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Beschluss

12 E 1482/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0519.12E1482.08.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Kläger auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens bis zur Entscheidung im staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln – 10 K 2178/08 – gemäß §§ 94, 173 VwGO in Verbindung mit § 251 ZPO zu Recht abgelehnt. Es fehlte bereits an den gemäß § 251 Satz 1 ZPO erforderlichen übereinstimmenden Anträgen. Gemäß § 251 Satz 1 ZPO hat das Gericht das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen des Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Hier haben lediglich die Kläger das Ruhen des Verfahrens beantragt. Zudem fehlt es – wie das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss vom 07. Oktober 2008 zutreffend ausgeführt hat – an der Vorgreiflichkeit des staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahrens beim Verwaltungsgericht Köln für die Entscheidung des vertriebenenrechtlichen Verfahrens im Sinne des § 94 VwGO. Nach dieser Regelung kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei, § 94 VwGO. Die Frage der Erteilung des von den Klägern begehrten Aufnahmebescheides beurteilt sich aber unabhängig von dem Status der Kläger als deutsche Staatsangehörige. Zur Begründung wird auf den im Zulassungsverfahren ergangenen Beschluss des Senates vom heutigen Tag – 12 A 2835/08 – verwiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).