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Beschluss

6 A 4722/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0419.6A4722.06.00
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Leitsätze

Erfolgloser Antrag eines Universitätsprofessors auf Zulassung der Berufung, der sich mit seiner Klage gegen die Festsetzung eines Nutzungsentgelts für seine ärztliche Nebentätigkeit wendet.

Die bundespflegesatzrechtliche Kostenerstattungspflicht ändert an der Höhe des von einem Altvertragler für das erste Halbjahr 1993 auf der Grundlage des § 17 Abs. 1 der Hochschulnebentätigkeitsverordnung NRW i.d.F. vom 20. November 1987 zu entrichtenden Nutzungsentgelts nichts.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwert-festsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge jeweils auf 67.021,42 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag eines Universitätsprofessors auf Zulassung der Berufung, der sich mit seiner Klage gegen die Festsetzung eines Nutzungsentgelts für seine ärztliche Nebentätigkeit wendet. Die bundespflegesatzrechtliche Kostenerstattungspflicht ändert an der Höhe des von einem Altvertragler für das erste Halbjahr 1993 auf der Grundlage des § 17 Abs. 1 der Hochschulnebentätigkeitsverordnung NRW i.d.F. vom 20. November 1987 zu entrichtenden Nutzungsentgelts nichts. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens. Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwert-festsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge jeweils auf 67.021,42 € festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger stand bis zu seiner Emeritierung als Universitätsprofessor und Direktor der Klinik für Anästhesiologie und Operative Intensivmedizin der Universität zu L. im Dienst des beklagten Landes. Aufgrund einer ihm vor dem 1. Januar 1993 erteilten Nebentätigkeitsgenehmigung (sog. Altvertragler) behandelte er Privatpatienten auf eigene Rechnung stationär und ambulant. Im ersten Halbjahr 1993 erzielte er nach eigenen Angaben im stationären Bereich Bruttoeinnahmen i.H.v. 1.310.825,00 DM und im ambulanten Bereich Bruttoeinnahmen i.H.v. 6.825,00 DM. Das Klinikum der Universität zu L. setzte mit Bescheid vom 29. September 2003 das gemäß § 18 i.V.m. § 17 der Hochschulnebentätigkeitsverordnung NRW (HNtV NRW) in der Fassung vom 20. November 1987 (HNtV NRW 1987), GV NRW S. 416, abzuführende Nutzungsentgelt gegenüber dem Kläger für das erste Halbjahr 1993 auf insgesamt 327.935,86 DM fest. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen: 1. Bezogene Vergütung aus stationärer Krankenversorgung 1.310.825,00 DM Nutzungsentgelt i.H.v. 25 vom Hundert 327.706,25 DM 2. Bezogene Vergütung aus ambulanter Krankenversorgung 6.825,00 DM abzüglich gezahlter Sachkosten 5.676,95 DM = geminderte bezogene Vergütung 1.148,05 DM Nutzungsentgelt i.H.v. 20 vom Hundert 229,61 DM Nutzungsentgelt insgesamt (327.706,25 DM + 229,61 DM) 327.935,86 DM Unter dem 13. Januar 1994 hatte das Klinikum der Universität zu L. den Kläger aufgefordert, den Kostenerstattungsbetrag nach § 11 Abs. 3a i.V.m. § 13 Abs. 3 Nr. 6a Buchst. b der Bundespflegesatzverordnung in der Fassung vom 21.Dezember 1992 (BPflV 1993), BGBl. I S. 2266, i.H.v. 76.583,77 DM zu überweisen. Der Kläger erhob Widerspruch gegen den Bescheid vom 29. September 2003, "soweit dort für das erste Halbjahr 1993 ein Nutzungsentgelt von mehr als 308.789,93 DM festgesetzt wurde". Dieser Betrag errechne sich wie folgt: 1. Bezogene Vergütung aus stationärer Krankenversorgung 1.310.825,00 DM abzüglich Kostenerstattung nach der BPflV 1993 76.583,77 DM Nutzungsentgelt i.H.v. 25 vom Hundert 308.560,32 DM 2. Bezogene Vergütung aus ambulanter Krankenversorgung 6.825,00 DM abzüglich gezahlter Sachkosten 5.676,95 DM = geminderte bezogene Vergütung 1.148,05 DM Nutzungsentgelt i.H.v. 20 vom Hundert 229,61 DM Nutzungsentgelt insgesamt (308.560,32DM + 229,61 DM) 308.789,93 DM Die darüber hinausgehende Forderung i.H.v. 19.145,93 DM (327.935,86 DM ./. 308.789,93 DM) sei unberechtigt. Der Rektor der Universität zu L. wies den Widerspruch mit Bescheid vom 16. April 2004 zurück und führte zur Begründung aus: Das Nutzungsentgelt sei für das erste Halbjahr 1993 auf der Grundlage der HNtV NRW 1987 zu berechnen. Nach § 17 Abs. 1 HNtV NRW 1987 betrage das Nutzungsentgelt bei ärztlicher Tätigkeit im stationären und teilstationären Bereich 25 vom Hundert der bezogenen Vergütung. Den Abzug des Kostenerstattungsbetrages gemäß § 11 Abs. 3a i.V.m. § 13 Abs. 3 Nr. 6a Buchst. b BPflV 1993 sehe § 17 Abs. 1 HNtV NRW 1987 nicht vor. § 17 Abs. 1 Nr. 1 der Hochschulnebentätigkeitsverordnung NRW in der Fassung vom 19. November 1993 (HNtV NRW 1993), GV NRW S. 964, der ein Nutzungsentgelt von 35 vom Hundert der um die Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 Nr. 6a Buchst. b BPflV 1993 geminderten bezogenen Vergütung normiere, sei nicht anwendbar. Der Kläger hat am 6. Mai 2004 Klage erhoben und geltend gemacht, Bemessungsgrundlage für das Nutzungsentgelt nach § 17 Abs. 1 HNtV NRW 1987 sei die bezogene Vergütung aus stationärer Krankenversorgung i.H.v. 1.310.825,00 DM abzüglich des Kostenerstattungsbetrages nach § 11 Abs. 3a i.V.m. § 13 Abs. 3 Nr. 6a Buchst. b BPflV 1993 i.H.v. 76.583,77 DM. Er hat zugleich den Antrag angekündigt, den Bescheid über die Festsetzung des Nutzungsentgelts gemäß § 18 HNtV des Klinikums der Universität zu L. vom 29. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Rektors der Universität zu L. vom 16. April 2004 aufzuheben, soweit gegen ihn, den Kläger, für das erste Halbjahr 1993 ein Nutzungsentgelt von mehr als 308.789,93 DM festgesetzt wurde. In Erweiterung dieses Antrags hat der Kläger zuletzt beantragt, den Bescheid über die Festsetzung des Nutzungsentgelts gemäß § 18 HNtV des Klinikums der Universität zu L. vom 29. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Rektors der Universität zu L. vom 16. April 2004 aufzuheben, soweit gegen ihn, den Kläger, für das erste Halbjahr 1993 ein Nutzungsentgelt von mehr als 196.853,36 DM festgesetzt wurde. Dieser Betrag errechne sich wie folgt: 1. Bezogene Vergütung aus stationärer Krankenversorgung 1.310.825,00 DM Nutzungsentgelt i.H.v. 15 vom Hundert 196.623,75 DM 2. Bezogene Vergütung aus ambulanter Krankenversorgung 6.825,00 DM abzüglich gezahlter Sachkosten 5.676,95 DM = geminderte bezogene Vergütung 1.148,05 DM Nutzungsentgelt i.H.v. 20 vom Hundert 229,61 DM Nutzungsentgelt insgesamt (196.623.75 DM + 229,61 DM) 196.853,36 DM Die Klageerweiterung stelle eine zulässige Klageänderung dar. Es dürfe nur ein Nutzungsentgelt i.H.v. 15 vom Hundert der bezogenen Vergütung aus der stationären Krankenversorgung abgeschöpft werden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 22. November 2006 abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Zulassungsantrag. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren vorgetragenen Gründen ergeben sich die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Klage sei teilweise bereits unzulässig. Die angefochtenen Bescheide seien bestandskräftig geworden, soweit für das erste Halbjahr 1993 ein Nutzungsentgelt von 308.789,93 DM festgesetzt worden sei. Der Kläger habe nur hinsichtlich des diesen Betrag überschreitenden Betrages, mithin hinsichtlich eines Betrages von 19.145,93 DM (327.935,86 DM ./. 308.789,93 DM) Widerspruch erhoben. Soweit der Kläger dem erneut entgegenhält, seine Klage sei auch hinsichtlich des erweiterten Klagebegehrens zulässig, irrt er. Sein Hinweis auf "die Möglichkeit der zulässigen Klageänderung bzw. -erweiterung nach § 91 Abs. 1 VwGO aus den Gründen der Sachdienlichkeit" ist verfehlt. Er hat sowohl im Widerspruchsverfahren als zunächst auch im Klageverfahren die Festsetzung des Nutzungsentgelts nur teilweise angefochten, nämlich lediglich insoweit, als ein Nutzungsentgelt von mehr als 308.789,93 DM festgesetzt worden ist. Der nicht angefochtene Teil der Festsetzung ist bestandskräftig geworden. Diese Unanfechtbarkeit kann nicht nachträglich durch die Erweiterung des Klagebegehrens beseitigt werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 1997 - 3 C 35.96 -, BVerwGE 105, 288, und vom 26. April 1974 - VII C 30.72 -, VerwRspr. 26, 430. Das Verwaltungsgericht hat weiter angenommen, die Klage sei, soweit der Kläger sich gegen die Festsetzung eines Nutzungsentgelts von mehr als 308.789,93 DM wende, zwar zulässig, aber unbegründet. Nach § 17 Abs. 1 HNtV NRW 1987 betrage das Nutzungsentgelt bei ärztlicher Nebentätigkeit im stationären und teilstationären Bereich 25 vom Hundert der bezogenen Vergütung. Einen Abzug der nach § 11 Abs. 3a i.V.m. § 13 Abs. 3 Nr. 6a Buchst. b BPflV 1993 zu leistenden Kostenerstattung sehe § 17 Abs. 1 HNtV NRW 1987 nicht vor. Das Zulassungsvorbringen enthält keine schlüssigen Argumente, die diese Annahme in Frage stellen könnten. Der Kläger vertritt nach wie vor die Auffassung, die Kostenerstattung nach § 11 Abs. 3a i.V.m. § 13 Abs. 3 Nr. 6a Buchst. b BPflV 1993 sei bei der Berechnung des von ihm aufgrund des § 17 Abs. 1 HNtV NRW 1987 für das erste Halbjahr 1993 abzuführenden Nutzungsentgelts zu berücksichtigen. Die Zahlungspflicht auf landesbeamtenrechtlicher Grundlage besteht aber unabhängig von der Zahlungspflicht auf bundesrechtlicher Grundlage. Eine - wie auch immer geartete - Anrechnung sieht die HNtV NRW 1987 nicht vor. Sie ist auch nicht zur Vermeidung einer doppelten Erstattung geboten. § 11 Abs. 3a BPflV 1993 verpflichtet den Arzt, dessen Berechtigung, wahlärztliche Leistungen nach § 7 Abs. 3 gesondert zu berechnen, auf einem mit dem Krankenhausträger vor dem 1. Januar 1993 geschlossenen Vertrag oder einer von diesem vor dem 1. Januar 1993 beamtenrechtlich genehmigten Nebentätigkeit beruht, dem Krankenhausträger die auf diese Wahlleistungen im Pflegesatzzeitraum entfallenden, nach § 13 Abs. 3 Nr. 6a in den Jahren 1993, 1994 und 1995 nicht pflegesatzfähigen Kosten zu erstatten. Nach dem für denselben Zeitraum geltenden § 13 Abs. 3 Nr. 6a Buchst. b BPflV 1993 sind nicht pflegesatzfähig als Kosten wahlärztlicher Leistungen nach § 7 Abs. 3 bei Kostenerstattung nach § 11 Abs. 3 a in den Jahren 1993, 1994 und 1995 außerhalb des Nutzungsentgelts 10 vom Hundert der auf die wahlärztlichen Leistungen vor Abzug der Gebührenminderung nach § 6 a Abs. 1 Satz 2 Buchst. a der Gebührenordnung für Ärzte (...) entfallenden Gebühren. Das hier streitgegenständliche Nutzungsentgelt nach beamtenrechtlichen Vorschriften soll demgegenüber einen Ausgleich für die Vorteile schaffen, die dem Beamten dadurch wirtschaftlich zugute kommen, dass er die Hilfsmittel nicht auf eigenes Risiko anzuschaffen und zu unterhalten hat und nicht die Arbeitskraft des Personals vergüten muss. Aufgrund der Genehmigung, Personal, Material und Einrichtungen des Dienstherrn im Rahmen einer Nebentätigkeit in Anspruch zu nehmen, bleibt dem Beamten das betriebliche Risiko eines effizienten Einsatzes der bereits vorhandenen, kostenaufwendigen materiellen und personellen Ausstattung erspart. Dieser Nutzungsvorteil wird durch das Nutzungsentgelt abgeschöpft. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 2 C 35.99 -, ZBR 2001, 179. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 HNtV NRW hat der Beamte für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material ein Nutzungsentgelt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu entrichten. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 HNtV NRW (vgl. auch § 75 Satz 2 Nr. 6 LBG NRW a.F., § 57 Satz 2 Nr. 6 LBG NRW n.F.) ist das Nutzungsentgelt mindestens kostendeckend zu bemessen und soll den besonderen Vorteil berücksichtigen, der dem Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht. Diese Regelungen entfalten nur Rechtswirkungen für den Vorteilsausgleich. Das Kostendeckungsprinzip dient lediglich als Korrekturfaktor einer nicht zu unterschreitenden Untergrenze des Nutzungsentgelts. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2008 - 2 C 27.06 -, BVerwGE 130, 252; OVG NRW, Urteile vom 15. März 2006 - 6 A 554/04 -, juris, und vom 21. März 2001- 6 A 1945/98 -, juris Nach § 17 Abs. 1 HNtV NRW 1987 beträgt das Nutzungsentgelt bei ärztlicher Nebentätigkeit im stationären und teilstationären Bereich 25 vom Hundert der bezogenen Vergütung. Vergütung für eine Nebentätigkeit ist jede Gegenleistung in Geld oder geldwerten Vorteilen, auch wenn kein Rechtsanspruch darauf besteht (vgl. § 10 Abs. 1 HNtV NRW). Abzüge sind nur unter den eng begrenzten Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 und 3 HNtV NRW möglich. Weder dort noch in § 17 Abs. 1 HNtV NRW 1987 ist der Abzug einer vom Entgeltpflichtigen zu leistenden bundespflege-satzrechtlichen Kostenerstattung vorgesehen. Bemessungsgrundlage für das nach § 17 Abs. 1 HNtV NRW 1987 vom Kläger für das erste Halbjahr 1993 abzuführende Nutzungsentgelt ist somit die von ihm im stationären Bereich - unter Berücksichtigung der Gebührenminderung nach § 6a Abs. 1 Satz 2 Buchst. a der Gebührenordnung für Ärzte in der Fassung vom 21. Dezember 1992, BGBl. I S. 2266, GOÄ 1993 - erzielten Bruttoeinnahmen i.H.v. 1.310.825,00 DM, so dass sich insoweit ein Nutzungsentgelt i.H.v. 327.706,25 DM errechnet. Der Kläger irrt, wenn er meint, das von ihm angeführte "Zusammenspiel" der unterschiedlichen Fassungen der Hochschulnebentätigkeitsverordnung NRW und der Bundespflegesatzverordnung gebiete, die Kostenerstattung nach § 11 Abs. 3a i.V.m. § 13 Abs. 3 Nr. 6a Buchst. b) BPflV 1993 bei der Berechnung des Nutzungsentgelts nach § 17 Abs. 1 HNtV NRW 1987 zu berücksichtigen. Insoweit ist es schon unverständlich, dass er geltend macht, das Bundesverwaltungsgericht habe sich zur "Frage der richtigen Bemessungsgrundlage" noch nicht geäußert. Die Bemessungsgrundlage, die für das von ihm für das erste Halbjahr 1993 abzuführende Nutzungsentgelt maßgebend ist, ergibt sich, wie dargestellt, aus § 17 Abs. 1 HNtV NRW 1987. Das Bundesverwaltungsgericht hat, wie das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt hat, in seinem Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 32.01 -, ZBR 2003, 317, klargestellt, dass die bundespflegesatzrechtliche Kostenerstattungspflicht an der Höhe des von einem Altvertragler für das erste Halbjahr 1993 auf der Grundlage des § 17 Abs. 1 HNtV NRW 1987 zu entrichtenden Nutzungsentgelts nichts geändert hat. Die Annahme des Klägers, Gegenteiliges lasse sich aus den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November 2000 - 2 C 35.99 -, a.a.O., und - 2 C 37.99 -, ZBR 2001, 182, herleiten, geht fehl. Er lässt außer Acht, dass das Bundesverwaltungsgericht dort Ausführungen zu § 14 Abs. 1 der Landesverordnung über die Nebentätigkeit der im Hochschulbereich tätigen Beamtinnen und Beamten von Schleswig-Holstein vom 15. Dezember 1989 in der Fassung vom 2. Juni 1991 (HNtVO SH) gemacht hat. Insoweit handelt es sich nicht, wie der Kläger meint, um eine "identische Parallelvorschrift". § 14 Abs. 1 HNtVO SH und § 17 Abs. 1 HNtV NRW 1987 haben vielmehr unterschiedliche Regelungsinhalte. Nach § 14 Abs. 1 HNtVO SH hat ein Beamter für in klinischen Abteilungen erbrachte stationäre oder teilstationäre Leistungen zum Ausgleich der Kosten, die nicht im Pflegesetz enthalten sind, und als Vorteilsausgleich ein pauschales Nutzungsentgelt von 25 vom Hundert der Bruttovergütung zu erstatten. Das pauschale Nutzungsentgelt von 25 vom Hundert der Bruttovergütung setzt sich demnach - anders als in Nordrhein-Westfalen - aus zwei Positionen, nämlich der Position "Ausgleich der Kosten, die nicht im Pflegesatz enthalten sind" sowie der Position "Vorteilsausgleich" zusammen. Die Erstattungspflicht nach § 11 Abs. 3a i.V.m. § 13 Abs. 3 Nr. 6a Buchst. b) BPflV 1993 betrifft die nicht pflegesatzfähigen Kosten. Vor diesem Hintergrund erklärt sich die Schlussfolgerung des Bundesverwaltungsgerichts, § 14 Abs. 1 HNtVO SH begründe einen Anspruch auf Entrichtung eines zusätzlichen Nutzungsentgelts für die stationäre Privatbehandlung nur noch, soweit die bundespflegesatzrechtliche Kostenerstattungspflicht den Vomhundertsatz nicht bereits ausschöpfe. Soweit der Kläger rügt, dass Verwaltungsgericht habe "eben diese aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 19a, Artikel 72 Abs. 1 und Art. 31 GG abgeleitete Anspruchskonkurrenz" nicht beachtet, lässt er unberücksichtigt, dass § 17 Abs. 1 HNtV NRW 1987 nicht auch den "Ausgleich der Kosten, die nicht im Pflegesatz enthalten sind" umfasst. Dessen Gegenstand ist vielmehr, wie dargelegt, der Vorteilsausgleich. Anhaltspunkte dafür, dass das auf der Grundlage des § 17 Abs. 1 HNtV NRW 1987 für das erste Halbjahr 1993 festgesetzte Nutzungsentgelt die Einnahmen des Klägers aus der Privatliquidation in einem Umfang schmälert, der über die sachlich gerechtfertigte Abschöpfung der ihm zugeflossenen Vorteile hinausgeht, sind dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen. Dahingestellt bleiben kann insoweit, ob aufgrund der Regelungen in der BPflV 1993, der GOÄ 1993 und der HNtV NRW 1987 Neuvertragler bezüglich des ersten Halbjahres 1993 in der Summe geringer belastet worden sind als Altvertragler. Ein solcher Belastungsunterschied würde für sich genommen nicht darauf schließen lassen, dass das von einem Altvertragler aufgrund des § 17 Abs. 1 HNtV 1987 als Vorteilsausgleich abzuführende Nutzungsentgelt unangemessen ist. Der Regelungsgehalt des § 17 Abs. 1 HNtV NRW 1987 wird auch nicht, wie der Kläger meint, durch die "Absicht des Bundesgesetzgebers" berührt, die "Abgaben für Alt- und Neuvertragler ab dem 1. Januar 1993 jedenfalls in diesem Bereich gleich zu gestalten, so dass die Erhöhung der Honorarminderung von 15 % auf 25 % für Neuvertragler jedenfalls rechnerisch demselben Ergebnis entsprechen sollte, wie es sich bei Beibehaltung der Honorarminderungspflicht von 15 % bei Altvertraglern und der zusätzlichen 10 %-igen Kostenerstattung" ergeben habe. Die Kompetenz zu einer Modifizierung der Vorschriften zum landesbeamtenrechtlichen Nutzungsentgelt liegt allein beim Landesgesetz- bzw. -verordnungsgeber. Eine Anpassung der landesbeamtenrechtlichen Vorschriften war jedoch aufgrund der Änderungen des Bundespflegesatzrechts nicht zwingend erforderlich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 32.01 -, a.a.O. Die Annahme des Klägers, § 17 Abs. 1 Nr. 1 HNtV NRW 1993 sehe die Minderung der bezogenen Vergütung um die Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 Nr. 6a BPflV 1993 vor und belege damit, dass die von ihm vertretene Auffassung "zur Bemessungsgrundlage zur Berechnung des Nutzungsentgelts richtig" sei, ist ebenfalls verfehlt. Der Kläger lässt außer Acht, dass der Verordnungsgeber den Vomhundertsatz gleichzeitig von 25 auf 35 erhöht hat. Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass die Rechtssache nicht die vom Kläger angenommenen besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) aufweist. Schließlich ergibt sich aus der Begründung des Zulassungsantrags auch die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Der Kläger hat folgende Frage aufgeworfen: "Stellt die vom Kläger nach §§ 11 Abs. 3a, 13 Abs. 3 Nr. 6 Buchstabe B der Bundespflegesatzverordnung zu entrichtende Kostenerstattung in Höhe von 10 % eine Abzugsposition dar, die bei der Berechnung des nach § 17 Abs. 1 der Hochschulnebentätigkeitsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 20. November 1987 vorzunehmenden Berechnung des Nutzungsentgelts zu berücksichtigen ist, damit die 10 %-ige Kostenerstattung insoweit eine ebensolche Abzugsposition darstellt, wie sie bei Neuvertraglern ab dem 01.01.1993 nach § 6a GoÄ mit 25 % zu entrichten ist?" Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig. Sie kann ohne Weiteres auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantwortet werden. Es hat, wie ausgeführt, in seinem Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 32.01 -, a.a.O., klargestellt, dass die nach § 11 Abs. 3a i.V. § 13 Abs. 3 Nr. 6 Buchst. BPflV 1993 zu entrichtende Kostenerstattung an der Höhe des von einem Altvertragler für das erste Halbjahr 1993 auf der Grundlage des § 17 Abs. 1 HNtV NRW 1987 zu entrichtenden Nutzungsentgelts nichts geändert hat. Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht auf. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung/-änderung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 63 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG bzw. § 13 Abs. 2 GKG a.F. Maßgebend ist die erstrebte Minderung des Nutzungsentgelts, mithin der Differenzbetrag von 131.082,50 DM (= 67.021,42 €). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).