Beschluss
12 A 2835/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0519.12A2835.08.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf
15.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die durch die Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 13. Februar 2008 und den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein–West-falen vom 03. Juli 2008 – 2 E 344/08 – zum Gegenstand seines Urteils gemachte entscheidungstragende Argumentation des Verwaltungsgerichts, der Klägerin zu 1. stehe wegen der bestandskräftigen Ablehnung ihres ersten Aufnahmeantrages mit Bescheid vom 05. September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. September 2003 und mangels Antrages gemäß § 51 VwVfG kein Anspruch auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 BVFG bzw. die Einbeziehung der Kläger zu 2. und 3. in einen ihr zu erteilenden Aufnahmebescheid zu, nicht zu erschüttern. Dabei kann der Senat es offen lassen, ob die streitgegenständliche Klage – wie vom Verwaltungsgericht angenommen – bereits unzulässig ist, da die Kläger jedenfalls keinen Anspruch auf eine erneute Sachentscheidung dargelegt haben. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die anwaltlich vertretenen Kläger hätten bereits keinen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gestellt, wird mit der Antragsbegründung nicht angegriffen. Soweit die Kläger geltend machen, die Behörde könne in den Fällen, "in denen ein weiterer Antrag gestellt wird, über diesen Antrag unabhängig von § 51 VwVfG entscheiden", zudem sei "die Stellung eines Zweitantrages" nicht ausgeschlossen und "der Aufnahmebescheid kann (...) unter Anwendung der Rechtsgrundsätze aus § 49, § 48 VwVfG erteilt werden", führt dies ebenfalls nicht zur Annahme eines erneuten Sachentscheidungsanspruchs der Kläger und damit ernstlicher Zweifel. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Kläger könnten den von ihnen geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides im Sinne des § 27 BVFG nur im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens verfolgen, entspricht der – dem Prozessbevollmächtigten der Kläger aus einer Vielzahl von gleichartigen Verfahren bekannten – Rechtsprechung der für das Vertriebenenrecht (bislang) zuständigen Senate des beschließenden Gerichts. Vgl. etwa: OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Juni 1999 – 2 A 4289/97 –, vom 23. Oktober 2006 – 2 A 3201/05 –, vom 14. November 2006 – 12 A 2833/06 –, vom 26. Juni 2007 – 2 A 1280/06 –, vom 5. Juli 2007 – 2 A 1794/06 –, vom 31. August 2007 – 2 A 2177/05 –, vom 28. Januar 2008 – 2 A 2413/06 –, m.w.N., vom 30. Mai 2008 – 2 A 563/07 –, vom 5. Juni 2008 – 2 A 2112/06 –,vom 22. September 2008 – 12 A 2008/07 – und vom 30. Oktober 2009 – 12 A 770/08 –. Wiederaufgreifensgründe im Sinne des § 51 VwVfG haben die Kläger mit ihrem Zulassungsantrag aber nicht dargelegt. Vielmehr haben sie selbst eingeräumt, dass "die Änderung des BVFG und die Verschiebung des Zeitpunktes, zu dem die sprachlichen Voraussetzungen festzustellen waren, keine wesentliche (Änderung) der Sach- oder Rechtslage ist und den Verwaltungsakt nicht gegenstandslos macht". Dass die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 14. Februar 2007 einen nunmehr voll überprüfbaren Zweitbescheid erlassen hätte, haben die Kläger nicht dargetan. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein–Westfalen hat bereits in seinem im angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts in Bezug genommenen Beschluss vom 03. Juli 2008 – 2 E 344/08 – ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsamt in seinem Bescheid vom 14. Februar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides ausdrücklich ausgeführt hat, dass keine Verpflichtung zur erneuten Sachprüfung bestehe und auch unter diesem Gesichtspunkt für den geltend gemachten Anspruch der Klägerin zu 1. auf Erteilung eines Aufnahmebescheides als Spätaussiedlerin nichts ersichtlich sei. Mangels einer Sachentscheidung war die Beklagte nicht zur Entscheidung über § 51 VwVfG verpflichtet. Dass die Aufrechterhaltung der bestandskräftigen Ablehnung mit Bescheid vom 05. September 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. September 2003 im Sinne der §§ 51 Abs. 5, 48, 49 VwVfG gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben verstößt oder schlechthin unerträglich ist und die Beklagte deshalb verpflichtet gewesen wäre, das Verfahren von sich aus wieder aufzugreifen, haben die Kläger nicht dargelegt. Allein die (behauptete) Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründet keinen Anspruch auf Rücknahme, da der Rechtsverstoß lediglich die Voraussetzung einer Ermessensentscheidung der Behörde ist. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist zwar insbesondere dann "schlechthin unerträglich", wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2008 – 12 A 2239/07 –, juris. Eine derartige offensichtliche Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 05. September 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. September 2003 ist hier aber nicht erkennbar. Auch die durch die Bezugnahme auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein–Westfalen vom 03. Juli 2008 – 2 E 344/08 – erfolgte Begründung des Verwaltungsgerichts, die Kläger zu 2. und 3. hätten keinen "originären" Anspruch auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides, da es bereits an einem entsprechenden Antrag fehle und sich nicht feststellen ließe, dass sich die Kläger zu 2. und 3. nur zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG bekannt hätten und sie nach dem Recht des Herkunftsstaates der deutschen Nationalität zuzuordnen wären, wurde seitens der Kläger mit dem Zulassungsantrag nicht substantiiert angegriffen. Soweit die Kläger geltend machen, es sei für sie nicht notwendig, die weiteren "Volkszugehörigkeitsmerkmale" nachzuweisen, denn wer die deutsche Staatsangehörigkeit habe, sei deutscher Volkszugehöriger, führt dies ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Maßgebend ist nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG die Volkstumszugehörigkeit (Nationalität) und nicht die Staatsangehörigkeit. Ein deutscher Staatsangehöriger kann sich nicht als solcher auf § 27 BVFG berufen, sondern nur dann, wenn er zugleich deutscher Volkszugehöriger i. S. d. § 6 Abs. 2 BVFG ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2000 – 5 B 65.00 –, NVwZ-RR 2001, 274, juris. Der Vortrag, dass die Kläger allein aufgrund ihrer deutschen Staatsangehörigkeit als deutsche Volkszugehörige anzusehen sind, geht daher an der insoweit maßgebenden gesetzlichen Regelung des § 6 Abs. 2 BVFG vorbei, der der deutschen Staatsangehörigkeit lediglich im Bereich der Abstammung Bedeutung einräumt, im Übrigen aber in Satz 1 ein Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum fordert. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2009 – 12 A 1787/08 –. An der Darlegung eines solches Bekenntnisses nur zum deutschen Volkstum der Kläger fehlt es jedoch. Hinsichtlich der Kläger zu 2. und 3. wird insoweit auf obige Ausführungen verwiesen. Die in dem bestandskräftigen Ablehnungsbescheid vom 05. September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. September 2003 getroffene Feststellung, dass die Klägerin zu 1. jedenfalls nur über unzureichende deutsche Sprachkenntnisse verfüge und auch von einer familiären Vermittlung ihrer geringen Kenntnisse nicht ausgegangen werden könne und deshalb die deutsche Volkszugehörigkeit zu verneinen sei, haben die Kläger ebenfalls nicht im Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO substantiiert in Frage gestellt. Vielmehr haben sie hinsichtlich der Klägerin zu 1. nur pauschal vorgetragen, sie sei "in der Lage ein einfaches Gespräch zu führen", ohne sich mit dem Ergebnis des Sprachtests am 01.Oktober 2001 und der dortigen Bewertung auseinanderzusetzen. Aus obigen Gründen kann auch offen bleiben, ob es sich bei dem mit Schriftsatz vom 22. Januar 2010 vorgelegten Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 14. Oktober 2009, mit welchem die Beklagte zur Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen an die Kläger verpflichtet worden ist, um einen berücksichtigungsfähigen Wiederauf-greifensgrund im Sinne des § 51 VwVfG handelt. Die Berufung ist auch nicht deshalb zuzulassen, "weil die Verneinung der Anspruchsgrundlage des Antrages auf Erteilung einer Übernahmegenehmigung in der Form einer Zuzugsgenehmigung zur Inanspruchnahme der sich aus dem Vertriebenenstatus und Abkömmlingsstatus ergebenden Rechte ebenfalls ernstliche Zweifel an der Richtigkeit begegnet" und die Kläger sich insoweit auf einen Anspruch aus §§ 100 Abs. 1 BVFG in Verbindung mit §§ 7, 9, 10 BVFG a.F. berufen könnten. Die für das geltend gemachte Begehren auf Erteilung einer Übernahmegenehmigung allein in Betracht zu ziehende Anspruchsgrundlage im sogenannten "D-1 Verfahren" in Verbindung mit § 7 BVFG a.F. ist entfallen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. November 1998 – 2 A 5334/96 – und Urteil vom 8. November 1995 – 17 A 427/87 –; Beschlüsse vom 11. Dezember 2009 – 12 A 1787/08 –, vom 22. August 2007 – 2 A 2835/05 – und vom 19. Juni 2007 – 2 A 3161/06 –, jeweils m.w.N. Der im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Anspruch auf Aufnahme als Vertriebene deutscher Staatsangehörigkeit und deutscher Volkszugehörigkeit erfolgte Hinweis auf § 100 Abs. 1 BVFG führt ebenfalls nicht weiter. Danach finden für Personen im Sinne der §§ 1 bis 3 die vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 Anwendung. Die vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften geben in § 27 BVFG i.d.F. des Aussiedleraufnahmegesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl I S. 1247) Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten des § 1 Abs. 2 Nr. 3 einen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Aussiedler erfüllen, und bestimmen in § 1 Abs. 2 Nr. 3 denjenigen als "Aussiedler", der als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger nach Abschluss der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen vor dem 1. Juli 1990 oder danach im Wege der Aufnahme die in dieser Nummer bezeichneten Gebiete verlassen hat oder verlässt. Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides bestand demnach nur für Aussiedler. Dieser auf Aussiedler beschränkte Anwendungsbereich des Aufnahmeverfahrens nach den vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften der §§ 26 ff. BVFG wird durch § 100 Abs. 1 BVFG i.d.F. des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I 2094) nicht auf andere Vertriebene erweitert. Vielmehr engt § 100 Abs. 1 BVFG den Anwendungsbereich des Aufnahmeverfahrens nach den vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften der §§ 26 ff. BVFG für Aussiedler dadurch ein, dass er die Anwendung der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften für Personen im Sinne der §§ 1 bis 3 bestimmt, wobei Aussiedler nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG i.d.F. des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes nur noch der ist, der als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger nach Abschluss der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen vor dem 1. Juli 1990 oder danach im Wege des Aufnahmeverfahrens vor dem 1. Januar 1993 die in dieser Nummer bezeichneten Gebiete verlassen hat oder verlässt. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 23. April 2007 – 5 B 7.07 –, juris. Darunter fallen die Kläger, die sich darauf berufen, deutsche Staatsangehörige und Vertriebene i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG zu sein, unstreitig nicht. Sie haben Kasachstan nach Abschluss der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen weder vor dem 1. Juli 1990 noch danach im Wege des Aufnahmeverfahrens vor dem 1. Januar 1993 verlassen. Die deutsche Staatsangehörigkeit als solche mag zwar zur Begründung eines Vertriebenenstatus nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG ausgereicht haben, wie er möglicherweise auch nach Inkrafttreten des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes zum 1. Januar 1993 weiter Anerkennung beanspruchen kann, vgl. zu § 7 BVFG insoweit: BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2007 – 1 BvR 474/05 –, sowie die Stellungnahme des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Mai 2006 in diesem Verfahren, und im Übrigen auch nicht in Frage gestellt worden ist. Insoweit kommt es auf die diesbezüglich vorgelegten oder in Bezug genommenen Gerichtsentscheidungen nicht an. Die deutsche Staatsangehörigkeit vermag aber für sich genommen weder die von § 27 BVFG a. F. geforderte qualifizierte Eigenschaft als Aussiedler i. S. v. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG zu begründen noch im Rahmen des § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG n. F. die zu den sonstigen Voraussetzungen im Sinne dieser Vorschrift zählende, von § 4 BVFG n. F. für die Stellung als Spätaussiedler geforderte "deutsche Volkszugehörigkeit" auszufüllen. § 27 BVFG n. F. gewährt unabhängig von der gesondert zu prüfenden, hier nicht entscheidungserheblichen Frage der Erfüllung bzw. der Möglichkeit eines Verzichts auf das Wohnsitzerfordernis nur solchen Personen einen Anspruch, die die sich aus § 4 BVFG i. V. m. § 6 BVFG ergebenden Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Auf andere als die in § 27 Abs. 1 BVFG genannten Gründe, die – wie die deutsche Staatsangehörigkeit – einen Anspruch auf dauernden Aufenthalt in Deutschland begründen können, kommt es nicht an. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen – dem Prozessbevollmächtigten der Kläger auch bekannten – Beschlüssen vom 7. Juli 1998 – 9 B 1202.97 –, 14. September 1999 – 5 B 57.99 –, 2. November 1999 – 5 B 17.99 –, juris, und 17. August 2004 – 5 B 72.04 –, juris, grundsätzlich geklärt, dass § 26 BVFG n. F., der den Anspruchsgegenstand des § 27 BVFG n. F. definiert, keine Rechtsgrundlage für einen auf § 1 Abs. 2 BVFG gestützten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides ist, er vielmehr eine Aufnahme durch Erteilung eines Aufnahmebescheides nur für Personen vorsieht, "die die Aussiedlungsgebiete als Spätaussiedler verlassen wollen". Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 27. August 2008 – 12 E 887/07 – und vom 12. Januar 2007 – 2 A 3071/05 –. Bei der Beschränkung der Erteilung eines Aufnahmebescheides auf den Kreis der deutschen Volkszugehörigen handelt es sich auch nicht um eine ungewollte Lücke, die eine – wie die Kläger mit dem vor dem Hintergrund des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO verspätet eingegangenen Schriftsatz vom 22. Januar 2010 geltend machen – verfassungskonforme Auslegung des § 4 BVFG erforderlich machen würde. Dem Gesetzgeber war bei Erlass des am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes vom 21. Dezember 1992, BGBl. I S. 2094, der Umstand durchaus bewusst, dass u.a. in den Republiken der ehemaligen Sowjetunion noch zahlreiche deutsche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige lebten. Vor dem Hintergrund der Verwirklichung der deutschen Einheit, der völkerrechtlichen Festlegung der deutsch-polnischen Grenze und den Verträgen mit den vier Mächten und Polen war es Ziel des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes, durch eine Anpassung des Bundesvertriebenengesetzes die "Aufnahme der in der Republik Polen, in den Republiken der ehemaligen UdSSR, und den übrigen ost- und südosteuropäischen Staaten lebenden deutschen Staatsangehörigen und deutschen Volkszugehörigen auf eine rechtliche Grundlage zu stellen." Vgl. BT-Drucks. 12/3212, S. 19. Dabei hat sich der Gesetzgeber bewusst dafür entschieden, deutsche Staatsangehörige nur dann in den Kreis der aufnahmeberechtigten Spätaussiedler aufzunehmen, wenn sie zugleich deutsche Volkszugehörige sind: Vgl. BT-Drucks. 12/3212, S. 23: "Deutsche Staatsangehörige sind nicht von der Zugehörigkeit zum Personenkreis der Spätaussiedler ausgeschlossen. Sie sind einbezogen, wenn sie zugleich deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 6 sind." Ausschlaggebend war hierbei die – in zulässiger Weise – pauschalierende und unter dem Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 GG sachgerecht differenzierende Überlegung, dass das gelebte Bewusstsein, deutscher Volkszugehöriger zu sein, ein Kriegsfolgenschicksal impliziert: Vgl. BT-Drucks. 12/3212, S. 22, zu § 4: "Als deutsche Volkszugehörige kommen nach § 6 nur Personen in Betracht, die (bezogen auf das Kriegsende) von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammen und denen Bestätigungsmerkmale im Sinne des § 6 vermittelt wurden, die sie dem deutschen Volkstum zuweisen. Das wird insbesondere die Vermittlung der deutschen Sprache als Muttersprache sein. Dies und das weiterhin geforderte aktuelle Bekenntnis zum deutschen Volkstum in den Aussiedlungsgebieten stellen sicher, dass nur Personen berücksichtigt werden, die sich das Bewußtsein, deutsche Volkszugehörige zu sein, erhalten haben. Dieses gelebte Bewußtsein impliziert ein Kriegsfolgenschicksal. Wer in diesem Bewußtsein in den Aussiedlungsgebieten lebte, hatte in aller Regel teil an den Belastungen für die ganze deutsche Volksgruppe." Insofern verstößt es auch nicht "gegen Art. 3 GG, die Klägerin zu 1) und ihre Abkömmlinge, deren Vertriebenenstatus und deren Abkömmlingsstatus feststeht und die aufgrund dieses Status berechtigt sind, Ansprüche nach dem BVFG geltend zu machen, nicht aufzunehmen". Es fehlt bereits – wie oben ausgeführt – an einer willkürlichen Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 GG. Aus diesem Grund kommt Art. 3 GG auch nicht "als Anspruchsgrundlage" für den begehrten Anspruch in Betracht. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergibt sich grundsätzlich nicht, dass eine zu einem bestimmten Stichtag entfallene gesetzliche Vergünstigung auch auf Fallgestaltungen nach ihrem Außerkrafttreten zu erstrecken ist. Auch aus Art. 116 Abs. 1 GG ergibt sich kein Anspruch deutscher Staatsangehöriger, die zugleich Vertriebene i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG sind, auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, wie er im vorliegenden Fall mit dem Hauptantrag klageweise geltend gemacht wird. Art. 116 Abs. 1 GG gewährt keinen Anspruch auf Aufnahme, sondern setzt eine solche voraus. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2009 – 12 A 738/09 –, m. w. N. und vom 11. Dezember 2009 – 12 A 1787/08 –. Rechtsfolge einer Aufnahme nach Art. 116 Abs. 1 GG ist die Erlangung des Status als "Deutscher im Sinne des Grundgesetzes", ohne als Vertriebener im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit sein zu müssen. Die Erteilung eines Aufnahmebescheides, der zur Inanspruchnahme vertriebenenrechtlicher Leistungen berechtigt, ist als Rechtsfolge in Art. 116 Abs. 1 GG nicht vorgesehen. Unter welchen Voraussetzungen eine Person i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG als Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Abkömmling "Aufnahme gefunden hat", ist zudem nach der eindeutigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit dem In-Kraft-Treten der durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz geänderten Fassung des Bundesvertriebenengesetzes am 1. Januar 1993 abschließend nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu beurteilen, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2001 – 1 C 26.00 –, BVerwGE 114, 332 ff.; Urteil vom 20. April 2004 – 1 C 3.03 –, BVerwGE 120, 292 ff. m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 2008 – 12 A 338/08 –, juris, nach denen – wie oben dargelegt – eine Aufnahme der Kläger nicht erfolgen kann. OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2009 – 12 A 1787/08 –. Keine Bedeutung für das vorliegende Begehren, wie es die Kläger verstehen, hat es ferner, wie im Rahmen des Art. 116 Abs. 1 GG die Lücke dadurch, dass das Gesetz in den §§ 26 ff. BVFG nur noch für Spätaussiedler, aber nicht mehr für Personen, die (ausschließlich) Vertriebene sind, ein Aufnahmeverfahren vorsieht, geschlossen werden kann. Vgl. zu dieser Problematik: VGH Baden-Württem-berg, Beschluss vom 17. März 2009 – 19 S 332/09 – mit Hinweis auf Urteil vom 15. Januar 2009 – 13 S 1374/08 –; OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2009 – 12 A 1787/08 –. Dementsprechend weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen hat die Rechtssache ebenso wenig grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die aufgeworfenen Fragen, "ob Vertriebene, deren Vertriebenenstatus bereits vor dem 01.01.1993 und auch vor dem 01.07.1990 kraft Gesetzes oder aufgrund eines Vertreibungstatbestandes unwiderruflich entstanden ist und entweder durch Verschleppung aus dem Gebiet des deutschen Reiches in den Bereich des Vertreibungsstaates geraten ist, oder während des Zwangsaufenthaltes des Verschleppten deutschen Volkszugehörigen oder deutschen Staatsangehörigen geboren wurde und gem. § 7 BVFG, wenn die Vertriebeneneigenschaft des Elternteils während dessen Vertreibungszustand und aufgrund eines eigenen Vertreibungszustandes durch Festhalten in dem Vertreibungsgebiet erworben hat, nur dann Aufnahme zur Inanspruchnahme der sich aus seinem Vertriebenenstatus ergebenden Rechte begehren kann, wenn er neben dem Vertriebenenstatus gem. § 1 Abs. 1, § 1 Abs. 2 Nr. 1 oder § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG bzw. § 1 Abs. 3 BVFG auch die Eigenschaft eines Spätaussiedlers im Sinne des § 4 BVFG glaubhaft macht oder sich der Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 1, § 1 Abs. 2 Nr. 1, § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG, dessen Vertriebeneneigenschaft durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen entstanden ist und der, soweit er in der Sowjetunion verschleppt wurde, bis zu deren Zusammenbruch nicht zurückkehren konnte, seinen Aufnahmeanspruch auf die allgemeinen Aufnahmegrundsätze für Vertriebene, wie sie sich aus der jahrelangen Verwaltungspraxis der BR Deutschland und aus dem verwaltungsrechtlichen Erlassen sowie Verordnungen und Verwaltungsübungen ergeben, berufen können", "ob es zulässig ist, die Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit und deren Abkömmlinge, die nach dem 2. Weltkrieg in die Sowjetunion aus dem Bereich des deutschen Reiches, wo sie sich niedergelassen hatten, verschleppt wurden, von Rechten und Vergünstigungen nach dem BVFG und auch von der Aufnahme im Bundesgebiet ausgeschlossen werden dürfen, weil sie nicht bis zum 01.01.1993 in das Bundesgebiet eingereist sind", und "ob sich Kinder eines nach der Vertreibung geborenen deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen, die während des aus Deutschland verschleppten und in Gewahrsam genommenen Vertriebenen geboren wurden, Personen im Sinne des § 100 Abs. 1 BVFG sind, und ob auf diese die vor dem 01.01.1993 geltenden Gesetzes- und Verwaltungsvorschriften alle Anwendung finden oder nicht", sind ohne weiteres aus dem Gesetz und auf der Grundlage der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes des Landes Nordrhein-Westfalen und des Bundesverwaltungsgerichts zu beantworten. Neuen bzw. weitergehenden Klärungsbedarf zeigen auch die von den Klägern in Bezug genommenen Gerichtsentscheidungen nicht auf. Schließlich greift auch die gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erhobene Rüge, das Verwaltungsgericht habe die Begründungspflicht verletzt, weil es sich nicht mit § 51 VwVfG sowie mit dem allgemeinen Wiederaufgreifensanspruch aus Ermessensgründen auseinandergesetzt habe, nicht durch. Das angefochtene Urteil enthält vielmehr eine Begründung, die den sich aus § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ergebenden Anforderungen an den formellen Inhalt eines Urteils genügt. Danach müssen im Urteil die für die Überzeugungsbildung des Gerichts maßgeblichen Gründe schriftlich niedergelegt werden. Einer Entscheidung fehlt nur dann die Begründung im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO, wenn dem Tenor überhaupt keine Gründe beigefügt sind oder die Begründung nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder in anderer Weise so unbrauchbar ist, dass sie zur Rechtfertigung des Urteilstenors ungeeignet ist. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 1998 – 8 B 187.98 –, NVwZ-RR 2000, 257 m. w. N., juris. Dies ist hier offenkundig nicht der Fall. Allein schon durch die zulässige Bezugnahme auf die Gründe der zwischen den Beteiligten ergangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 13. Februar 2008 und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein–Westfalen vom 03. Juli 2008 – 2 E 344/08 – und des Festhaltens bzw. des Anschlusses an diese(r) Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht die seiner ablehnenden Entscheidung zugrundeliegenden Gründe hinreichend deutlich gemacht. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 16. Auflage, § 117 Rn. 16 und § 138 Rn. 28; Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 3. Auflage, § 138 Rn. 226f. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).