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Beschluss

12 A 1980/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0527.12A1980.08.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die die Entscheidung selbständig tragende Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen, es könne nicht festgestellt werden, dass die Klägerin zu dem maßgeblichen Zeitpunkt in der Lage gewesen ist, i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Die unter Bezugnahme auf den beigefügten Sprachtest der Diplom-Philologin und Fachlehrerin für DaF (Deutsch als Fremdsprache), Frau E. E1. , vom 20. Juni 2008 vorgebrachten Angriffe gegen das Ergebnis der Anhörung der Klägerin in der deutschen Botschaft in St. Petersburg am 2. September 2003, vgl. zur Zulässigkeit der Verwertung der Niederschrift über den Sprachtest: BVerwG, Beschlüsse vom 26. September 2007 – 5 B 6.07 –, juris, vom 28. Oktober 2002 – 5 B 225.02 –, und vom 30. März 1999 – 5 B 4.99 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2009 – 12 A 1493/08 –, und der gerichtlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 4. Juni 2008 verkennen, dass die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, zu den inhaltlichen Anforderungen vgl. BVerwG, Urteile vom 4. September 2003 – 5 C 33.02 –, BVerwGE 119, 6, und – 5 C 11.03 –, NVwZ 2004, 753, juris, als das Bekenntnis zum deutschen Volkstum bestätigende Verinnerlichung nicht nur unter künstlichen Laborbedingungen gegenüber besonders geschulten Gesprächspartnern, sondern gerade auch im Alltag bestehen und damit jederzeit – etwa auch im Rahmen einer gerichtlichen Anhörung – abrufbar sein muss. Vgl. zur insoweit ausreichenden Erkenntnisfähigkeit eines gebildeten Laien, insbesondere dann, wenn dieser aufgrund seiner dienstlichen Tätigkeit entsprechende Erfahrungen hat sammeln können, schon BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 1997 – 9 B 590.96 –, juris; zur jederzeitigen Abrufbarkeit etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Februar 2010 – 12 A 1374/08 –, vom 18. Dezember 2009 – 12 A 1493/08 –, vom 17. August 2009 – 12 A 471/08 –, vom 26. April 2007 – 12 A 4477/06 –, vom 17. Februar 2006 – 12 A 388/04 –, vom 7. Juli 2005 – 14 A 4569/04 – und vom 5. November 2004 – 2 A 4661/03 –. Soweit geltend gemacht wird, mit der Klägerin sei so gesprochen worden, als ob es sich um eine im Bundesgebiet aufgewachsene Deutsche gehandelt habe, also "deutlich zu schnell und mit zu vielen Worten, die nicht zu ihrem Wortschatz gehören (müssen)", fehlt es diesem pauschalen Einwand an jeglichem konkreten Bezug auf entsprechende Protokollstellen; auch lässt sich diese Behauptung durch den Inhalt der vorhandenen Dokumente so nicht bestätigen. Abgesehen davon bedarf es auch für ein Gespräch über einfache Lebenssachverhalte aus dem familiären Bereich (z.B. Kindheit, Schule, Sitten und Gebräuche), über alltägliche Situationen und Bedürfnisse (Wohnverhältnisse, Einkauf, Freizeit, Reisen, Wetter u.ä.) oder die Ausübung eines Berufs oder einer Beschäftigung, vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2003 – 5 C 33.02 –, a.a.O., selbst bei einem Verzicht auf "exakte Fachbegriffe" eines nicht unbedeutenden aktiven Wortschatzes und eines hierauf beruhenden Sprachverständnisses, das über punktuelle Antworten hinausgehend zu einem Gedankenaustausch im Sinne einer dialogischen Interaktion, d.h. eines einigermaßen flüssigen, in ganzen Sätzen erfolgenden Austauschs in Rede und Gegenrede, befähigt. Die Hinweise auf die Sprachanforderungen für die Einbürgerung eines Ausländers und seiner Angehörigen in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Abs. 4 StAG (ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache) und für den Ehegattennachzug bei Ausländern in § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG (wenn der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann) und die hierzu entwickelten Standards verkennen die besondere Bedeutung der – familiär vermittelten – Sprachkompetenz als Bestätigungsmerkmal für das Bekenntnis zum deutschen Volkstum (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG), deren tatbestandliche Ausprägung durch die Hervorhebung der Gesprächskompetenz damit auch gegenüber den an Ausländer zu stellenden Sprachanforderungen aus i. S. d. Art. 3 Abs. 1 GG sachlich vertretbaren Gründen deutlich abweichen kann. Auf die Frage der – vom Verwaltungsgericht im Rahmen einer selbständig tragenden Begründung ebenfalls verneinten – familiären Vermittlung der deutschen Sprachkenntnisse der Klägerin und auf das diesbezügliche Vorbringen im Zulassungsantrag kommt es danach nicht mehr an. Aus dem oben Dargelegten ergibt sich auch, dass die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).