Leitsatz: Eine Beschwerde gegen einen lediglich von zwei Berufsrichtern unterzeichneten, aber ausgefertigten und zugestellten Scheinbeschluss ist zulässig und ermöglicht nach Nachholung der dritten Unterschrift und erneuter Zustellung des Beschlusses dessen sachliche Nachprüfung. Einer Polizeikommissarin, die aufgrund bestandskräftig festgestellter Polizeidienstunfähigkeit nicht mehr im Polizeivollzugsdienst verwendet wird, sondern sich nach zugelassenem Laufbahnwechsel (§ 194 Abs. 3 LBG NRW a.F.) in der dreijährigen Unterweisungszeit befindet, darf die gesundheitliche Eignung für ein Beförderungsamt im Polizeivollzugsdienst abgesprochen werden. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Zulässigkeit der Beschwerde steht nicht entgegen, dass der zunächst angefochtene Beschluss vom 19. März 2010 lediglich von zwei Berufsrichtern unterzeichnet gewesen ist und damit nur ein Beschlussentwurf vorgelegen hat. Zur Zulässigkeit der Beschwerde genügt der äußere Anschein einer Entscheidung, der hier mit Ausfertigung und Zustellung des Beschlussentwurfes entstanden ist. Nach der – bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens möglichen – Nachholung der dritten Unterschrift am 30. April 2010 und erneuter Zustellung des Beschlusses bedurfte es auch keiner zweiten Rechtsmitteleinlegung durch die Antragstellerin. Da der Fehler allein in der Sphäre des Gerichts liegt, erfasst die Beschwerde gegen den Scheinbeschluss auch den nachträglich existent gewordenen, von der Antragstellerin ins Verfahren einbezogenen Beschluss und ermöglicht dessen sachliche Nachprüfung. Vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1985 - 2 BvR 498/84 -, NJW 1985, 788; BGH, Urteil vom 27. Januar 1977 - IX ZR 147/72 -, NJW 1977, 765; BGH, Urteil vom 17. April 1996 - VIII ZR 108/95 -, NJW 1996, 1969; Kilian, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 117 Rn. 57f. Die Beschwerde, über die der Senat gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu untersagen, der Beigeladenen eine der dem Polizeipräsidium (PP) L. zum Januar 2010 zugewiesenen Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 10 BBesO zu übertragen, bevor nicht insoweit eine erneute Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts getroffen worden ist, mit der Begründung abgelehnt, dass die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe. Das PP L. sei in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass einer Auswahlentscheidung zugunsten der Antragstellerin jedenfalls der Umstand ihrer fehlenden gesundheitlichen Eignung für das angestrebte Beförderungsamt entgegenstehe. Sie sei aufgrund ihrer degenerativen Netzhauterkrankung der Augen polizeidienstunfähig und könne deshalb eine ordnungsgemäße und dauerhafte Wahrnehmung der mit dem angestrebten Amt einer Polizeioberkommissarin im Polizeivollzugsdienst verbundenen Aufgaben nicht gewährleisten. Zwar könne eingeschränkt polizeidienstfähigen, im Polizeivollzugsdienst weiter verwendeten Beförderungsbewerbern (vgl. § 194 Abs. 1, letzter Halbsatz LBG NRW a.F.) die gesundheitliche Eignung für ein Beförderungsamt nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil sie den Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes nicht uneingeschränkt genügten. Diese Voraussetzungen lägen bei der Antragstellerin aber nicht vor, die mit Verfügung vom 9. Juni 2008 zum Laufbahnwechsel nach § 194 Abs. 3 LBG NRW a.F. zugelassen worden sei und seit Beginn ihrer dreijährigen Unterweisungszeit am 8. September 2008 nicht mehr im Polizeivollzugsdienst verwendet werde. Diese Einschätzung wird durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt. Zu Unrecht geht die Antragstellerin davon aus, das Verwaltungsgericht habe ihr nicht nur wegen Fehlens der Polizeidienstfähigkeit die Möglichkeit zur Beförderung absprechen dürfen, die allgemeine Dienstfähigkeit reiche insoweit aus. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass der Dienstherr bei der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Eignungsbeurteilung immer auch eine Entscheidung darüber zu treffen hat, ob der einzelne Bewerber den Anforderungen des Beförderungsamtes in gesundheitlicher Hinsicht entspricht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 2008 2 BvR 2571/07 -, NVwZ 2009, 389; BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2007 – 2 A 6/06 -, Schütz BeamtR ES/A II 1.4 Nr. 154; OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 1998 – 6 B 2211/98 -, DÖD 1999, 281. Einem nur eingeschränkt polizeidienstfähigen Beamten, der weiter im Polizeivollzugsdienst verwendet wird (vgl. § 194 Abs. 1, letzter Halbsatz LBG NRW a.F.), darf allerdings die gesundheitliche Eignung für ein Beförderungsamt nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil er den Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes nicht vollumfänglich genügt. Hinzukommen muss vielmehr, dass aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen eine ordnungsgemäße und dauerhafte Wahrnehmung der mit dem angestrebten Amt verbundenen Aufgaben nicht gewährleistet ist. Der Dienstherr hat also bei der Entscheidung über ein Beförderungsgesuch – ähnlich wie im Rahmen der ursprünglichen Weiterverwendungsentscheidung – zu prognostizieren, ob der nur eingeschränkt polizeidienstfähige Beamte in dem angestrebten Amt auf Dauer verwendet werden kann. In diese Prognoseentscheidung darf der Dienstherr auch organisatorische und personalpolitische Erwägung einstellen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 2008 - 2 BvR 2571/07 -, a.a.O. Gemessen an diesen Vorgaben ist die zugunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung des Antragsgegners nicht zu beanstanden. Das PP L. hat durch bestandskräftigen Bescheid vom 25. März 2008 die Polizeidienstunfähigkeit der Antragstellerin im Sinne des § 194 Abs. 1 LBG NRW a.F. festgestellt. Er hat sich damit – aus organisatorischen und personalpolitischen Gründen – gegen eine Weiterverwendung entschieden und der Antragstellerin Gelegenheit zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn gegeben, die sie nach Zulassung zum Laufbahnwechsel durch die Bezirksregierung L. seit dem 8. September 2008 nutzt. Da die Antragstellerin – anders als die Beschwerdeführerin in dem vom Bundesverfassungsgericht am 10. Dezember 2008 entschiedenen Fall – seitdem nicht mehr im Polizeivollzugsdienst verwendet wird und aufgrund ihrer (uneingeschränkten) Polizeidienstunfähigkeit eine ordnungsgemäße und dauerhafte Wahrnehmung der mit dem angestrebten Beförderungsamt verbundenen Aufgaben nicht gewährleisten kann, verletzt die Versagung einer Beförderung sie auch nicht in ihren Rechten. Die Antragstellerin kann sich auch nicht auf eine "stetige Beförderungspraxis des Polizeipräsidiums L. , wonach auch Beamte ohne gesundheitliche Eignung befördert werden", berufen. Eine solche Praxis wäre rechtswidrig. Das PP L. hat unwidersprochen vorgetragen, es habe lediglich bei einigen wenigen lebensälteren, weiter im Polizeivollzugsdienst tätigen Beförderungsbewerbern im Einzelfall bei der Prüfung der gesundheitlichen Eignung für ein Beförderungsamt festgestellt, dass diese trotz teilweiser Polizeidienstunfähigkeit eine ordnungsgemäße und dauerhafte Wahrnehmung der mit dem angestrebten Amt verbundenen Aufgaben gewährleisten konnten. Eine den Antragsgegner bindende Verwaltungspraxis dahingehend, auch bei nicht weiter im Polizeivollzugsdienst verwendeten Beamten eine Beförderung nicht wegen fehlender gesundheitlicher Eignung abzulehnen, lässt sich daraus nicht ableiten. Die Antragstellerin kann sich insoweit auch weder auf Art. 3 Abs. 1 noch auf Art. 33 Abs. 2 GG berufen. Ihr stehen nach erfolgtem Laufbahnwechsel grundsätzlich – wenn auch ggf. in anderen zeitlichen Dimensionen – Beförderungsmöglichkeiten offen, während die im Polizeivollzugsdienst weiterverwendeten, eingeschränkt polizeidienstfähigen Beamten bei genereller Verneinung ihrer gesundheitlichen Eignung in mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht vereinbarer Weise dauerhaft von jeglicher Beförderungsmöglichkeit ausgeschlossen wären. Schließlich ergibt sich daraus, dass die Antragstellerin bisher die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen des gehobenen Dienstes nicht erfüllt, keine Verletzung ihres Rechts auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihr Beförderungsbegehren. Der Umstand, dass sie wegen des bisher nicht vollzogenen Laufbahnwechsels weiter der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes angehört, ändert nichts daran, dass die Antragstellerin für das Beförderungsamt weder gegenwärtig noch zukünftig zur Verfügung steht. Sollte – was rein spekulativ ist – der Erwerb der Befähigung für die neue Laufbahn im Sinne des § 194 Abs. 3 Satz 2 LBG NRW a.F. scheitern, würde die Antragstellerin wegen der bestandskräftig festgestellten Polizeidienstunfähigkeit im Sinne des § 194 Abs. 1 LBG NRW a.F. nicht wieder im Polizeivollzugsdienst verwendet werden. Auch in diesem hypothetischen Fall könnte sie also eine ordnungsgemäße und dauerhafte Wahrnehmung der mit dem angestrebten Amt einer Polizeioberkommissarin im Polizeivollzugsdienst verbundenen Aufgaben nicht gewährleisten. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat bemisst die sich aus dem Antrag für die Antragstellerin ergebende Bedeutung der Sache wegen des vorläufigen Charakters des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens mit der Hälfte des Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).