Beschluss
6 A 2355/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0602.6A2355.09.00
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Leitsätze
Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass ein im Ruhestand befindlicher Schulleiter in Ermangelung eines aktuellen Schulleiters an der Schule, die der zu beurteilende Kläger vertretungsweise leitet, für die Erstellung eines Leistungsberichtes gem. Nr. 2.3 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren herangezogen wird.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass ein im Ruhestand befindlicher Schulleiter in Ermangelung eines aktuellen Schulleiters an der Schule, die der zu beurteilende Kläger vertretungsweise leitet, für die Erstellung eines Leistungsberichtes gem. Nr. 2.3 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren herangezogen wird. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: Der Antrag, über den im Einverständnis der Beteiligten die Berichterstatterin entscheidet (vgl. § 87a Abs. 2, 3 VwGO), hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 29. Februar 2008 sei rechtmäßig. Insbesondere habe der Beurteiler den Leistungsbericht des ehemaligen Schulleiters als Beurteilungsgrundlage heranziehen dürfen, auch wenn dieser sich bei der Abfassung bereits im Ruhestand befand. Soweit der Leistungsbericht für die Beurteilung maßgebliche Zeiträume nicht erfasse, habe sich der für die Erstellung der Beurteilung zuständige schulfachliche Dezernent die notwendigen Informationen auf andere Weise beschafft. Er habe hier insoweit die in seiner Funktion als zuständiger schulfachlicher Dezernent im Zeitraum der Tätigkeit des Klägers als kommissarischer Schulleiter gewonnenen eigenen Beobachtungen bei Dienstbesprechungen und Konferenzen zugrunde gelegt. Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieser Erwägungen und damit der gerichtlichen Entscheidung. Die Erstellung eines Leistungsberichts gem. Nr. 2.3 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren vom 2. Januar 2003 (im Folgenden: BRL) durch einen ehemaligen Schulleiter, der sich bereits im Ruhestand befindet und dessen letzte schulische Tätigkeit mehr als ein Jahr zurückliegt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach Nr. 2.3 Abs. 1 BRL ist der Schulleiter bei der Vorbereitung der Beurteilung zur Beratung heranzuziehen. Er soll einen schriftlichen Leistungsbericht anfertigen, der sich auf Beobachtungen der gesamten dienstlichen Tätigkeit des Lehrers während eines längeren Zeitraumes stützt. Der Leistungsbericht ist nach Nr. 2.3 Abs. 3 BRL eine Grundlage für die dienstliche Beurteilung neben anderen. Er dient damit der Vorbereitung der dienstlichen Beurteilung und ist eine Erkenntnisquelle für den Beurteiler. Der für die Beurteilung zuständige schulfachliche Schulaufsichtsbeamte (vgl. Nr. 2.2 BRL), der regelmäßig nur wenige Arbeitskontakte mit dem Lehrer hat und nur begrenzt aus eigener Anschauung urteilen kann, soll sich so in Ergänzung seiner eigenen Erkenntnisse ein Bild über die Leistungen des zu Beurteilenden verschaffen können. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass Oberstudiendirektor a.D. C. in Ermangelung eines aktuellen Schulleiters an der Schule – der Kläger nahm diese Funktion seit dessen Ausscheiden vertretungsweise wahr – für die Erstellung des Leistungsberichtes herangezogen worden ist. Zwar darf ein im Ruhestand befindlicher Beamter grundsätzlich nicht mehr an dem Erlass verwaltungsrechtlicher Maßnahmen mitwirken und daher auch nicht verantwortlich eine dienstliche Beurteilung erstellen. Das steht aber seiner Heranziehung zu Auskünften über die dienstlichen Leistungen des Beamten in vergangenen, noch in den Beurteilungszeitraum hineinfallenden Zeiträumen nicht entgegen, die auch in Form einer schriftlichen Leistungseinschätzung erteilt werden können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 2004 - 2 B 64/04 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 17. November 2008 - 6 B 1073/08 -, www.nrwe.de. Auch fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass der ehemalige Schulleiter gesundheitlich nicht in der Lage war, einen solchen Leistungsbericht zu erstellen. Allein aus seiner Dienstunfähigkeit bezüglich des von ihm zuletzt bekleideten Amtes eines Schulleiters des Berufskollegs C1. M. kann hierauf jedenfalls nicht geschlossen werden. Da der Leistungsbericht sich ausdrücklich nur auf den Zeitraum bis zur krankheitsbedingten Beendigung der Schulleitertätigkeit im Oktober 2006 bezieht und sich die rechtlichen Beurteilungsgrundlagen seit seinem Ausscheiden nicht geändert haben, ist auch unerheblich, dass er seit mehr als einem Jahr nicht mehr in der Schule tätig war und sich deshalb weder dienstlich fortgebildet hat noch über Erkenntnisse über das aktuelle dienstliche Verhalten des Klägers verfügte. Ferner fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass der detaillierte und individualisierte Leistungsbericht nicht die eigene, unabhängige Einschätzung des OStD a.D. C. wiedergibt. Dass er sich die Angaben zu vom Kläger besuchten Fortbildungsveranstaltungen anderweitig beschafft haben mag, steht dem nicht entgegen. Die Rechtswidrigkeit der Beurteilung ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht aus dem Fehlen eines aktuellen Leistungsberichts für die Zeit von Oktober 2006 bis Februar 2008. In dem Zeitraum war kein Schulleiter an der vom Kläger vertretungsweise geleiteten Schule tätig, der aufgrund von Beobachtungen des dienstlichen Verhaltens des Klägers gem. Nr. 2.3 BRL einen Leistungsbericht hätte fertigen können. Insoweit verfügte der Beurteiler aber über eigene Erkenntnisse aus der Zusammenarbeit mit dem die Schule leitenden Kläger. Ferner legte er der Beurteilung aktuelle Beobachtungen bei einem Unterrichtsbesuch, einer Konferenz, einem Beratungs- und einem schulfachlichen Gespräch am 19. Februar 2008 zugrunde. Die dienstliche Beurteilung erfasst damit auch die Leistungen des Klägers in dem auf den Leistungsbericht folgenden Zeitraum. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).