Beschluss
14 A 24/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0426.14A24.08.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfah-rens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 250,53 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfah-rens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 250,53 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Zulassungsgründe im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dem Erfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügend dargelegt oder lassen sich nicht feststellen. Dies gilt zunächst hinsichtlich der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (vgl. Zulassungsbegründung III. 1.). Soweit es die Frage einer tauglichen Ermächtigungsgrundlage für den hier in Rede stehenden Hundesteuerbescheid des Beklagten vom 30. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2006 betrifft, mit dem die Kläger zu einer erhöhten Hundesteuer für den Zeitraum vom 1. Juni 2006 bis zum 31. Dezember 2006 herangezogen worden sind, hat sich das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil auf den Standpunkt gestellt, die Heranziehung finde in der Hundesteuersatzung der Gemeinde L. vom 31. August 2000 in der Fassung der Änderungssatzung vom 18. Dezember 2003 (HStS) eine wirksame Rechtsgrundlage. Die erhöhte Steuer für die in § 2 Abs. 3 HStS aufgeführten sogenannten "gefährlichen Hunde" (zu denen auch Hunde der Rasse Rottweiler zählten), verstoße nicht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. Urteilsabdruck - UA - S. 9). Demgegenüber vermögen die Kläger nicht einzuwenden, die Anwendung von Rasselisten sei bereits im Grunde nach nicht gerechtfertigt. Wie es bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat (vgl. UA S. 7), ist in der Rechtsprechung, vgl. u.a. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Juli 2005 10 B 35.05 und 10 B 34.05 -, in: Juris, geklärt, dass der gemeindliche Satzungsgeber im Rahmen der Festlegung eines erhöhten Steuersatzes für sogenannte "gefährliche Hunde" Rasselisten aus einer der Gefahrenabwehr dienenden landesrechtlichen Regelung übernehmen kann. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Landesgesetzgeber und dem folgend hier der Satzungsgeber Hunde der Rasse Rottweiler als "gefährliche Hunde" angesehen haben und dementsprechend in die Rasselisten des § 10 Abs. 1 LHundG NRW bzw. des § 2 Abs. 3 HStS aufgenommen haben. Insoweit verweist der Senat auf die umfangreiche Wiedergabe der dem Erlass des Landeshundegesetzes NRW zugrunde liegenden Gesetzesmaterialien im erstinstanzlichen Urteil (vgl. UA S. 9 ff.). Demgegenüber vermögen sich die Kläger nicht darauf zu berufen, es komme nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht darauf an, ob Hunde im Sinne von § 2 Abs. 3 HStS gefährlich seien; entscheidend sei nur, dass der Landesgesetzgeber dies so gesehen habe. Damit werde ihnen - den Klägern - die Möglichkeit genommen, die Rassenauswahl für die Listen anzuzweifeln. Hierbei übersehen die Kläger, dass das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die obergerichtliche Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2005 10 B 34.05 -, in: Juris, ausdrücklich ausgeführt hat (vgl. UA S. 8), den Satzungsgeber treffe die uneingeschränkte Verantwortung für die Vereinbarkeit seiner Hundesteuersatzung mit höherrangigem Recht. Das bedeutet, dass die unzulässige Aufnahme von Rassen in die Liste nach dem Landeshundegesetz NRW die Unwirksamkeit der entsprechenden örtlichen Satzungsregelung zur Folge hätte. Davon, dass den Klägern die Möglichkeit genommen wäre, die Rassenauswahl anzugreifen, kann daher keine Rede sein. Die Tatsache, dass die Rasse Rottweiler den sogenannten "Gebrauchshunderassen" zuzurechnen ist, sagt nichts über das Gefährdungspotenzial im Vergleich zu anderen Hunden aus. Die Behauptung der Kläger, Hunde der Rasse Rottweiler wiesen kein erhöhtes Gefährdungspotenzial im Vergleich zu Hunden der Rassen Dobermann, Deutscher Schäferhund und Golden Retriever auf, vermag ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zu begründen. Entscheidungserheblich ist, ob die normative Entscheidung des Satzungsgebers, Hunde bestimmter Rassen einem erhöhten Steuersatz zu unterwerfen, das bereits oben angeführte Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG beachtet. Danach muss der Normgeber wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich behandeln. Im Bereich des Steuerrechts hat der Normgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum, der erst überschritten ist, wenn kein sachlicher Grund mehr für die vorgenommene Differenzierung besteht. Vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Dezember 2008 2 BvL 1/07 u.a. ; BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000 11 C 8.99 -; jeweils in: Juris; u.a. Beschluss des Senats vom 11. März 2010 - 14 A 2842/07 -. Dass die Rasse Rottweiler den Gebrauchshunderassen zuzuordnen ist, führt nicht dazu, dass alle zu den Gebrauchshunden zählenden Rassen gleich zu behandeln wären. Dies würde nur dann gelten, wenn die einzelnen zu den Gebrauchshunderassen zählenden Rassen keine signifikanten Unterschiede aufwiesen, so dass eine Ungleichbehandlung dieser Rassen von vornherein nicht gerechtfertigt wäre. Dafür geben die klägerischen Ausführungen im Rahmen der Begründung des Zulassungsantrages jedoch nichts her. Dem Vorbringen der Kläger, es treffe nicht zu, dass Rottweiler die Beißstatistik anführten, fehlt die zu einer hinreichenden Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel erforderliche Substanziierung. Insbesondere setzen sich die Kläger nicht mit dem vom Verwaltungsgericht angeführten, in der Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1275 des Abgeordneten Dr. H. genannten 76 Vorfälle auseinander, in der ein Mensch durch einen Hund der Rasse Rottweiler verletzt wurde (vgl. UA S. 10). Zu Recht würden die Kläger die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts in Zweifel ziehen (vgl. UA S. 12), wegen der unterschiedlichen gesetzlichen Anforderungen an die Haltung der Hunde nach § 10 Abs. 1 LHundG NRW (Hunde bestimmter Rassen) einerseits und § 11 Abs. 1 LHundG NRW (große Hunde) andererseits besäßen nur Vergleiche innerhalb der jeweiligen Gruppen Aussagekraft, wenn dies dahin zu verstehen wäre, dass Hunde bestimmter Rassen nicht mit großen Hunden verglichen werden dürften. Denn mit dieser Argumentation würde den Klägern in der Tat eine Überprüfung der in die Rasseliste aufgenommenen Hunderassen mit dort nicht aufgenommenen Hunderassen abgeschnitten. So ist das Verwaltungsgericht aber nicht zu verstehen. Vielmehr weist das Verwaltungsgericht mit dem Hinweis auf die unterschiedliche Aussagekraft zwischen gruppeninternen und gruppenübergreifenden Vergleichen zu Recht darauf hin, dass der gruppenübergreifende Vergleich von Beißvorfällen relativ zur Population berücksichtigen muss, dass Hunde bestimmter Rassen einerseits und große Hunde andererseits unterschiedlichen Haltungsregimes unterstehen, die unmittelbare Auswirkungen auf das Vorkommen von Beißvorfällen haben: So müssen Hunde bestimmter Rassen im Gegensatz zu großen Hunden innerhalb des befriedeten Besitztums so gehalten werden, dass sie dieses nicht gegen den Willen des Halters verlassen können (§§ 10 Abs.1, 5 Abs. 1 LHundG NRW). Außerhalb des befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern besteht Leinen- und Maulkorbzwang (§§ 10 Abs.1, 5 Abs. 2 LHundG NRW). Für große Hunde besteht lediglich Leinenzwang außerhalb eines befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile (§ 11 Abs.6 LHundG NRW). Diese Unterschiede führen dazu, dass selbst eine gleich hohe relative Beißvorfallquote bei Hunden bestimmter Rasse und bei großen Hunden nicht etwa eine gleich hohe Gefährlichkeit indiziert, sondern eine erhöhte Gefährlichkeit der Hunde bestimmter Rassen, denn diesen gelingt es trotz der oben genannten restriktiven, Beißvorfälle begrenzenden Haltungsbedingungen eine gleich hohe Beißvorfallquote zu produzieren wie die weniger restriktiv gehaltenen großen Hunde. Selbst wenn das Verwaltungsgericht der Auffassung gewesen wäre, dass gruppenübergreifende Vergleiche überhaupt keine Aussagekraft besäßen, würde dies dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg verhelfen. Das Verwaltungsgericht führt nämlich in diesem Zusammenhang aus, im Übrigen werde die gesetzgeberische Annahme eines erhöhten, von Hunden der Rasse Rottweiler ausgehenden Gefahrenpotenzials gestützt. Dem ist mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht die Auffassung fehlender Vergleichbarkeit als nicht entscheidungserheblich angesehen, sondern nur zur Bekräftigung seines bereits zuvor erlangten Standpunktes angeführt hat. Ist somit davon auszugehen, dass Hunde der Rasse Rottweiler im Jahr 2003 zu Recht in die Rasseliste des § 2 Abs. 3 HStS der Gemeinde L. aufgenommen worden sind, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel angesichts der Behauptung der Kläger, insbesondere Hunde der Rasse Dobermann seien nach den neueren Erkenntnissen als gefährlicher als Hunde der Rasse Rottweiler zu bezeichnen oder allenfalls als gleich gefährlich. Der Satzungsgeber wäre dann veranlasst, die Satzungsregelungen zu korrigieren, wenn aufgrund neuer Tatsachen die ursprünglich rechtmäßig erfolgte satzungsgeberische Entscheidung nicht mehr haltbar wäre. Dies setzt nicht nur eine auf einen bestimmten Zeitpunkt bezogene signifikante Änderung von tatsächlichen Feststellungen zur Frage der Gefährlichkeit bestimmter Rassen voraus. Vielmehr bedarf es insoweit einer gewissen Nachhaltigkeit. Die geänderten Tatsachen müssen sich auch auf einen hinreichend aussagekräftigen Zeitraum beziehen, so dass erkennbar ist, dass es sich nicht nur um eine "Momentaufnahme" handelt. Vorliegend stammt die Aufnahme der Rasse Rottweiler in die Rasseliste des § 2 Abs. 3 HStS aus dem Jahr 2003. Dass sich bereits im Hinblick auf die hier in Rede stehende Steuerfestsetzung für das Jahr 2006 eine signifikante und hinreichend verfestigte Änderung der die Einordnung der Rasse Rottweiler als "gefährlich" begründenden Tatsachen ergeben hätte, lässt sich nicht feststellen. Die vom Verwaltungsgericht auf Seite 12 des angegriffenen Urteils ausgewertete Übersicht über die Entwicklung der Beißvorfälle an Menschen nach der Auswertung der Berichte über die im Jahr 2006 in Nordrhein-Westfalen behördlich erfassten Hunde weist bei der Rasse Rottweiler für das Jahr 2003 0,63 %, für das Jahr 2004 0,41 %, für das Jahr 2005 0,27 % und für das Jahr 2006 0,41 % aus. Bei der Rasse Dobermann sind für das Jahr 2003 0,40 %, für das Jahr 2004 0,42 %, für das Jahr 2005 0,40 % und für das Jahr 2006 0,38 % zu verzeichnen. Schließlich belaufen sich die Werte bei der Rasse Deutscher Schäferhund für das Jahr 2003 auf 0,33 %, das Jahr 2004 auf 0,47 %, das Jahr 2005 auf 0,40 % und das Jahr 2006 auf 0,45 %. Es kann somit allenfalls festgestellt werden, dass Hunde der Rasse Rottweiler, die nach dem Landeshunderecht zu den Hunden bestimmter Rassen gemäß § 10 Abs. 1 LHundG NRW zählen, eine ähnliche relative Beißvorfallquote aufweisen wie die zu den großen Hunden nach § 11 Abs. 1 LHundG NRW zählenden Dobermänner und Schäferhunde, und das, obwohl Rottweiler den oben beschriebenen verschärften Haltungsbedingungen unterliegen. Das zeigt deren gegenüber den genannten großen Hunden erhöhte Gefährlichkeit. Abgesehen davon dürfte der Zeitraum bis zum Jahr 2006 nicht ausreichen, eine hinreichende Verfestigung einer Entwicklung feststellen zu können. Zudem weist die Beißauffälligkeit der Rasse Rottweiler im Jahr 2006 eine ansteigende Tendenz auf. Auf die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob die in § 22 Satz 1 LHundG NRW vorgesehene Frist von fünf Jahren gegen vom Bundesverfassungsgericht, vgl. Urteil vom 16. März 2004 1 BvR 1778/01 -, in: Juris, aufgestellte Grundsätze verstößt, wonach die Rasselisten jederzeit zu überprüfen seien, kommt es demnach nicht an. Im Übrigen ist dem erstinstanzlichen Urteil nicht zu entnehmen, das Verwaltungsgericht habe sich auf den Standpunkt gestellt, vor Ablauf der Fünf-Jahres-Frist habe generell, also selbst bei Vorliegen entgegenstehender neuer Erkenntnisse, keine Überprüfung durch den Satzungsgeber zu erfolgen. Die gegen die Ablehnung von Beweisanträgen gerichteten Angriffe begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Die Beweisanträge wurden nämlich, wie sich aus den unten bei der Verfahrensrüge gemachten Ausführungen ergibt, prozessrechtlich fehlerfrei abgelehnt. Auch im Hinblick auf das von den Klägern geltend gemachte "Vollzugsdefizit" (vgl. Zulassungsbegründung III. 1. b.) ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Der allgemeine Gleichheitssatz verlangt für das Steuerrecht, dass die Steuerpflichtigen durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, so kann dies die Verfassungswidrigkeit der Besteuerungsgrundlage nach sich ziehen. Nach dem Gebot tatsächlich gleicher Steuerbelastung durch gleichen Gesetzes- bzw. Satzungsvollzug begründet die in den Verantwortungsbereich des Gesetzgebers oder Satzungsgebers fallende strukturell gegenläufige Erhebungsregel im Zusammenwirken mit der zu vollziehenden materiellen Steuernorm deren Verfassungswidrigkeit. Strukturell gegenläufig wirken sich Erhebungsregelungen gegenüber einem Besteuerungstatbestand aus, wenn sie dazu führen, dass der Besteuerungsanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann. Die Frage, ob die mit der Besteuerung erstrebten Ziele faktisch erreicht werden, ist jedoch rechtstaatlich allein noch nicht entscheidend. Vollzugsmängel, wie sie immer wieder vorkommen können und sich tatsächlich ereignen, führen allein noch nicht zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Steuernorm. Vgl. insoweit zuletzt BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. Februar 2010 1 BvR 2664/09 -, in: Juris. Vorliegend führen die Kläger im Hinblick auf das geltend gemachte "Vollzugsdefizit" aus, in der mündlichen Verhandlung vom 21. November 2007 habe der Vertreter des Beklagten erklärt, er gehe davon aus, dass auch Halter solcher Hunde der erhöhten Besteuerung unterlägen, die keine Erlaubnis für ihre Hunde hätten, obwohl eine solche Erlaubnis nach dem Landeshundegesetz NRW erforderlich sei. Diese Erklärung habe dann das Verwaltungsgericht mit der Formulierung in das Protokoll aufgenommen: "Der Vertreter des Beklagten erklärt zum Vorwurf des "Vollzugsdefizits": Besteuert werden die Hunde, die korrekt gemeldet werden. Die Halter nicht gemeldeter Hunde werden ordnungsbehördlich verfolgt. Die Hunde werden sodann ebenfalls versteuert. Im Übrigen verweise ich auf meine diesbezüglichen Ausführungen vom 23.1.2006" (richtig wohl: 2007). Sollten die Kläger damit eine fehlerhafte Protokollierung geltend machen, ist nicht nachvollziehbar, warum nicht bereits in der mündlichen Verhandlung eine entsprechende Rüge erfolgt ist. Im Übrigen ergibt sich im Kern kein Unterschied daraus, dass der Vertreter des Beklagten, wie von den Klägern behauptet, einerseits ausgesagt haben soll, er gehe davon aus, dass auch Halter solcher Hunde der erhöhten Besteuerung unterlägen, die keine Erlaubnis für ihre Hunde hätten, und andererseits, wie protokolliert, dass Halter nicht gemeldeter Hunde ordnungsbehördlich verfolgt und die Hunde sodann ebenfalls versteuert würden. Beide Formulierungen laufen letztlich darauf hinaus, dass auch - ursprünglich - nicht gemeldete Hunde tatsächlich versteuert werden. Zwar ist den Klägern zuzugestehen, dass die Äußerungen im Schriftsatz vom 23. Januar 2007 für sich genommen auf ein gegenteiliges Verhalten des Beklagten bei der Besteuerung schließen lassen könnten. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beklagte überhaupt erst Kenntnis von einer Hundehaltung haben muss, um eine Besteuerung durchzuführen. Eine solche Kenntnis erlangt er in aller Regel durch die Anmeldung des Hundes. Dass der Beklagte bei Kenntniserlangung von einer möglicherweise erlaubniswidrigen Hundehaltung zunächst ein ordnungsbehördliches Verfahren einleitet, bevor er tatsächlich eine Veranlagung zur Hundesteuer vornimmt, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Besteuerung unter Berücksichtigung des von den Klägern behaupteten Vollzugsdefizits. Ein derartiges Verfahren dient offensichtlich zunächst zur Feststellung, ob überhaupt ein Steuertatbestand im Sinne der Hundesteuersatzung des Beklagten erfüllt ist. Denn nicht jegliches Vorhandensein eines nicht angemeldeten Hundes vermag den Steuertatbestand zu erfüllen. Dies zeigt u.a. die Regelung des § 1 Abs. 3 Satz 2 HStS betreffend in Pflege oder Verwahrung genommene Hunde sowie die Haltung auf Probe, wonach in diesen Fällen erst ab einem Zeitraum von zwei Monaten die Steuerpflicht auf jeden Fall eintritt. Ein rechtlich relevantes Vollzugsdefizit zeigen die Kläger nicht auf mit ihren Hinweisen auf die Schriftsätze des Beklagten vom 11. Dezember 2006 und 23. Januar 2007, wenn der Beklagte dort - sollte es wortwörtlich zu verstehen sein, rechtsirrig - ausführt, dass bei gefährlichen Hunden im Sinne des § 2 Abs. 3 der Hundesteuersatzung nur das erlaubte Halten Steuertatbestand sein könne, da bei dem Fehlen der nach dem Landeshunderecht vorgeschriebenen Erlaubnis das Halten des Hundes durch ordnungsbehördliches Einschreiten beendet werde. Damit wird noch nicht einmal von den Klägern behauptet, dass es überhaupt Fälle unerlaubten Haltens gefährlicher Hunde in L. gibt, geschweige denn ein auf die Gültigkeit der Hundesteuersatzung durchschlagendes weitgehendes Leerlaufen der Besteuerung gefährlicher Hunde, weil massenhaft unerlaubt unversteuerte gefährliche Hunde gehalten würden. Die geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (vgl. Zulassungsbegründung III. 2.) begründen die Kläger lediglich mit dem Hinweis auf die Ausführungen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel. Diese werfen aber - wie oben ausgeführt keine Frage auf, die nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren beantwortet werden kann. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (vgl. Zulassungsbegründung III.3) kommt der Rechtssache nicht zu. Die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage, ob es willkürlich ist, wenn ein Gesetzgeber eine Ungleichbehandlung auf die Annahmen eines einzelnen, als Sachverständigen Geladenen stützt, obwohl alle anderen geladenen Sachverständigen, die sich zu dieser Frage äußern, diese Behauptung als wissenschaftlich widerlegt bzw. nicht haltbar ansehen und als nicht zutreffend darstellen oder sich mit der Begründung hierzu nicht äußern, ihnen fehle die Sachkunde, läuft unter Berücksichtigung der diesbezüglichen weiteren Ausführungen der Kläger zur Anwendung von Rasselisten darauf hinaus, die Zulässigkeit der Einführung von Rasselisten und deren Übernahme durch den örtlichen Satzungsgeber in Frage zu stellen. Dies ist aber, wie oben ausgeführt, in der Rechtsprechung auch des Bundesverwaltungsgericht geklärt. Im Übrigen ist die Frage in einem Berufungsverfahren nicht klärungsfähig, da sich die Willkürfreiheit einer gesetzlichen Regelung nach den Umständen des Einzelfalls bemisst und somit einer allgemeinen Klärung nicht zugänglich ist. Die geltend gemachte Abweichung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (vgl. Zulassungsbegründung III. 4.) lässt sich nicht feststellen. Soweit es die von den Klägern behauptete Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vgl. Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 -, in: Juris, betrifft (vgl. Zulassungsbegründung III. 4. a.), benennen die Kläger keinen Rechtssatz, den das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil aufgestellt hätte und der im Widerspruch zu einem in der genannten Entscheidung aufgestellten Rechtssatz stünde, sondern leiten aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichts selbst Rechtssätze ab. Im Übrigen geht es vorliegend nicht um die Überprüfungspflicht des Gesetzgebers hinsichtlich einer zukünftigen Entwicklung und die darauf basierende mögliche Korrektur von Rasselisten, sondern um die Übernahme von Rasselisten durch einen örtlichen Satzungsgeber einschließlich der ihn treffenden Verantwortung für deren Richtigkeit. Dass es dazu keiner eigenen Erhebungen durch den Satzungsgeber bedarf, hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung klargestellt. Vgl. Beschluss vom 28. Juli 2005 - 10 B 34.05 -, in: Juris. Soweit sich das Verwaltungsgericht darauf berufen hat, wegen der unterschiedlichen Anforderungen an die Haltung der Hunde nach § 10 Abs. 1 LHundG NRW einerseits und § 11 Abs. 1 LHundG NRW andererseits besäßen nur Vergleiche innerhalb der jeweiligen Gruppe Aussagekraft, liegt eine Abweichung schon deshalb nicht vor, weil das Verwaltungsgericht - wie oben ausgeführt - entscheidungserheblich einen gruppenübergreifenden Vergleich angestellt und dabei eine erhöhte Gefährlichkeit von Rottweilern festgestellt hat. Das Verwaltungsgericht hat, wie ausgeführt, die mit der Aussagekraft verbundene Problematik nicht als entscheidungserheblich angesehen, so dass, eine Abweichung unterstellt, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht darauf beruhen würde. Eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Beschluss vom 28. Juli 2005 - 10 B 34.05 -, in: Juris, liegt ebenfalls nicht vor (vgl. Zulassungsbegründung III. 4. b.). Mit dem von den Klägern aus dem erstinstanzlichen Urteil des Verwaltungsgerichts wiederum lediglich abgeleiteten Rechtssatz, eine Rasseliste in einer Satzung eines örtlichen Satzungsgebers ist nicht im Hinblick auf eine Verletzung des Gleichheitssatzes überprüfbar, wenn sie aus einem formellen Gesetz abgeschrieben wurde und wenn bei dem Erlass dieses Gesetzes der Gesetzgeber aufgrund seiner weiten Einschätzungsprärogative eine wissenschaftlich nicht bestätigte Annahme für die Ungleichbehandlung zugrunde legen durfte, zeigen die Kläger keine Abweichung auf. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die von ihnen geäußerte Auffassung, das Verwaltungsgericht vertrete den Rechtsstandpunkt, dass die Satzungsgewalt des örtlichen Satzungsgebers genauso weit gehe wie die Gesetzgebungsgewalt eines parlamentarischen Gesetzgebers. Das hat das Verwaltungsgericht nicht ausgeführt. Allenfalls kann man seinen Ausführungen die Annahme entnehmen, dass für Willkürfreiheit hinsichtlich der Aufstellung von Rasselisten für die Hundebesteuerung keine engeren Grenzen gelten als für die Willkürfreiheit von Rasselisten im Landeshunderecht. Dagegen gibt es nichts zu erinnern. Der gemeindliche Satzungsgeber unterliegt entgegen der Auffassung der Kläger nicht den Begrenzungen, die für die vom Gesetzgeber abgeleitete Verordnungsgewalt der Exekutive gelten (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG). Anders als bei abgeleiteter Rechtsetzung im Verordnungswege gebieten allgemeine rechtsstaatliche und demokratische Grundsätze es nicht, dass öffentlich-rechtlichen Körperschaften Inhalt, Zweck und Ausmaß der von ihnen im Rahmen ihrer Autonomie zu erlassenden Normen in ebenso bestimmter Weise vorgegeben werden. Der Gesetzgeber darf sich zwar seiner Rechtsetzungsbefugnis nicht völlig entäußern, sondern muss - vor allem mit Blick auf mögliche Grundrechtseingriffe - auch der Satzungsgewalt von Selbstverwaltungsorganen sachangemessene Grenzen setzen Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 -, BVerfGE 97, 332 (343). Zusätzlich zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben hat sich der Satzungsgeber im Gegensatz zum Gesetzgeber auch an diese gesetzlichen Grenzen zu halten. Hier regeln die Einräumung des gemeindlichen Steuerfindungsrechts in § 3 Abs. 1 KAG sowie die sonstigen Vorgaben dieses Gesetzes zur Abgabenerhebung Inhalt, Art und Umfang der den Gemeinden übertragenen Befugnisse bestimmt genug. Die Vorschriften lassen hinreichend deutlich erkennen, an welche Voraussetzungen die Abgabe anknüpft, wer Abgabenschuldner ist und - in Verbindung mit allgemeinen Abgabengrundsätzen - auch in welchem Umfang sie erhoben werden darf. Besondere Beschränkungen zur Auswahl des Steuertatbestandes für erhöht zu besteuernde Hunde, die über die allgemeine Willkürgrenze des Art. 3 Abs. 1 GG für die Normsetzung hinausgehen, können diesen Vorschriften nicht entnommen werden. Auch der von den Klägern wiederum aus dem erstinstanzlichen Urteil lediglich abgeleitete Satz, eine Hundesteuersatzung, in die eine Rasseliste aus einem förmlichen Gesetz übernommen wurde, ist, weil die Rasseliste aus einem förmlichen Gesetz stammt, nur dann verfassungswidrig, wenn auch das Gesetz verfassungswidrig wäre, vermag eine Abweichung nicht zu begründen. Dies gilt bereits deshalb, weil das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung ausdrücklich die Verantwortlichkeit des Satzungsgebers bei der Übernahme von Rasselisten zugrunde gelegt hat und damit ein Rechtssatz mit dem von den Klägern konstruierten Inhalt dem erstinstanzlichen Urteil nicht entnommen werden kann. Schließlich lässt sich die geltend gemachte Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Beschluss vom 2. November 2007 - 3 B 58/07 -, in: Juris, betreffend die Überprüfungspflicht von Behauptungen Prozessbeteiligter durch das Verwaltungsgericht nicht feststellen (vgl. Zulassungsbegründung III. 4. c.). Zwar behaupten die Kläger, das Verwaltungsgericht sei zu dem Rechtssatz gekommen: Wenn eine beklagte Behörde eine für den Kläger günstige Verwaltungspraxis schriftsätzlich behauptet, aber in der mündlichen Verhandlung auf Vorhalt das Gegenteil behauptet, kann das Gericht, auch wenn dies für den Kläger nachteilig ist, die Behauptung des Gegenteils seiner Entscheidung ungeprüft zugrunde legen, obschon dies nicht Gegenstand eigener Wahrnehmung war. Auch hier leiten die Kläger jedoch lediglich selbst nur einen Rechtssatz aus dem erstinstanzlichen Urteil ab, ohne einen vom Verwaltungsgericht selbst aufgestellten Rechtssatz zu benennen, der im Widerspruch zu einem im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. November 2007 aufgestellten Rechtssatz stünde. Letztlich rügen sie nur eine vermeintlich fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht. Schließlich ist der geltend gemachte Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen Nichterfüllens der Aufklärungspflicht nach § 86 VwGO (vgl. Zulassungsbegründung III. 5.) nicht festzustellen. Die Ablehnung der im Schriftsatz der Kläger vom 21. November 2007 aufgeführten Beweisanträge, die darauf abzielten, eine geringere oder zumindest keine erhöhte Gefährlichkeit von Hunden der Rasse Rottweiler gegenüber Hunden der Rassen Dobermann, Deutscher Schäferhund und Golden Retriever nachzuweisen, findet ihre Grundlage im Prozessrecht. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass eine Sachverständigenbegutachtung nicht geboten war. Es steht im tatrichterlichen Ermessen, die Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens wegen bereits vorhandener Erkenntnismittel oder im Hinblick auf die sonst ausreichend bestehende Sachkunde abzulehnen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.Juli 2005 10 B 34/05 - in: Juris. Das hat das Verwaltungsgericht getan, indem es zur Begründung seiner Entscheidung umfangreich auf die dem Erlass des Hundesteuergesetzes NRW zugrunde liegenden Gesetzesmaterialien abgestellt hat. Da es allein um zum Ausschluss der Willkürlichkeit des steuerlichen Tatbestandes hinreichende Anhaltspunkte für die abstrakte Gefährlichkeit der Hunderasse Rottweiler und um sachgerechte Gründe für die Nichtlistung anderer Hunderassen geht, wäre die beantragte Beweisaufnahme nur erforderlich gewesen, wenn es sich unter Heranziehung neuer Erkenntnisse aufgedrängt hätte, dass das bislang festgestellte Tatsachenmaterial mit den daraus gezogenen Schlussfolgerungen keine ausreichende Grundlage mehr böte, den steuerlichen Tatbestand (hier betreffend das Jahr 2006) als willkürfrei einzustufen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. August 2006 4 A 1066/06 -, in: Juris; Beschluss des Senats vom 16. März 2010 - 14 A 138/07 -. Dafür bietet das klägerische Vorbringen, wie ausgeführt, auch unter Berücksichtigung der Beißstatistik für die Jahre 2003 bis 2006 nicht nur keine hinreichenden Anhaltspunkte. Vielmehr ergibt sich gerade aus der genannten Statistik die erhöhte Gefährlichkeit von Hunden der Rasse Rottweiler gegenüber Hunden der Rassen Schäferhund, Dobermann und Golden Retriever. Soweit es den geltend gemachten Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen Nichterfüllens der Aufklärungspflicht nach § 86 VwGO im Hinblick auf das von den Klägern geltend gemachte "Vollzugsdefizit" betrifft (vgl. Zulassungsbegründung III. 5. b.), liegt dieser nicht vor. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 21. November 2007 haben die Kläger einen diesbezüglichen Beweisantrag, über den das Verwaltungsgericht durch Beschluss hätte entscheiden müssen, nicht gestellt. Im Übrigen musste sich die Durchführung einer Beweisaufnahme für das Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen. Wie ausgeführt bestanden unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens des Beklagten im Verfahrensverlauf keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen des behaupteten Vollzugsdefizits. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3 sowie 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.