Beschluss
6 A 780/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0610.6A780.10.00
5Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Erfolgloser Antrag einer ehemaligen Studienreferendarin auf Zulassung der Berufung, die sich mit ihrer Klage gegen eine dienstliche Beurteilung wendet.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag einer ehemaligen Studienreferendarin auf Zulassung der Berufung, die sich mit ihrer Klage gegen eine dienstliche Beurteilung wendet. Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der auf die Aufhebung der Schulleiterbeurteilung vom 5. August 2003 (3. Fassung) sowie des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2005 gerichtete Hauptantrag sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Dieses Begehren habe sich erledigt, weil die Schulleiterbeurteilung ihren Zweck nach der Entlassung der Klägerin aus dem Widerrufsbeamtenverhältnis nicht mehr erfüllen könne. Die abschließende Beurteilung durch den Schulleiter fließe in die zusammenfassende Note ein, durch die der Erfolg des Vorbereitungsdienstes bewertet werde (§ 17 Abs. 1 OVP). Durch die inzwischen rechtskräftige gerichtliche Bestätigung der Entlassung sei dieser Zweck endgültig weggefallen. Der auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Schulleiterbeurteilung vom 5. August 2003 (3. Fassung) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2005 gerichtete Hilfsantrag sei ebenfalls unzulässig. Das erforderliche Feststellungsinteresse liege nicht vor. Auch wenn man zu Gunsten der Klägerin annimmt, sie mache mit ihrem Schriftsatz vom 31. Mai 2010 der Sache nach ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend, reichen die dortigen Ausführungen zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes gleichwohl nicht aus. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es reicht hingegen nicht aus, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Die Klägerin setzt sich nicht ansatzweise mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinander. Sie beschränkt sich vielmehr darauf, pauschal die Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils anzuführen und ohne jedwede Substantiierung geltend zu machen, es verstoße gegen ihre "grundsätzlich" garantierten Rechte. Aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt sich auch die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Das Zulassungsvorbringen genügt auch diesen Anforderungen nicht. Die aufgeworfene Frage, "ob Staatsorgane ihren Fürsorgepflichten nachkamen bzw. ob ein Fall des fortgesetzten staatlichen Unrechtshandeln, welches in der Entlassungsverfügung der Klägerin resultierte, vorlag", ist als solche schon nicht hinreichend konkretisiert. Die Klägerin scheint unberücksichtigt zu lassen, dass vorliegend allein die Schulleiterbeurteilung vom 5. August 2003 (3. Fassung) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2005 streitgegenständlich ist. Es ist nicht erkennbar, aus welchem Grund die vorstehende Frage im Berufungsverfahren klärungsbedürftig sein sollte. Ob ein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO anzunehmen wäre, wenn die von der Klägerin behauptete grundlose Verzögerung des erstinstanzlichen Verfahrens vorläge, kann dahinstehen. Das Verwaltungsgericht hat über die vorliegende - am 30. September 2005 erhobene - Klage nicht grundlos erst am 24. März 2010 entschieden. Die Klägerin hatte bereits am 9. Mai 2005 gegen die Entlassungsverfügung vom 2. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2005 Klage (VG Gelsenkirchen 1 K 1448/05) erhoben. Durch Urteil vom 14. Dezember 2005 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat der Senat mit Beschluss vom 19. Februar 2009 - 6 A 356/06 - zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 26. Januar 2010 - 2 B 47.09 - die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen. Bis zum rechtskräftigen Abschluss des die Entlassungsverfügung betreffenden Klageverfahrens hat das Verwaltungsgericht von der Anberaumung eines Verhandlungs-/Erörterungstermins im vorliegenden Klageverfahren abgesehen, weil es angenommen hat, zwischen dem die Entlassungsverfügung betreffenden Klageverfahren und dem vorliegenden Klageverfahren bestehe ein enger sachlicher Zusammenhang, der es auch aus Gründen der Prozessökonomie nicht sinnvoll erscheinen lasse, das vorliegende Klageverfahren vor Abschluss des die Entlassungsverfügung betreffenden Klageverfahrens zu fördern (vgl. etwa Vermerk vom 17. Juli 2008, Bl. 114 der Gerichtsakte, Schreiben des Verwaltungsgerichts an die Klägerin vom 17. Februar 2009, Bl. 144 der Gerichtsakte). Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass es diese Begründung nur vorgeschoben hat, sind dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen. Es gibt auch nichts Durchgreifendes für ein nicht sachgerechtes Vorgehen des Verwaltungsgerichts her. Die Klägerin lässt außer Acht, dass für die Bewertung seines Vorgehens dessen damalige Sicht maßgeblich ist und es seinerzeit insbesondere nicht absehen konnte, inwieweit eine Aufklärung der von ihr monierten - ihre Gesundheit belastenden - Vorkommnisse im Berufungsverfahren erfolgen würde. Ihre Rüge, die zeitlichen Abläufe der Parallelverfahren "Schulleiterbegutachtung" und "Entlassungsverfügung" seien vom Verwaltungsgericht gelenkt worden, ist schon deshalb verfehlt, weil das Verwaltungsgericht den zeitlichen Ablauf des die Entlassungsverfügung betreffenden Klageverfahrens 1 K 1448/05 nur bis zu seinem Urteil vom 14. Dezember 2005, nicht jedoch in der Folgezeit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens beeinflussen konnte. Soweit mit dem Zulassungsantrag schließlich noch auf umfangreiche Ausführungen der Klägerin Bezug genommen und das Vorbringen zum Gegenstand des Zulassungsverfahrens gemacht wird, wird den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügt. Dies verlangt unter anderem die Erkennbarkeit einer Sichtung und namentlich der rechtlichen Durchdringung des Streitstoffes durch den Prozessbevollmächtigten, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2006 - 1 B 108.05 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2010 - 6 A 2927/08 -, juris, woran es bei der pauschalen Bezugnahme auf das etwa 75 Seiten umfassende Vorbringen der Klägerin fehlt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).