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Beschluss

6 A 2927/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0520.6A2927.08.00
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Leitsätze

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung einer Studienrätin z.A., die sich mit ihrer Klage gegen eine dienstliche Beurteilung und ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wendet.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis 35.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung einer Studienrätin z.A., die sich mit ihrer Klage gegen eine dienstliche Beurteilung und ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wendet. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis 35.000,00 € festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg; Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt oder nicht gegeben. 1. Das Antragsvorbringen weckt zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht. Inwieweit die Beanstandung, im Tatbestand des Urteils finde sich insofern ein Fehler, als dort von der Verlängerung der Probezeit die Rede sei, zur Unrichtigkeit des Urteils führen soll, wird mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung nicht erläutert, so dass die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verfehlt werden. Der Zulassungsantrag macht ferner nicht ersichtlich, dass - wie behauptet - eine Befangenheit des Schulleiters des Berufskollegs "U. Land" in J. , OStD L. , anzunehmen ist. Das Verwaltungsgericht hat in eingehender Auswertung des vorliegenden umfangreichen Akteninhalts, darunter einer Reihe von Beschwerden aus dem Kreis der Schüler, der Kollegen, aber auch Außenstehender über das Verhalten der Klägerin, sowie aus dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck den Schluss gezogen, Anhaltspunkte dafür, dass Herr L. wegen Befangenheit an der Abgabe einer Beurteilung gehindert gewesen wäre, seien nicht erkennbar. Das sich bereits aus den Verwaltungsvorgängen ergebende Bild einer um differenzierte Sicht und Deeskalation bemühten Beurteilerpersönlichkeit habe sich im Rahmen der Anhörung zur Überzeugung des Gerichts bestätigt. Die Klägerin setzt dieser Würdigung im Wesentlichen das abweichende Ergebnis ihrer Würdigung entgegen. Dabei lässt sie außer Acht, dass das Gericht seine Entscheidung nach freier, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnener Überzeugung trifft (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Diese Freiheit bezieht sich auf die Bewertung von Tatsachen und Beweisergebnissen, d.h. auf die Bewertung der für die Feststellung des Sachverhalts maßgebenden Umstände. Sie ist nach der einen Seite hin begrenzt durch das jeweils anzuwendende Recht und dessen Auslegung. Alles, was (noch) Rechtsfindung ist, entzieht sich einer Deckung durch den Überzeugungsgrundsatz. Nach der anderen Seite hin ergibt sich die Grenze daraus, dass der Überzeugungsgrundsatz nicht für eine Würdigung in Anspruch genommen werden kann, die im Vorgang der Überzeugungsbildung an einem Fehler leidet, z.B. an der Missachtung gesetzlicher Beweisregeln oder an der Berücksichtigung von Tatsachen, die sich weder auf ein Beweisergebnis noch sonstwie auf den Akteninhalt stützen lassen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 1984 - 8 C 108.82 -, NJW 1985, 393. Die Einwände, mit denen die Klägerin der das angefochtene Urteil tragenden Überzeugung entgegenzutreten versucht, zeigen insgesamt weder einen Fehler der einen noch einen Fehler der anderen Art auf. Vielmehr würdigt sie lediglich die Tatsachen und Beweisergebnisse anders als das Verwaltungsgericht und stellt dessen Schlussfolgerung ihre eigene entgegen. Der Umstand, dass aus festgestellten Tatsachen und Beweisergebnissen eine andere Schlussfolgerung gezogen werden könnte, reicht für die Annahme eines Fehlers im vorgenannten Sinne jedoch nicht aus. Hierzu gilt im Einzelnen: Soweit die Klägerin kritisiert, ihr Zeugnis weise fehlerhaft lediglich das "Unterrichtsfach Sozialpädagogik" aus, und sie sei nicht an der Fachschule und Fachoberschule Sozialpädagogik eingesetzt worden, ist weder dargelegt noch sonst erkennbar, dass Herr L. mit diesen Gegebenheiten etwas zu tun hätte, so dass der Vortrag von vornherein ungeeignet ist, dessen Voreingenommenheit zu begründen. Dass die Klägerin zur Unterrichtung von - von ihr so bezeichneten - "dissozialen" und somit "schwierigen" Schülern eingesetzt worden sein soll, bleibt eine bloße, mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung nicht weiter erläuterte Behauptung. Soweit mit dem Antrag auf fachliche Diskrepanzen zwischen Herrn L. und der Klägerin hingewiesen wird, mögen diese vorgelegen haben. Auch ist aktenkundig und unstreitig, dass Herr L. zu der Auffassung gelangt ist, die Klägerin sei für das Lehramt nicht geeignet. Dass die Klägerin, die die an ihrer Leistung und ihrem Verhalten geübte Kritik insgesamt für unberechtigt hält, diese Auffassung nicht teilt und auch Dritte - mit dem Zulassungsantrag werden Frau V. Q. und Frau N. C. genannt - einen positiveren Eindruck von der Klägerin gewonnen haben mögen, begründet jedoch eine Voreingenommenheit des Herrn L. zumal vor dem Hintergrund der im Übrigen vorliegenden Erkenntnisse nicht. Vor jenem Hintergrund ergibt sich auch aus der - vereinzelten - "Aktennotiz über die Nachbesprechung des Unterrichtes am 17.06.2004", in der die Klägerin sarkastische Züge sieht, ohne dass dieses Verständnis allerdings eindeutig wäre, nichts anderes. Auch in dieser Aktennotiz finden sich im Übrigen für die Klägerin günstige Feststellungen, so eingangs zu ihrem guten Verhältnis zu den Schülern der Klasse. Wie der Umstand, dass im vom Schulleiter Dr. S. geleiteten I. -C1. -Berufskolleg in N1. , in dem die Klägerin später tätig war, nach deren Auffassung nach Zahl und Frequenz zu viele Unterrichtsbesuche durchgeführt worden sind, eine Voreingenommenheit des Herrn L. begründen soll, ist unerfindlich. Das Gleiche gilt im Hinblick auf über die Klägerin nach Dienstantritt in N1. gefertigten "intensiven Notizen", zu denen die Klägerin hervorhebt, es sei teilweise nicht ersichtlich, wie Herr Dr. S. über die Geschehnisse Kenntnis erlangt habe, und sie habe sich zu den Vorwürfen nicht zeitnah äußern können. Dass im I. -C1. -Berufskolleg die Umstände, die Anlass zur Abordnung der Klägerin gegeben haben, jedenfalls in Teilen bekannt gewesen sind, liegt nahe, ohne dass dies Bedenken begegnete. Die von der Klägerin geäußerte Vermutung, es sei "davon auszugehen, dass der Beurteiler L. wie auch die von ihm 'in den Sachverhalt eingeführten' Personen, Herr Dr. S. und Herr O. , aufgrund ihrer Grundeinstellung der Klägerin gegenüber so voreingenommen waren, dass sie sämtliche Vorwürfe, die gegenüber der Klägerin vorgebracht worden sein mögen, ungeprüft geglaubt haben", entbehrt tragfähiger Anhaltspunkte. Ob und inwieweit mit dem Vorbringen, es sei insbesondere durch die Zahl und die schnelle Abfolge von Hospitationsbesuchen bei der Klägerin "immenser Druck" aufgebaut worden, und ihr sei nicht ausreichend Zeit und Gelegenheit gegeben worden, sich mit den Vorwürfen auseinander zu setzen, ein Rechtsfehler im Hinblick auf die Beurteilung oder auf die Entlassung geltend gemacht werden soll - und ggfs. welcher -, bleibt schon unklar. Im Übrigen hat zu diesen Gesichtspunkten das Verwaltungsgericht das Notwendige ausgeführt. 2. Die Beanstandung der Klägerin unter Abschnitt II. der Antragsschrift, das Urteil leide an einem Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 6 (gemeint wohl: Nr. 5) VwGO, greift nicht durch. Der Zulassungsantrag legt zunächst nicht dar, dass der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör durch die Ablehnung der hilfsweise gestellten Beweisanträge verletzt wäre. Dazu wäre darzulegen, dass die Ablehnung der Anträge im Prozessrecht objektiv keine Stütze findet. Die Antragsbegründung verhält sich indessen zu den Ablehnungsgründen des Verwaltungsgerichts nicht. Erfolglos versucht die Klägerin ferner einen Aufklärungsmangel (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) damit zu begründen, das Verwaltungsgericht hätte Herrn Dr. S. als Zeugen vernehmen müssen. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht förmlich beantragt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1993 - 2 C 14.91 -, DVBl. 1993, 955, m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 8. November 2007 - 6 A 554/05 -. Für die Klägerin ist ein förmlicher Beweisantrag auf Vernehmung des genannten Zeugen ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 30. September 2008 nicht gestellt worden. Eine Aufklärungspflichtverletzung im Übrigen ist nicht dargetan. Hierzu bedarf es der Darlegung, hinsichtlich welcher entscheidungserheblicher Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen, die zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis geführt hätten, voraussichtlich getroffen worden wären. Weiter muss entweder dargelegt werden, dass bereits im erstinstanzlichen Verfahren auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen. Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 2. April 2006 - 1 B 105.05 -. Diese Anforderungen sind mit der Rüge, das Verwaltungsgericht "hätte den Sachverhalt aufgrund seiner dementsprechenden Verpflichtung von Amts wegen weiter aufklären müssen", nicht erfüllt. 3. Soweit mit dem Zulassungsantrag "abschließend" noch auf das gesamte Vorbringen der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren und insbesondere die Schriftsätze vom 3. September 2008 und vom 5. Oktober 2008 "vollumfänglich" Bezug genommen und das Vorbringen zum Gegenstand des Zulassungsverfahrens gemacht wird, wird den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ebenfalls nicht genügt. Dies verlangt unter anderem die Erkennbarkeit einer Sichtung und namentlich der rechtlichen Durchdringung des Streitstoffes durch den Prozessbevollmächtigten, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2006 - 1 B 108.05 - mit weiteren Nachweisen, woran es bei der pauschalen Bezugnahme auf mindestens annähernd 100 Seiten umfassendes Vorbringen der Klägerin selbst fehlt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht entsprechend den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, auf die Bezug genommen wird, auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).