Beschluss
1 BvR 2664/09
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Erhebung einer kommunalen Zweitwohnungsteuer ist verfassungsgemäß, wenn keine strukturell gegenläufige Erhebungsregel vorliegt, die den Besteuerungsanspruch faktisch vereitelt.
• Eine beruflich veranlasste Residenzpflicht begründet keine unterschiedliche Behandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG, weil die Aufwandsteuer unabhängig vom Anlass der Aufwendung erhoben wird.
• Die Zweitwohnungsteuer verletzt nicht den Schutzbereich der Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG, solange sie nicht so hoch ist, dass sie typischerweise das eheliche oder familiäre Zusammenleben in wesentlicher Weise beeinträchtigt.
Entscheidungsgründe
Zweitwohnungsteuer: verfassungsgemäße Erhebung trotz Residenzpflicht • Die Erhebung einer kommunalen Zweitwohnungsteuer ist verfassungsgemäß, wenn keine strukturell gegenläufige Erhebungsregel vorliegt, die den Besteuerungsanspruch faktisch vereitelt. • Eine beruflich veranlasste Residenzpflicht begründet keine unterschiedliche Behandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG, weil die Aufwandsteuer unabhängig vom Anlass der Aufwendung erhoben wird. • Die Zweitwohnungsteuer verletzt nicht den Schutzbereich der Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG, solange sie nicht so hoch ist, dass sie typischerweise das eheliche oder familiäre Zusammenleben in wesentlicher Weise beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer ist lediger Polizeivollzugsbeamter mit Hauptwohnsitz bei seiner Mutter in X und einer seit 1998 angemeldeten Nebenwohnung in München. Sein Dienstherr ordnete eine Residenzpflicht im Bereich des Münchner Verkehrsverbundes an, weshalb er die Münchner Wohnung behält. Die Stadt München führte ab 2006 eine Zweitwohnungsteuersatzung ein und setzte gegenüber dem Beschwerdeführer Zweitwohnungsteuer für 2006 und folgende Jahre fest; Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Der Beschwerdeführer rügt Verletzungen von Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG und macht geltend, die Stadt praktiziere ein Vollzugsdefizit bei der Erhebung, zudem treffe ihn die Steuer wegen der dienstlich angeordneten Residenzpflicht besonders hart. • Annahmevoraussetzungen für die Verfassungsbeschwerde nach §93a Abs.2 BVerfGG sind nicht erfüllt; die Beschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg und keine grundsätzliche Bedeutung. • Gleichheitssatz (Art.3 Abs.1 GG): Nur wenn das Erhebungsverfahren strukturell gegenläufig ist und den Besteuerungsanspruch faktisch vereitelt, ist die materielle Steuernorm verfassungswidrig. Vollzugsmängel im Einzelfall sind dafür nicht ausreichend. Die Münchner Satzung enthält Anzeigepflichten, Auskunfts- und Mitwirkungspflichten sowie Zugriffsmöglichkeiten auf Meldedaten und AO-Vorschriften (§§93,97 AO), so dass kein strukturelles Erhebungsdefizit vorliegt. • Aufwandssteuercharakter: Die Zweitwohnungsteuer ist eine Aufwandsteuer, die auf äußerlich erkennbaren Konsum als Ausdruck wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit abstellt. Der persönliche Anlass oder eine berufliche Veranlassung (Residenzpflicht) sind für die Qualifikation als Aufwandsteuer unerheblich. • Art.6 Abs.1 GG (Familienbereich): Die im Melderecht und der Satzung geregelte Abgrenzung von Haupt- und Nebenwohnung benachteiligt den Beschwerdeführer nicht diskriminierend. Eine steuerliche Belastung trifft grundsätzlich alle Personen mit mehreren Wohnungen gleichermaßen. Eine mittelbare Belastung der Familie ist nicht eingriffsähnlich, solange die Steuerhöhe (hier 9% der Kaltmiete) nicht typischerweise eine so erhebliche finanzielle Wirkung hat, dass sie das Zusammenleben der Familie wesentlich beeinflusst. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen und in der Sache abgelehnt. Es liegt weder ein strukturelles Erhebungsdefizit der Zweitwohnungsteuer der Stadt München vor, noch begründet die dienstlich angeordnete Residenzpflicht eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG. Ebenso ist der Schutzbereich der Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG nicht verletzt, weil die Steuer alle Personen mit Zweitwohnungen gleich trifft und ihre Höhe keine typische, wesentliche Beeinträchtigung familiärer Lebensgestaltung bewirkt. Der Beschwerdeführer bleibt daher zur Zahlung der festgesetzten Zweitwohnungsteuer verpflichtet; die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.