Beschluss
12 A 1493/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:1218.12A1493.08.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern, die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Erteilung eines Aufnahmebescheids, weil sie im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über ihren Aufnahmeantrag nicht in der Lage gewesen sei, ein einfaches Gespräch auf Deutsch aufgrund familiärer Vermittlung zu führen. Dass das Urteil insofern auf einer – mit den Ausführungen zum Tatbestand des Urteils sinngemäß gerügten – unzutreffenden Tatsachengrundlage beruht, ist nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat im Tatbestand auf Seite 3 oben des Urteilsabdrucks ausgeführt, dass die Klägerin sich in den Räumen der deutschen Botschaft in L. am 25. April 2005 einem Sprachtest unterzogen habe, den der zuständige Sprachtester dahingehend bewertet habe, "dass mit ihr ein einigermaßen flüssiger Gedankenaustausch in deutscher Sprache über einfache Lebenssachverhalte nicht zustande gekommen sei (Note ‚IV‘ nach dem seinerzeit maßgeblichen Bewertungsschema)". Das Verwaltungsgericht hat lediglich die unstreitigen Tatsachen der Durchführung des Sprachtests und der Bewertung durch den Sprachtester, wie sie sich aus dem Verwaltungsvorgang der Beklagten ergeben, als solche im Tatbestand dargestellt. Das Ergebnis der Bewertung hat es aber nicht als unstreitige Tatsache, sondern – wie durch die Formulierung im Konjunktiv deutlich wird – als Aussage des Sprachtesters auf der Grundlage des damals von der Beklagten verwendeten Bewertungsschemas wiedergegeben. Welche nichtbewiesene Tatsache unzulässigerweise im Tatbestand aufgenommen wurde und warum sich dem Gericht in diesem Zusammenhang die Frage hätte aufdrängen müssen, "warum das Bewertungsschema ab April 2005 geändert wurde", wird nicht dargelegt. Die in der Zulassungsbegründung sinngemäß geltend gemachte Rüge, der von der Klägerin am 25. April 2005 in L. absolvierte Sprachtest sei unverwertbar, greift ebenfalls nicht durch. Warum der Sprachtest "in Inhalt und Form" den Anforderungen der achtzehn Monate zuvor ergangenen höchst richterlichen Rechtsprechung – gemeint sind wohl die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2003 (5 C 33.02 und 5 C 11.03) nicht entspricht, wird nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Dies ergibt sich nicht aus dem Vortrag, die äußere Atmosphäre einer Anhörung vor einer Behörde sei einem einfachen Gespräch auf Deutsch gemeinhin abträglich. Das Bundesverwaltungsgericht geht vielmehr davon aus, dass die Beklagte zu den Ermittlungen zur Sprachfähigkeit durch die Einrichtung eines "Sprachtests" befugt ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. März 1999 – 5 B 4.99 –, Juris, und die Gerichte die in den Niederschriften zu dem Sprachtest enthaltenen tatsächlichen Feststellungen zum Sprachvermögen des Aufnahmebewerbers bei ihrer Entscheidungsfindung verwenden dürfen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. September 2007 – 5 B 6.07 –, Juris, m. w. N. Mit dem Einwand, es sei zweifelhaft, ob der wahrscheinliche Ablauf des Tests in Form eines Frage-Antwort-Verfahrens den Anforderungen an ein (zwangloses) einfaches Gespräch überhaupt erfüllen könne, wird die Verwertbarkeit des Sprachtests ebenfalls nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Der Vortrag lässt – abgesehen von seinem rein hypothetischen Charakter – außer Acht, dass im Zeitpunkt der Ausreise auf Grund familiärer Vermittlung und damit jederzeit abrufbar ein einfaches Gespräch auf Deutsch geführt werden können muss. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. November 2004 – 2 A 4661/03 –; vom 7. Juli 2005 – 14 A 4569/04 –; vom 17. Februar 2006 – 12 A 388/04 – und vom 26. April 2007 – 12 A 4477/06 –; Beschluss vom 17. August 2009 – 12 A 471/08 –. Warum es nicht möglich sein sollte, aufgrund von Fragen, so sie auf Deutsch beantwortet werden, ein solches einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, legt die Klägerin nicht dar. Die Rüge, es bestünden Zweifel an der Objektivität des Verfahrens (der Ermittlung der Sprachfähigkeit durch die Behörde), geht – ungeachtet der fehlenden Substantiierung dieses Vortrags – ebenso fehl wie der Einwand, die fehlende Dialektfärbung sei zu Lasten der Klägerin im Verwaltungsverfahren nachteilig gewertet worden. Dieses Vorbringen vermag die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils schon deshalb nicht in Frage zu stellen, weil das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der behördlichen Feststellungen, die auch verwertbar sind, eine eigene Bewertung der deutschen Sprachfähigkeiten der Klägerin vorgenommen hat. Auf einen fehlenden Dialekt ist dabei nicht abgestellt worden. Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass die Klägerin von den zwölf ihr in deutscher Sprache gestellten Fragen bereits vier erst nach Übersetzung ins Russische verstanden und die von ihr in deutscher Sprache gegebenen Antworten überwiegend nur aus einer Aneinanderreihung einzelner Wörter ohne regelrechte Satzstruktur bestanden hätten, setzt sich die Klägerin in der Zulassungsbegründung aber nicht substantiiert auseinander. Dazu genügen der Hinweis, die Klägerin habe immerhin zwei Drittel der Fragen ohne weiteres verstanden, und die in der Zulassungsbegründung rein spekulativ aufgeworfenen Fragen ("welche? Sprechtempo des Fragers? Klarheit der Aussprache? Formulierung? Zur Verfügung gestellte Zeit? usw.") nicht. Denn damit ist nicht dargetan, dass die Klägerin – entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts – im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten verwaltungsbehördliche Entscheidung zu einem einfachen Gespräch auf Deutsch in der Lage war, insbesondere auch über die entsprechenden aktiven deutschen Sprachkenntnisse zur Führung eines einfachen Gesprächs auf Deutsch verfügte. Die Ausführungen in der Zulassungsbegründung zur familiären Vermittlung der deutschen Sprache können schon deshalb keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründen, weil die vom Verwaltungsgericht aufgeworfenen Zweifel an dieser Vermittlung für seine Entscheidung nicht tragend waren ("Jedoch mag dies angesichts der Tatsache, dass bereits die Fähigkeit zur Führung eines einfachen Gesprächs auf Deutsch fehlt, letztlich dahinstehen." – Seite 12 des Urteilsabdrucks). Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Den im Hinblick auf die Darstellungen im Tatbestand zu dem von der Klägerin absolvierten Sprachtest gerügten "evidenten Verfahrensverstoß" hat sie nicht hinreichend dargelegt. Es ist – wie bereits ausgeführt – entgegen dem Zulassungsvorbringen schon nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht eine streitige Tatsache im Tatbestand als unstreitig dargestellt hat. Der (ohnehin nur unter dem Blickwinkel der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils) geltend gemachte Verfahrensfehler des Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) liegt nicht vor. Eine solche Verletzung ist nur gegeben, wenn sich dem Verwaltungsgericht nach dem seinerzeitigen Verfahrensstand eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1998 – 8 B 253.97 –, Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 14; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25. Februar 1997 – 5 S 352/97 –, NVwZ 1998, 865 f.; OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2008 – 12 A 2942/07 –; OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2008 – 12 A 1818/07 –, Juris. Davon ist hier jedoch schon deshalb nicht auszugehen, weil die Klägerin dem Ergebnis des Sprachtests weder im Widerspruchs- noch im Klageverfahren substantiiert entgegen getreten ist und damit jeder konkrete Anhaltspunkt dafür fehlte, dass sie über bessere Sprachkenntnisse als die im Rahmen des Sprachtests offenbarten verfügte. So wird in der vom Vater der Klägerin als damaligen Bevollmächtigten verfassten Widerspruchsbegründung vornehmlich auf die Umstände eingegangen, die eine familiäre Vermittlung der deutschen Sprache an die Klägerin erschwert hätten. In der Klagebegründung vom 16. Mai 2007 wird vor dem Hintergrund der darin geschilderten Schwierigkeiten der familiären Vermittlung der deutschen Sprache ausschließlich auf § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG verwiesen. Im Schriftsatz vom 9. August 2007 wird lediglich spekulativ der ordnungsgemäße Ablauf des Sprachtests in L. angezweifelt. Die Beschwerdebegründungen vom 18. Dezember 2007 und 15. Januar 2008 enthalten in Auseinandersetzung mit dem die beantragte Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2007 lediglich Ausführungen zur Frage des Bekenntnisses der Klägerin nur zum deutschen Volkstum i. S. v. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG. Im Übrigen ist – nachdem das Verwaltungsgericht dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Verfügung vom 23. April 2008 auf seine Anfrage vom 22. April 2008 mitgeteilt hat, dass es die Sache für entscheidungsreif halte und keinerlei weiteren Aufklärungs- und Ermittlungsbedarf sehe, er aber (obwohl er davon ausgehen musste, dass das Verwaltungsgericht keine Beweisaufnahme beabsichtigt) dennoch auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet hat – hinsichtlich des geltend gemachten Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz Rügeverlust eingetreten. Die im Zusammenhang mit dem Verzicht auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung gegen das Verwaltungsgericht vorgebrachten Vorwürfe sind zur Begründung eines Verfahrensfehlers ebenfalls nicht geeignet. Dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin – trotz der ausführlich begründeten ablehnenden Prozesskostenhilfeentscheidung – die Erfolgsaussichten der Klage anders eingeschätzt und aus diesem Grund auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet hat, kann nicht einen Verfahrensfehler des Gerichts begründen, zumal das Verwaltungsgericht den Anwalt mit der Verfügung vom 23. April 2008 ausdrücklich auf den aus seiner Sicht fehlenden weiteren Aufklärungs- und Ermittlungsbedarf hingewiesen hat. Mit Blick darauf, dass das Zulassungsvorbringen in Bezug auf den die Abweisung der Klage selbständig tragenden Begründungsteil, die Klägerin sei nicht in der Lage, ein einfaches Gespräch auf Deutsch i. S. v. § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG zu führen, insgesamt nicht durchdringt, sind Ausführungen zu dem übrigen Zulassungsvorbringen (insbesondere zur Frage, ob sich die Klägerin nur zum deutschen Volkstum bekannt hat) nicht mehr veranlasst. Dazu, dass eine Zulassung dann, wenn eine Entscheidung in jeweils selbständig tragender Weise mehrfach begründet ist, voraussetzt, dass im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt und gegeben sein muss: OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2007 – 12 A 998/05 –, vom 6. August 2007 – 12 A 1901/07 –, jeweils m. w. N. zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, und vom 23. März 2009 – 12 A 2057/08 –. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).