Beschluss
19 A 494/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0310.19A494.10.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor oder sind nicht im Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Senat lässt offen, ob die Klage mit dem Hauptantrag auf Verpflichtung zur Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung unzulässig ist, weil die Regelungen über die Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung für die Ausübung der Tätigkeit als Lehrer an einer Ersatzschule (§ 102 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW, §§ 4, 5 Abs. 6 Satz 1 ESchVO NRW) möglicherweise ausschließlich subjektive Rechte des beigeladenen Schulträgers begründen. Ebenfalls offengelassen: OVG NRW, Beschluss vom 21. 5. 2010 19 A 1144/08 . Das Verwaltungsgericht hat jedenfalls die Klage sowohl mit dem Haupt- als auch dem Hilfsantrag zu Recht als unbegründet abgewiesen. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin (auch) keinen Anspruch auf Erteilung einer befristeten Unterrichtsgenehmigung gemäß § 5 Abs. 6 Satz 1 ESchVO NRW hat. Dabei kann die von der Klägerin angesprochene Frage dahinstehen, ob es sich bei dieser Vorschrift um eine Ermessens- oder eine sog. Kompetenznorm handelt. Die Unterrichtsgenehmigung nach § 5 Abs. 6 Satz 1 ESchVO NRW bezweckt, der Lehrkraft an einer Ersatzschule im Interesse der Ersatzschule die Möglichkeit zu geben, die nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 a ESchVO NRW zur Teilnahme am Feststellungsverfahren erforderliche Unterrichtspraxis zu erwerben. OVG NRW, Beschluss vom 21. 5. 2010 19 A 1144/08 . Dieser Zweck greift hier nicht. Unbeschadet des subjektivrechtlichen Charakters des § 5 Abs. 6 Satz 1 ESchVO NRW haben sowohl die Klägerin als auch der beigeladene Ersatzschulträger jedenfalls in der Sache keinen Anspruch auf Teilnahme der Klägerin am Feststellungsverfahren. Das Verfahren ist nach seinem Zweck nicht auf eine Nach- oder Weiterqualifizierung von Bewerbern, die die Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt endgültig nicht bestanden haben, ausgerichtet, um ihnen die Chance auf Ausübung eines Lehramtes an einer Ersatzschule zu eröffnen. OVG NRW, Beschluss vom 21. 5. 2010 19 A 1144/08 ; Overbeck, in: Jülich u. a., SchulG NRW, Stand: April 2010, § 102 Rdn. 6. Zu diesen Bewerbern gehört die Klägerin. Sie hat die Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt endgültig nicht bestanden. Vor diesem Hintergrund stellt sich für sie das Feststellungsverfahren objektiv als Nach- oder Weiterqualifizierung dar, um auf diesem Weg einer Tätigkeit als Lehrerin nachgehen zu können, auch wenn sie subjektiv mit dem Feststellungsverfahren keine Weiterqualifizierung verbindet. Auf den Zweck des Feststellungsverfahrens und das endgültige Nichtbestehen des Zweiten Staatsexamens hat auch die Bezirksregierung ihre ausdrücklich als Ermessensentscheidung bezeichnete Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung gestützt. Diese Erwägung ist ermessensfehlerfrei, wenn § 5 Abs. 6 Satz 1 ESchVO NRW der Bezirksregierung Ermessen eröffnen sollte. Die Ablehnung der Unterrichtsgenehmigung verstößt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht gegen die Privatschulfreiheit (Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG). Abgesehen davon, dass die Klägerin sich auf die Privatschulfreiheit nicht berufen kann, setzt die Genehmigung zur Errichtung von privaten Schulen unter anderem voraus, dass die privaten Schulen in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen (Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG). Mit dieser verfassungsrechtlichen Vorgabe, die durch die nordrhein-westfälischen Regelungen über die Voraussetzungen für die Erteilung von Unterricht an Privatschulen konkretisiert werden, OVG NRW, Urteil vom 7. 4. 1992 19 A 3019/91 , juris, Rdn. 38 ff., m. w. N. ist es vereinbar, einem Bewerber, der, wie die Klägerin, das Zweite Staatsexamen für ein Lehramt endgültig nicht bestanden hat, keine Unterrichtsgenehmigung für die Tätigkeit als Lehrer an einer Ersatzschule zu erteilen. Denn aufgrund des endgültigen Nichtbestehens der Zweiten Staatsprüfung steht bestandskräftig fest, dass die Klägerin für ein Lehramt nicht geeignet ist. Der Vortrag der Klägerin, das Nichtbestehen des Zweiten Staatsexamens sei nach den Vorschriften der ESchVO NRW kein ausdrücklich geregelter Ausschlussgrund für die Teilnahme am Feststellungsverfahren, greift auch mit Blick auf § 2 Abs. 4 Satz 1 OBAS nicht durch. Hierzu hat das Verwaltungsgericht bereits das Erforderliche ausgeführt. Der Senat nimmt hierauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Das Vorbringen der Klägerin rechtfertigt keine andere Beurteilung. Soweit sie eine klarstellende Regelung eines Ausschlussgrundes vermisst, weist der Senat lediglich ergänzend darauf hin, dass auch für einen juristischen Laien erkennbar ist, dass das endgültige Nichtbestehen des Zweiten Staatsexamens zwangsläufig auch (nachteilige) Auswirkungen auf eine Tätigkeit als Lehrer an einer Ersatzschule hat. Die Klägerin verweist weiter ohne Erfolg darauf, dass sie in einem Prüfungsteil der Zweiten Staatsprüfung (Fachprüfung in Englisch) die Note ausreichend (3,7 Punkte) erzielt habe. Das Bestehen einer, so die Klägerin, "Teilleistung" im Zweiten Staatsexamen ist kein Nachweis darüber, dass ihre Ausbildung im Sinne des § 102 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW der Vor- und Ausbildung und den Prüfungen der Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen im Wert gleichkommt. Es ist (schon) weder ersichtlich noch vorgetragen, dass der Klägerin aufgrund des Bestehens der "Teilleistung" eine durch Prüfung erworbene Lehramtsbefähigung in einem Fach zuerkannt worden ist. Die "Teilleistung" rechtfertigt auch nicht die Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung gemäß § 5 Abs. 6 Satz 1 ESchVO NRW, weil dies im Ergebnis darauf hinauslaufen würde, der Klägerin eine Nach- oder Weiterqualifizierung zu ermöglichen, die aus den dargelegten Gründen mit dem Sinn und Zweck des § 5 Abs. 6 Satz 1 ESchVO NRW nicht vereinbar ist. Aus dem von der Klägerin angeführten Senatsurteil vom 7. 4. 1992 19 A 3019/91 , juris, Rdn. 77 ff., ergibt sich nichts anderes. Soweit der Senat dort ausgeführt hat, die Erteilung einer Genehmigung für die Unterrichtung an einer Ersatzschule komme auch in einem Fach in Betracht, betreffen die Ausführungen nicht den hier vorliegenden Fall, in dem der Bewerber das Zweite Staatsexamen für ein Lehramt endgültig nicht bestanden hat. Die Klägerin macht weiter ohne Erfolg einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG geltend. Soweit Lehrern an Ersatzschulen, die das Erste Staatsexamen bestanden, sich aber nicht dem Zweiten Staatsexamen unterzogen haben, eine Unterrichtsgenehmigung für die Tätigkeit als Lehrer an einer Ersatzschule erteilt worden ist, ist die sich daraus für die Klägerin mit Blick auf das Bestehen des Ersten Staatsexamens ergebende Ungleichbehandlung gerechtfertigt. Bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen verlangt der allgemeine Gleichheitsgrundsatz, dass zwischen den Vergleichsgruppen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können. BVerfG, Beschluss vom 15. 3. 2010 1 BvR 476/10 , juris, Rdn. 11, m. w. N. Das ist hier der Fall. Der wesentliche Unterschied zwischen der Klägerin und den Lehrern an Ersatzschulen, die sich nicht dem Zweiten Staatsexamen unterzogen haben, liegt darin, dass sie sich auch im Wiederholungsversuch erfolglos der Zweiten Staatsprüfung unterzogen hat. Damit ist ihre mangelnde Eignung für das angestrebte Lehramt bestandskräftig festgestellt. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 21. 5. 2010 19 A 1144/08 . In diesem Zusammenhang verweist die Klägerin weiter ohne Erfolg darauf, dass ein Lehrer an Ersatzschulen nach bestandenem Ersten Staatsexamen eine dreijährige Unterrichtspraxis "ansammeln" könnte und sich danach erfolglos dem Zweiten Staatsexamen für ein Lehramt unterziehe. Dieser Personenkreis hat entgegen der Auffassung der Klägerin keinen Anspruch auf Zulassung zur Feststellungsprüfung. Denn auch bei ihnen würde die Zulassung zum Feststellungsverfahren auf eine nach dem Gesetzeszweck unzulässige Nach- oder Weiterqualifizierung hinauslaufen, wenn der Bewerber vor der Durchführung des Feststellungsverfahrens das Zweite Staatsexamen für ein Lehramt endgültig nicht bestanden hat. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin, in Bayern und Baden-Württemberg bedürfe die Unterrichtung an einer Privatschule keiner Genehmigung. Soweit darin überhaupt in Bezug auf die Klägerin eine relevante Ungleichbehandlung gesehen werden kann, ist diese aufgrund der unterschiedlichen landesrechtlichen Regelungen gerechtfertigt. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang außerdem pauschal eine mit Art. 12 GG nicht vereinbare "berufungszulassungsbeschränkende Wirkung" der Ablehnung einer Unterrichtsgenehmigung rügt, genügt ihr Vortrag nicht den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Eine nähere Auseinandersetzung mit dem Grundrechtsschutz gemäß Art. 12 GG und der einschlägigen (Verfassungs-) Rechtsprechung ist nicht erfolgt. Die schlichte Behauptung, Art. 12 Abs. 1 GG gebiete eine bestimmte, von den einfachgesetzlichen Regelungen abweichende Ausgestaltung des Berufszugangs, genügt nicht, weil die Berufsfreiheit gesetzlichen Beschränkungen unterliegen kann. Vgl. zum Revisionsrecht: BVerwG, Beschluss vom 8. 3. 2010 2 B 110.09 , juris, Rdn. 13. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine beachtliche Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt nicht vor. Eine Abweichung des angefochtenen Urteils von dem Senatsurteil vom 7. 4. 1992 19 A 3019/91 , juris, Rdn. 89, liegt nicht vor. Soweit die Klägerin aus den dortigen Ausführungen des Senats, bei der Gleichwertigkeitsfeststellung könne auf den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife nicht verzichtet werden, den Schluss zieht, ein nicht bestandenes Zweites Staatsexamen für ein Lehramt dürfe bei der Gleichwertigkeitsfeststellung keine Berücksichtigung finden, ist diese Auffassung unzutreffend und geht an den Ausführungen des Senats vorbei. Hinzu kommt, dass das Senatsurteil, wie bereits dargelegt, nicht auf Fälle der vorliegenden Art übertragbar ist, in denen der Bewerber das Zweite Staatsexamen für ein Lehramt endgültig nicht bestanden hat. Eine Abweichung des angefochtenen Urteils von dem Senatsurteil vom 29. 5. 2009 19 A 1367/07 , juris, Rdn. 53, hat die Klägerin schon nicht im Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. Sie hat keinen abstrakten Rechtssatz in dem Senatsurteil benannt, von dem das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang aus § 5 Abs. 8 Satz 4 ESchVO NRW herleitet, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie das Feststellungsverfahren nicht "durchlaufen können soll", übersieht sie, dass die Unterrichtsgenehmigung gemäß § 5 Abs. 6 Satz 1 ESchVO NRW aus den dargelegten Gründen nicht auf eine Nach- oder Weiterqualifizierung nach endgültig nicht bestandenem Zweiten Staatsexamen für ein Lehramt zielt. Mit Blick auf den Vortrag der Bezirksregierung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, die Anforderungen im Feststellungsverfahren seien "wesentlich niedriger" als diejenigen im Zweiten Staatsexamen, weist der Senat ergänzend darauf hin, dass eine der Klägerin auf der Grundlage eines solchen Feststellungsverfahrens erteilte Unterrichtsgenehmigung fehlerhaft wäre. Es ist gerade auch im Interesse der Schüler an einer Ersatzschule Sache der für die Durchführung des Feststellungsverfahrens zuständigen oberen Schulaufsichtsbehörde, auf die normativen (Qualitäts-) Anforderungen im Feststellungsverfahren zu achten. Vgl. im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 29. 5. 2009 19 A 1367/07 , juris, Rdn. 63. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG und entspricht der zutreffenden Wertfestsetzung erster Instanz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).