Beschluss
6 A 1703/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0617.6A1703.08.00
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Leitsätze
Erfolgloser Antrag eines Verwaltungsamtmanns auf Zulassung der Berufung, der sich mit seiner Klage gegen die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit wendet
Zu den Anforderungen an die Feststellung der anderweitigen Verwendungsmöglichkeit (§ 45 Abs. 3 LBG NRW a.F.) und der begrenzten Dienstfähigkeit (§ 46 Abs. 1 LBG NRW a.F.) bei einer psychischen Erkrankung
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwert-festsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen jeweils auf die Wertstufe bis 45.000 € fest-gesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag eines Verwaltungsamtmanns auf Zulassung der Berufung, der sich mit seiner Klage gegen die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit wendet Zu den Anforderungen an die Feststellung der anderweitigen Verwendungsmöglichkeit (§ 45 Abs. 3 LBG NRW a.F.) und der begrenzten Dienstfähigkeit (§ 46 Abs. 1 LBG NRW a.F.) bei einer psychischen Erkrankung Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwert-festsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen jeweils auf die Wertstufe bis 45.000 € fest-gesetzt. Gründe: Der Antrag hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe zu Recht die dauernde Dienstunfähigkeit des Klägers bejaht. Dies ergebe sich aus einer Gesamtschau der vorliegenden amtsärztlichen und sonstigen im Verlaufe des Zurruhesetzungsverfahrens eingeholten Gutachten. Die Kammer habe keine Veranlassung, den Bewertungen Prof. Dr. T. in seinem fachpsychologischen Gutachten vom 20. September 2006 nicht zu folgen. Die vom Kläger in seiner Klagebegründung erhobenen Einwendungen seien durch die ausführliche weitere Stellungnahme Prof. Dr. T. vom 27. Juli 2007 sämtlich wiederlegt. Das vom Kläger selbst beigebrachte privatärztliche Fachgutachten des Herrn Dr. med. S. vom 12. September 2007 lasse ebenfalls nur den Schluss auf die Dienstunfähigkeit zu. Soweit dieser dem Kläger eine Teilleistungsfähigkeit attestiert habe, widerspreche dies der Annahme einer beim Kläger vorliegenden Dienstunfähigkeit nicht. Die Kammer folge insoweit den überzeugenden Ausführungen des Amtsarztes vom 19. Februar 2008. Der Kläger stellt mit seinem Zulassungsvorbringen weder die Plausibilität des amtsärztlichen Gutachtens vom 21. September 2006 nebst ergänzender Stellungnahme vom 19. Februar 2008 noch die Richtigkeit der darauf beruhenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Frage. Die auf Seite 4 der Antragsbegründung erhobenen Einwände des Klägers gegen das vom Amtsarzt zugrundegelegte fachpsychologische Gutachten des Prof. Dr. T1. vom 20. September 2006 sind wortgleich bereits mit der Klagebegründung vorgetragen worden. Sie werden aus den zutreffenden, vom Kläger im Zulassungsverfahren nicht aufgegriffenen Gründen des angefochtenen Urteils durch die ergänzende Stellungnahme Prof. Dr. T. vom 27. Juli 2007 überzeugend ausgeräumt. Auch die Vorgehensweise des Amtsarztes, den Kläger zunächst in Kürze körperlich zu untersuchen, vorhandene ärztliche Stellungnahmen heranzuziehen und sich im Übrigen ein in Auftrag gegebenes fachpsychologisches Gutachten zu eigen zu machen, ist mit Blick auf die Erkrankung des Klägers, die zwar wohl wesentlich auf körperlichen Ursachen (der Aortendissektion im Juni 2005) beruht, aber in erster Linie psychischer Natur ist, rechtlich nicht zu beanstanden. Schaltet ein Amtsarzt einen Facharzt ein, um die medizinische Sachkunde zu gewährleisten, und schließt er sich dessen medizinischer Beurteilung an, wird die Stellungnahme des Facharztes dem Amtsarzt zugerechnet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2006 1 D 2.05 -, juris. Weshalb und wie sich der Amtsarzt über diese umfassenden Erkenntnisse hinaus "einen Eindruck über die Persönlichkeit des Klägers zu machen" hatte, legt der Kläger nicht dar und ist für den Senat auch nicht ersichtlich. Das im Auftrag des Klägers zu einem deutlich späteren Zeitpunkt gefertigte Gutachten des Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. S. vom 12. September 2007 stellt weder den Inhalt des amtsärztlichen Zeugnisses vom 21. September 2006 nebst Ergänzung vom 19. Februar 2008 sowie des – dem Amtsarzt zuzurechnenden – fachpsychologischen Gutachtens vom 20. September 2006 nebst ergänzender Stellungnahme vom 27. Juli 2007 noch die Sachkunde des Amtsarztes sowie des Facharztes Prof. Dr. T2. schlüssig in Frage. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Amtsarzt im Gegensatz zum Privatarzt neutral und unabhängig ist, über spezielle Kenntnisse über die Belange der Verwaltung und die von einem Beamten zu verrichtende Tätigkeit verfügt sowie Erfahrung bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit hat. Dr. S. folgt überdies in großen Teilen den medizinischen Feststellungen Prof. Dr. T. , der schon seit 30 Jahren als Gutachter tätig ist. Dass der Privatgutachter eine dissoziale und prämorbide Persönlichkeitsstörung ausschließt (S. 22 des Gutachtens), weckt keine durchgreifenden Zweifel an den Annahmen Prof. Dr. T. . Dieser hat lediglich festgestellt, dass der Kläger nach den Kriterien des Testverfahrens "DSM-IV" den Schwellenwert für eine manifeste und klinisch relevante narzisstische und antisoziale Persönlichkeitsstörung erreicht (S. 22 des Gutachtens vom 20. September 2006). In der Zusammenfassung ist zurückhaltender von einer "psychopathologisch auffälligen, sozial uneinsichtigen, egozentrischen Persönlichkeit" sowie von einer "narzisstischen Persönlichkeitsauslenkung" die Rede (S. 26). Dr. S. stellt weder diese Annahmen noch die entscheidende und substantiierte Schlussfolgerung Prof. Dr. T. durchgreifend in Frage, die eher gering ausgeprägte und oberflächliche Fähigkeit zur Selbstkritik, die geringe Empathiefähigkeit, die geringe Reflexionsmöglichkeit der eigenen Fehler und Schwächen und eine Tendenz zu externaler Schuldzuschreibung, die deutliche narzisstische Persönlichkeitsauslenkung und der deutliche hirnorganische Abbau mit eingeschränkten kortikalen Hemmmechanismen beschrieben beim Kläger ein weitgehend therapieresistentes soziales Verhaltensspektrum, das das Leistungs- und Sozialverhalten in einem solchen Ausmaß beeinträchtige, dass von einer dauernden Dienstunfähigkeit auszugehen sei (S. 26/27). Da sich der Amtsarzt diese abschließende Einschätzung ausdrücklich zu eigen gemacht und hieraus auf die Dienstunfähigkeit geschlossen hat, ist auch unerheblich, ob die von ihm aufgeführte Diagnose "Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und narzisstischen Anteilen" zutrifft. Im Übrigen hat der Amtsarzt in seiner Stellungnahme vom 19. Februar 2008 eingeräumt, dass die von Dr. S. insoweit geäußerte Kritik sachlich berechtigt sei und auf die komprimierte Darstellung eines Formblattgutachtens verwiesen. Entgegen der Auffassung des Klägers war auch weder von einer anderweitigen vollen Verwendungsmöglichkeit im Sinne des § 45 Abs. 3 LBG NRW a.F., also der Erfüllung der Dienstpflichten eines anderen Amtes in regulärem zeitlichen Umfang, noch von Teildienstfähigkeit im Sinne des § 46 Abs. 1 LBG NRW a.F. auszugehen, d.h. der Fähigkeit des Klägers, unter Beibehaltung seines Amtes (Satz 1) oder in einem anderen Amt (Satz 4) seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen zu können. Bei der Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen. Entscheidend sind die Auswirkungen seiner gesundheitlichen Verhältnisse auf seine Fähigkeit, die ihm in seinem Amt obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen, und damit auch die Auswirkungen auf den Dienstbetrieb. Der Beamte ist deshalb auch dann dienstunfähig, wenn ihm zwar die Fähigkeit zur Dienstleistung nicht vollständig verloren gegangen ist, er aber seinen Dienstpflichten nur unter Umständen nachkommen kann, die mit den dienstlichen Anforderungen nicht vereinbar sind, und hierdurch der ordnungsgemäße Ablauf der Dienstgeschäfte unzumutbar beeinträchtigt wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1966 - VI C 56.63 -, ZBR 1967, 148, und vom 16. Oktober 1997 2 C 7.97 -, BVerwGE 105, 267; OVG NRW, Urteil vom 11. März 2009 - 6 A 2615/05 -, www.nrwe.de, m.w.N. Nach diesen Maßstäben bedurfte es angesichts des von Prof. Dr. T2. detailliert gezeichneten Krankheitsbildes, das einer Tätigkeit bei der Beklagten in jedwedem Umfang entgegensteht, weder im amtsärztlichen Gutachten noch im Urteil des Verwaltungsgerichts einer besonderen Begründung und Auseinandersetzung damit, warum dem Kläger ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn nicht übertragen werden kann und warum auch eine begrenzte Dienstfähigkeit nicht gegeben ist. Darüber hinaus hat schon der schließlich abgebrochene Wiedereingliederungsversuch deutlich gezeigt, dass der Kläger auch in sachlich und zeitlich eingeschränktem Umfang nicht in der Lage ist, seine Dienstpflichten zu erfüllen. Eine anderweitige (volle) Verwendungsmöglichkeit im Sinne des § 45 Abs. 3 LBG NRW a.F. oder eine begrenzte Dienstfähigkeit im Sinne des § 46 Abs. 1 LBG NRW lassen sich auch dem Gutachten Dr. S1. vom 12. September 2007 nicht in einer die amtsärztlichen Feststellungen in Frage stellenden Weise entnehmen. Der Privatgutachter hält die Wiederherstellung der Vollschichtigkeit ausdrücklich für "eher unwahrscheinlich" (S. 26). Im Übrigen spricht Dr. S. lediglich von einer kognitiven Teilleistungsfähigkeit auf einem angepassten Arbeitsplatz (S. 26), fordert insoweit weniger komplexe Tätigkeiten, die ohne emotionale Belastung und Zeitdruck erledigt werden könnten, sowie eine gute Arbeitsatmosphäre und hält Arbeiten in einem engen Team und in enger Aufsicht für "letztlich schwierig" (S. 25). Hirnorganisch sei die bisherige Tätigkeit und eine solche auf gleichem intellektuellen Komplexitäts- und Konzentrationsniveau nicht möglich (S. 25). Eine Tätigkeit innerhalb der Beklagten sei denkbar, wenn neben der Anpassung an das kognitive Restvermögen ein Arbeitsalltag ohne Kontakte mit den Vorgesetzten möglich wäre (S. 25). Ausgehend von diesen vagen Angaben, mit denen Dr. S. ersichtlich eine klare Aussage zu Lasten seines Auftraggebers vermeiden wollte, ist der Kläger nicht in der Lage, seine Dienstpflichten unter Beibehaltung seines abstrakt-funktionellen Amtes anteilig zu erfüllen. Die Bedingungen Dr. S1. zugrundelegt, könnte der Kläger seinen Dienstpflichten auch bei Verwendung auf einem anderen, nicht seinem bisherigen statusrechtlichen Amt entsprechenden Dienstposten (vgl. § 46 Abs. 1 Satz 4 LBG NRW a.F.) nur unter Umständen nachkommen, die mit den dienstlichen Anforderungen nicht vereinbar sind und den Dienstbetrieb der Beklagten unzumutbar beeinträchtigen würden. Schließlich stellt das Zulassungsvorbringen, die kognitiven Fähigkeiten des Klägers hätten sich seit seiner Reha-Maßnahme immer weiter verbessert, die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht in Frage. Maßgeblich für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung; danach eingetretene wesentliche Veränderungen sind nicht zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1997 - 2 C 7.97 -, a.a.O. Die dieser zugrundeliegenden Gutachten gehen von dem gesundheitlichen Zustand im September 2006 aus und berücksichtigen damit die Erfolge der Rehabilitationsmaßnahmen bis zu diesem Zeitpunkt. Dass und inwiefern bis zum Ergehen des Widerspruchsbescheides am 12. Dezember 2006 sich die darin getroffenen Feststellungen aufgrund einer Änderung des Gesundheitszustandes überholt haben, legt der Kläger nicht dar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruhen auf den §§ 40, 47 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG i.V.m. § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG. Nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat aus Gründen der Rechtseinheit angeschlossen hat, bestimmt sich der Streitwert in Verfahren, in denen - wie hier - die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand in vollem Umfang und nicht nur wegen ihres Zeitpunkts angegriffen wird, nach § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG; eine Halbierung des Streitwerts nach § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG verbietet sich. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2009 2 B 30.09 -, NVwZ-RR 2009, 823; OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 2009 - 6 E 1260/09 -, juris. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).