Beschluss
13 B 533/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0608.13B533.10.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Be-schluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 31. März 2010 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 5.000, Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Be-schluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 31. März 2010 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 5.000, Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO zu Recht abgelehnt. Dies gilt zunächst für den ersten Hauptantrag, dem Antragsgegner zu 1. im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, die Antragstellerin nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2010 im dritten, hilfsweise im zweiten, hilfsweise im ersten Fachsemester innerhalb der Kapazität zum Magister-Nebenfachstudium Alte Geschichte zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat hierzu unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Senats ausgeführt, dass der Zulassung zum gewünschten Magisterstudium § 33 Abs. 6 der Ordnung für die Magisterprüfung der philosophischen Fakultät zu Köln vom 13. März 1997 in der Fassung der Neunten Änderungsordnung vom 9. März 2007 entgegenstehe. Nach dessen Satz 1 ist nach dem Sommersemester 2007 eine Einschreibung im ersten Fachsemester in einem der im Magisterstudium gemäß § 3 Abs. 1 und 2 der Ordnung wählbaren Fächer (dies betrifft auch das Fach Alte Geschichte) nicht mehr zulässig. Nach Satz 3 Halbsatz 1 erfolgt die Zulassung zum Studium des Grundstudiums in einem der betreffenden Fächer in einem höheren Fachsemester letztmalig im Wintersemester 2008/2009. § 33 Abs. 6 entspricht den hochschulrechtlichen Vorgaben des § 60 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 31. Oktober 2006, der die Umstellung von Diplomstudiengängen auf Bachelor- und Magisterstudiengänge im Zuge des sog. Bologna-Prozesses regelt. Nach § 60 Abs. 4 HG stellen die Hochschulen ihr bisheriges Angebot von Studiengängen, die zu einem Diplomgrad führen, zu einem Angebot von Studiengängen um, welche zum Erwerb eines Bachelorgrads oder eines Mastergrads führen. Demgemäß werden nach § 60 Abs. 5 Satz 1 HG zum und ab dem Wintersemester 2007/2008 in den Studiengängen, die zu einem Diplomgrad führen, keine Studienanfänger mehr aufgenommen. Die fragliche Ordnung vollzieht auf der Grundlage von § 2 Abs. 4 Satz 1 HG diese formalgesetzlichen Vorgaben. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Oktober 2008 13 C 259/08 -, NVwZ-RR 2009, 109, sowie - 13 C 260/08 -, juris. Die von der Antragstellerin begehrte Zulassung zum Magisterstudium in dem Nebenfach Alte Geschichte hat das Verwaltungsgericht zutreffend als Studiengang im Sinne dieser Vorschrift gewertet. Es widerspräche in der Tat der gesetzlichen Regelung von § 60 Abs. 4 und 5 HG NRW, wenn das Studium einzelner Fächer mit dem Abschluss Magisterprüfung nicht unter diese Regelung fiele. Die Deutung des Merkmals Studiengang orientiert sich an dem erkennbaren Sinn und Zweck der gesetzlichen Norm einer Umstellung des Studiensystems auf Bachelor- und Masterstudiengänge. Hiermit wäre die Möglichkeit einer unbegrenzten Aufnahme einzelner Fächer mit dem Abschluss Magisterprüfung nicht zu vereinbaren. Mit diesem Grundverständnis erklärt sich ebenfalls der auslegungsfähige Begriff "Studienanfänger" in § 60 Abs. 5 Satz 1 HG. Studienanfänger ist hier derjenige, der - wie die Antragstellerin - sich zum und ab dem Wintersemester 2007/2008 erstmals in der auslaufenden Fachrichtung einschreiben möchte. Auf schutzwürdiges Vertrauen kann er sich nicht berufen, weil er nicht die Fortführung und den Abschluss des an dem Studienort bereits aufgenommenen Studiums anstrebt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Oktober 2008 13 C 259/08 und 13 C 260/08 -, a. a. O. Den nunmehr als zweiten Hauptantrag gestellten Antrag, dem Antragsgegner zu 2. im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, die Antragstellerin nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2010 außerhalb der festgesetzten Kapazität zum Magister-Nebenfachstudium Alte Geschichte zuzulassen, hat das Verwaltungsgericht gleichfalls zu Recht abgelehnt. Mit dem "Auslaufen" der bisherigen Studiengänge und dem Wegfall der Zulassung von Studienanfängern scheidet die Berechnung und Festsetzung einer Aufnahmekapazität aus. Eine andere Sichtweise widerspräche den normativen Vorgaben, nach denen das bisherige Studienangebot gerade nicht mehr aufrechtzuerhalten ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Oktober 2008 13 C 259/08 und 13 C 260/08 -, a. a. O. Hieran kann auch das Vorbringen der Antragstellerin nichts ändern, bestehende Kapazitäten müssten ermittelt werden, um ihr die Beendigung des begonnenen Magisterstudiums zu ermöglichen. Denn der der Sache nach geltend gemachte Gesichtspunkt, ein begonnenes Magisterstudium aus Gründen schutzwürdigen Vertrauens abschließen zu dürfen, verfängt nicht, weil es hier um die Zulassung zu einem für die Antragstellerin neuen Nebenfach geht. Schutzwürdiges Vertrauen konnte insoweit gar nicht entstehen. Soweit die Antragstellerin vor dem Verwaltungsgericht mit einem weiteren Hauptantrag begehrt hatte, ihr die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Nebenfachstudiums Alte Geschichte zu ermöglichen, verfolgt sie dieses gegen den Antragsgegner zu 2. gerichtete Begehren nunmehr als Hilfsantrag weiter. Ihre Beschwerde gegen die Ablehnung dieses Antrags bleibt gleichfalls ohne Erfolg. Es fehlt bereits am notwendigen Rechtsschutzinteresse, soweit es um die Frage einer grundsätzlichen Befugnis der Teilnahme an Lehrveranstaltungen des Fachs Alte Geschichte geht. Unstreitig darf die Antragstellerin, wie der Antragsgegner zu 2. mit seiner Beschwerdeerwiderung erneut ausgeführt hat, an den gewünschten Lehrveranstaltungen teilnehmen. Grundsätzlich hat der eingeschriebene Studierende gemäß § 59 Abs. 1 des Hochschulgesetzes NRW (HG NRW) das Recht zum Besuch von Lehrveranstaltungen außerhalb des gewählten Studiengangs. Anderenfalls wäre die Freiheit des Besuchs von Lehrveranstaltungen nach Maßgabe dieser Vorschrift nicht umfassend gewährleistet. Das Zugangsrecht kann allerdings durch den Fachbereich beschränkt werden, wenn ohne die Beschränkung eine ordnungsgemäße Ausbildung der für einen Studiengang eingeschriebenen Studierenden nicht gewährleistet werden kann (§ 59 Abs. 1 HG NRW). Der Zugangsbeschränkung, die auch in § 4 Abs. 2 Satz 3 HG NRW enthalten ist, kommt demnach weichenstellende Bedeutung zu. Auf diese Grundsätze hat der Senat bereits in seiner den Beteiligten bekannten Entscheidung vom 15. Januar 2009 (- 13 B 1893/08 -, juris) mit ausführlicher Begründung hingewiesen. Auf die dortigen Ausführungen zu den dem Fachbereich zur Verfügung stehenden Einschränkungsmöglichkeiten nimmt der Senat Bezug. Eine entsprechende Zugangsregelung findet sich in § 12 der Studienordnung für Alte Geschichte (Magisterprüfung). Nach dessen Satz 1 baut das Hauptstudium auf den im Grundstudium erworbenen Kenntnissen und auf der in der Zwischenprüfung nachgewiesenen Beherrschung der Grundlagen des Faches Alte Geschichte auf und leistet eine exemplarische Vertiefung in ausgewählten Gebieten dieses Fachs. Nach Satz 2 unterscheidet sich das Hauptstudium in Umfang und Anforderungen nach Haupt- und Nebenfach. Zutreffend geht der Antragesgegner zu 2. davon aus, dass mit dieser satzungsrechtlichen Regelung die Freiheit des Besuchs von Lehrveranstaltungen wirksam beschränkt ist. Denn die Teilnahme an der Veranstaltung wie ein in dem Studiengang eingetragener Studierender und die Erbringung von Leistungsnachweisen setzen die Absolvierung des Grundstudiums voraus. Hieran fehlt es bei der Antragstellerin. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.