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Beschluss

19 A 1144/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0521.19A1144.08.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht. Soweit die Klägerin mit ihrem Hauptantrag die Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW beantragt, kann dahinstehen, ob die Vorschrift ausschließlich subjektive Rechte des beigeladenen Schulträgers begründet. Die Frage, ob auch der Lehrer an einer Ersatzschule ein subjektives Recht auf Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung geltend machen kann, wird in dem vom Verwaltungsgericht angeführten Urteil des OVG NRW vom 29. 7. 1968 – V A 151/68 -, OVGE 25, 10 ff., nicht näher erörtert; vgl. hierzu auch Ernst, in: Jehkul u. a., SchulG NRW, Stand: November 2009, § 102 Rdn. 1.2. Das Verwaltungsgericht ist jedenfalls zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung gemäß § 102 Abs. 2 SchulG NRW nicht erfüllt sind. Die Klägerin macht in diesem Zusammenhang lediglich geltend, die Versagung der Unterrichtsgenehmigung stünde nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang, weil an der N.-Schule auch „Nichterfüller“ mit Unterrichtsgenehmigung tätig seien, also Lehrer, die wie sie das Bestehen des Zweiten Staatsexamens für ein Lehramt nicht nachweisen könnten. Der Vortrag greift nicht durch. Abgesehen von allen weiteren Zweifelsfragen ist die vorgetragene Ungleichbehandlung gerechtfertigt. Bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen verlangt der allgemeine Gleichheitsgrundsatz, dass zwischen den Vergleichsgruppen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können. BVerfG, Beschluss vom 15. 3. 2010 ‑ 1 BvR 476/10 ‑, juris, Rdn. 11, m. w. N. Das ist hier der Fall. Der wesentliche Unterschied zwischen der Klägerin und den von ihr angeführten „Nichterfüllern“ liegt darin, dass sie sich auch im Wiederholungsversuch erfolglos der Zweiten Staatsprüfung unterzogen hat. Damit ist ihre mangelnde Eignung für das angestrebte Lehramt bestandskräftig festgestellt. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass, wie die Klägerin erstinstanzlich geltend gemacht hat, auch „Nichterfüller“ das Zweite Staatsexamen nicht bestehen könnten, wenn sie sich der Prüfung unterziehen würden. Soweit die „Nichterfüller“ die Voraussetzungen des § 102 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW nicht erfüllen, ist ihre Eignung für die Tätigkeit als Lehrkraft an einer Ersatzschule durch gleichwertige freie Leistungen im Sinne des § 102 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW nachzuweisen. Dieser Nachweis ist durch die erfolgreiche Teilnahme an dem Feststellungsverfahren gemäß § 5 ESchVO zu führen. Der erfolgreiche Abschluss des Feststellungsverfahren führt zwar nicht zum Erwerb einer Lehramtsbefähigung (§ 5 Abs. 8 Satz 4 ESchVO), aber zu der Feststellung, dass die Lehrkraft Leistungen erbracht hat, die den Anforderungen des betreffenden Lehramtes oder der Lehrämter in allen Teilen der Prüfung im Wert gleichkommen (§ 5 Abs. 8 Satz 3 ESchVO) und deshalb die Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung rechtfertigen. Dass an der beigeladenen Schule oder sonst in Nordrhein-Westfalen „Nichterfüller“ im Ersatzschuldienst tätig sind, die die Voraussetzungen gemäß § 102 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2 SchulG NRW i. V. m. § 5 ESchVO nicht erfüllen oder ebenso wie die Klägerin das Zweite Staatsexamen für ein Lehramt endgültig nicht bestanden haben, macht die Klägerin nicht geltend und ist im Übrigen auch sonst nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Zulassung zum Feststellungsverfahren gemäß § 5 ESchVO verneint. Sie hat bereits kein subjektives Recht auf Durchführung des Feststellungsverfahrens. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. 5. 2009 ‑ 19 A 1367/07 -, nrwe.de, Rdn. 50 ff. Das Feststellungsverfahren ist ein eigenständiges Verfahren, das der Ersatzschule die Möglichkeit eröffnet, den für die Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung erforderlichen Nachweis der hinreichenden wissenschaftlichen und pädagogischen Eignung einer Lehrkraft zu führen, die nicht die für die Einstellung in den öffentlichen Schuldienst erforderliche Vor- und Ausbildung im Sinne des § 102 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW durchlaufen hat. Es handelt sich damit um ein Verfahren, das neben die in § 102 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW genannten Vor- und Ausbildungen tritt, um der Ersatzschule im Interesse der verfassungsrechtlich gewährleisteten Privatschulfreiheit (Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG) die Möglichkeit zu eröffnen, Lehrkräfte einzustellen, die keine für die Einstellung in den öffentlichen Schuldienst erforderliche Vor- und Ausbildung durchlaufen haben. Das Feststellungsverfahren dient deshalb ebenso wie der Genehmigungsvorbehalt gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW allein dem Zweck sicherzustellen, dass die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrerinnen und Lehrer an Ersatzschulen nicht hinter derjenigen der Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen zurücksteht. Dagegen bezweckt das Verfahren nicht, der betreffenden Lehrkraft an einer Ersatzschule die Chance zu eröffnen, durch die erfolgreiche Teilnahme am Feststellungsverfahren eine Lehramtsbefähigung zu erwerben. Dies verdeutlicht insbesondere § 5 Abs. 1 Satz 2 ESchVO NRW. Danach beantragt der Schulträger bei der zuständigen oberen Schulaufsichtsbehörde die Durchführung des Feststellungsverfahrens. Ein Antragsrecht der Lehrerin oder des Lehrers an einer Ersatzschule ist weder in § 5 ESchVO NRW noch in den Vorschriften des Lehrerausbildungsgesetzes NRW vorgesehen. Der fehlende subjektiv-rechtliche Charakter des Feststellungsverfahrens wird auch dadurch deutlich, dass der Verordnungsgeber das Verfahren bewusst nicht als Prüfungsverfahren ausgestaltet hat. Es fehlen den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG genügende Verfahrensvorschriften, die im Prüfungsverfahren den subjektiven Grundrechtsschutz durch Gestaltung des Verfahrens gewährleisten. So fehlen Regelungen über die Zahl und die Qualifikation der Prüfer, die Folgen des krankheitsbedingten Rücktritts vom Prüfungsverfahren oder des sonstigen Abbruchs des Verfahrens. Auch die Form der Entscheidung im Feststellungsverfahren unterscheidet sich von derjenigen in einem Prüfungsverfahren. Über den Erfolg des Feststellungsverfahrens entscheidet nicht ‑ wie es dem subjektiv-rechtlich ausgestalteten Prüfungsrechtsverhältnis zwischen Prüfling und Prüfer entsprechen würde ‑ der die Leistungen des Lehrers beurteilende „Prüfer“. Die Entscheidung trifft vielmehr gemäß § 5 Abs. 9 ESchVO NRW die obere Schulaufsichtsbehörde. Diese teilt das Ergebnis des Feststellungsverfahrens auch nicht der Lehrkraft mit, sondern der Ersatzschule, die die Durchführung des Verfahrens gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 ESchVO NRW beantragt hat. Eine Benotung, die wesentlicher Teil einer Prüfung ist, ist im Feststellungsverfahren ebenfalls nicht vorgesehen. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt weiter, dass die Klägerin auch in der Sache keinen Anspruch auf Zulassung zum Feststellungsverfahren hat. Das Verfahren ist nach seinem Zweck nicht auf eine Nach- oder Weiterqualifizierung von Bewerbern, die die Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt endgültig nicht bestanden haben, ausgerichtet, um ihnen die Chance auf die Ausübung eines Lehramtes an einer Ersatzschule zu eröffnen. Darauf hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen. Ebenso Overbeck, in: Jülich u. a., SchulG NRW, Stand: April 2010, § 102 Rdn. 6. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer befristeten Unterrichtsgenehmigung gemäß § 5 Abs. 6 Satz 1 ESchVO. Die Unterrichtsgenehmigung nach dieser Vorschrift bezweckt, der Lehrkraft an einer Ersatzschule ‑ im Interesse der Ersatzschule ‑ die Möglichkeit zu geben, die nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 a ESchVO zur Teilnahme am Feststellungsverfahren erforderliche Unterrichtspraxis zu erwerben. Dieser Zweck greift hier nicht, da die Klägerin aus den vorhergehenden Gründen auch in der Sache keinen Anspruch auf Teilnahme am Feststellungsverfahren hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert wird gemäß §§ 45 Abs. 1 Satz 3, 47, 52 Abs. 2 GKG entsprechend der zutreffenden Wertfestsetzung erster Instanz auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).