OffeneUrteileSuche
Urteil

18 A 2575/07.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0324.18A2575.07A.00
70Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

50 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Das angegriffene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreck-bar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des voll-streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angegriffene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreck-bar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des voll-streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger ist nach eigenen Angaben türkischer Staatsangehöriger mit yezidischer Religionszugehörigkeit. Er stammt aus C. (E. ). Im Mai 1986 reiste er – gemeinsam mit weiteren Familienmitgliedern – auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Im Mai 1986 beantragten er und seine Familienangehörigen unter Berufung auf eine Verfolgung wegen ihrer Religionszugehörigkeit die Anerkennung als Asylberechtigte. Mit Bescheid vom 9. März 1988 erkannte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge u.a. den Kläger als Asylberechtigten an mit der Begründung, er sei als Yezide in der Türkei wegen seiner Religionszugehörigkeit einer mittelbaren Gruppenverfolgung ausgesetzt. Die dagegen gerichtete Anfechtungsklage des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten blieb erfolglos. Mit Bescheid vom 2. Februar 2007 widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die erfolgte Asylanerkennung (Nr. 1 des Bescheids) und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2 des Bescheids) und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht gegeben sind (Nr. 3 des Bescheids). Dagegen hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben. Er hat beantragt, den Bescheid des Bundesamtes vom 2. Februar 2007 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 3 des Bescheides zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 16. August 2007 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Verhältnisse in der Türkei in Bezug auf eine mittelbare Gruppenverfolgung hätten sich noch nicht nachhaltig und dauerhaft derart geändert, dass ein Asylwiderruf gerechtfertigt sei. Auf den Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 18. Februar 2008 die Berufung zugelassen. Zur Begründung der Berufung trägt die Beklagte vor, eine Gruppenverfolgung der Yeziden in der Türkei sei mittlerweile nicht mehr gegeben. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass Yeziden – im Gegensatz etwa zu Christen – keine Missionierung betrieben. Die Beklagte beantragt, das angegriffene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Die Verfolgungslage von Yeziden in der Türkei habe sich seit Ende der achtziger Jahre des letzten Jahrhunderts zwar hinsichtlich der Dichte der Verfolgungsschläge geringfügig gewandelt, eine erhebliche und nachhaltige und damit einen Asylwiderruf rechtfertigende Veränderung sei aber nicht festzustellen. Das Interesse des türkischen Staates, sich den Anschein zunehmender Rechtsstaatlichkeit zu geben, führe zudem dazu, dass nicht alle relevanten Ereignisse an das Licht der Öffentlichkeit gelangten. Nach wie vor seien zahlreiche Übergriffe gegen Yeziden zu verzeichnen, wie u.a. die Berichte des Yezidischen Forums zeigten. Es komme zu Entführungen yezidischer Frauen, zu schweren Beleidigungen und zur Wegnahme von Land, das Yeziden gehöre. Damit werde zugleich die wirtschaftliche Existenzgrundlage der Yeziden bedroht, weil diese als Bauern auf die Landwirtschaft angewiesen seien. Insoweit unterscheide sich die Situation etwa im Kreis E. nicht von der im Kreis N. . Wirksamen staatlichen Schutz könnten die Yeziden nicht erlangen, da die Schuldigen im Falle einer Anzeige entweder gar nicht belangt oder jedenfalls nur milde bestraft würden. Die Erkenntnisse und Unterlagen, auf die die Beteiligten im Berufungsverfahren mit der Ladungsverfügung vom 16. Februar 2010 hingewiesen worden sind, und die in der mündlichen Verhandlung überreichte Auskunft der Botschaft Ankara an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die vom Gericht zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Dementsprechend ist das angegriffene Urteil abzuändern. Die Klage ist sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag abzuweisen, weil sie unbegründet ist. Der Widerrufsbescheid des Bundesamtes (A) und die Feststellung des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (B) sind im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz AsylVfG) rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte - Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten im Sinne von § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG (C). Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf der Asylanerkennung nach Art. 16a GG ist § 73 Abs. 1 AsylVfG. Diese Bestimmung ist verfassungsgemäß. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, DVBl. 2006, 511 = ZAR 2006, 107, mit Hinweis auf Urteil vom 24. November 1992 - 9 C 3.92 -, Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 1; OVG NRW, Urteil vom 29. Juli 2008 – 15 A 620/07.A -, juris. Die Widerrufsvoraussetzungen des § 73 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylVfG sind gegeben (1.). Der Widerruf ist auch nicht nach § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG ausgeschlossen (2.). Der Kläger kann sich ferner nicht mit Aussicht auf Erfolg auf einen Verstoß gegen das in § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG enthaltene Gebot des unverzüglichen Asylwiderrufs (3.), auf eine Missachtung der in § 73 Abs. 2a AsylVfG vorgegebenen 3-Jahres-Frist (4.) und eine Verletzung der in §§ 49 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 4 VwVfG niedergelegten Jahresfrist für den Widerruf begünstigender Verwaltungsakte (5.) berufen. 1. Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist vorbehaltlich des Satzes 3 die Asylanerkennung unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist nach § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG insbesondere der Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Asylanerkennung geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Mit der Einfügung des Satz 2 in die Vorschrift durch das Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19. August 2007 (BGBl.I S. 1970 ) hat der Gesetzgeber eine die Erlöschensgründe in Art. 11 Abs. 1 lit. e und f der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 - Qualifikationsrichtlinie - (Amtsblatt EU Nr. L 304, S. 12) aufgreifende Regelung aufgenommen. Diese entspricht ihrerseits der Regelung in Art. 1 C Nr. 5 und 6 GFK. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts war § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG auch schon nach der bisherigen Rechtslage im Sinne dieser "Wegfall – der Umstände – Klausel" auszulegen und anzuwenden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2008 – 10 C 33.07 –, ZAR 2008, 192 sowie Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, BVerwGE 124, 276. § 73 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylVfG enthalten zwei materielle Voraussetzungen für den Widerruf der Asylberechtigung: Erstens den Wegfall der Umstände, die zur Asylanerkennung geführt haben, und zweitens das Erfordernis, dass der Betreffende es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Mit der Formulierung "Wegfall der Umstände" ist eine nachträgliche erhebliche und nicht nur vorübergehende Änderung der für die Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse gemeint. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005, a.a.O. Unter "Schutz" ist ausschließlich der Schutz vor erneuter Verfolgung zu verstehen. Allgemeine Gefahren (z. B. aufgrund von Kriegen, Naturkatastrophen oder einer schlechten Wirtschaftslage) werden von § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG nicht erfasst. Vgl. BVerwG, Urteile vom 1. November 2005, a.a.O., und vom 20. März 2007 - 1 C 21.06 -, BVerwGE 128, 199. Ein Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter kommt somit - die beiden materiellen Widerrufsvoraussetzungen des § 73 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylVfG in einer Formulierung zusammenfassend - nur in Betracht, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 1. November 2005, a.a.O., vom 18. Juli 2006 - 1 C 15.05 -, BVerwGE 126, 243, und vom 20. März 2007, a.a.O., sowie Beschluss vom 12. Juni 2007 – 10 C 24.07 –, InfAuslR 2007, 401 m.w.N. Die Widerrufsvoraussetzung einer nachträglichen erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung der zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse beschreibt lediglich die im Rahmen der Verfolgungsprognose ohnehin maßgeblichen Voraussetzungen und nicht etwa darüber hinausgehende spezifische Widerrufsvoraussetzungen. Denn die zu treffende Prognose zukünftiger Verfolgung beschränkt sich nicht etwa – wie unten näher ausgeführt wird – auf eine Momentaufnahme der im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt gegebenen Lage, sondern umfasst auch die voraussichtliche zukünftige Entwicklung der Verfolgungssituation. Insoweit ist in Widerrufsverfahren jedenfalls bei vorverfolgt ausgereisten Asylbewerbern grundsätzlich der herabgestufte Prognosemaßstab der hinreichenden Verfolgungssicherheit zu Grunde zu legen. Vgl. schon BVerwG, Urteil vom 24. November 1992 – 9 C 3.92 - , Buchholz 402.25 § 73 AsylvfG 1992 Nr. 1. Nur dann, wenn den Betroffenen im Falle des Widerrufs der Asylanerkennung keine Wiederholung der früheren Verfolgung droht, sondern eine gänzlich neue und andersartige Verfolgung, die in keinem Zusammenhang mit der früheren mehr steht, ist der allgemeine Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 2007, a.a.O. Von den vorstehenden Grundsätzen ausgehend ist der Asylwiderruf gerechtfertigt. Der Kläger ist durch Bescheid vom 9. März 1988 als asylberechtigt anerkannt worden, weil er als Yezide in der Türkei einer dem türkischen Staat zurechenbaren mittelbaren Gruppenverfolgung ausgesetzt war. Die für diese Einschätzung maßgeblichen Verhältnisse haben sich jedoch nachträglich nicht nur vorübergehend mit der Folge geändert, dass spätestens seit 2006 eine Gruppenverfolgung nicht mehr gegeben ist. Eine erneute Gruppenverfolgung der Yeziden in der Türkei ist auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen und dem Kläger droht auch nicht aus anderen Gründen erneut eine politische Verfolgung i.S.v. Art. 16a GG. Insoweit geht der Senat von folgenden Erwägungen aus: Nach Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 2 BvR 502, 961, 1000/86 , BVerfGE 80, 315. Die Rechtsverletzung, aus der der Asylbewerber seine Asylberechtigung herleitet, muss ihm gezielt, d.h. gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale zugefügt worden sein. Hieran fehlt es regelmäßig bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsstaat zu erleiden hat, etwa infolge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 961, 1000/86 -, BVerfGE 80, 315 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200. Die in diesem Sinne gezielt zugefügte Rechtsverletzung muss von einer Intensität sein, die sich nicht nur als Beeinträchtigung, sondern als ausgrenzende Verfolgung darstellt, so dass der davon Betroffene gezwungen war, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. Das Grundrecht auf Asyl dient dem Schutz vor staatlicher politischer Verfolgung. Verfolgungsmaßnahmen Dritter können deshalb nur dann einen Asylanspruch begründen, wenn sie dem Staat zurechenbar sind (zu den Besonderheiten im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG vgl. § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG). Eine asylrechtlich relevante Verantwortlichkeit des Staates für Verfolgungsmaßnahmen Dritter ist anzunehmen, wenn der Staat von Dritten begangene Rechtsverletzungen tatenlos hinnimmt oder nur verbal missbilligt, ohne effektiv zum Schutz der Betroffenen einzuschreiten, obwohl ihm die hierfür erforderlichen Machtmittel zur Verfügung stehen (mittelbar staatliche Verfolgung). BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147, 181, 182/80 -, BVerfGE 54, 341; Beschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478, 962/86 -, BVerfGE 76, 143; BVerwG, Urteil vom 22. April 1986 - 9 C 318.85 u.a. -, BVerwGE 74, 160; Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139; Urteil vom 23. Juli 1991 - 9 C 154.90 -, BVerwGE 88, 367; Beschluss vom 24. März 1995 9 B 747.94 ; Urteil vom 19. April 1994 9 C 462.93 , NVwZ 1994, 1121. Auch staatliche Maßnahmen, die der Rechtsordnung des Herkunftsstaates widersprechen, sind dem Staat zurechenbar, sofern es sich nicht nur um vereinzelte Exzesstaten von Amtswaltern handelt. Es bedarf allerdings verlässlicher Erkenntnisse, die auf bloße Einzelexzesse hindeuten; anderenfalls bleibt das Handeln seiner Sicherheitsorgane dem Staat zurechenbar. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2003 - 2 BvR 134/01 -, DVBl 2003, 1260, im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 961, 1000/86 -, BVerfGE 80, 315. Die Asylberechtigung nach Art. 16a Abs. 1 GG setzt voraus, dass dem Betroffenen in eigener Person politische Verfolgung droht. Diese Gefahr eigener politischer Verfolgung des Asylbewerbers kann sich auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gruppenverfolgung). BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, BVerfGE 83, 216; BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006, a.a.O.; Urteil vom 8. Februar 1989 - 9 C 33.87 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 105; Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist zunächst, dass die festgestellten asylrechtsrelevanten Maßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an das die verfolgte Gruppe kennzeichnende asylerhebliche Merkmal treffen. Denkbar ist sowohl eine unmittelbare Anknüpfung an das die Verfolgung begründende Gruppenmerkmal - etwa die Volkszugehörigkeit - als auch eine Verfolgung, der dieses Merkmal mittelbar zu Grunde liegt. BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 1993 2 BvR 1638/93 -, InfAuslR 1994, 105; BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006, a.a.O.; Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200; Urteil vom 30. April 1996 - 9 C 170.95 -, BVerwGE 101, 123. Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt darüber hinaus eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006, a.a.O.; Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139; Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200; Urteil vom 30. April 1996 - 9 C 170.95 -, BVerwGE 101, 123. Für die Feststellung der erforderlichen Verfolgungsdichte ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Die Voraussetzungen einer Gruppenverfolgung, die von Dritten ausgeht, und einer unmittelbar staatlichen Gruppenverfolgung sind hinsichtlich der erforderlichen "Verfolgungsdichte" im Grundsatz gleich. BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 1993 - 2 BvR 2245/92 -, InfAuslR 1993, 304; BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006, a.a.O.; Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200; Urteil vom 19. April 1994 - 9 C 462.93 -, Buchholz 402.25 AsylVfG § 1 Nr. 169. Für die Beurteilung, ob die Verfolgungsdichte die Annahme einer Gruppenverfolgung rechtfertigt, müssen Intensität und Anzahl aller Verfolgungshandlungen auch zur Größe der Gruppe in Beziehung gesetzt werden. Allein die Feststellung "zahlreicher" oder "häufiger" Eingriffe reicht nicht aus. Denn eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten möglicherweise bereits als bedrohlich erweist, kann bei einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen, weil sie in Bezug auf die Zahl der Gruppenmitglieder nicht ins Gewicht fällt und sich deshalb nicht als Bedrohung der Gruppe darstellt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 , BVerwGE 96, 200, Beschluss vom 22. Mai 1996 - 9 B 136.96 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 186. Dieser Maßstab für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung, der die Anzahl der Verfolgungsschläge in Relation zur Größe der jeweils in Rede stehenden Gruppe setzt, trägt unterschiedlichen Gruppenstärken Rechnung. Er gilt deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch für kleine und sehr kleine Gruppen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. Januar 2007 (betreffend die Gruppe der Yeziden in der Türkei) – 1 B 59.06 –, juris, vom 22. Mai 1996, a.a.O., und vom 23. Dezember 2002 1 B 42.02 , Buchholz, 11 Art. 16a GG Nr. 49. Bei einer vergleichsweise kleinen Gruppe (z.B. in den 1990-er Jahren noch etwa 1 300 syrisch-orthodoxen Christen im Tur Abdin) kann die Feststellung, dass bestimmte Übergriffe "an der Tagesordnung" seien, im Zusammenhang mit der Feststellung einer Vielzahl von Drangsalierungen und Verbrechen in Form von Überfällen, Viehdiebstählen, Erpressungen, Entführungen bis hin zu Raub und Mord auch ohne weitere Quantifizierung der Verfolgungsschläge ausreichend sein, um die erforderliche Nähe der Gefahr für jedes einzelne Gruppenmitglied zu bejahen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 1996, a.a.O. Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter besteht nur dann, wenn der Asylsuchende geltend machen kann, dass er im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG - bei einer Rückkehr in sein Heimatland von politischer Verfolgung bedroht wäre, wenn ihm also zu diesem Zeitpunkt die Rückkehr in die Heimat nicht zugemutet werden kann. Für die danach anzustellende Prognose gelten unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob der Asylsuchende seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl schon dann zu gewähren, wenn der Asylsuchende bei einer Rückkehr vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (sog. herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Hat der Asylsuchende sein Heimatland jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein Asylanerkennungsbegehren nach Art. 16a Abs. 1 GG nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341; Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, NVwZ 1995, 391. Die danach in jedem Falle anzustellende Zukunftsprognose darf sich nicht darauf beschränken, die Lage im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt wie in einer Momentaufnahme festzuhalten und allein auf das abzustellen, was gegenwärtig geschieht oder als unmittelbar bevorstehend erkennbar ist. Asylrechtlichen Schutzes bedarf nicht nur, wem im maßgeblichen Zeitpunkt gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend politische Verfolgung droht. Asylrechtlichen Schutzes bedarf vielmehr auch, wer mit gegen ihn gerichteten asylerheblichen Maßnahmen in absehbarer Zeit rechnen muss. Vgl. BVerwG, Urteile vom 31. März 1981 – 9 C 237.80 –, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr 27, vom 27. April 1982 9 C 308.81 , Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 27 und 37, und vom 23. Juni 1989 9 C 51.88 , juris. Die bloße Möglichkeit allerdings, dass sich die politischen Verhältnisse in weiterer Zukunft verändern können und der Asylbewerber dann vielleicht verfolgt wird, vermag einen Asylanspruch nicht zu begründen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1982, a.a.O. An die Wahrscheinlichkeit des Ausschlusses erneuter Verfolgung sind im Falle schon einmal erlittener Verfolgung hohe Anforderungen zu stellen. Es muss mehr als nur überwiegend wahrscheinlich sein, dass der Asylsuchende im Heimatstaat vor Verfolgungsmaßnahmen sicher ist. Andererseits braucht die Gefahr des Eintritts politischer Verfolgungsmaßnahmen nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen zu werden, so dass jeder auch nur geringe Zweifel an der Sicherheit des Asylsuchenden vor politischer Verfolgung seinem Begehren zum Erfolg verhelfen müsste. Lassen sich aber ernsthafte Bedenken nicht ausräumen, so wirken sie sich nach diesen Maßstäben zugunsten des Asylbewerbers aus und führen zu seiner Anerkennung. Vgl. BVerwG, Urteile vom 31. März 1981 – 9 C 237.80 –, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 27 und vom 18. Februar 1997 – 9 C 9.96 – BVerwGE 104, 97. Im nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat liegt eine dementsprechende Verfolgungslage unter dem – hier allein in Betracht zu ziehenden – Aspekt der Gruppenverfolgung nicht mehr vor. Sie bestand im Übrigen schon seit 2006 nicht mehr. Zur Frage der Gruppenverfolgung von glaubensgebundenen Yeziden in der Türkei hat der 15. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in seiner Grundsatzentscheidung, vgl. Urteil vom 14. Februar 2006 – 15 A 2119/02.A –, juris, ausgeführt: "Das erkennende Gericht ist seit Anfang der neunziger Jahre des letzten Jahrhunderts davon ausgegangen, dass ihren Glauben praktizierende Yeziden in ihren angestammten Siedlungsgebieten im Südosten der Türkei wegen ihrer Religionszugehörigkeit einer mittelbaren Gruppenverfolgung durch die muslimische Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt waren. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Januar 1993 25 A 10241/88 , Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, Yeziden seien einer Vielzahl von Übergriffen wie Mord, Vergewaltigung, Entführung, Raub, Viehdiebstahl sowie Zerstörung des Eigentums ausgesetzt. Diese Verfolgungsschläge fielen nach ihrer Intensität und Häufigkeit so dicht und eng gestreut, dass bei objektiver Betrachtung für jedes Mitglied dieser Gruppe die Furcht begründet sei, selbst ein Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu werden. Die Übergriffe der Moslems seien dem türkischen Staat zuzurechnen. Er nehme die asylrelevante Verfolgung der Yeziden hin und versage den Yeziden den erforderlichen Schutz, obwohl er in der Lage sei, sein legitimes Gewaltmonopol auch im Südosten der Türkei zu verwirklichen. An dieser Bewertung hat das Gericht auch im Jahre 2003 noch festgehalten. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 6. Februar 2003 – 8 A 3059/01.A –. Nach erneuter Überprüfung besteht zum jetzigen Zeitpunkt keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass Yeziden einer asylerheblichen Gruppenverfolgung in der Türkei ausgesetzt sind. Soweit die Angehörigen der Gruppe überhaupt von Verfolgungsschlägen getroffen werden sollten, fallen diese jedenfalls nicht mehr so dicht und eng gestreut, dass für jedes Gruppenmitglied die Furcht begründet ist, in eigener Person Opfer der Übergriffe zu werden. Nach den oben aufgeführten Grundsätzen gilt dieser Maßstab auch für kleine und sehr kleine Gruppen und damit auch für die Gruppe der Yeziden in der Südosttürkei. Dabei kann offen bleiben, ob die in Rede stehende Gruppe entsprechend der unter Beweis gestellten Behauptung der Klägerin nur aus 363 Personen besteht, vgl. Auskunft des Yezidischen Forums e.V. vom 30. Oktober 2005 an RA Walliczek: 363 Personen (Stand 15.01.2005), oder ob von ca. 2000 Personen auszugehen ist. vgl. AA, Bericht vom 11. November 2005 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei Stand: Anfang November 2005 . Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob – wie die Klägerin meint – die Maßstäbe für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung bei extrem kleinen Gruppen, die nicht mehr als Gruppe wahrgenommen werden, zu modifizieren sind. Denn es kann keine Rede davon sein, dass eine Verfolgung der Yeziden in der Türkei deshalb nicht mehr stattfände, weil es dort derzeit keine Gruppenmitglieder mehr gäbe. Vielmehr werden nach dem Vortrag der Klägerin in den traditionellen Siedlungsgebieten 20 Dörfer von Yeziden bewohnt, wobei in elf Dörfern immerhin jeweils mehr als zehn Yeziden leben. Kommt es deshalb nicht entscheidungserheblich darauf an, ob lediglich noch 363 Yeziden in der Türkei leben, war der darauf bezogene Beweisantrag der Klägerin abzulehnen. Es sei allerdings angemerkt, dass die Richtigkeit der Angaben des Yezidischen Forums hinsichtlich der Anzahl der Gruppenmitglieder zweifelhaft sind. Sie vermitteln zwar den Eindruck einer präzisen Feststellung der exakten Personenzahl, benennen hierfür aber keine Quellen. Hierzu hätte um so mehr Anlass bestanden, weil das Yezidische Forum e.V. in einem Schreiben vom 8.8.2004 an Rechtsanwalt Neuhoff aus Osnabrück die Zahl der in der Türkei lebenden Yeziden noch mit maximal 150 angegeben hat. Jedenfalls aber handelt es sich bei den in der Türkei lebenden Yeziden – seien es 363, seien es ca. 2000 – um eine vergleichsweise kleine Gruppe im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Derzeit hat sich die Situation der Yeziden im Vergleich zu den Jahren zwischen 1980 und 2000 beruhigt. Vgl. Auskunft des Yezidischen Forums e.V. vom 3. Februar 2006 an Rechtsanwalt Walliczek. Nach der aktuellen Erkenntnislage sind in den letzten Jahren allenfalls vereinzelte religiös motivierte Verfolgungsmaßnahmen gegen in der Türkei verbliebene Yeziden festzustellen. Nach den Auskünften des Auswärtigen Amtes sind in den traditionellen Siedlungsgebieten der Yeziden im Südosten der Türkei seit mehreren Jahren keine religiös motivierten Übergriffe von Moslems gegen Yeziden bekannt geworden (Vgl. AA, Bericht vom 11. November über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei Stand: Anfang November 2005 , S. 20 f.; AA, Bericht vom 3. Mai 2005 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei Stand: Februar 2005 , S. 16; AA, Bericht vom 19. Mai 2004 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei Stand: April 2004 , AA, Auskunft vom 20. Januar 2006 an OVG Sachsen-Anhalt ). Diese Angaben stützen sich u.a. auf Befragungen einzelner Yeziden im Südosten der Türkei: So hat ein am 27. Juli 2003 durchgeführter Besuch von Vertretern der Deutschen Botschaft in Ankara in einem Dorf in der Provinz Batman bei einem Gespräch mit aus Deutschland zurückgekehrten Yeziden ergeben, dass es dort seit der Rückkehr keine Schwierigkeiten mit den in den Nachbardörfern lebenden Moslems gegeben hat. Vgl. AA, Auskunft an VG Braunschweig vom 3. Februar 2004. Nach der vorgenannten Auskunft hat des Weiteren ein "maßgeblicher Yezidenführer" in Besiri/Batman Vertretern der Deutschen Botschaft erklärt, in der Region um Batman gebe es noch ca. 17 bis 18 Yezidendörfer, bei denen es sich sowohl um Dörfer mit reiner Yezidenbevölkerung als auch um Dörfer mit gemischt muslimisch-yezidischer Bevökerung handele. In den letzten Jahren habe sich das Verhältnis zwischen den Religionsgruppen erheblich verbessert. In den Kreisen Besiri, Batman und C. - nach der oben zitierten Auskunft des Yezidischen Forums e.V. vom 30. Oktober 2005 waren am Stichtag 15.1.2005 immerhin knapp 30 % (102) aller Yeziden im Kreis Besiri wohnhaft - habe es in jüngerer Zeit keine Übergriffe gegen Yeziden gegeben. Gleichlautend hat der Dorfvorsteher des Yezidendorfs Burc/Kreis Viransehir/Provinz Sanliurfa – im Kreis Viransehir waren nach der genannten Auskunft ca. 50 % aller Yeziden wohnhaft - am 22. Juli 2003 gegenüber Vertretern der Deutschen Botschaft angegeben, eine Vertreibung der in dieser Region lebenden Yeziden bzw. Übergriffe seitens muslimischer Dorfbewohner habe es nicht gegeben. Es gebe auch keine Schwierigkeiten mit muslimischen Nachbarn. Vgl. AA, Auskunft an VG Braunschweig vom 3. Februar 2004. Es besteht kein Grund daran zu zweifeln, dass die in den vorgenannten Auskünften des Auswärtigen Amtes erwähnten Erklärungen von in der Türkei lebenden Yeziden in der zitierten Form abgegeben worden sind, zumal das Auswärtige Amt die Situation der Yeziden in der Vergangenheit durchaus kritisch gesehen und eine asylerhebliche Gruppenverfolgung der Yeziden angenommen hat. Ebensowenig besteht Anlass zu der Annahme, die zitierten Erklärungen seien inhaltlich unzutreffend. Soweit in der zitierten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 3. Februar 2004 von einem "maßgeblichen Yezidenführer" die Rede ist, handelt es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine Bewertung der Bedeutung der Person innerhalb der Gruppe der Yeziden durch das Bundesamt. ...Bedenken gegen die inhaltliche Richtigkeit der Erklärungen des "maßgeblichen Yezidenführers" ...ergeben sich auch nicht aus der Auskunft des Yezidischen Forums vom 3. Februar 2006 an Rechtsanwalt Walliczek, wonach es in letzter Zeit mehrfach Übergriffe auf Yeziden gegeben haben soll. Von diesen Übergriffen werden lediglich vier nach Ort, Zeit und den betroffenen Personen näher konkretisiert. Im Übrigen wird pauschal – ohne irgendwelche weiteren Einzelheiten - auf weitere Fälle vergleichbarer Art Bezug genommen, denen nachgegangen werde. Drei der näher konkretisierten Übergriffe sollen sich 2004, Anfang 2005 und im Oktober 2005 ereignet haben, also nach dem Zeitpunkt, zu dem die vom Auswärtigen Amt zitierten Yeziden ihre Erklärungen abgegeben haben. Lediglich der vierte Übergriff soll bereits vorher, nämlich 2002 stattgefunden haben. Er wird aber in Zusammenhang mit der Stadt Nusaybin gebracht, auf die sich die Erklärungen der vom Auswärtigen Amt zitierten Yeziden nicht beziehen. Der Senat kann für das vorliegende Verfahren unterstellen, dass die vier konkretisierten Vorfälle stattgefunden haben, denn diese Vorfälle sind nicht entscheidungserheblich. Auch wenn sie asylrelevant sein sollten, wofür bislang keine Anhaltspunkte bestehen, lägen jedenfalls keine so dicht und eng gestreuten Verfolgungsschläge vor, dass für jedes Gruppenmitglied die Furcht begründet wäre, in eigener Person Opfer der Übergriffe zu werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der gravierendste Vorfall, der Mord an den Angehörigen der Sheikkaste Sheredin Sancar und seiner schwangeren Ehefrau, im März 2002 erfolgt sein soll und damit fast vier Jahre zurückliegt. Für die Bewertung der derzeitigen Gefährdungssituation der Gruppenangehörigen hat er deshalb nur relativ geringe Bedeutung. Es bleiben damit im Wesentlichen drei Verfolgungsfälle aus den Jahren 2004 und 2005, wobei den Verfolgten in einem Fall schwere Verletzungen zugefügt worden sein sollen, es in einem weiteren Fall zur gewaltsamen Wegnahme der halben Ernte gekommen sein und es im letzten Fall bei massiven Drohungen geblieben sein soll. Auch im Hinblick auf die – unterstellte – relativ geringe Anzahl von 363 Gruppenangehörigen ist damit die für die Annahme einer Gruppenverfolgung vorausgesetzte Verfolgungsdichte ungeachtet der Frage, inwieweit etwaige Verfolgungsschläge dem türkischen Staat überhaupt zugerechnet werden können ersichtlich nicht gegeben. ... Unterstellt der Senat die oben genannten vier Vorfälle als asylrelevant, so wird dadurch die Aussagekraft der oben zitierten Auskünfte des Auswärtigen Amtes, wonach in den letzten Jahren keine religiös motivierten Übergriffe von Moslems gegen Yeziden bekannt geworden seien, nicht in dem Sinne relativiert, dass den Auskünften keine Bedeutung mehr zukäme. Vielmehr hat es im Hinblick auf die dem Auswärtigen Amt eröffneten Erkenntnismöglichkeiten nach wie vor Gewicht, wenn diesem dementsprechende Übergriffe nicht bekannt geworden sind. Von den vorliegenden Erkenntnissen ausgehend ist es auszuschließen, dass auch in jüngerer Zeit gleichwohl asylerhebliche Verfolgungsschläge von einer eine Gruppenverfolgung begründenden Verfolgungsdichte gegen Yeziden erfolgt sein könnten und lediglich nicht bekannt geworden wären. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die Beobachtungstätigkeit der zahlreichen in der Türkei tätigen Menschenrechtsorganisationen, die inzwischen ungehindert arbeiten können, vgl. AA, Lagebericht vom 11. November 2005, S. 8 f., und denen ein dementsprechendes Verfolgungsgeschehen nicht verborgen geblieben sein könnte, zumal auch die verschiedenen Organisationen der Yeziden im Ausland ein erhebliches Interesse an der Veröffentlichung derartiger Vorfälle hätten. Es kommt hinzu, dass es sich bei den in der Vergangenheit zu beobachtenden Übergriffen der muslimischen Mehrheitsbevölkerung um öffentlich wahrnehmbare Gewaltakte gehandelt hat und keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Verfolgung nunmehr im Verborgenen, unbemerkt von der Öffentlichkeit stattfinden könnte. Hiergegen spricht auch, dass der türkische Staat erkennbar bemüht ist, die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Europäische Union gerade auch in Bezug auf die Wahrung der Menschenrechte zu erfüllen und in Verfolgung dieses Zieles bereits eine Vielzahl von Verfassungs- und Gesetzesänderungen auf den Weg gebracht hat. Soweit die Klägerin zur Begründung ihrer Klage Bezug nimmt auf Passagen aus dem Fortschrittsbericht der EU-Kommission vom 9. November 2005 sowie dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 18. Mai 2005 – Türkei – ist nicht ersichtlich, dass sich diese unmittelbar auf Yeziden und diesen zugefügte oder drohende asylerhebliche Nachteile beziehen. Von einem Zusammenhang zwischen der Beruhigung der Situation in der Region im Vergleich zu früheren Jahren und der internationalen Debatte um die EU-Mitgliedschaft der Türkei geht auch das Yezidische Forum in seiner Auskunft vom 3. Februar 2006 an Rechtsanwalt Walliczek aus. Im Rahmen dieses Bestrebens sind die türkischen Staatsorgane zunehmend bereit und in der Lage, verfolgte Minderheiten und auch die Yeziden gegen Übergriffe Dritter zu schützen. Dies wird belegt durch einen Rechtsstreit, der Ende 2001 vor dem erstinstanzlichen Zivilgericht Batman anhängig war. Hierbei haben fünf Yeziden die Rückgabe ihrer Häuser erstritten, die nach ihrem Wegzug von Moslems in Besitz genommen worden waren. Vgl. AA, Auskunft an VG Braunschweig vom 3. Februar 2004. Im Jahre 2004 hat die türkische Armee das von Dorfschützern besetzte yezidische Dorf Magara im Landkreis Sirnak-Idil geräumt und den zurückgekehrten yezidischen Eigentümern übergeben. Vgl. Neubeginn in assyrischen Dörfern der Südosttürkei, NZZ 2004, S. 6 ff.; Die Yeziden kehren heute in ihre Dörfer zurück, Özgür Politika, 15.10.2004; Endlich bekommen die Yeziden ihr Dorf zurück!, Özgür Politika, 16.10.2004. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass der Provinzgouverneur von Batman nach einem Bericht von CNN Türk Yeziden besucht hat, die in das Dorf Kumgecit zurückgekehrt sind. Hierbei hat er den Yeziden Hilfe zugesagt und dem Landrat von Besiri hierzu Anweisungen erteilt. Vgl. AA, Bericht an BAMF vom 26. Oktober 2005. Dieses allgemeine Klima der deutlichen Entspannung der Situation der Yeziden in der Türkei wird schließlich bestätigt dadurch, dass es in Besiri mittlerweile einen Yezidenverein gibt unter dem Vorsitz eines früher in Deutschland lebenden Yeziden, der u.a. bei der Beerdigung von im Ausland verstorbenen Yeziden Unterstützung leistet und auch rückkehrwilligen Yeziden behilflich ist. Vgl. AA, Bericht an BAMF vom 26. Oktober 2005. Nach alledem ist nicht nur derzeit eine asylerhebliche Gruppenverfolgung der Yeziden in der Türkei zu verneinen, sondern es ist auch in absehbarer Zeit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer derartigen Gruppenverfolgung zu rechnen. Ob die Situation sich ändern würde, wenn eine Vielzahl von yezidischen Asylbewerbern in relativ kurzer Zeit in die Türkei zurückkehren sollte, braucht der Senat derzeit nicht zu entscheiden, weil die Entscheidung gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG allein an der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auszurichten ist. Die bloße Möglichkeit, dass sich die politischen Verhältnisse in weiterer Zukunft verändern können und der Asylbewerber dann vielleicht verfolgt wird, vermag einen Asylanspruch nicht zu begründen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1982, a.a.O.; S.-H. OVG, Urteil vom 29. September 2005, a.a.O. Insoweit ändern auch zu beobachtende Tendenzen einer zunehmenden Islamisierung derzeit nichts an der getroffenen Verfolgungsprognose. Die vorgenannten tatsächlichen Feststellungen sind ausreichend, um die Gefahr politischer Verfolgung der Klägerin zuverlässig einschätzen zu können, so das eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht erforderlich war.... (Hinreichende Verfolgungssicherheit ist) auch dann gegeben, wenn in der Türkei yezidische Gemeinden sowie die für die Murids zuständigen Sheiks bzw. Pirs nicht oder nur eingeschränkt vorhanden sein sollten. Zwar kann sich eine die Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung rechtfertigende Verfolgung nicht nur aus Eingriffen in Leib, Leben oder persönliche Freiheit des Betroffenen ergeben, sondern auch aus Eingriffen in andere Rechtsgüter wie die Religionsfreiheit, wenn sie nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen. Dies ist der Fall, wenn die Eingriffe ein solches Gewicht erhalten, dass sie in den elementaren Bereich eingreifen, den der Einzelne unter dem Gesichtspunkt der Menschenwürde wie nach internationalem Standard als so genanntes religiöses Existenzminimum zu seinem Leben- und Bestehenkönnen als sittliche Person benötigt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 1 C 9.03 , BVerwGE 120, 16 ff. Eine asylerhebliche Verletzung des religiösen Existenzminimums droht der Klägerin im Falle der Rückkehr in die Türkei nicht. Dabei verkennt der Senat nicht die Bedeutung, die der religiösen Betreuung durch einen Sheikh und einen Pir für ein funktionierendes Gemeindeleben der Yeziden zukommt. Nicht jede Beeinträchtigung eines funktionierenden Gemeindelebens führt jedoch bereits zu einer Verletzung des religiösen Existenzminimums. Zur Überzeugung des Senats schließt auch für glaubensgebundene Yeziden das Fehlen ausreichender priesterlicher Betreuung und das Leben ohne eine funktionierende Gemeinde die Religionsausübung in ihrem Kernbereich nicht ohne weiteres aus. Besondere Umstände, aus denen sich im vorliegenden Fall eine dementsprechende Rechtsverletzung ergeben könnte, sind nicht ersichtlich. Unabhängig davon läge eine Verletzung des religiösen Existenzminimums nur dann vor, wenn die Religionsausübung in ihrem unverzichtbaren Kern durch staatliche oder dem Staat zurechenbare Eingriffe unmöglich gemacht würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 1 C 9.03 , BVerwGE 120, 16 ff. Unter diesem Gesichtspunkt ist der Heimatstaat also nicht zur Gewährleistung einer bestimmten religiösen Infrastruktur verpflichtet. Die von der Klägerin geltend gemachten religiösen Beeinträchtigungen beruhen nicht auf staatlichen oder dem Staat zurechenbaren Eingriffen, sondern sind lediglich tatsächliche Folge der vergleichsweise geringen Zahl von in der Türkei lebenden Yeziden. Vgl. S.-H. OVG, Urteil vom 29. September 2005 1 LB 38/04 . Liegt damit eine mittelbare Gruppenverfolgung der Klägerin in den angestammten Siedlungsgebieten der Yeziden in der Südosttürkei nicht vor, so kommt es auf das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative nicht an." Diese Einschätzung der Verfolgungslage hat der 15. Senat in mehreren Grundsatzentscheidungen vom August 2007, vgl. etwa Urteil vom 31. August 2007 – 15 A 994/05.A -, juris, wie folgt fortgeschrieben: "Aus den vorstehenden Ausführungen, an denen der Senat unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnislage festhält, ergibt sich nicht lediglich, dass eine Gruppenverfolgung der Yeziden in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist, sondern auch, dass Yeziden vor einer Gruppenverfolgung in der Türkei mit mehr als nur überwiegender Wahrscheinlichkeit hinreichend sicher sind. An dieser Verfolgungssicherheit bestehen keine ernsthaften Zweifel. Die jüngsten Lageberichte des Auswärtigen Amtes, vgl. AA, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 11. Januar 2007 – Stand: Dezember 2006 – und vom 27. Juli 2006 – Stand: Juni 2006 –, bestätigen, dass nach Angaben von Vertretern der Yeziden in ihren Siedlungsgebieten im Südosten der Türkei seit mehreren Jahren keine religiös motivierten Übergriffe von Muslimen gegen Yeziden bekannt geworden seien. Allerdings – so das Auswärtige Amt – bestehen noch Probleme bei der Wiedereintragung von Eigentumsrechten an Grundstücken. Diese Einschätzung wird von der Europäischen Kommission geteilt. Ihr sind keine Fälle der Verletzung der Religionsfreiheit von Yeziden bekannt. Es gebe jedoch Berichte über die Beschlagnahme des Besitzes von Yeziden in einigen Regionen, insbesondere in Islamköy (Magara), durch Dorfschützer. Antwort der Europäischen Kommission vom 9. Juni 2006 auf die schriftliche Anfrage von Uca vom 20. April 2006. Auch das Yezidische Forum e.V., vgl. Stellungnahme vom 4. Juli 2006, sieht Probleme bei der Durchsetzung von Eigentumsrechten als Kernpunkt von Auseinandersetzungen zwischen Yeziden und Muslimen an. Die Beruhigung der Situation der Yeziden im Vergleich zu den Jahren zwischen 1980 und 2000, vgl. Auskunft des Yezidischen Forums e.V. vom 3. Februar 2006 an Rechtsanwalt Walliczek, hat sich nach alledem bis heute fortgesetzt. Dies wird durch einen Bericht der Zeitschrift Aksiyon vom April 2006 unterstrichen. Vgl. zu dessen Inhalt AA an Nieders.OVG vom 26.1.2007. Danach haben in der Zeit von 2001 bis 2006 siebentausend Yeziden in der Türkei Immobilien erworben oder bereits vorhandene restauriert. In dem Bericht wird erwähnt, dass sich Yeziden auf eine Rückkehr in die Türkei vorbereiten. Ein Yezide R.C, aus dem Dorf Yolveren bei Besiri habe der Zeitung gegenüber angegeben, dass zusammen mit seiner Familie insgesamt 15 Familien zurückgekehrt seien und dass sie alle sehr froh über die Rückkehr seien. Der Ingenieur I.B., ein bekannter Yezide aus Besiri, habe erklärt, dass es keine Probleme gebe und dass alle Einwohner einträchtig zusammen lebten. Der Zeitschrift zufolge sei B.Ö. vor ca. 5 bis 6 Jahren aus Deutschland zurück gekehrt und habe sich seinerzeit für ca. 2 Mio. DM in Viransehir ein 3.000 Hektar großes Grundstück gekauft, auf dem er ein großes Haus mit Schwimmbad gebaut habe. Nach dem angegebenen Bericht des AA hat der Dorfvorsteher des Dorfes Ückuylar in Besiri in seiner Presseerklärung zur Eröffnung des Yeziden-Hauses im Juli 2004 erwähnt, dass insgesamt 25 yezidische Familien in die Dörfer Yolveren, Oguz, Ückuylar im Kreis Besiri/Provinz Batman zurückgekehrt seien. Die deutliche Entspannung der Situation ändert allerdings nichts daran, dass Auseinandersetzungen zwischen Yeziden und Teilen der moslemischen Bevölkerung stattfinden. Diese Auseinandersetzungen sind aber – abgesehen von der Frage schon nach deren asylerheblicher Intensität – nur dann asylrelevant, wenn sie zum Einen an ein asylerhebliches Merkmal anknüpfen und es zum Anderen an der Schutzfähigkeit oder -willigkeit des türkischen Staates fehlt. Hinsichtlich der Übergriffe, die in den Stellungnahmen des Yezidischen Forums e.V. vom 4. Juli 2006 und 20. März 2007 und von Baris an das OVG Sachsen-Anhalt vom 17. April 2006 aufgeführt sind, fehlt es nahezu durchgängig an Anhaltspunkten dafür, dass sie an asylerhebliche Merkmale anknüpfen. Die Stellungnahmen des Yezidischen Forums e.V. vom 4. Juli 2006 und 20. März 2007 listen 11 Fälle auf, in denen es in den Jahren zwischen 2002 und 2006 zu Verfolgungsmaßnahmen gekommen sein soll. Vier dieser Fälle sind bereits im Senatsurteil vom 14. Februar 2006 berücksichtigt und auf einen entsprechenden Beweisantrag dort zu Gunsten der Klägerin als asylerheblich unterstellt worden (Mord an Sheredin Sancar sowie drei Fälle aus 2004 und 2005, Nrn. 11 sowie 3, 6 und 9 der Stellungnahme des Yezidischen Forums e.V. vom 4. Juli 2006). Nach näherer Prüfung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens lassen allerdings die Fälle 3, 6 und 9 keinen asylrelevanten Hintergrund erkennen. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die geschilderten Übergriffe durch Moslems waren keine asylerheblichen Merkmale, insbesondere nicht die Religionszugehörigkeit der Betroffenen, sondern ein Streit um die Herausgabe eines Grundstücks, den Wiederaufbau eines Dorfes bzw. um Ansprüche auf den Ertrag eines Grundstücks. Die Fälle 10 und 11 betreffen mehr als 5 Jahre zurückliegende Geschehnisse aus März und Juli 2002, die schon wegen des Zeitablaufs für die Bewertung der derzeitigen Gefährdungssituation der Gruppenangehörigen nur relativ geringe Bedeutung haben. Es kommt hinzu, dass auch bei Fall 10 keine Asylrelevanz erkennbar ist, weil die erwähnte Bedrohung anlässlich der Registrierung von Grundbesitz erfolgt ist. Fragen des Landbesitzes waren schließlich Anknüpfungspunkt auch für die Fälle 2 (Magara), vgl. Antwort der Europäischen Kommission vom 9. Juni 2006 auf die schriftliche Anfrage von Uca vom 20. April 2006, und 5. Die Fälle 7 und 8 betreffen ebenfalls keine politisch motivierten Verfolgungsmaßnahmen. Der erwähnte Überfall auf A. im Stadtzentrum von Viransehir (Fall 8) lässt keinen asylrelevanten Hintergrund erkennen. Er geht vielmehr auf Mietstreitigkeiten im Zusammenhang mit einem Haus des A. zurück. Vgl. Auskunft des Azad Baris an OVG Sachsen-Anhalt vom 17. April 2006 sowie AA, Auskunft an OVG Niedersachsen vom 26. Januar 2007. Angesichts dieser insoweit übereinstimmenden Auskünfte vermag die Stellungnahme des Yezidischen Forums e.V. vom 20. März 2007, A. verfüge über kein Mietshaus, nicht zu überzeugen. Der ebenfalls geschilderte Überfall auf B. (Fall 7) beruht nach den eigenen Ausführungen des Dorfvorstehers von B. auf der Weigerung des Azad Baris, des Neffen des Opfers, einer moslemischen Familie im Rahmen eines in Deutschland betriebenen Asylverfahrens zu bescheinigen, dass sie Yeziden seien. In diesem Sinne auch Auskunft des Azad Baris an OVG Sachsen-Anhalt vom 17. April 2006. Der Überfall stellt sich damit als privater Racheakt, nicht aber als Ausdruck mittelbarer politischer Verfolgung dar. Bei den Fällen 1 und 4 sind Akte politischer Verfolgung ebenfalls nicht erkennbar, weil keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass diese – unterstellten – Übergriffe an asylerhebliche Merkmale anknüpfen. Die für die Annahme einer Gruppenverfolgung vorausgesetzte Verfolgungsdichte ist bei Unterstellung der Asylerheblichkeit des Falles 11 jedenfalls auch gegenwärtig nicht gegeben, zumal auch das Yezidische Forum nicht mehr lediglich von 363 Yeziden in der Türkei ausgeht, sondern (Stand 30.3.2006) von 524. Die Abweichung gegenüber der früheren Angabe soll auf einem Additionsfehler sowie auf der versehentlichen Nichtberücksichtigung des Dorfes B. beruhen: Stellungnahme des Yezidischen Forums e.V. vom 4. Juli 2006. Soweit die von Baris geschilderten Übergriffe in den Provinzen Urfa, Batman, Mardin und Diarbakir nicht bereits in den oben genannten Stellungnahmen des Yezidischen Forums aufgeführt worden sind, gilt Folgendes: Der deutsche Staatsangehörige T.Ö. hat nach Angaben von Baris über eine eintägige Festnahme in Viransehir im Sommer 2005 durch die türkischen Sicherheitsbehörden berichtet, bei der er in Bezug auf seine Glaubenszugehörigkeit Misshandlungen und Diskriminierungen ausgesetzt gewesen sei. Ferner habe man ihm die Auflage einer Ausreise aus dem Gebiet auferlegt und ihn unter anderem gegen Bestechung freigelassen. Der Senat geht zu Gunsten der Kläger davon aus, dass dieser Vorfall an die Religionszugehörigkeit anknüpft und die Schwelle des Asylerheblichen übersteigt und unterstellt ihn folglich als asylrelevant. Die Voraussetzungen einer Gruppenverfolgung sind damit aber nicht gegeben. Bei den übrigen Vorfällen in der Provinz Urfa ist nicht ersichtlich, dass sie an asylerhebliche Merkmale anknüpfen (zur Zerstörung yezidischer Religionsstätten siehe unten). Soweit von der Entführung und Zwangsislamisierung einer Yezidin in der Provinz Batman im Jahre 2005 berichtet wird, wird der Vorwurf erhoben, die Behörden seien weiterhin untätig geblieben. Der Schilderung ist aber nicht einmal zu entnehmen, dass die Behörden eingeschaltet worden wären. Von daher ist nicht erkennbar, dass der türkische Staat zur Schutzgewährung nicht in der Lage oder willens gewesen wäre. Eine Asylrelevanz der von Baris als "spektakulärste(r) von allen Fällen" bezeichneten Vorgänge um das Dorf Magara (Fall Nr. 2 der Stellungnahme des Yezidischen Forums e.V. vom 4. Juli 2006) ist nicht erkennbar. Auch bei den weiteren von Baris geschilderten Übergriffen ist eine Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale und eine Schutzunfähigkeit oder -unwilligkeit des türkischen Staates in keiner Weise erkennbar. Es spricht insbesondere nichts für die Annahme, die Religionszugehörigkeit der jeweiligen Opfer habe eine erhebliche Rolle gespielt. Dem Gutachten von Baris liegt der Beweisbeschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 22. Dezember 2005 zu Grunde, nach dessen Nr. 4 Beweis erhoben werden sollte über die Frage, ob die Yeziden in der Türkei wegen ihres Glaubens Übergriffen und/oder Diskriminierungen seitens der moslemischen Bevölkerung ausgesetzt sind. Dem Gutachter war damit bekannt, dass bei etwaigen Übergriffen die Frage der Anknüpfung an die Religion besondere Bedeutung zukam. Dementsprechend hat der Gutachter in Einzelfällen (Provinz Urfa – Übergriff auf T.Ö.; Provinz Batman – Zwangsislamisation; Zerstörung von heiligen Stätten) religiöse Bezüge angesprochen. Dass es diese in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle nicht getan hat, lässt deshalb nur den Schluss zu, dass religiöse Bezüge insoweit entweder nicht gegeben waren oder der Gutachter dazu jedenfalls keine Angaben machen konnte. Die deutliche Entspannung der Situation der Yeziden in der Türkei wird auch nicht in Frage gestellt durch die am 14. August 2007 im Irak verübte Anschlagserie im kurdischen Nordirak, der eine Vielzahl von Yeziden zum Opfer gefallen sind. Die etwaige Verfolgung und mangelnde Schutzgewährung einer bestimmten Bevölkerungsgruppe in einem Staat rechtfertigen nicht die Vermutung eines ebensolchen Verhaltens in einem anderen Staat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 1 B 128/05 . Dies gilt auch im vorliegenden Fall, zumal die jeweiligen Verhältnisse erhebliche Unterschiede aufweisen. Im Bergland Sinjar, in dem die Anschläge verübt wurden, lebt die weltweit größte yezidisch-kurdische Gemeinschaft mit bis zu 400.000 Angehörigen, und im politisch destabilisierten Irak herrschen bürgerkriegsartige Verhältnisse. Die in den Stellungnahmen des Yezidischen Forums e.V. vom 4. Juli 2006 und von Baris vom 17. April 2006 erwähnten Zerstörungen yezidischer Heiligtümer sind – unabhängig von der Frage staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit – schon nicht asylrelevant, weil sie das religiöse Existenzminimum nicht verletzen. Geschützt ist insoweit nur der – auch als "forum internum" bezeichnete – unverzichtbare und unentziehbare Kern der Privatsphäre des glaubenden Menschen. Er umfasst die religiöse Überzeugung als solche und die Religionsausübung abseits der Öffentlichkeit und in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004, a.a.O. Zu dem dergestalt geschützten Bereich gehört nicht die Existenz und Unversehrtheit von Heiligtümern. ... Auch im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte für eine im vorliegenden Zusammenhang erhebliche Verletzung der Religionsfreiheit. Die von der Klägerin geltend gemachte fehlende Sicherung des religiösen Existenzminimums einschließlich der behaupteten Mängel hinsichtlich der Betreuung durch den zuständigen Sheikh und Pir sowie des Gemeindelebens sind wie der Senat bereits in seiner zitierten Entscheidung vom 14. Februar 2006 ausgeführt hat lediglich Folge der geringen Zahl der in der Türkei verbliebenen Yeziden. Das religiöse Existenzminimum ist aber nicht schon dann verletzt, wenn die religiösen Vorschriften deshalb nicht mehr eingehalten werden können, weil die tatsächlichen Gegebenheiten hierfür nicht mehr bestehen. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 27. November 1990 – 2 BvR 832/90 u.a. –. Inwieweit diese Gegebenheiten auf eine für zurückliegende Zeiträume anzunehmende Gruppenverfolgung zurückzuführen sind, ist hier unerheblich. Auch unter Berücksichtigung der vorgenannten Stellungnahmen des Yezidischen Forums sowie von Baris bestehen nach wie vor keine Zweifel daran, dass die in den Auskünften des Auswärtigen Amtes erwähnten Erklärungen von in der Türkei lebenden Yeziden in der zitierten Form abgegeben worden und in asylrelevanter Hinsicht inhaltlich unzutreffend sind. Der als asylrelevant unterstellte Vorfall aus April 2006 in Nusaybin (Fall Nr. 1 der Aufstellung des Yezidischen Forums e.V.) ändert daran schon deshalb nichts, weil sich die Erklärungen der vom Auswärtigen Amt zitierten Yeziden nicht auf diese Stadt beziehen. Der schriftlichen Erklärung des Dorfvorstehers des Yezidendorfes Burc vom 17. April 2006, vgl. Anhang zur Stellungnahme des Yezidischen Forums vom 4. Juli 2006, ist ebenfalls nicht zu entnehmen, dass das Auswärtige Amt, vgl. AA, Auskunft an VG Braunschweig vom 3. Februar 2004, seine Äußerungen unzutreffend wiedergegeben hätte. Denn der Dorfvorsteher macht in der genannten schriftlichen Erklärung nicht geltend, falsch zitiert worden zu sein, sondern führt unabhängig von seinen damaligen Einlassungen aus, die yezidische Bevölkerung sei als eine religiöse Minderheit jetzt wie zuvor von Angehörigen moslemischer Stämme verschiedenen Verfolgungen ausgesetzt. Die von ihm in diesem Zusammenhang angeführten Beispielsfälle betreffen aber gerade keine politisch motivierten Verfolgungsmaßnahmen und geben deshalb auch keinen Anlass zu der Annahme, die vom Bundesamt wiedergegebenen Erklärungen seien in asylrelevanter Weise inhaltlich unzutreffend." An der Einschätzung, dass spätestens seit 2006 eine asylerhebliche Gruppenverfolgung in der Türkei nicht mehr stattfindet, ist unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnislage festzuhalten. Ebenso OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24. März 2009 – 2 LB 643/07 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. Oktober 2007 – 3 L 303/04 -, juris. Auch im nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung findet eine asylerhebliche mittelbare Gruppenverfolgung von Yeziden in der Türkei nicht statt. Diese ist auch auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen. Dem Auswärtigen Amt sind nach seinen neuen Lageberichten, vgl. AA, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 25. Oktober 2007 (Stand: September 2007) und vom 29. Juni 2009 (Stand: Mai 2009); vgl. auch Auskunft der Botschaft Ankara vom 25. November 2009 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, auch aus der jüngsten Vergangenheit keine Fälle von an die Religion anknüpfenden Rechtsgutverletzungen gegenüber Yeziden bekannt, in denen der türkische Staat den Betroffenen keinen Schutz gewährt hat. Allerdings kommt es – so das Auswärtige Amt – in Einzelfällen nach wie vor zu Schwierigkeiten, wenn Yeziden versuchen, in der Vergangenheit zurückgelassenes oder erstmals katastermäßig erfasstes Land als Eigentum zu registrieren. Dies stimmt im Wesentlichen mit der Bewertung von Oberdiek überein, vgl. Gutachten vom 5. Oktober 2009 an OVG Mecklenburg-Vorpommern, der auf die Frage nach Übergriffen auf Yeziden nach deren Rückkehr feststellt, wirklich "neue" Übergriffe habe er – abgesehen von "Machenschaften" des M.S.C. aus N. - bei seiner vor allem auf das Internet beschränkten Recherche nicht finden können. Die erwähnten "Machenschaften" betreffen nach den vorliegenden Erkenntnissen – den bereits vom Auswärtigen Amt angesprochenen Komplex von – Auseinandersetzungen um Rechte an Grundstücken. So soll M.S.C. Yeziden bedroht haben, die aus der Bundesrepublik Deutschland in ihr türkisches Dorf Magara zurückgekehrt waren und dort Land wieder in Besitz genommen hatten. Für einen asylerheblichen Bezug auf die Religionszugehörigkeit der betroffenen Yeziden ist insoweit aber nichts ersichtlich. Soweit M.S.C. auch angelastet wird, einen Yeziden anlässlich eines Urlaubsaufenthalts in der Türkei verprügelt und unter Drohungen zum Verlassen von N. gezwungen zu haben, ist eine Asylrelevanz ebenfalls nicht erkennbar. Abgesehen davon ist hinsichtlich der erwähnten "Machenschaften" durchaus davon auszugehen, dass die Betroffenen gegen die angeblichen Übergriffe staatlichen Schutz hätten erlangen können, wenn sie – was nach dem Gutachten von Oberdiek offenbar nicht geschehen ist - einen Strafantrag gestellt hätten. Das wird durch die Einschätzung von Oberdiek bestätigt, wenn er – exemplarisch für die angebliche Körperverletzung eines Yeziden anlässlich des Urlaubsaufenthalts – ausführt, dieser habe vermutlich die besten Aussichten gehabt, einen Prozess zu gewinnen. Soweit Oberdiek hinsichtlich der erwähnten Auseinandersetzungen um das Dorf Magara den Erfolg einer Strafanzeige unter Hinweis auf Beweisfragen in Frage stellt, spricht er Probleme an, die sich auch in etablierten rechtsstaatlichen Ordnungen ergeben können. Nichts anders gilt im Hinblick auf den von Oberdiek hervorgehobenen – auf der Hand liegenden – Umstand, dass eine etwaige strafgerichtliche Verurteilung allein im Einzelfall weitere Bedrohungen nicht ausschließen kann. Sind nach dem Vorstehenden seit der zitierten Entscheidung des 15. Senats des erkennenden Gerichts keine asylerheblichen Übergriffe auf Yeziden in der Türkei bekannt geworden, so ist auszuschließen, dass auch in jüngerer Zeit gleichwohl asylerhebliche Verfolgungsmaßnahmen von einer für das vorliegende Verfahren erheblichen Relevanz sozusagen im Verborgenen stattgefunden haben könnten. Das gilt nicht nur angesichts der Beobachtungstätigkeit der zahlreichen in der Türkei tätigen Menschenrechtsorganisationen, sondern insbesondere auch mit Rücksicht auf die im Ausland aktiven Organisationen der Yeziden, die in der Vergangenheit ein erhebliches Interesse an der Veröffentlichung möglicher Übergriffe gezeigt haben. Vgl. die in den Berichten des Yezidischen Forums e.V. vom 5. Februar und 4. Juli 2006 sowie 20. März 2007 erwähnten Übergriffe. Eine andere Bewertung der Verfolgungslage folgt auch nicht aus der gutachterlichen Stellungnahme von Oehring vom 6. April 2008 zur Situation der Christen im Südosten der Türkei. Danach sollen die staatlichen Stellen nicht in der Lage sein, der Übergriffe vor Ort Herr zu werden und die Christen im erforderlichen Umfang zu schützen, soweit sie – die staatlichen Stellen – dazu überhaupt gewillt sein sollten. Diese Stellungnahme lässt sich jedenfalls nicht auf die Lage der Yeziden in der Türkei übertragen. Dies folgt bereits daraus, dass es – anders als Oehring dies für Christen angenommen hat – bei Yeziden schon keine relevante Zahl an Übergriffen gegeben hat. Im Übrigen lassen die in den ausgewerteten Auskünften erwähnten behördlichen und gerichtlichen Verfahren darauf schließen, dass die staatlichen Stellen grundsätzlich bereit und in der Lage sind, den Yeziden Schutz gegen Übergriffe zu gewähren, wenn dieser gesucht wird. Auch wären den Yeziden die bisherigen Wiederansiedlungen und Eigentumsrückübertragungen gegen den Willen der zuständigen staatlichen Stellen nicht möglich gewesen. Soweit der Senat oben ausgeführt hat, es komme nicht auf eine Prognose des Verfolgungsrisikos für den Fall an, dass eine Vielzahl von yezidischen Asylbewerbern in relativ kurzer Zeit in die Türkei zurückkehren sollte, ist anzumerken, dass dieses Szenario bereits im Tatsächlichen unwahrscheinlich ist. Denn ein Großteil ehemaliger yezidischer Asylbewerber verfügt über asylunabhängige Aufenthaltstitel und ist im Bundesgebiet weitgehend integriert. Hinsichtlich des Schutzes der Religionsfreiheit ist – auch wenn deren asylerhebliche Verletzung nach den vorstehenden Ausführungen schon aus anderen Gründen nicht gegeben ist – ergänzend auf die aktuelle Einschätzung von Oberdiek hinzuweisen, wonach wegen der vermutlich nicht geringen Anzahl von Beerdigungen, die die Anwesenheit religiöser Führer (Sheiks und Pirs) erfordern, davon auszugehen sei, dass es derartige religiöse Führer in der Türkei weiterhin gebe und die Betreuung durch diese lokal organisiert werde. Im Übrigen sei auch davon auszugehen, dass Yeziden in ihrem Ursprungsgebiet ihren Glauben ungehindert ausüben können. Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 5. Oktober 2009 an OVG Mecklenburg-Vorpommern. Vgl. im Übrigen die nachstehenden Ausführungen unter B) zum Schutzumfang der Religionsfreiheit nach § 60 Abs. 1 AufenthG. 2. § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG steht der Widerrufsentscheidung des Bundesamtes nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist von einem Widerruf abzusehen, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte). Dadurch soll der Sondersituation der Personen Rechnung getragen werden, die ein besonders schweres, nachhaltig wirkendes Flüchtlingsschicksal erlitten haben und denen es deshalb selbst lange Zeit danach auch ungeachtet etwaiger veränderter Verhältnisse nicht zumutbar ist, in den früheren Verfolgerstaat zurückzukehren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2007, a.a.O.; Urteil vom 1. November 2005, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2008 15 A 2409/07.A ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. November 2007 A 6 S 1097/05 , juris; OVG Saarland, Beschluss vom 11. Mai 2006 3 Q 11/06 , juris; Schäfer, in: GK-AsylVfG, Stand: Februar 2010, § 73 Rn. 59. Dagegen schützt auch § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG nicht gegen allgemeine Gefahren. Ebenso wenig können aus der Bestimmung allgemeine, von den gesetzlichen Voraussetzungen losgelöste Zumutbarkeitskriterien hergeleitet werden, die einem Widerruf der Asylanerkennung entgegenstehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2007, a.a.O. Ein gemäß § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG erhebliches Verfolgungsschicksal hat der Kläger nach den Gründen des Anerkennungsbescheides vom 9. März 1988 nicht erlitten. Er hat sich auf derartige Gründe auch im Übrigen nicht berufen. Für die Entscheidung des vorliegenden Falles bedarf es keiner Auseinandersetzung mit dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 5. Juni 2007 - 10 A 115767/06 -, wonach Yeziden aus den Dörfern in der Umgebung der Kreisstadt N. im Allgemeinen eine Rückkehr dorthin nicht zumutbar sein soll. Zum Einen stammen der Kläger und seine Eltern nicht aus dieser Region, sondern aus C. , Kreis E. . Zum Anderen beurteilt sich die Zumutbarkeit der Rückkehr in das Heimatland grundsätzlich nicht nach den spezifischen Verhältnissen des jeweiligen Heimatortes und seiner näheren Umgebung. 3. Ob das Bundesamt den Widerruf unverzüglich im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ausgesprochen hat, ist nicht entscheidungserheblich. Die Pflicht zum unverzüglichen Widerruf dient ausschließlich öffentlichen Interessen: Ein etwaiger Verstoß hiergegen verletzt keine Rechte des betroffenen Ausländers. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2007 – 1 C 21.06 -, BVerwGE 128, 199; Urteil vom 1. November 2005, a.a.O., mit Hinweis auf die Beschlüsse vom 4. November 2005 - 1 B 58.05 - und vom 12. Oktober 2005 - 1 B 71.05 -. 4. Die Fristvorgabe des § 73 Abs. 2a AsylVfG, der am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist, ist gewahrt. Die Norm, nach der die Prüfung des Vorliegens der Widerrufsvoraussetzungen spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen hat, findet auf einen nach dem 1. Januar 2005 ausgesprochenen Widerruf einer vor diesem Zeitpunkt unanfechtbar gewordenen Anerkennung mit der Maßgabe Anwendung, dass die Drei-Jahres-Frist erst vom 1. Januar 2005 an zu laufen beginnt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2007 – 1 C 21.06 -, BVerwGE 128, 199. Diese Frist wahrt der angefochtene Widerrufsbescheid vom 2. Februar 2007. 5. Schließlich bedarf es keiner Entscheidung, ob die Jahresfrist nach §§ 49 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 4 VwVfG bei Widerrufsentscheidungen gemäß § 73 Abs. 1 AsylVfG zu beachten ist. Die Jahresfrist wäre hier eingehalten. Ihr Lauf beginnt frühestens nach einer Anhörung der Klägerseite mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. März 2007, a.a.O., 1. November 2005 1 C 21.04 -, a.a.O., und vom 8. Mai 2003 - 1 C 15.02 -, BVerwGE 118, 174. Der Widerrufsbescheid erging – wie erwähnt – unter dem 2. Februar 2007, nachdem das Bundesamt dem Kläger durch Schreiben vom 27. Dezember 2006 Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats gegeben hatte. B) Ist nach alledem der von der Beklagten ausgesprochene Widerruf rechtmäßig, so ist es des Weiteren nicht zu beanstanden, dass die Beklagte im Zusammenhang damit festgestellt hat, dass auch die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen. Die Ermächtigungsgrundlage hierfür ergibt sich aus einer Rechtsanalogie zu den §§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, 32, 39 Abs. 2 sowie 73 Abs. 1 bis 3 AsylVfG. Im Hinblick darauf, dass § 60 AufenthG die früheren §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG ersetzt, gilt nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes nichts anderes. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 1999 - 9 C 29.98 -, InfAuslR 1999, 373; OVG NRW, Urteil vom 29. Juli 2008 – 15 A 620/07.A -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. April 2009 – A 4 S 120/09 -, juris; Bay.VGH, Urteil vom 10. Mai 2005 - 23 B 05. 30190 -, juris. Dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen, folgt aus den vorstehenden Ausführungen zur Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Asylanerkennung. Nichts anderes ergibt sich aus den Regelungen der Qualifikationsrichtlinie und der sie in das nationale Recht umsetzenden Bestimmungen, die für den nationalen Flüchtlingsschutz gemäß § 60 AufenthG – anders als für das Asylgrundrecht des Art. 16a GG – einschlägig sind. Vgl. Mallmann, Anm. zu BVerwG, Urteil vom 5. März 2009 – 10 C 51.07 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. November 2007 – A 10 S 70/06 -, InfAuslR 2008, 97. Insoweit ist etwa darauf hinzuweisen, dass auch nach den Regelungen der Qualifikationsrichtlinie und der sie in das nationale Recht umsetzenden Bestimmungen an den bisherigen Maßstäben zur Feststellung einer Gruppenverfolgung festzuhalten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 – 10 C 11.08 -, NVwZ 2009, 1237. Hinsichtlich einer etwaigen Erweiterung des Schutzes der Religionsfreiheit durch § 60 Abs. 1 AufenthG gegenüber dem asylrechtlich gewährleisteten Schutz hat der 15. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, dem der erkennende Senat auch insofern folgt, in seiner oben zitierten Entscheidung vom 31. August 2007 ausgeführt: "Nichts anderes gilt im Ergebnis unter Berücksichtigung des § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. b der Qualifikationsrichtlinie. Aus Anlass des vorliegenden Falles braucht der Senat den Umfang des Schutzes der Religionsfreiheit i.S.v. Art. 10 Abs. 1 lit. b der Qualifikationsrichtlinie nicht abschließend zu bestimmen. Geht man zu Gunsten der Klägerin davon aus, es sei über den auf der nationalen Ebene der Bundesrepublik Deutschland gewährten Schutz des sog. religiösen Existenzminimums hinausgehend auch die öffentliche Glaubensbetätigung geschützt, vgl. Nds.OVG, Urteil vom 19. März 2007 - 9 LB 373/06, juris, m.w.N., so ist eine relevante Beeinträchtigung der so verstandenen Religionsfreiheit jedenfalls nur bei schwerwiegenden Eingriffen gegeben (Art. 9 Abs. 1 lit. a der Qualifikationsrichtlinie). Vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 7. März 2007 – 3 Q 166/06 –, juris; Nds. OVG, Urteil vom 19. März 2007, a.a.O. Die Gefahr derartiger Eingriffe ist auszuschließen, weil die religiösen Rituale der Yeziden nicht vor den Augen von - aus deren Sicht - Ungläubigen praktiziert werden dürfen. Yeziden üben ihre Religion daher nicht in einer öffentlichen, auch Andersgläubigen zugänglichen Weise, insbesondere nicht in äußeren religiösen Handlungen, sondern im Privatbereich aus. Dort werden z. B. auch das Morgen- und Abendgebet abgehalten. Gotteshäuser gibt es ebenso wenig wie eigenständige Gebetsräume in anderen Baulichkeiten. Das Yezidentum spielt sich also vorwiegend im Bewusstseins- und Gefühlsbereich ab und ist deshalb sogar als Geheimorganisation bezeichnet worden. Vgl. Gutachten von amnesty international vom 16.8.2005; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5. März 2007 - 3 A 12/07-, juris." Im Übrigen geht – wie bereits oben ausgeführt – Oberdiek davon aus, dass es religiöse Führer (Sheiks und Pirs) in der Türkei weiterhin gibt, die Betreuung durch diese lokal organisiert wird, und dass Yeziden in ihrem Ursprungsgebiet ihren Glauben ungehindert ausüben können. Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 5. Oktober 2009 an OVG Mecklenburg-Vorpommern. C) Die Klage hat schließlich auch insoweit keinen Erfolg, als sie hilfsweise auf die Verpflichtung zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG sowie sinngemäß weiter hilfsweise auf die Festellung von Abschiebungsverboten nach 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG gerichtet ist, denn die Voraussetzungen der vorgenannten Abschiebungsverbote liegen nicht vor. Für die Gefahr von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung oder der Todesstrafe (§ 60 Abs. 2 und 3 AufenthG) sowie für eine erhebliche Gefahr im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG) ist von vornherein nichts ersichtlich, zumal die Todesstrafe in der Türkei abgeschafft ist. Dies gilt unabhängig davon, welcher der in Betracht zu ziehenden Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe für diese der Qualifikationsrichtlinie zuzuordnenden Abschiebungsverbote anzulegen ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2009 – 10 B 60.08 -, juris, betr. die Zulassung der Revision zur Klärung der Frage, welche Maßstäbe insoweit gelten, wenn der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist und seine Asylanerkennung nach § 60 Abs. 8 AufenthG widerrufen worden ist. Im Bereich des nationalen Abschiebungsschutzes nach §§ 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist anders als im Asylrecht ausschließlich also auch dann, wenn der Betreffende bereits Opfer der in § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG genannten Repressalien gewesen ist der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit maßgeblich. Zu § 60 AufenthG: BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2009 – 10 B 60.08 -, juris. Zu § 53 AuslG: BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 9 C 15.95 -, BVerwGE 99, 331; Urteil vom 15. April 1997 9 C 38.96 -, BVerwGE 104, 265; Urteil vom 4. Juni 1996 9 C 134.95 -, InfAuslR 1996, 289; zur Anwendung auf verfolgungsabhängige Gefahren: BVerfG, Beschluss vom 3. April 1992 2 BvR 1837/91 -, NVwZ 1992, 660; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324; Urteil vom 30. März 1999 9 C 31.98 -, NVwZ 1999, 1346 . Vgl. ferner OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. Dezember 2006 - 10 A 10887/06 -, juris. Davon ausgehend ist eine Unzulässigkeit der Abschiebung nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) nicht ersichtlich. Da die Türkei Vertragsstaat der EMRK ist, besteht eine gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG relevante Mitverantwortung des deutschen Staates, den menschenrechtlichen Mindeststandard im Zielstaat der Abschiebung zu wahren, nur dann, wenn dem Ausländer nach seiner Abschiebung in die Türkei Folter oder sonstige schwere und irreparable Misshandlungen drohen und effektiver Rechtsschutz auch durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen ist. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2004 1 C 14.04 -, BVerwGE 122, 271. Für derartige Bedrohungen ist hier nichts ersichtlich. Schließlich ist auch der Tatbestand des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht gegeben. Eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Klägers besteht in der Türkei nicht. Im Unterschied zum Asylrecht unterscheidet zwar § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht danach, von wem die Gefahr ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird. Allerdings statuiert das Element der "Konkretheit" der Gefahr für "diesen" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324; Urteil vom 29. März 1996 9 C 116.95 -, DVBl 1996, 1257; Beschluss vom 18. Juli 2001 - 1 B 71.01 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 46. Dabei kommen nur solche Gefahren in Betracht, die dem Ausländer landesweit drohen, denen er sich also nicht durch Ausweichen in sichere Gebiete seines Herkunftslandes entziehen kann. BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2004 1 B 291.03 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 75. Bei alledem erfasst § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind. Gefahren, die sich allein als Folge oder im Zusammenhang mit der Abschiebung ergeben, fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes, sondern sind von der Ausländerbehörde im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 1 C 1.02 -, DVBl 2003, 463; Urteil vom 21. September 1999 9 C 8.99 , Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 21 = NVwZ 2000, 206; Urteil vom 25. November 1997 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383; Urteil vom 11. November 1997 9 C 13.96 -, BVerwGE 105, 322. Nach den vorstehenden Ausführungen ist eine derartige erhebliche Gefährdungssituation nicht beachtlich wahrscheinlich. Soweit der Kläger vorträgt, es gebe keine Informationen darüber, dass glaubensgebundene Yeziden in die Türkei zurückgekehrt und dort in der Lage seien, ihr Existenzminimum durch eigene Erwerbstätigkeit sicherzustellen, folgt daraus von vornherein nicht, dass er – der Kläger – mit welchen Mitteln auch immer, im Falle der Rückkehr in sein Heimatland nicht in der Lage wäre, sein Existenzminimum zu sichern. Im Übrigen gibt es – insbesondere auch unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Yezidischen Forums – keine Anhaltspunkte dafür, dass für junge arbeitsfähige Männer – wie den Kläger – keine Möglichkeit besteht, im Falle einer Rückkehr in die Türkei das wirtschaftliche Existenzminimum durch eigene Erwerbstätigkeit zu sichern. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.