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Beschluss

19 B 1032/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0813.19B1032.12.00
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Leitsätze

1. § 69 Abs. 7 Satz 3 HG NRW erfasst die Bezeichnung „Professor“ oder „Prof.“ unabhängig davon, ob diese im Einzelfall ein Hochschulgrad im Sinne des § 69 Abs. 2 Sätze 1 oder 2 HG NRW, ein entsprechender staatlicher Grad im Sinne des § 69 Abs. 2 Sätze 1 oder 4 HG NRW oder lediglich eine Hochschultätigkeitsbezeichnung im Sinne des § 69 Abs. 4 HG NRW ist.

2. § 69 Abs. 7 Satz 3 HG NRW enthält eine Ermessensermächtigung an das Ministerium.

3. Das Ministerium ist nach den §§ 1 Abs. 1 Satz 2, 69 Abs. 7 Satz 3 HG NRW und § 3 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG NRW sachlich und örtlich zuständig, eine Grad- oder Titelführung in Nordrhein-Westfalen auch gegenüber einem Betroffenen zu untersagen, der seine Hauptwohnung in einem anderen Bundesland hat.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 69 Abs. 7 Satz 3 HG NRW erfasst die Bezeichnung „Professor“ oder „Prof.“ unabhängig davon, ob diese im Einzelfall ein Hochschulgrad im Sinne des § 69 Abs. 2 Sätze 1 oder 2 HG NRW, ein entsprechender staatlicher Grad im Sinne des § 69 Abs. 2 Sätze 1 oder 4 HG NRW oder lediglich eine Hochschultätigkeitsbezeichnung im Sinne des § 69 Abs. 4 HG NRW ist. 2. § 69 Abs. 7 Satz 3 HG NRW enthält eine Ermessensermächtigung an das Ministerium. 3. Das Ministerium ist nach den §§ 1 Abs. 1 Satz 2, 69 Abs. 7 Satz 3 HG NRW und § 3 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG NRW sachlich und örtlich zuständig, eine Grad- oder Titelführung in Nordrhein-Westfalen auch gegenüber einem Betroffenen zu untersagen, der seine Hauptwohnung in einem anderen Bundesland hat. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die Prüfung des Senats ist auf diejenigen Gründe beschränkt, welche der Antragsteller innerhalb der mit dem 17. September 2012 abgelaufenen einmonatigen Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Auf die in den Schriftsätzen vom 11. Oktober 2012 und vom 30. Juli 2013 erstmals vorgebrachten Argumente kommt es danach nicht an. Die fristgerecht dargelegten Gründe rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stattzugeben. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unbegründet, weil das öffentliche Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Beschluss (juris, Rdn. 9) im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die Untersagungsanordnung des Ministeriums vom 6. Juni 2012 im Hauptsacheverfahren 15 K 4965/12 VG Düsseldorf voraussichtlich Bestand haben wird. Mit dieser Anordnung hat das Ministerium dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung untersagt, die Bezeichnung „Professor“ oder „Prof.“ zu führen. Diese Untersagungsanordnung ist rechtmäßig (A.). Die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO fällt zugunsten des öffentlichen Interesses an der möglichst raschen Beendigung der rechtswidrigen Führung der Professorbezeichnung durch den Antragsteller aus (B.). A. Die Untersagungsanordnung ist sowohl in materieller (I.) als auch in formeller Hinsicht (II.) rechtmäßig. I. Rechtsgrundlage der Untersagungsanordnung ist § 69 Abs. 7 Satz 3 HG NRW. Nach dieser Vorschrift kann eine von den Absätzen 2 bis 6 abweichende Grad- oder Titelführung vom Ministerium untersagt werden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Ermessensermächtigung sind erfüllt (1.). Das Ministerium hat auch sein Untersagungsermessen rechtmäßig ausgeübt (2.). Der Einwand des Antragstellers, der Anordnung fehle die hinreichende Bestimmtheit, ist unbegründet (3.). 1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 69 Abs. 7 Satz 3 HG NRW liegen vor. Die Führung der Bezeichnung „Professor“ oder „Prof.“ durch den Antragsteller ist eine Grad- oder Titelführung im Sinne des § 69 Abs. 7 Satz 3 HG NRW. Diese Untersagungsermächtigung erfasst die Bezeichnung „Professor“ oder „Prof.“ unabhängig davon, ob diese im Einzelfall ein Hochschulgrad im Sinne des § 69 Abs. 2 Sätze 1 oder 2 HG NRW, ein entsprechender staatlicher Grad im Sinne des § 69 Abs. 2 Sätze 1 oder 4 HG NRW oder lediglich eine Hochschultätigkeitsbezeichnung im Sinne des § 69 Abs. 4 HG NRW ist. Denn nach dieser letztgenannten Vorschrift gelten die Absätze 2 und 3, welche Hochschulgrade und staatliche Grade regeln, für die Führung von Hochschultiteln und Hochschultätigkeitsbezeichnungen entsprechend. § 69 Abs. 7 Sätze 1 und 3 HG NRW nehmen ausdrücklich auch Abs. 4 in Bezug, indem sie das Führungsverbot in Satz 1 und die Untersagungsermächtigung in Satz 3 auf eine „von den Absätzen 2 bis 6“ abweichende Grad- oder Titelführung erstrecken. Lediglich die Führung der Bezeichnung „Professor“ als staatlicher Titel auf der Grundlage einer Verleihung durch die Landesregierung nach § 69 Abs. 8 HG NRW fällt nach diesem Wortlaut aus dem Anwendungsbereich des § 69 Abs. 7 Satz 3 HG NRW heraus. Zur gradführungsrechtlichen Einordnung einer Professorbezeichnung OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 2012 ‑ 19 A 3006/06 ‑, juris, Rdn. 53 ff. (chinesischer „Visiting professor“). Hier stützt der Antragsteller seine Führung der Professorbezeichnung vorrangig darauf, dass ihn die Humanmedizinische Fakultät der Universität Q. in Ungarn mit „Oklevél“ (Urkunde) vom 15. November 2009 „aufgrund seiner Lehrtätigkeit im Fachbereich Gynäkologische Onkologie“ zum „vendégprofesszornak“ (Gastprofessor) ernannt und ihm zugleich bescheinigt hat, seine Lehrtätigkeit im deutsch- und englischsprachigen Studiengang der Medizin im Umfang von 30 Lehrveranstaltungsstunden in einem Semester sei unbefristet. Hiernach ist die vom Antragsteller geführte Bezeichnung „Professor“ oder „Prof.“ als Hochschultätigkeitsbezeichnung im Sinne des § 69 Abs. 4 HG NRW einzustufen. Die Führung der Bezeichnung „Professor“ oder „Prof.“ durch den Antragsteller weicht auch im Sinne des § 69 Abs. 7 Satz 3 HG NRW „von den Absätzen 2 bis 6 ab“. Nach dem hier zunächst einschlägigen § 69 Abs. 2 Satz 1 HG NRW können unter anderem von einer staatlichen Hochschule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union verliehene Hochschulgrade im Geltungsbereich dieses Gesetzes in der verliehenen Form geführt werden. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die untersagte Bezeichnung „Professor“ oder „Prof.“ keine „verliehene Form“ im Sinne dieser Vorschrift. Insbesondere hat die Humanmedizinische Fakultät der Universität Q. dem Antragsteller diese Bezeichnung nicht dadurch in dieser Form „verliehen“, dass sie im zweiten, in deutscher Sprache verfassten Teil der genannten Urkunde vom 15. November 2009 erklärt hat, „dass Herr Dr. med. I. -K. N. ... berechtigt ist den Titel: Professor (Prof.) zu führen.“ Diese beurkundete Erklärung entfaltet Rechtswirkung allenfalls im internen akademischen Gebrauch an der Universität Q. , nicht aber auch außerhalb dieser Universität. Das ergibt sich aus der Mitteilung des ungarischen Bildungsministeriums, welche die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen des Sekretariats der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (ZAB) in ihrer Auskunft vom 3. März 2010 inhaltlich wiedergegeben hat. Danach entspricht es ungeschriebener Gepflogenheit an den ungarischen Universitäten, dass ein regulärer Professor an einer Universität, der zeitweise Lehrtätigkeit an einer anderen Universität ausübt, nur für die Dauer dieser auswärtigen Lehrtätigkeit und nur zum internen Gebrauch an dieser anderen Universität die Bezeichnung „vendégprofesszor“ benutzt. Bestätigung findet diese Beurteilung in der Stellungnahme des Hungarian Equivalence an Information Centre vom 2. April 2010, wonach nur der ungarische Staatspräsident berechtigt ist, den in Ungarn gesetzlich geschützten Professortitel zu verleihen, nicht hingegen auch eine Universität selbst. Auch aus der gutachtlichen Äußerung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 2. November 2010 ergibt sich insoweit nichts Anderes. Für die darin als einschlägig behauptete Rechtsgrundlage in Sec. 92 Abs. 2 lit. a) ungHG ist nicht ohne Weiteres erkennbar, inwiefern sie den hier verliehenen „vendégprofesszor“ betreffen soll. Dem Wortlaut nach regelt sie vielmehr den Titel „private professor“. Keinen Erfolg hat der Antragsteller mit seinem Hinweis auf die im Ergebnis anderslautende Rechtsauffassung des Berufsgerichts für Heilberufe des Verwaltungsgerichts Münster betreffend eine Benennung eines in NRW praktizierenden Zahnarztes zum „Gastprofessor“ ebenfalls durch die Humanmedizinische Fakultät der Universität Q. im März 2009. VG Münster, Beschluss vom 7. Dezember 2011 ‑ 18 K 1721/10.T ‑, juris, Rdn. 5, 10, 19. In diesem Verfahren hat das Berufsgericht für Heilberufe die Auffassung vertreten, es bestünden keine durchgreifenden Bedenken gegen die Wirksamkeit der dort vorgelegten Benennungsurkunde. Diese Auffassung vermag die Würdigung des vorliegenden Falles durch den Senat nicht zu entkräften oder auch nur in Frage zu stellen. Denn die Kammer hat in jenem Verfahren ersichtlich nur die Wirksamkeit der Urkunde insbesondere unter Fälschungsgesichtspunkten überprüft, ohne sich jedoch mit der inhaltlichen Reichweite der Erklärung der Universität Q. im oben beschriebenen Sinn auseinander zu setzen. Auch die oben zitierten Erkenntnisse ungarischer Behörden zu den Gepflogenheiten im ungarischen Hochschulwesen haben der Kammer nicht ersichtlich vorgelegen. Schließlich greifen auch die Einwände des Antragstellers nicht durch, mit denen er auch im Beschwerdeverfahren seinen anderslautenden Standpunkt weiterverfolgt. Er bezeichnet die Annahme als „Eigenschöpfung des Verwaltungsgerichts“, „dass eine Urkunde, die von einer Universität aus dem EU-Ausland abgefasst ist und einen akademischen Titel verleiht, nur dann wirksam ist, wenn sie in der Landessprache verfasst ist.“ Mit dieser Kritik setzt der Antragsteller voraus, dass die Universität Q. ihm mit der Urkunde vom 15. November 2009 die Bezeichnung „Professor“ oder „Prof.“ als „akademischen Titel verliehen“ hat, was aber nach der erwähnten Auskunft des ungarischen Bildungsministeriums gerade nicht der Fall ist. Mit den ungeschriebenen Gepflogenheiten an den ungarischen Universitäten, auf welche das ungarische Bildungsministerium seine Stellungnahme maßgeblich gestützt hat, setzt sich der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung nicht auseinander. Unabhängig davon hat der Antragsteller auch den nach § 69 Abs. 7 Satz 2 HG NRW vom Ministerium mit Schreiben vom 7. November 2011 sinngemäß verlangten urkundlichen Nachweis der Verleihung der Professorbezeichnung durch die Humanmedizinische Fakultät der Universität Q. nicht zu führen vermocht. Die bereits erwähnte Urkunde vom 15. November 2009 ist auch aus formalen Gründen ungeeignet, diesen Nachweis zu erbringen. Sie ist gerade in dem hier maßgeblichen Erklärungsgehalt in sich widersprüchlich. Denn die oben bereits zitierte Erklärung der Hochschule zur Berechtigung des Antragstellers, „den Titel: Professor (Prof.)“ zu führen, ist nur im deutschsprachigen Textteil enthalten, im ungarisch-sprachigen Textteil hingegen nicht. Diesen inhaltlichen Mangel hat der Antragsteller in seinem Schreiben an die Ärztekammer X. -M. vom 9. Dezember 2011 ursprünglich auch eingeräumt (anders wieder im Schriftsatz vom 7. August 2012, Seite 4: „Wir sehen ... in der Urkunde ... keinerlei Widersprüche.“). Sein im November 2011 angekündigtes Ersuchen an die Universität um „eine entsprechende Klarstellung“ ist erfolglos geblieben, weil sich die „Personen des Lehrkörpers als auch der Verwaltung“ „abweisend“ verhalten hätten (Schriftsatz vom 27. März 2012). Mit der stattdessen vorgelegten Urkunde der Medizinischen Fakultät der privaten W. -H. -Universität des Westens von B. in Rumänien vom 25. November 2011 über die Verleihung des Titels „Invited Professor (Abbraviated Prof.)“ hat der Antragsteller den Versuch eines urkundlichen Nachweises für eine in Ungarn verliehene Professorbezeichnung sodann zunächst aufgegeben. Erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist hat er ihn im Schriftsatz vom 11. Oktober 2012 wieder aufgegriffen. Die diesem Schriftsatz beigefügte Bestätigung des Rektors der Universität Q. vom 24. September 2012 ist ebenfalls keine Verleihungsurkunde, sondern lediglich eine auf die Zukunft bezogene Absichtserklärung, den Antragsteller „im Wintersemester 2012/2013 zum Honorarprofessor“ und „ab dem nächsten akademischen Jahr zum Ordinarius-Professor (egyetemi tanár)“ ernennen zu wollen. Eine Urkunde, aus der sich ein Vollzug dieser Ankündigungen ergibt, hat der Antragsteller bis heute nicht vorgelegt. Auch die erwähnte rumänische Urkunde dokumentiert aus den Gründen der Stellungnahme der ZAB vom 1. Juni 2012 keine Verleihung einer Professorbezeichnung im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 1 HG NRW. Objektive Indizien sprechen in diesem Zusammenhang dafür, dass der Antragsteller der Universität B. wahrheitswidrig vorgespiegelt hat, er sei „Professor an der Universität O. “. Ein solches Indiz ist die Internetveröffentlichung der Universität B. vom 22. Mai 2012, welche das Ministerium in der Untersagungsanordnung zitiert hat. In dieser Veröffentlichung hat die Universität den Antragsteller in der genannten Weise bezeichnet. Diese Bezeichnung war objektiv unzutreffend, weil der Antragsteller ausweislich des Schreibens der X1. X2. -Universität O. vom 21. Mai 2013 zu keinem Zeitpunkt in einem Beschäftigungs- oder sonstigen Rechtsverhältnis zu dieser Universität gestanden hat und ihm dort insbesondere auch nicht die Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ oder „Honorarprofessor“ verliehen worden ist. Allein der Umstand, dass das D. hospital Akademisches Lehrkrankenhaus der X1. X2. -Universität O. ist, vermittelt dem Antragsteller nicht zugleich einen auch an ihn persönlich gerichteten Lehrauftrag. Er selbst hat der Sache nach auch eingeräumt, ein Missverständnis der Universität B. zumindest objektiv dadurch verursacht zu haben, dass er ihr gegenüber nach eigener Angabe erklärt hat, „dass er ... einen Lehrauftrag an der Hochschule O. ... habe“ (Schriftsatz vom 30. Juli 2013). Dritte mussten diese Erklärung als auf die X1. X2. -Universität bezogen verstehen, weil keine andere der O.er Hochschulen eine medizinische Fakultät hat (http://www.N1 .de/hochschulen.html). Seine Behauptung, zugleich „ausdrücklich darauf hingewiesen“, zu haben, „dass er kein Professor der Universität O. sei“, ist demgegenüber, sollte sie zutreffen, zu pauschal, um seine eingeräumte Mitwirkung an dem Missverständnis der Universität zu entkräften. Eine Verleihung einer Professorbezeichnung im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 1 HG NRW ergibt sich schließlich auch nicht aus der Urkunde des Rektors des B1. Q1. Instituts für Konduktive Förderung und Hochschule für Konduktorenausbildung C. vom 14. Juni 2012, in welcher der Rektor dem Antragsteller bescheinigt, dass er ab dem Sommersemester 2012 zum außerplanmäßigen Professor (Prof.) berufen wird und ebenfalls berechtigt ist, „den Titel: Professor (Prof.) zu führen.“ Der Senat folgt insoweit der Begründung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss (Rdn. 27). Ebenso wenig ist die Führung der Professorbezeichnung durch den Antragsteller durch § 69 Abs. 5 HG NRW gerechtfertigt. Nach dieser Vorschrift gehen Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich und Vereinbarungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland vor, soweit diese Regelungen die Betroffenen gegenüber den Absätzen 2 bis 4 begünstigen. Eine solche Begünstigung kommt dem Antragsteller weder nach dem deutsch-ungarischen Äquivalenzabkommen noch nach dem Staatsvertragsrecht der Bundesländer zugute. Das deutsch-ungarische Äquivalenzabkommen ermöglicht nach der ZAB-Auskunft vom 3. März 2010 ebenfalls nur eine Führung der Originalform ohne Herkunftszusatz. Aus dem Staatsvertragsrecht der Bundesländer greift insbesondere nicht Art. 1 Abs. 2 des Dresdner Abkommens ein. Abkommen zwischen den Ländern in der Bundesrepublik Deutschland über die Genehmigung zur Führung akademischer Grade ausländischer Hochschulen und entsprechender ausländischer Grade vom 29. Oktober 1992 (Dresdener Abkommen), bekanntgemacht am 15. Juni 1993 (GV. NRW. S. 339), in Kraft getreten am 7. November 1995 (GV. NRW. S. 1259). Nach dieser Vorschrift ist, wenn der Inhaber einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in ein anderes Land verlegt, eine dort allgemein erteilte einschlägige Führungsgenehmigung vorrangig. Ein solcher Vorrang besteht hier nicht. Namentlich kommt dem Antragsteller keine allgemein erteilte einschlägige Führungsgenehmigung seines Wohnsitzlandes Niedersachsen zugute. Denn auch nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) in der Fassung vom 26. Februar 2007 (Nds. GVBl. S. 69) kann ein ausländischer Hochschulgrad nur in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden. 2. Nach dem Wortlaut des § 69 Abs. 7 Satz 3 HG NRW entscheidet das Ministerium bei Vorliegen der bezeichneten tatbestandlichen Voraussetzungen nach seinem pflichtgemäßen Ermessen darüber, ob es die Grad- oder Titelführung untersagt („kann“). Die Vorschrift enthält eine Ermessensermächtigung an das Ministerium. Es bestehen keine tragfähigen Anhaltspunkte für die Annahme, der Landesgesetzgeber habe abweichend von diesem Wortlaut ausnahmsweise eine zwingende Untersagungspflicht des Ministeriums normieren wollen. So aber VG Arnsberg, Urteil vom 27. Juli 2011 ‑ 9 K 259/09 ‑, juris, Rdn. 206; VG Minden, Urteil vom 25. August 2008 ‑ 2 K 2145/07 ‑, juris, Rdn. 26. Insbesondere ergeben sich solche Anhaltspunkte nicht aus der Gesetzesbegründung zu § 119 Abs. 7 Satz 3 HG NRW 2000, der Vorläuferbestimmung zu § 69 Abs. 7 Satz 3 HG NRW. Darin heißt es im Gegenteil, das in Satz 1 normierte Führungsverbot werde flankiert durch die „Ermächtigung“, die dem Führungsverbot entgegenstehende Grade- und Titelführung zu untersagen. Gesetzentwurf der Landesregierung eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Hochschulreform, LT-Drs. 13/5504 vom 9. Juni 2004, S. 158. Diese Formulierung bestätigt, dass der Gesetzgeber die Untersagungsermächtigung dem Wortlaut der Vorschrift entsprechend als Ermessensermächtigung ausgestalten wollte. Jedenfalls bietet sie keine Grundlage für eine Interpretation der Vorschrift als schlichte Befugnisnorm und die Annahme einer zwingenden Untersagungspflicht. Auch besteht nicht der in den zitierten Urteilen behauptete Widerspruch zum Führungsverbot in § 69 Abs. 7 Satz 1 HG NRW und zu den Ordnungswidrigkeitentatbeständen in den Sätzen 4 und 5 sowie zum Straftatbestand des Titelmissbrauchs in § 132a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Im Gegenteil besteht umso weniger ein Bedürfnis für eine zusätzliche rechtlich zwingend ausgestaltete verwaltungsrechtliche Reaktion auf eine unerlaubte Grad- oder Titelführung, als schon diese Vorschriften jeweils zwingende Rechtsfolgen normieren. Auch von der Sache her liegt es nahe, die verwaltungsrechtliche Untersagung einer Grad- oder Titelführung der einzelfallbezogenen Ermessensentscheidung des Ministeriums zu überantworten, in der dieses Art, Dauer und Gewicht der unerlaubten Grad- oder Titelführung sowie etwa bereits getroffene straf-, ordnungswidrigkeiten- und/oder berufsrechtliche Maßnahmen und deren Wirkungen auf den Betroffenen mit berücksichtigen kann. Eher fernliegend ist demgegenüber die in den zitierten Urteilen geäußerte Annahme, Bedienstete des Ministeriums könnten sich einer Beihilfe zum Titelmissbrauch nach den §§ 27, 132a Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig machen, wenn es unter den genannten Gesichtspunkten im Einzelfall nach seinem Ermessen von einer Untersagungsanordnung absieht. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in Rdn. 31 ff. des angefochtenen Beschlusses räumt § 69 Abs. 7 Satz 3 HG NRW dem Ministerium auch kein in dem Sinne intendiertes Ermessen ein, dass es dieses im Regelfall nur durch die Entscheidung für die Untersagung rechtmäßig ausüben kann. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2012 ‑ 6 C 3.11 ‑, BVerwGE 143, 87, juris, Rdn. 51; Beschluss vom 7. Juli 2004 ‑ 6 C 24.03 ‑, BVerwGE 121, 226, juris, Rdn. 15. Denn auch für eine solche Einschränkung des Ermessensspielraums des Ministeriums bieten Wortlaut, Sinn und Zweck sowie die Entstehungsgeschichte der Vorschrift keinen Anhaltspunkt. Vielmehr darf das Ministerium im Einzelfall aus den bereits erwähnten Gründen, insbesondere im Hinblick auf bereits getroffene straf-, ordnungswidrigkeiten- und/oder berufsrechtliche Maßnahmen und deren Wirkungen auf den Betroffenen von einer Untersagungsanordnung absehen, ohne dass hierin ein besonders begründungsbedürftiger Ausnahmefall liegt. Im vorliegenden Fall hat das Ministerium sein Untersagungsermessen nach diesen Maßstäben rechtmäßig ausgeübt. Insbesondere hat es überhaupt Ermessen ausgeübt, obwohl ihm die vorgenannte anderslautende Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte Minden und Arnsberg erklärtermaßen bekannt war. Es hat hiervon also nicht mit Rücksicht auf diese Rechtsprechung abgesehen und sich etwa für zwingend zur Untersagung verpflichtet gehalten. Vielmehr hat es unabhängig von dieser Rechtsprechung unterstellt, ihm sei Ermessen eröffnet, und sich in Ausübung dieses unterstellten Ermessens für die Untersagung entschieden (S. 5 der Untersagungsanordnung). Diese Entscheidung lässt Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO weder erkennen noch macht der Antragsteller solche geltend. Insbesondere liegen im vorliegenden Fall nicht ersichtlich bereits straf-, ordnungswidrigkeiten- und/ oder berufsrechtliche Maßnahmen gegen den Antragsteller vor. Entgegen seiner Auffassung zwang auch der Zeitablauf zwischen der Einschaltung des Ministeriums im April 2010 und dem Entscheidungszeitpunkt Juni 2012 dieses nicht zu einem Absehen von der Untersagungsanordnung. In diesen mehr als zwei Jahren hatte das Ministerium ihm mehrfach Gelegenheit zur Behebung der erwähnten Mängel beim urkundlichen Nachweis gegeben. 3. Entgegen der unter Nr. 3 seiner Beschwerdebegründung geäußerten Auffassung des Antragstellers ist die Untersagungsanordnung auch nicht deshalb rechtswidrig, „weil sie den Wirkungsbereich nicht räumlich einschränkt“. Das Verwaltungsgericht hat die Anordnung zutreffend als hinreichend bestimmt im Sinne des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW beurteilt (Rdn. 34). Auch ohne die Klarstellung durch das Ministerium im Schriftsatz vom 17. Juli 2012 beschränkte sich ihr Geltungsbereich auf das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen (§§ 1 Abs. 1 Satz 2, 69 Abs. 7 Satz 3 HG NRW). Im Gegensatz zur Führungsgenehmigung sieht das Staatsvertragsrecht der Bundesländer eine Erstreckung auch einer Führungsuntersagung auf andere Bundesländer nicht vor. Vgl. dazu OVG NRW, a. a. O., Rdn. 52 ff. II. Die Einwendungen des Antragstellers gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Untersagungsanordnung greifen ebenfalls nicht durch. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Ministeriums für den Erlass der angefochtenen Untersagungsanordnung zu Recht bejaht (Rdn. 11). Sie ergibt sich aus den §§ 1 Abs. 1 Satz 2, 69 Abs. 7 Satz 3 HG NRW und § 3 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG NRW. Nach diesen Vorschriften ist das Ministerium sachlich und örtlich zuständig, eine Grad- oder Titelführung in Nordrhein-Westfalen zu untersagen. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, weil der Antragsteller die Bezeichnung „Professor“ oder „Prof.“ im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Chefarzt der Frauenklinik des D. hospitals O. entgegen seiner anderslautenden Behauptung unter Nr. 4 seiner Beschwerdebegründung auch weiterhin führt. Insbesondere bezeichnet er sich bei zahlreichen Veranstaltungen des Hospitals sowie auf dessen Internetseiten und sonstigen Veröffentlichungen auch nach Ergehen der streitigen Untersagungs-anordnung fortlaufend als „Prof. Dr. I. -K. N. “ (etwa anlässlich des vom D. hospital ausgerichteten Brustkrebs-Symposiums am 7. März 2013). Für die örtliche Zuständigkeit des Ministeriums ist demgegenüber unerheblich, dass der Antragsteller seine Hauptwohnung in P. in Niedersachsen hat. Denn nur für eine nach dem jeweiligen Landesrecht noch für den Einzelfall zu erteilende Genehmigung zur Führung eines akademischen Grades sieht Art. 2 Abs. 1 des Dresdner Abkommens die örtliche Zuständigkeit desjenigen der vertragschließenden Länder vor, in dem der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Eine entsprechende staatsvertragsrechtliche Regelung der örtlichen Zuständigkeit der vertragschließenden Länder auch für eine Führungsuntersagung besteht demgegenüber nicht, insbesondere auch nicht in Art. 2 Abs. 3 des Dresdner Abkommens. B. Bei der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Der in der Begründung der Vollziehungsanordnung unter B. der Untersagungsanordnung hervorgehobene Grund der Verhinderung einer Täuschung von Patientinnen und Patienten sowie anderer Beteiligter über den wirklichen Qualifikationsgrad des Antragstellers rechtfertigt es, dem öffentlichen Interesse den Vorrang zu geben. Maßgeblich hierfür ist in erster Linie, dass der Antragsteller die Professorbezeichnung weiterhin regelmäßig führt, obwohl ihm spätestens seit November 2011 bekannt ist, dass das zuständige Ministerium den urkundlichen Nachweis seiner Berechtigung hierzu als nicht erbracht ansieht. Insbesondere lässt die zeitweilige Verwendung des Zusatzes „Prof. (inv.) Dr.“ nicht etwa darauf schließen, der Antragsteller befolge die Untersagungsanordnung vorläufig, um Rechtsnachteile zu vermeiden (vgl. dazu Rdn. 3 ff. des angefochtenen Beschlusses). Wie bereits oben zu A. II. erwähnt, führt er die Bezeichnung „Professor“ oder „Prof.“ im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Chefarzt der Frauenklinik des D- hospitals O. auch in der Zeit seit der Zustellung dieser Anordnung am 13. Juni 2012 kontinuierlich weiter. Am 7. September 2012 ließ er in einer Pressemitteilung auf der Internetseite des Hospitals unter der Bezeichnung „Prof. Dr. I. -K. N. “ über seine Beteiligung an der operativen Entfernung eines 18 kg schweren Tumors bei einer 3000 km weit aus Russland angereisten Patientin berichten, welche die dortigen Ärzte nach ihren Angaben „aufgegeben und nur noch mit Schmerzmitteln behandelt“ hatten. Unter derselben Bezeichnung bildete ihn das Hospital am 22. Oktober 2012 als Veranstalter einer Vortragsveranstaltung in Räumen der Klinik vor etwa 60 Zuhörern ab. Mit Pressemitteilung vom 28. Dezember 2012 präsentierte er als „Chefarzt Prof. Dr. I. -K. N. “ die renovierten Kreißsaalräume des D. hospitals. Am 7. März 2013 moderierte er unter dieser Bezeichnung ein von der Frauenklinik des D. hospitals ausgerichtetes Symposium zum Einsatz von Genchips in der Brustkrebstherapie. Schließlich kündigt er aktuell unter der Bezeichnung „Prof. Dr. I. -K. N. , Chefarzt“ Termine für Informationsabende mit Kreißsaalführung in der Zeit von August bis Dezember 2013 an. Unzutreffend ist demgegenüber der Einwand des Antragstellers, dass „mit der Führung des Titels ‚Professor‘ über den Qualifikationsgrad des Antragstellers überhaupt nichts ausgesagt“ werde und dessen Aussagekraft nur darin bestehe, dass sich der Titelinhaber damit „schmücken“ könne (S. 2 der Beschwerdebegründung). In diesen Ausführungen liegt eine realitätsferne und ausschließlich am Zweck des vorliegenden Verfahrens orientierte Bagatellisierung der wissenschaftlichen, gesellschaftlichen und nicht zuletzt auch wirtschaftlichen Bedeutung einer Professorbezeichnung. Diese wird vielmehr in der Öffentlichkeit und in Fachkreisen nicht nur als prestigeträchtig, sondern darüber hinaus auch als Ausdruck herausragender beruflicher und fachlicher Kompetenz verstanden und durchaus gezielt zur Einnahmesteigerung eingesetzt. Insbesondere räumen Krankenhausträger leitenden Krankenhausärzten (Chefärzten) üblicherweise durch Vereinbarung oder Zusicherung das Recht ein, Privatpatienten auf eigene Rechnung zu behandeln und für die Behandlungen die Sachausstattung und das Personal des Krankenhauses in Anspruch zu nehmen. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2008 ‑ 2 C 27.06 ‑, BVerwGE 130, 252, juris, Rdn. 10; Ziekow, NVwZ 1999, 834. Bezogen auf den Antragsteller liegt die Annahme nahe, dass die Führung seiner Professorbezeichnung seine Anstellung als Chefarzt am D. hospital zum 1. Juli 2010 maßgeblich mit beeinflusst hat oder sogar Bedingung hierfür war. Hierfür spricht, dass auch sein Vorgänger die Professorbezeichnung führte und gegenwärtig von den zehn anderen medizinischen Bereichen am D. hospital acht von einem Professor, einer von einem Privatdozenten und ein weiterer von zwei promovierten Medizinern geleitet werden. Auch der Antragsteller selbst hat anfangs geltend gemacht, dass die „Aberkennung des Titelführungsrechts“ seine persönliche und berufliche Zukunft „existenziell bedrohen, wenn nicht vernichten“ würde (Schriftsatz vom 23. Februar 2011). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Die Bedeutung der Untersagung der Titelführung für den Kläger, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 18.7 des Streitwertkatalogs 2004 (NVwZ 2004, 1327) mit dem dreifachen Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG, also 15.000,00 Euro. OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2013 ‑ 19 A 2139/11 ‑, juris, Rdn. 14; Streitwertbeschluss zum Urteil vom 14. März 2011 ‑ 19 A 3006/06 ‑, S. 38 des Urteilsabdrucks; Beschluss vom 17. Februar 2010 ‑ 19 A 2592/08 ‑ (Führung „Prof.“ aufgrund gefälschter Zustimmung); Beschluss vom 16. März 2005 ‑ 19 B 374/05 ‑, NWVBl. 2005, 352, juris, Rdn. 37 ff. m. w. Nachw. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes setzt der Senat im Anschluss an Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges in der Regel die Hälfte des Streitwertes im Hauptsacheverfahren fest. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).