Beschluss
12 A 476/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0608.12A476.09.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts, denn seine Klage bietet - ungeachtet fortbestehender Zweifel des Senats an der Vollständigkeit der Prozesskostenhilfeerklärung des Klägers - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, §§ 166 VwGO, 114 Satz 1, 121 Abs. 2 ZPO. Die Klage, mit der der Kläger sinngemäß die Überprüfung gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB X der unter dem 26. Januar 2004 ihm gegenüber ergangenen, unanfechtbar gewordenen Bescheide - nämlich die Festsetzung von Rückstandszinsen in Höhe von 6.843,24 € bei einem Zinssatz von 6 % pro Jahr und einer Darlehensrestschuld von 26.219,30 € für einen Zahlungsrückstand vom 1. Juli 1999 bis zum 6. November 2003, die Stundung der bis zum 31. Dezember 2003 fällig gewordenen Raten, Mahnkosten und Zinsen gegen Ratenzahlung sowie die Ablehnung der Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung ab dem 1. Juli 2003 - begehrt, ist voraussichtlich zumindest unbegründet. Der Kläger, der allein die den Bescheiden vom 26. Januar 2004 jeweils zugrunde gelegte Darlehenshöhe und Zinsbelastung bemängelt, dürfte keinen Anspruch gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB X, Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20. April 1994 - 11 C 2/93 -, BVerwGE 95, 321, juris; auf Aufhebung der Bescheide vom 26. Januar 2004 und entsprechende neue Entscheidung der Beklagten haben, denn die Bescheide erweisen sich bei summarischer Betrachtung als rechtmäßig. Dies gilt zunächst für den Zinsbescheid vom 26. Januar 2004. Die Erhebung der Zinsen in Höhe von 6 % für das Jahr findet ihre Rechtsgrundlage in § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG. Danach ist abweichend von Satz 1, wonach das Darlehen nicht zu verzinsen ist, das Darlehen - vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage - mit 6 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, wenn der Darlehensnehmer den Zahlungstermin um mehr als 45 Tage überschritten hat. Nach § 8 Abs. 1 DarlehensV sind die Zinsen von der jeweiligen Darlehns(rest)schuld zu erheben. Die Verzinsung beginnt mit dem auf den Zahlungstermin folgenden Kalendermonat, § 8 Abs. 2 Satz 1 DarlehensV. Einem Kalendermonat sind 30 Tage zugrunde zu legen, § 8 Abs. 2 Satz 2 DarlehensV. Der Zahlungstermin ergibt sich aus § 18 Abs. 3 Satz 3 BAföG i.V.m. § 11 Abs. 1 DarlehensV. Danach ist die erste Rate fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder bei Ausbildungen an Akademien fünf Jahre nach dem Ende der in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehenen Ausbildungszeit des zuerst mit Darlehen geförderten Ausbildungs- oder Studiengangs zu leisten. Gemessen hieran ist die Zinsfestsetzung auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die tatbestandlichen Vorgaben für die Erhebung von Zinsen liegen vor. Ausweislich des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides des Bundesverwaltungsamts vom 6. September 1995 wurde der Rückzahlungsbeginn für den Kläger ausgehend von einer Förderungshöchstdauer bis März 1991 auf den 30. April 1996 festgesetzt. Dies zugrundegelegt ist selbst unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich erfolgten Stundungen und der Freistellung eine Überschreitung des Zahlungstermins um mehr als 45 Tage offensichtlich gegeben. Da die unter dem 8. Juli 1998 gewährte Stundung mit Ablauf des 30. Juni 1999 endete und der erneute Antrag des Klägers auf Freistellung bzw. Stundung am 6. November 2003 bei der Beklagten einging, erscheint sowohl die Bestimmung des Anfangszeitpunktes für den Zahlungsrückstand auf den 1. Juli 1999 als auch die Bestimmung des Endzeitpunkts auf den 6. November 2003 als unbedenklich. Der der Berechnung zugrundegelegte Zinssatz entspricht der gesetzlichen Regelung des § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG. Auch, soweit die Beklagte 1.566 Zinstage (52 Monate x 30 Tage + 6 Tage) ermittelt hat, begegnet dies mit Blick auf die Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 2 DarlehensV keinen Bedenken. Dass die Darlehensschuld der Höhe nach fehlerhaft zugrundegelegt worden wäre, ist ebenfalls nicht ersichtlich, sie entspricht mit 26.219,30 € der mit Bescheid vom 6. September 1995 ursprünglich festgesetzten Darlehensschuld in Höhe von 51.280,50 DM. Schließlich sind die Zinsen auch der Höhe nach zutreffend ermittelt worden. Soweit der Kläger die der Zinsberechnung zugrunde gelegte Höhe des Darlehens angreift, vermag er schon wegen der Regelung des § 18 Abs. 5a Satz 2 BAföG nicht durchzudringen. Danach findet nach Unanfechtbarkeit des Bescheides, in dem die Höhe der Darlehensschuld und die Förderungshöchstdauer festgesetzt wurden, eine Überprüfung dieser Feststellungen nicht mehr statt. Der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 6. September 1995 entgegen seiner Behauptung erhalten, ist der Kläger mit der Beschwerde, die er entgegen seiner Ankündigung nicht begründet hat, nicht entgegengetreten. Auch der Stundungsbescheid vom 26. Januar 2004 ist aller Voraussicht nach rechtmäßig. Die Gesamtsumme der vom 1. April 1996 bis zum 31. Dezember 2003 (93 Monate) fällig gewordenen Raten bei einem Abzug der unter dem 8. Juli 1998 gewährten Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung für den 22-monatigen Zeitraum vom 1. September 1997 bis zum 30. Juni 1999 dürfte mit 7.768.62 € auf der Grundlage der festgesetzten Höhe der Darlehensschuld und einer monatlichen Rate in Höhe von 109,42 € (214,- DM) zutreffend errechnet worden sein. Die eingestellten Mahnkosten und Anschriftenermittlungskosten, vgl. § 18 Abs. 2 Satz 3 BAföG i.V.m §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 12 Abs. 2 Satz 1 DarlehensV, hat der Kläger nicht bemängelt; Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit drängen sich auch nicht ohne Weiteres auf. Auch der insgesamt für Rückstandszinsen eingestellte Betrag in Höhe von 9.224,83 € dürfte zutreffend ermittelt worden sein. Insoweit wird zum einen für den Teilbetrag von 6.843,24 € auf die oben gemachten Ausführungen zur Rechtmäßigkeit des Zinsbescheides vom 26. Januar 2004 verwiesen. Die ferner noch eingestellten, mit - zudem bestandskräftigem - Bescheid vom 8. Juli 1998 festgesetzten Rückstandszinsen in Höhe von 2.381,59 € (4.657,98 DM) für den früheren Zahlungsrückstand vom 1. Juli 1996 bis zum 5. Januar 1998 (545 Zinstage) sind bei einem Zinssatz von 6% pro Jahr und einer Darlehenshöhe von 26.219,30 € nicht zu beanstanden. Die ebenfalls unter dem 8. Juli 1998 für den Zeitraum vom 1. September 1997 bis zum 30. Juni 1999 gewährte Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung ist insoweit unbeachtlich, weil Zinsen nach § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG i.V.m. § 8 Abs. 1 DarlehensV wegen der Nichtzahlung rückständiger Raten auch während der Zeit der Freistellung verlangt werden können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1999 - 5 C 17/98 - BVerwGE 108, 334, juris. An der Rechtmäßigkeit des die beantragte Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung ab dem 1. Juli 2003 ablehnenden Bescheides vom 26. Januar 2004 bestehen, insbesondere, was die Berechnung des für die Zeit ab dem 1. Juli 2003 noch offenen - nicht von der Stundung der bis zum 1. Juli 2003 fällig gewordenen Raten erfassten - Restdarlehensbetrages von 18.450,48 € angeht, keine durchgreifenden Zweifel. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO. Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.