurechnen und kommt nach ihren eigenen Darlegungen auch nur so auf einen die Zumutbarkeitsschwelle von 25.000 Euro übersteigenden Betrag. Diesen erreicht der Einbau von Druckvorrichtungen in aller Regel nicht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Juli 2006 – 15 A 2089/04 -; Grünewald, a. a. O. Dafür, dass dies im vorliegenden Fall anders zu beurteilen wäre, hat die Klägerin nichts Substantiiertes und Belastbares vorgetragen. Für den seitens der Klägerin am Ende ihrer Antragsbegründung geltend gemachten Verfahrensmangel und damit für den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist nichts ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat seine Pflicht zur Amtsermittlung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO nicht dadurch verletzt, dass es die von der Klägerin für einholungsbedürftig angesehene Auskunft beim Beklagten nicht eingeholt hat. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung war aus der insoweit maßgeblichen Sicht des Verwaltungsgerichts zu Recht nicht angezeigt. Es hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beklagte in rechtmäßiger Weise seinem Heranziehungsbescheid einen pauschalierenden, die tatsächlich bei ihm angefallenen Kosten nicht berücksichtigenden Beitragssatz zugrunde gelegt hat. Vor diesem Hintergrund kam es auf eine Auskunft über die tatsächlich entstandenen Kosten der Druckrohrleitung nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.