Beschluss
19 A 2592/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0217.19A2592.08.00
9mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen oder nicht im Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt sind. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich nicht aus dem Vortrag des Klägers, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft auf den fehlenden Nachweis der Führung der Bezeichnung „Docent“ abgestellt; die Führung dieses Grades sei nicht Gegenstand der Untersagungsverfügung vom 18. 9. 2007. Der Vortrag geht an den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil vorbei. Selbstverständlich ist auch das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass Gegenstand der Untersagungsverfügung nicht die Führung der Bezeichnung „Docent“, sondern die Führung des Titels „Prof.“ ist. Das Verwaltungsgericht hat ‑ zutreffend ‑ nur deshalb auf den fehlenden Nachweis der Verleihung der Bezeichnung „Docent“ abgestellt, weil diese Verleihung nach Auffassung des Klägers eine der Grundlagen für die von ihm in Anspruch genommene Befugnis sein soll, den untersagten Titel zu führen. Denn nach der von ihm vorgelegten Übersetzung der angeblichen Urkunde der Y.-Universität vom 28. 2. 1995 soll ihm „aufgrund der erfolgreichen Verteidigung“ seiner (angeblichen) Habilitationsschrift der „Titel ‚Do-cent‘“ zuerkannt und „auf Lebenszeit“ verliehen worden sein. Auf die Vorlage dieser Urkunde zielen auch erkennbar die vom Kläger angesprochenen Schreiben des Beklagten vom 11. 6. und 14. 8. 2007. Dies hat auch der Kläger selbst so verstanden. Denn er hat mit Schreiben vom 9. 9. 2007 die Übersetzung der Urkunde vom 28. 2. 1995 vorgelegt. Ungeachtet der Frage, ob es darauf für die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung überhaupt ankommt, trifft auch die Auffassung des Klägers nicht zu, er sei mit den Schreiben des Beklagten vom 11. 6. und 14. 8. 2007 zu Unrecht aufgefordert worden, die Berechtigung zur Führung des Titels „Prof. Dr.“ nachzuweisen. Auf die Berechtigung der Führung der Abkürzung „Dr.“ kommt es hier nicht an, weil sie nicht Gegenstand der Untersagungsverfügung ist. Der Beklagte geht vielmehr davon aus, dass dem Kläger ein Doktortitel verliehen worden ist. Hinsichtlich der Führung der Abkürzung „Prof.“ ist der Kläger zu Recht aufgefordert worden, die Berechtigung der Führung dieser Abkürzung nachzuweisen. Seine Behauptung, er habe die Abkürzung „Prof.“ nicht geführt, sondern ausschließlich die Bezeichnung „a. o. Prof.“ trifft nicht zu. Der Kläger wird ‑ bis heute ‑ in dem elektronischen Verzeichnis „Das Telefonbuch“ unter dem Namen „Z. K. Prof. Dr.“ geführt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Eintragung in das Verzeichnis ohne Veranlassung des Klägers selbst oder ohne seine Zustimmung auf Veranlassung eines Dritten, etwa seiner Ehefrau, erfolgte. Nach Nr. 7 Satz 1 der Hinweise der Deutschen Telekom AG zum Datenschutz bei Vertragsabschluss erfolgt die Verwendung der Daten von Telefonkunden für gedruckte und/oder elektronische Verzeichnisse nur im Fall eines Auftrags des Kunden. http://www.t-home.de/dlp/agb/pdf/36707.pdf Dementsprechend sind in dem elektronischen Verzeichnis „Das Telefonbuch“ nur Einträge von Kunden enthalten, die der Veröffentlichung bzw. Verwendung ihrer Daten sowohl für das Printprodukt als auch für die elektronischen Medien zugestimmt haben. http://www2.dastelefonbuch.de/hilfe.html?la=de&s=&sp=28&aktion=4&kap=6#help6-1. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass diese Regeln bei der Eintragung des Klägers nicht beachtet worden sind, sind nicht ersichtlich. Der Kläger hat seine dahingehende pauschale Behauptung weder unter Beweis gestellt noch näher begründet. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass er sich um eine Korrektur der bis heute fortbestehenden Eintragung bemüht hat. Anlass hierzu bestand für den Kläger schon deshalb, weil er stets und so auch im Zulassungsverfahren geltend gemacht hat, er verwende in Einklang mit der von ihm in Kopie vorgelegten, angeblich von dem Beklagten erteilten Zustimmungserklärung vom 9. 10. 1996 ausschließlich die Abkürzung „a. o. Prof.“. Sofern der Vortrag des Klägers, „es ist durchaus üblich, dass bei kostenlosen Telefonbucheinträgen abgekürzte Bezeichnungen gewählt werden, ohne die gesetzlichen Bestimmungen hierzu zu berücksichtigen“, „hierfür ist jedoch das veröffentlichende Unternehmen und nicht der Eingetragene selbst verantwortlich“, eventuell dahin zu verstehen sein soll, dass die Abkürzung „a. o. Prof.“ zur Eintragung angemeldet, aber nicht vollständig eingetragen worden ist, fehlt hierfür ebenfalls ein greifbarer Anhaltspunkt. Der Kläger hat seine dahingehende pauschale Behauptung nicht unter Beweis gestellt; sie gibt auch sonst in dieser Allgemeinheit keinen Anlass zu einer weiteren, die Zulassung der Berufung rechtfertigenden Sachverhaltsaufklärung. 2. Die Untersagungsverfügung genügt entgegen der Auffassung des Klägers dem Bestimmtheitserfordernis gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Es liegt entsprechend der zutreffenden Auffassung des Verwaltungsgerichts sowie der eindeutigen Zielrichtung und Begründung der Untersagungsverfügung auf der Hand, dass ‑ auch für den Kläger als juristischen Laien erkennbar ‑ mit der Untersagung, den Titel „Prof.“ zu führen, die Führung dieses Titels in jeder Form, also auch mit dem Zusatz „a. o.“, untersagt ist. Eine andere, nicht den Bestimmtheitsgrundsatz betreffende Frage ist demgegenüber, ob der Beklagte zu Recht nicht nur die Titelführung „a. o. Prof.“, sondern jegliche Führung des Titels „Prof.“ untersagen durfte. Diese Frage ist zu bejahen. Der Vortrag des Klägers, er habe „zu keinem Zeitpunkt“ den Titel „Prof.“ geführt, trifft aus den dargelegten Gründen nicht zu. Ob er den Titel „Prof.“ nicht nur im Zusammenhang mit der Eintragung in das elektronische Verzeichnis „Das Telefonbuch“ geführt hat, wofür der Inhalt der Verwaltungsvorgänge spricht, bedarf keiner näheren Erörterung. Die materielle Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung setzt grundsätzlich ‑ und so auch hier ‑ nicht eine wiederholte unbefugte Titelführung voraus. 3. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der vom Kläger vorgelegten Kopie der Zustimmungserklärung des Beklagten vom 9. 10. 1996 um eine Fälschung handelt. Auch insoweit bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils noch weist die Sache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts beruht auch nicht auf einem Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Der Vortrag des Klägers, das Verwaltungsgericht stütze seine Schlussfolgerung „allein“ auf das Gutachten des Bayerischen LKA vom 29. 4. 2008, geht an den Ausführungen des angefochtenen Urteils vorbei. Das Verwaltungsgericht hat die Fälschung der Zustimmungserklärung vom 9. 10. 1996 nicht nur auf das Gutachten des Bayerischen LKA, sonder auf zahlreiche weitere Indizien gestützt. Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht „verkannt, dass es sich bereits bei der begutachteten Vorlage um eine Kopie handelte“. Sowohl das Verwaltungsgericht, etwa auf S. 13 des Abdrucks des angefochtenen Urteils, als auch das Bayerische LKA haben (selbstverständlich) darauf abgestellt, dass nur eine Kopie der Zustimmungserklärung vorliegt. Das Verwaltungsgericht hat sich bei seiner zutreffenden Schlussfolgerung, die Ungereimtheiten in Bezug auf die Kopie der Zustimmungserklärung ließen sich durch Probleme beim Kopiervorgang nicht erklären, entgegen der Auffassung des Klägers nicht auf eine dem Verwaltungsgericht nicht zustehende Sachkunde gestützt. Es ist vielmehr davon ausgegangen, dass kein eine weitere Sachaufklärung erfordernder Anhalt dafür gegeben ist, dass Probleme beim Kopiervorgang ursächlich für die vom Bayerischen LKA überzeugend aufgezeigten Ungereimtheiten sind. Als Beispiel für ein in Betracht kommendes Problem beim Kopiervorgang hat das Verwaltungsgericht „eventuelles Nichtaufliegen eines Teils der Kopiervorlage“ angeführt. Dass sonstige, eine weitere Sachaufklärung erfordernde Probleme beim Kopiervorgang in Betracht kommen, ist weder ersichtlich noch von dem Kläger substantiiert vorgetragen. Sein Vortrag erschöpft sich (auch) im Zulassungsverfahren darin, auf die bloße „Möglichkeit von Problemen bei dem Kopiervorgang selbst in technischer Hinsicht“, das nicht vollständige Auflegen der Kopiervorlage und eventuelle „Verunreinigungen“ des Kopierers zu verweisen. Eine ernsthaft in Betracht zu ziehende „Möglichkeit“ wird nicht aufgezeigt. Der bloße Hinweis darauf, das Bayerische LKA habe sich mit eventuellen Problemen beim Kopiervorgang nicht befasst, mindert die Aussagekraft des Gutachtens des LKA nicht, weil kein hinreichender Anlass bestand oder besteht, derartige vermeintliche Probleme überhaupt ernsthaft in Betracht zu ziehen. Das Verwaltungsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass es bei dem Beklagten hinsichtlich der Führung des Professorentitels kein Antragsverfahren gegeben hat. Diese Annahme steht entgegen der Auffassung des Klägers nicht „in offenem Widerspruch“ zu den Schreiben des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes NRW vom 27. 10. 1993 und 27. 9. 1994. Schon aus der Formulierung in dem Schreiben vom 27. 10. 1993, „ich stelle anheim, einen förmlichen Antrag gem. § 141 UG zu stellen oder von der Führung des Professorentitels im Lande NRW abzusehen“, folgt, dass es zum Zeitpunkt der Abfassung des Schreibens kein Verfahren auf Erteilung zur Zustimmung der Führung des Professorentitels gab. Hintergrund des Schreibens vom 27. 10. 1993 war erkennbar eine bloße Anfrage des Klägers zur, wie es im Betreff des Schreibens heißt, „Zustimmungspflicht ausländischer ‚Professor‘-titel“. Das Schreiben vom 27. 9. 1994 enthält ebenfalls keinen greifbaren Anhalt für ein Antragsverfahren in Bezug auf die Führung des Professorentitels. Soweit dort von dem eventuellen Erwerb einer außerordentlichen Professur die Rede ist, wird ein Antragsverfahren nicht angeführt. Letzteres war aber, wenn es ein Antragsverfahren gegeben hätte, zu erwarten gewesen, weil in dem Schreiben das die Führung des Doktortitels betreffende Verfahren angesprochen wird. Soweit in dem „Bezug“ des Schreibens vom 27. 9. 1994 auch Schreiben angeführt werden, die sich nicht in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten befinden, liegt auf der Hand, dass allein hieraus der Rückschluss auf ein Antragsverfahren in Bezug auf die Führung des Professorentitels nicht gerechtfertigt ist. Das Schreiben vom 27. 10. 1993 belegt allerdings, dass die auf Angaben des Ministeriums gestützte Annahme des Verwaltungsgerichts, die Zahl 941 hinter dem Geschäftszeichen sei in dieser Form nie verwendet worden, unzutreffend ist. Denn das Schreiben enthält das Aktenzeichen „I B 2 – 0000 – 941“. Selbst wenn die Annahme des Verwaltungsgerichts unzutreffend ist, ergeben sich daraus weder ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch ein sonstiger Zulassungsgrund. Es verbleiben nach dem angefochtenen Urteil eine Vielzahl von weiteren Indizien, die die Annahme der Fälschung der vorgelegten Kopie der Zustimmungserklärung vom 9. 10. 1996 (selbstständig) tragen. Gegen diese weiteren Indizien hat der Kläger aus den Gründen dieses Beschlusses keine beachtlichen Zulassungsgründe vorgetragen. Soweit der Kläger geltend macht, Frau A. habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht ausschließen können, dass es anderen Mitarbeitern des Ministeriums möglich gewesen sei, über ihren dienstlichen Computer Bescheide auszudrucken, genügt der Vortrag bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Der Kläger greift mit seinem Vortrag einen Einzelaspekt auf, ohne diesen in nachvollziehbarer Weise in den Gesamtzusammenhang aller relevanten Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu stellen und ohne substantiiert aufzuzeigen, welche rechtlichen Folgen aus seiner Sicht aus diesem Teil der Aussage von Frau A. zu ziehen sind. Anlass hierzu näher vorzutragen bestand schon deshalb, weil die angebliche Zustimmungserklärung vom 9. 10. 1996 so nicht vom dienstlichen Computer von Frau A. herrührt. Denn bei dem Text der Zustimmungserklärung handelt es sich nicht um einen vollständigen Ausdruck einer gespeicherten Datei. Vielmehr ist sie nach dem Gutachten des bayerischen LKA nicht in einem Zug gefertigt worden. Abgesehen davon genügt der Vortrag des Klägers auch deshalb nicht den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO, weil er die Aussage von Frau A. nur unvollständig darstellt. Sie hat auf der Grundlage ihrer Kenntnisse ausschließen können, dass aufgrund des Kennwortschutzes ihres dienstlichen Computers außer der Personalabteilung und der IT-Abteilung ein anderer Mitarbeiter des Ministeriums Zugriff auf den Computer hatte. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass Mitarbeiter dieser zwei Abteilungen Zugriff auf den Computer von Frau A. genommen und die Zustimmungserklärung vom 9. 10. 1996 ausgedruckt oder das Kennwort einem anderen mitgeteilt haben, ergeben sich (auch) aus dem Vortrag des Klägers nicht. Die vom Kläger angeführte Unvollständigkeit der Verwaltungsvorgänge in Bezug auf die angebliche Zustimmung des Beklagten zur Führung des Professorentitels begründet entgegen der Auffassung des Klägers keine besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit der Rechtssache. Die sich aus der Unvollständigkeit der Verwaltungsvorgänge ergebende Notwendigkeit, die bekannten Tatsachen als Indizien zu werten, verursacht keine überdurchschnittlichen, das normale Maß einer Beweiswürdigung überschreitenden Schwierigkeiten. Auch die Beantwortung der vom Kläger in Bezug auf das Schreiben der ZAB vom 28. 2. 2007 aufgeworfenen Fragen bereitet keine besonderen Schwierigkeiten. Es liegt auf der Hand, dass der Auskunft der ZAB die E-Mails von Frau B. vom 23. 2. 2007 an die Mitarbeiterin der ZAB Frau D. zugrundeliegen. Das ergibt sich schon aus dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen den E-Mails und dem Schreiben der ZAB. Außerdem hat Frau D. ausweislich der vom Verwaltungsgericht beigezogenen Strafakte des Amtsgerichts E. bestätigt, dass sie ihre Informationen über die fehlende Dozentur und Habilitation des Klägers an der Y.-Universität von Frau B. erhalten hat. Dies ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers telefonisch ausweislich der beigezogenen Strafakte mitgeteilt worden. Die vom Kläger angeführte „Grundlage dieser E-Mail-Konferenz“ liegt auf der Hand. Ihre Grundlage waren die Zweifel des Beklagten an der Berechtigung des Klägers zur Führung des jeweils an der Y.-Universität erworbenen Doktorgrades und Professorentitels. Auch der Umfang der Nachforschungen in O. ist nicht zweifelhaft. Frau B. als Leiterin des tschechischen Äquivalenz- und Informationszentrums und damit nach Angaben von Frau D. die für Auskünfte zuständige Sachbearbeiterin stützt ihre Angaben nach ihren E-Mails vom 23. 2. 2007 auf das Verzeichnis des Rektorats der Y.-Universität, das Archiv des Äquivalenz- und Informationszentrums, und auf Rücksprachen mit dem „Katheder der Soziologie FF“ und der Archivarin der Y.-Universität. Anlass, die Richtigkeit der Auskunft der ZAB und der Angaben von Frau B. weiter aufzuklären, besteht auch auf der Grundlage des Vortrags des Klägers im Zulassungsverfahren nicht. Die von ihm angeführten Umstrukturierungen an der Y.-Universität, durch die nach seinem Vortrag „Recherchen in den entsprechenden Archiven erheblich erschwert werden“, sind nicht näher konkretisiert worden. Darüber hinaus hat der Kläger keine konkreten Archive genannt, in denen Recherchen aufgrund von Umstrukturierungen schwierig waren. Damit ist auch die vom Verwaltungsgericht unterstellte Richtigkeit der Auskunft der ZAB nicht im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ernstlich zweifelhaft. Der aus den E-Mails hervorgehende freundschaftliche Kontakt zwischen Frau B. und Frau D. gibt aus sich keinen Anlass, an der inhaltlichen Richtigkeit der E-Mails zu zweifeln oder den Sachverhalt weiter aufzuklären. 4. Auch die weiteren vom Kläger gerügten Verfahrensmängel liegen nicht vor. Ein Gehörsverstoß liegt nicht darin, dass das Verwaltungsgericht den Kläger nach seinem Vortrag nicht (ausdrücklich) darauf hingewiesen hat, dass es auf den Nachweis der Verleihung der Bezeichnung „Docent“ an der Y.universität ankommt. Die Notwendigkeit des Nachweises musste sich dem Kläger aufdrängen, weil er (auch) hieraus seine Berechtigung zur Führung des Professorentitels herleitet. Ein beachtlicher Gehörsverstoß ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers, das Verwaltungsgericht habe ihm zu den im angefochtenen Urteil angeführten „Auffälligkeiten“ in Bezug auf die von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Habilitationsschrift kein Gehör gewährt. Ungeachtet aller weiteren Darlegungsmängel im Vortrag des Klägers erfordert eine beachtliche Gehörsrüge unter anderem die hinreichend substantiierte Darlegung, was der Beteiligte bei aus seiner Sicht ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern dies zu einer für ihn günstigen Entscheidung hätte führen können. Dem genügt der Vortrag des Klägers nicht. Er hat zu den vom Verwaltungsgericht ‑ zutreffend ‑ aufgezeigten „Auffälligkeiten“ im Zulassungsverfahren nichts Näheres ausgeführt. Soweit der Kläger hinsichtlich der E-Mails von Frau B. und Frau D. das Fehlen einer weitergehenden Sachverhaltsaufklärung durch das Verwaltungsgericht rügt, ist bereits dargelegt worden, dass kein hinreichender Anlass zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen bestand. Insbesondere besteht aus den dargelegten Gründen kein Zweifel an der „Authentizität“ der E-Mails. Dahingehende Zweifel ergeben sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers, eine Anfrage seines Prozessbevollmächtigten „an die entsprechende E-Mail-Adresse in tschechischer Sprache“ sei unbeantwortet geblieben. Abgesehen davon, dass der Kläger diesen Gesichtspunkt nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Beklagten erstmals im Zulassungsverfahren geltend gemacht hat, ist der Vortrag unergiebig, weil er unsubstantiiert ist. Wann die Anfrage des Prozessbevollmächtigten des Klägers mit welchem konkreten Inhalt erfolgte, ist nicht vorgetragen worden. Außerdem hat der Kläger keinen Ausdruck der Anfrage vorgelegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Sie entspricht der im Ergebnis zutreffenden Wertfestsetzung erster Instanz und der ständigen Praxis des Senats, Verfahren auf Zustimmung zur Führung eines ausländischen akademischen Grades in Anlehnung an Nr. 18.7 des Streitwertkatalogs 2004 (NVwZ 2004, 1327) mit 15.000,00 Euro zu bewerten. OVG NRW, Beschluss vom 16. 3. 2005 ‑ 19 B 374/05 -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).