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Urteil

2 A 3231/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0223.2A3231.08.00
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Tenor

Das Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Berufung zurückgenommen hat.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens bei-der Rechtszüge.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreck-bar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Si-cherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Berufung zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens bei-der Rechtszüge. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreck-bar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Si-cherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin wurde am 14. Juni 1978 in N. -T. im Gebiet T1. -B. in Kirgisistan geboren. Ihre Eltern sind der am 4. November 1955 geborene und am 7. Juli 2003 verstorbene B1. C. , geborener Q. , und die am 1. Ja-nuar 1957 geborene russische Volkszugehörige O. C. , geborene H. . Die seit dem 2. November 1956 verheirateten Großeltern der Klägerin väterlicherseits sind der am 8. August 1938 geborene und inzwischen verstorbe-ne S. C. und die am 2. Oktober 1935 geborene russische Volkszugehö-rige O1. C. , geborene Q1. . Am 3. Mai 2000 stellte die Klägerin für sich und ihren Ehemann T2. L. einen Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. In dem Auf-nahmeantrag gab sie an, deutscher Volkszugehörigkeit zu sein. In ihrem ersten Inlandspass vom 14. April 1995 sei sie als "Deutsche" eingetragen gewesen und diese Nationalitätseintragung sei nicht geändert worden. Sie habe als Kind im Elternhaus ab einem Alter von eineinhalb Jahren Russisch und ab dem zweiten Lebensjahr Deutsch gesprochen. Die deutsche Sprache habe sie von dem Vater und dem Großvater väterlicherseits sowie außerhalb des Elternhauses in der Schule erlernt. Sie spreche derzeit selten Deutsch und häufig Russisch. Sie ver-stehe auf Deutsch fast alles. Ihr Deutsch reiche für ein einfaches Gespräch aus. Sie könne auch Deutsch schreiben. Ihr Vater und ihr Großvater seien deutsche Volkszugehörige. Dem Aufnahmeantrag beigefügt war eine unbeglaubigte Ablich-tung ihres Inlandspasses vom 14. April 1995, in dem sie mit deutscher Nationali-tät eingetragen ist. Mit Schreiben vom 26. Juli 2002 beantragte die Klägerin, ihren am 1. März 2002 geborenen Sohn F. L. in das Aufnahmeverfahren einzubeziehen. In der dem Bundesverwaltungsamt im Original vorgelegten Geburtsurkunde ihres Soh-nes vom 5. März 2002 ist die Klägerin mit deutscher Nationalität eingetragen. Am 11. September 2002 wurde sie vor der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland C1. zu ihren Kenntnissen der deutschen Sprache angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Niederschrift vom selben Ta-ge (Bl. 58 ff der Beiakte Heft 1) Bezug genommen. Mit Bescheid vom 22. November 2005 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag der Klägerin und ihrer Familie auf Erteilung eines Aufnahme- bzw. Einbe-ziehungsbescheides ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Klägerin habe ihre deutsche Abstammung nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Die von ihr vorgelegten entscheidungsrelevanten Geburtsurkunden seien neu ausgestellt worden. Eine plausible Erklärung oder Dokumentation der Neuaus-stellungen sei nicht abgegeben worden. Es sei daher anzunehmen, dass die Neuausstellungen zielgerichtet wirken sollten, um dem Aufnahmeantrag zum Er-folg zu verhelfen. Gegen diesen Bescheid legten die Klägerin und ihre Familienangehörigen am 30. November 2005 Widerspruch ein und machten unter Vorlage der beglaubig-ten Ablichtung einer am 18. Juni 1957 ausgestellten Geburtsurkunde des Vaters der Klägerin, in der ihr Großvater väterlicherseits mit deutscher Nationalität ein-getragen ist, geltend: Die deutsche Volkszugehörigkeit der Klägerin sei damit be-wiesen, da die entscheidungsrelevante Geburtsurkunde ihres Vaters nicht neu ausgestellt worden sei. Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsamtes übersandte die Botschaft der Bun-desrepublik Deutschland C1. am 15. März 2007 einen vom kirgisischen Au-ßenministerium übermittelten, die Klägerin betreffenden Auszug aus dem Gebur-tenregister. Ausweislich eines Aktenvermerks des Bundesverwaltungsamtes vom 13. Juni 2007 teilte die Bevollmächtigte der Klägerin B2. H1. aus Q2. anlässlich einer telefonischen Sachstandsanfrage mit, dass die Klägerin im Haushalt ihres Großvaters S. C. aufgewachsen sei, in dem auch dessen Mutter F1. C. gelebt habe. Mit am 26. Juni 2007 zugestellten Widerspruchsbescheid wies das Bundesver-waltungsamt den Widerspruch der Klägerin und ihrer Familienangehörigen als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus: Die Klägerin habe schon ihre Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen nicht glaubhaft gemacht. Sie habe lediglich eine am 5. April 1995 neu ausgestellte Geburtsurkunde vorge-legt. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, dass ihr Vater von einem deutschen Volkszugehörigen abstamme. Ihre Großeltern väterlicherseits hätten erst ein Jahr nach der Geburt ihres Vaters geheiratet. Die danach neu ausgestellte Geburtsur-kunde ihres Vaters bilde zwar die Familienverhältnisse im Jahr 1957 ab, belege jedoch nicht, dass ihr Vater tatsächlich biologisch von S. C. abstamme. Der gleiche Vorbehalt gelte auch für den von der Klägerin für ihren Vater beige-brachten Auszug aus dem Geburtenregister. Darüber hinaus sei der Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft für die Klägerin ausgeschlossen, da sie nach eigenen Angaben bei ihrer Anhörung vom dritten bis zum achtzehnten Lebensjahr bei ih-rer Urgroßmutter väterlicherseits erzogen worden sei und damals im Haus ihres Großvaters gelebt habe. Dessen Aufnahmeantrag sei jedoch vom Bundesverwal-tungsamt abgelehnt worden, da er wegen seiner gehobenen beruflichen Stellun-gen einen Ausschlusstatbestand erfülle. Die hiergegen gerichtete Klage ihres Großvaters sei mit rechtskräftigem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 25. Juli 2003 im Verfahren 9 K 6910/98 abgewiesen worden. Am 24. Juli 2007 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben und zu deren Begründung vorgetragen: Hinsichtlich ihrer Abstammung könne auf die Abstam-mung vom Großvater väterlicherseits zurückgegriffen werden. Da in ihrem In-landspass die deutsche Nationalität eingetragen sei, liege das Tatbestands-merkmal des Bekenntnisses zur deutschen Bevölkerungsgruppe vor. Ihr sei auch die deutsche Sprache im familiären Rahmen vermittelt worden. Ein Ausschluss-tatbestand liege nicht vor. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts Köln in seinem Urteil vom 25. Juli 2003 im Verfahren 9 K 6910/98 sei ihr Großva-ter väterlicherseits nur bis zum Juli 1973 Inhaber einer inkriminierten Funktion gewesen. Auch nach dem in diesem Verfahren vom Verwaltungsgericht eingehol-ten Sachverständigengutachten sei hinsichtlich weitergehender Zeiträume unklar, ob eine bedeutende Funktion für die Dauer von wenigstens drei Jahren ausgeübt worden sei oder sich mehrere Funktionen auf mindestens drei Jahre summierten. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22. November 2005 in der Gestalt des Wi-derspruchsbescheides vom 22. Juni 2007 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid zu er-teilen und ihren Ehemann T2. L. sowie ih-ren Sohn F. L. in diesen einzubeziehen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, das Kriegsfolgenschicksal des Großvaters der Klägerin sei wegen der von ihm ausgeübten beruflichen Tätigkeiten unterbrochen und könne bei der Klä-gerin nicht wieder aufleben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil mit der Be-gründung abgewiesen, die gesetzliche Vermutung für Benachteiligungen deut-scher Volkszugehöriger aus den Republiken der ehemaligen Sowjetunion sei im vorliegenden Fall als widerlegt anzusehen, da ein Kriegsfolgenschicksal mit den daraus resultierenden Benachteiligungen bereits bei ihrem Großvater wegen sei-ner staatstragenden Funktionen und weiteren Leitungsfunktonen nicht mehr ge-geben gewesen sei. Hinzu komme, dass die Klägerin ihre deutsche Volkszugehö-rigkeit allein von ihrem Großvater ableiten könne. Sie habe zudem von ihrem drit-ten Lebensjahr bis zu ihrer Volljährigkeit im Jahre 1996 im Haushalt ihres Groß-vaters gelebt. Des Weiteren habe die Klägerin bis 1992 aufgrund der Nationalität ihrer Eltern nach dem Recht des Herkunftsstaates der russischen Nationalität angehört. Es sei offensichtlich erkennbar, dass Benachteiligungen für die Kläge-rin aufgrund ihrer deutschen Volkszugehörigkeit ausgeschlossen werden könn-ten. Zur Begründung ihrer mit Beschluss des erkennenden Senates vom 21. Dezem-ber 2009 zugelassenen Berufung führt die Klägerin aus: Das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass nach der Gesetzessystematik ein Kriegsfolgenschicksal vermutet werde, solange ein Ausschlusstatbestand nach § 5 Nr. 2 b) BVFG nicht vorliege, und die Voraussetzungen der deutschen Volkszugehörigkeit wie hier der Abstammung sowie der gesetzlichen Vermutung des Vertreibungsdrucks geson-dert zu prüfen seien. Entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts, bereits ihr Zusammenleben mit ihrem Großvater väterlicherseits von ihrem dritten Lebens-jahr bis zur Volljährigkeit schließe ein eigenes Kriegsfolgenschicksal aus, sei das Vorliegen eines solchen Kriegsfolgenschicksals individuell zu prüfen. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Berufung zurückgenommen, soweit diese die Einbeziehung ihres Ehemannes T2. L. in den von ihr be-antragten Aufnahmebescheid zum Gegenstand hatte. Sie beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22. November 2005 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 22. Juni 2007 zu ver-pflichten, ihr einen Aufnahmebescheid als Spät-aussiedlerin zu erteilen und ihren Sohn F. L. in diesen Aufnahmebescheid einzubezie-hen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Ge-richtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe : Soweit die Klägerin die Berufung hinsichtlich ihres Begehrens auf Einbeziehung ihres Ehemannes T2. L. in den von ihr beantragten Aufnahmebescheid zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen und nur noch über die Kos-ten zu entscheiden (§ 126 Abs. 3 VwGO). Im Übrigen ist die zulässige Berufung nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen An-spruch auf Erteilung des begehrten Aufnahmebescheides. Als Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides kommen die §§ 26 und 27 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007, BGBl. I S. 1902, zuletzt geändert durch das Achte Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 6. Juli 2009, BGBl I, S. 1694, in Betracht. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzun-gen als Spätaussiedler erfüllen. Es ist bereits fraglich, ob diese Voraussetzungen bei der Klägerin vorliegen. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehema-ligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszu-gehöriger ist. Wer wie die Klägerin nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist nach § 6 Abs. 2 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deut-schen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationa-litätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum be-kannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG). Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG). Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG). Der Senat lässt offen, ob die Klägerin die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG erfüllt, da § 5 Nr. 2 c) BVFG sie jedenfalls daran hindert, die Spätaussiedlerei-genschaft zu erwerben. Nach dieser Vorschrift erwirbt die Rechtsstellung nach § 4 Abs. 1, 2 oder Abs. 3 Satz 2 BVFG nicht, wer für mindestens drei Jahre mit dem Inhaber einer Funktion im Sinne von § 5 Nr. 2 b) BVFG in häuslicher Ge-meinschaft gelebt hat, das heißt mit dem Inhaber einer Funktion, die für die Auf-rechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeut-sam galt oder aufgrund der Umstände des Einzelfalls war. Dies trifft auf die Klä-gerin zu, da ihr Großvater S. C. (im Folgenden: Großvater) als Leiter der Südbaumontageverwaltung eine solche Funktion in der Zeit von Juni 1980 bis September 1985 ausgeübt und sie mit ihm in dieser Zeit in häuslicher Ge-meinschaft gelebt hat. § 5 Nr. 2 c) BVFG knüpft wie Nr. 2 b) der Bestimmung an das fehlende Kriegsfolgenschicksal an. Vgl. auch die Begründung zu Art. 9 des Entwurfs der Bundesregierung zu einem Gesetz zur Sanierung des Bundeshaushaltes, BT-Drucksachen 14/1523, S. 172, und 14/1636, S. 175 f. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass die für deutsche Volkszugehörige geltende Regelvermutung eines Kriegsfolgenschicksals bei einem mindestens dreijährigen Zusammenleben mit einem Funktionsträger im Sinne des § 5 Nr. 2 b) BVFG widerlegt sei. Die mit einem solchen Funktionsträger in häuslicher Ge-meinschaft lebenden Personen hätten notwendig an den Vergünstigungen teilge-habt, die dem Funktionsträger selbst auf Grund der von ihm ausgeübten Funktion zugekommen seien. Zu diesen Vergünstigungen habe insbesondere gehört, nicht mehr den allgemeinen, gegen die deutsche Minderheit gerichteten Maßnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Nach der Rechtsprechung zu § 5 Nr. 2 b) BVFG, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 29. März 2001 5 C 17.00 -, DVBl. 2001, 1156, ist der Wegfall des (möglichen) Kriegsfolgenschicksals der Betroffenen nicht an dem Erreichen einer bestimmten beruflichen Stellung und der hiermit verbunde-nen wirtschaftlichen Privilegierung in der Gesellschaft des Herkunftslandes fest-zumachen. Das Gesetz billigt auch dem deutschen Volkszugehörigen zu, nach seinen Kräften und Fähigkeiten auch eine herausgehobene berufliche Stellung zu erreichen, und zwar auch innerhalb der Staatsverwaltung, der Armee und der staatlich gelenkten Wirtschaftsverwaltung in der früheren Sowjetunion. Maßgeb-lich für die Widerlegung der Regelvermutung eines Kriegsfolgenschicksals ist vielmehr, ob die ausgeübte Funktion als eine solche zu bewerten ist, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als be-deutsam galt, weil der Funktionsträger damit den Schutz dieses Systems genoss. Welche Funktionen in der beschriebenen Weise bedeutsam waren, ist nach den zur Zeit des kommunistischen Herrschaftssystems herrschenden politischen und rechtlichen Auffassungen im Aussiedlungsgebiet zu bestimmen. So können grundsätzlich alle diejenigen Funktionen, die auch in anderen, nichtkommunisti-schen Staats- und Gesellschaftsordnungen erforderlich sind und ausgeübt wer-den, nicht als für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich bedeutsam geltend angesehen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2001 5 C 15.00 -, DVBl. 2001, 1526. Dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat sich der Senat aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung grundsätzlich angeschlossen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 15. November 2001 - 2 A 3532/00 -. Die politischen und rechtlichen Auffassungen zur Bedeutsamkeit von Funktionen für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems waren in der ehemaligen Sowjetunion geprägt durch die führende Rolle, die der KPdSU in Staat und Gesellschaft zukam. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der sowjetischen Verfassung vom 7. Oktober 1977 bezeichnete die KPdSU als "die führende und lenkende Kraft der sowjetischen Gesellschaft" und den "Kern ihres politischen Systems, der staatlichen und gesellschaftlichen Organisationen". Dem entsprach auch die Verfassungswirklichkeit in der Sowjetunion. Die KPdSU war auf allen Ebenen der Unionsrepubliken bis hinunter zu den Rayons und den ländlichen Ortschaften, Siedlungen, Stadtbezirken und Kleinstädten mit Parteikomitees, Büros und Sekretariaten vertreten, um ihren Führungsanspruch bis auf die unterste staatliche Ebene hinab zur Geltung zu bringen. Zur Durchsetzung ihrer führenden Rolle hatte sich die Partei einen mit hauptamtlich tätigen Funktionären besetzten Apparat geschaffen, der zusammen mit den Parteiorganen das Herzstück des kommunistischen Herrschaftssystems bildete. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2001 5 C 17.00 -, BVerwGE 114, 116. Daraus folgt aber nicht, dass allein diese in der Partei wahrgenommenen haupt-amtlichen Funktionen als für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herr-schaftssystems bedeutsam geltend anzusehen sind. Vielmehr ist im Einzelfall die jeweils konkret ausgeübte Funktion auf ihre Bedeutung für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems zu überprüfen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 2002 5 B 226.02 -. Hiervon ausgehend fällt die vom Großvater ausgeübte Funktion als Leiter der Südbaumontageverwaltung im U. P. von Juni 1980 bis September 1985 unter den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 b) BVFG. Nach den plausiblen und von der Klägerin nicht ernstlich in Frage gestellten Feststellungen in dem vom Verwaltungsgericht Köln im Verfahren 9 K 6910//98 eingeholten Gutachten des Historikers und Assessors des Archivdienstes C2. Q3. M.A. aus C3. vom 12. April 2003 war der Großvater in dieser Funktion über die operati-ven Aufgaben insbesondere der Planerfüllung hinaus auch dafür zuständig, die Ziele und das Programm der KPdSU im Bereich des geleiteten Betriebes um-zusetzen und bei der Agitation und Propaganda mitzuwirken. Denn danach hatte der Träger einer solchen leitenden Funktion in der Wirtschaftsverwaltung der ehemaligen Sowjetunion wie sie hier in Rede steht auch politische Aufgaben zu erfüllen. Wenn auch ein Betriebsleiter "nicht direkt mit der systematischen poli-tischen Erziehung der Belegschaft befasst war, so war er doch verpflichtet, in seinem Betrieb die notwendigen Voraussetzungen hierfür zu schaffen" und die betrieblichen Partei- und Gewerkschaftsorganisationen "in ihrer Arbeit zu unter-stützen", so dass er "schon allein deshalb seinen Beruf als den eines politischen Funktionärs begreifen" musste, "weil von den Herrschenden in der Sowjetunion eine strikte Trennung zwischen Politik und Beruf abgelehnt wurde". Darüber hin-aus leistete ein Betriebsleiter "eine sehr wirksame Hilfe für die Erfüllung der politi-schen Ziele der KPdSU in seinem Betrieb" durch die Personalpolitik, "die im Sin-ne der Partei auszuüben zu seinen unmittelbaren Pflichten als Parteimitglied ge-hörte". Die mit einer umfassenden Kompetenz und Machtfülle ausgestattete Stel-lung des Betriebsleiters, die Verflechtung seiner Tätigkeit mit der Tätigkeit der Partei und seine enge Verbundenheit zur Parteiverwaltung lassen auch die vom Großvater ausgeübte Funktion des Leiters der Südbaumontageverwaltung in der Wirtschaftsverwaltung der ehemaligen Sowjetunion nach der Überzeugung des Senates als eine solche erscheinen, die für die Aufrechterhaltung des kommunis-tischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt (§ 5 Nr. 2 b) BVFG). Auch der Umstand, dass der Großvater nach der von der Klägerin insoweit nicht angegriffenen Feststellung des Gutachters zur Nomenklatura zu zählen war, ist ein weiteres starkes Indiz dafür, dass die von ihm ausgeübten Funktion als Leiter der Südbaumontageverwaltung für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt. Das System der Nomenkla-tura war dadurch gekennzeichnet, dass bestimmte, der KPdSU besonders wich-tig erscheinende Stellen nur durch die Partei oder unter ihrer Mitwirkung besetzt werden konnten. Selbst wenn das Nomenklaturasystem generell nicht geeignet ist, eine bestimmte Funktion als für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems bedeutsam zu beurteilen, weil streng geheim gehalten wur-de, welche Stellen im Einzelnen zu diesem System gehörten, kann es im Einzel-fall doch Hinweise auf die Bedeutung einer solchen Funktion geben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1999 5 C 2.99 -, DVBl 1999, 1207; OVG NRW, Urteil vom 7. März 2003 – 2 A 5622/00 -. Ein derartiger Hinweis findet sich hier in der von der Klägerin nicht angegriffenen Feststellung des Gutachters, "der vorliegende Fall illustriert sehr anschaulich das Nomenklaturasystem: Ein Mitglied der KPdSU, das über das notwendige Ver-trauen in der Parteiführung und über die entsprechenden beruflichen Qualifikatio-nen und Fähigkeiten verfügte, wurde auf immer wieder verschiedenen Positio-nen, die oftmals in keinem inneren Zusammenhang standen, eingesetzt." Diese Bewertung der beruflichen Laufbahn des Großvaters als Teil des Nomenklaturasystems ist angesichts seiner Funktion als hauptamtlicher Vorsit-zender der Parteikommission von 1985 bis 1986 sowie seiner parteinahen haupt-amtlichen Tätigkeiten als Vorsitzender des Gewerkschaftskomitees von 1964 bis 1968 und als Gewerkschaftsvorsitzender in der Südbaumontageverwaltung von 1969 bis 1973 plausibel. Da es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass er das ihm mit diesen Funktionen von der Partei entgegengebrachte besondere Vertrauen später verloren hat, und vor dem Hintergrund, dass es sich auch bei den von ihm im Rahmen des staatlichen Verwaltungsapparates ausgeübten Funktionen des Vorsitzenden des Komitees der Volkskontrolle von März 1974 bis April 1975 und des stellvertretenden Vorsitzenden des Exekutivkomitees der Stadt N. -T. von Dezember 1979 bis Juni 1980 um hauptamtliche Leitungsfunktionen gehan-delt hat, ist der Schluss gerechtfertigt, dass auch die in der Wirtschaftverwaltung übernommenen Leitungsfunktionen der Bedeutung dieser führenden Funktionen in der Partei- und Verwaltungstätigkeit für die Aufrechterhaltung des kommunisti-schen Herrschaftssystems entsprochen haben. Zweifel an der Plausibilität des Gutachtens oder an der fachlichen Qualifikation des Gutachters sind weder von der Klägerin geltend gemacht worden noch ersichtlich. Die Klägerin hat auch vor dem Ende des kommunistischen Herrschaftssystems am 7. Februar 1990, vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. November 1998 2 A 6235/95 -, mindestens drei Jahre mit ihrem Großvater in häuslicher Gemeinschaft gelebt, als dieser die oben beschriebene Funktion als Leiter der Südbaumontageverwal-tung im U. P. von 1980 bis 1985 ausgeübt hat. Denn die Klägerin ist nach ihren Angaben bei der Anhörung vor der Botschaft der Bundesrepublik Deutsch-land in C1. am 11. September 2002 und nach den von ihr nicht beanstande-ten Angaben ihrer Bevollmächtigten gegenüber dem Bundesverwaltungsamt vom 13. Juni 2007 von ihrem dritten Lebensjahr an bis zu ihrer Volljährigkeit und damit in der hier vertriebenenrechtlich erheblichen Zeit von 1981 bis 1984 im Haushalt ihres Großvaters aufgewachsen. Kann der Klägerin danach kein Aufnahmebescheid erteilt werden, fehlt auch die Rechtsgrundlage für den von ihr geltend gemachten Anspruch auf Einbeziehung ihres Sohnes F. L. in diesen Aufnahmebescheid nach den §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 und 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung erfolgt gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.