Beschluss
12 A 2358/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0415.12A2358.09.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.400,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.400,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte Erfolg. Es ist schon fraglich, ob der Kläger mit seiner – ohne ausdrückliche oder erkennbar konkludente Bezugnahme auf eine der Ziffern des § 124 Abs. 2 VwGO im Stile einer Berufungsschrift abgefassten – Zulassungsbegründung überhaupt in einer den An-forderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Nachvollziehbarkeit die hier maßgeblichen Gründe dargelegt hat, aus denen die Berufung zuzulassen sein soll. Selbst wenn man zugunsten des Klägers annehmen wollte, er mache vornehmlich den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend, führt sein Zulassungsvorbringen jedenfalls nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Es vermag nämlich nicht die entscheidungserhebliche Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, für eine Überprüfung und gegebenenfalls Korrektur der im Ermessen der Behörde stehenden Stundungsentscheidung sei von der Tatsachenlage auszugehen, wie sie sich im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung dargestellt habe und die eine monatliche Rate von 300, Euro als angemessen erscheinen ließe. Der Auffassung, dass die Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung nur von Tat-sachen und Verhältnissen abhänge, die im Zeitpunkt der Behördenentscheidung vor-gelegen haben, vgl. VG München, Urteil vom 2. April 2009 – M 10 K/08 214 –-, juris, m.w.N. ist der Kläger nicht substantiiert entgegen getreten. Insbesondere erschließt sich auch ohne ausdrückliche Erwähnung, dass der maßgebliche Zeitpunkt der Behördenentscheidung der 25. Juni 2008 war, an dem der Beklagte über das Stundungsbegehren des Klägers entschieden hat. Ebenso wenig kann der Kläger damit gehört werden, ausweislich der nunmehr vorgelegten Unterlagen zu einer Ratenzahlung von 300, Euro monatlich – gemessen an seinen Einkünften einerseits und an den daraus zu erfüllenden Verbindlichkeiten andererseits - finanziell nicht in der Lage zu sein, so dass eine solche Rückführung der Wohngeldüberzahlung notgedrungen auf die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, damit zwangsläufig auf den Verlust seiner Anwaltszulassung als seiner wesentlicher Einkommensquelle und auf eben die Gefährdung des Rückzahlungsanspruches hinauslaufe, die es nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Landeshaushaltsordnung des Nordrhein-Westfalen im Rahmen einer Stundung zu vermeiden gelte. Dass seine wirtschaftliche Lage bereits im Juni 2008, als der Beklagte über die Ratenhöhe befunden hat, nach Außen ein solches Bild abgegeben hat, ist vom Kläger nicht plausibel und nachhaltbar dargelegt worden. Die vom Kläger in Bezug genommenen Belege zu seiner wirtschaftlichen Situation – die Übersicht über sein Bruttoeinkommen im Zeitraum von Januar bis Oktober 2009 und über die davon abzuziehenden Positionen, das Unterhaltsurteil des Amtsgerichts T. – Abteilung für Familiensachen – vom 8. Mai 2009, der Stundungsbescheid der Oberjustizkasse I. vom 23. Oktober 2009, der Schriftwechsel mit dem Amt für Jugend und Familie über die ratenweise Abtragung des Unterhaltsrückstandes aus April 2009, und die Kontoauszüge, nach denen er neben der Abzahlung des Unterhaltsrückstandes per Dauerauftrag Raten auf überzahltes Kindergeld und die Gerichtskosten für das Zwangs-versteigerungsverfahren bezahlt – beschreiben allesamt die Situation im Jahre 2009. Dass entsprechende Informationen dem Beklagten schon im Juni 2008 erteilt worden sind, lässt sich dem Klägervortrag und den dem Gericht vorliegenden Unterlagen im Übrigen hingegen nicht entnehmen. Auch mit dem am 22. Juli 2008 beim Verwal-tungsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 21. Juli 2008 und dem in der mündli-chen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 14. September 2009 über-reichten Unterlagenkonvolut werden Daten erst nachträglich mitgeteilt. Es wäre aber Aufgabe des Klägers gewesen, dem Beklagten alle – seine wirtschaftliche Situation beschreibenden – Umstände noch rechtzeitig vor der Stundungsentscheidung mit-zuteilen. Seine mangelnde Mitwirkung kann nicht etwa dadurch ersetzt werden, dass das Verwaltungsgericht bei der Überprüfung der Ermessensentscheidung des Beklagten nachträglich die wahren wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers im Zeitpunkt der Stundung aufklärt. Wenn die Einkommensberechnung, die dem Beklagten nach den ihm überlassenen Unterlagen möglich war, ihrerseits für den Kläger angeblich nicht nachvollziehbar sein soll, weil dort ohne weitere Erklärung von einem "gewissen Bedarf" die Rede sei, ignoriert der Kläger die Erklärung des Beklagten in dessen Schriftsatz vom 4. August 2008, der Bedarf sei nach den Vorschrift des SGB II ermittelt worden. Dies bestätigt sich in der behördlichen Ratenprüfung vom 20. Mai 2008 auf Blatt 123 der Verwaltungsvorgänge, in die der sich selbst vertretende Kläger auch unschwer hätte Einblick nehmen können. Eine Berufungszulassung kommt ebenso wenig nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verfahrensfehlers – will man ihn denn als gerügt ansehen – in Betracht. Ein Verstoß gegen den in der Zulassungsbegründung insoweit angesprochenen Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) kann nämlich nur gegeben sein, wenn sich dem Verwaltungsgericht nach dem seinerzeitigen Verfahrensstand eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1998 – 8 B 253.97 –, Buchholz 401, 61, Zweitwohnungssteuer Nr. 14; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Februar 1997 – 5 S 352/97 -, NVwZ 1998, 865 f; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Januar 2008 – 12 A 2942/07 –, vom 10. Oktober 2008 – 12 A 1818/07 – und vom 18. Dezember 2009 – 12 A 1493/08 –. Angesichts der Obliegenheit des Klägers, der Behörde rechtzeitig alle Informationen zu seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu liefern, war davon nach Maßgabe der obigen Ausführungen jedoch nicht auszugehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG, wobei der Senat der Berechnung des Verwaltungsgerichts folgt. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – in Hinsicht auf die Streit-wertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Der vom Beklagten akzeptierten Vorgehensweise, den Schriftsatz des Klägers vom 10. November 2009 als erneuten Antrag auf Stundung mit abzuändernder Raten-höhe wegen geänderter Einkommensverhältnisse zu betrachten und – nach Anforderung ergänzender Unterlagen – zu bescheiden, steht der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung nach dessen Bescheidung nicht mehr als Hindernis entgegen.