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Beschluss

12 A 1248/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0705.12A1248.09.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Antragsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zustellen, ein durchgehendes Bekenntnis des Klägers ausschließlich zum deutschen Volkstum vom Eintritt der Bekenntnisreife an könne aufgrund der Eintragung der ungarischen Nationalität in seinen im Jahr 1972 ausgestellten Wehrpass nicht festgestellt werden. Dass der am 1954 geborene Kläger, in dessen ersten Inlandspass vom 7. Oktober 1970 die deutschen Nationalität eingetragen gewesen sein soll, den ungarischen Nationalitätseintrag in seinem Wehrpass im Jahr 1972 willentlich und damit zurechenbar herbeigeführt hat, um Nachteile als deutscher Volkszugehöriger in der Sowjetarmee während des Wehrdienstes zu vermeiden, ist unstreitig. Schließlich hat der Kläger dies schon in seiner Anhörung im Rahmen des Sprachtests vom 14. Mai 2007 selbst eingeräumt. Sollte der Kläger in seinem ersten Inlandspass tatsächlich mit der deutschen Nationalität eingetragen gewesen sein, wäre mit der dem Kläger zurechenbaren Eintragung der ungarischen Nationalität in den als Ausweispapier während der Militärzeit (1972 bis 1975) fungierenden Wehrpass die vom Gesetz geforderte Ausschließlichkeit (nur) des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum ab dem Eintritt der Bekenntnisreife bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG) jedenfalls für die Dauer des Wehrdienstes beseitigt. Ob der Wehrpass über die Wehrdienstzeit hinaus bis zum Aufnahmeverfahren (im Jahr 2006) neben den danach ausgestellten Inlandspässen Gültigkeit beansprucht hat, kann vor diesem Hintergrund letztlich dahinstehen. Das Verwaltungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG nicht gegeben seien, weil volkstumsbedingte schwerwiegende Nachteile für deutsche Volksangehörige in der ehemaligen Sowjetunion jedenfalls seit etwa 1965 – auch im Transkarpatengebiet – nicht mehr bestanden hätten. Die hiergegen erhobenen Einwände greifen nicht durch. Maßgebend ist insoweit nicht die subjektive Befürchtung der in § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG beschriebenen Nachteile, sondern es ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 – 9 C 391.94 –, BVerwGE 99, 133 ff. In objektiver Hinsicht ist mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen, dass auf dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion etwa ab 1965 eine an die deutsche Volkszugehörigkeit anknüpfende Gefährdungslage i.S.d. § 6 Abs. 5 Satz 2 BVFG – Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegende berufliche oder wirtschaftliche Nachteile – (offensichtlich) nicht mehr gegeben gewesen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 – 5 C 41.03 –, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104; Urteil vom 17. Juni 1997 – 9 C 10.96 –, BVerwGE 105, 60 ff.; Urteil vom 29. August 1995 – 9 C 391.94 –, a.a.O.; OVG NRW, Urteile vom 2. Februar 2010 – 12 A 3262/06 – u. – 12 A 616/06 –; Beschlüsse vom 19. November 2008 – 12 A 2577/08 –, 27. November 2007 – 12 A 1188/06 –, 10. Mai 2007 – 12 A 1107/06 – und vom 8. März 2007 – 12 A 617/06 –. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 1995 – 9 C 391.94 –, a.a.O., bezieht sich zwar ausdrücklich nur auf den – auch materiell-rechtlich bestätigten – Abbau der "Aufnahmebarrieren für Volksdeutsche im Ausbildungsbereich" seit dem Beginn der 60-iger Jahre, "insbesondere seit dem Jahr 1964". Dass trotz der lediglich festgestellten Beseitigung von ausbildungsbezogenen Zugangshindernissen für deutsche Volkszugehörige Mitte der 60-iger Jahre noch eine die Anwendung des § 6 Abs. 5 Satz 2 BVFG rechtfertigende Gefahr für Leib und Leben bestanden hat, kann danach – auch mit Blick auf das Fehlen konkreter, gegenteiliger Referenzfälle – ebenso wenig angenommen werden, wie eine zeitliche Differenzierung zwischen den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion. Der Hinweis des Klägers, dieser Entscheidung habe ein Fall zugrundegelegen, in dem sich die klagende Partei durch Angabe der russischen Nationalität bei der Ausstellung des ersten Inlandspasses bis zur Ausreise fortwirkend zu einer nichtdeutschen Nationalität bekannt habe, berührt die in dieser Entscheidung getroffene Feststellung des Endes der (objektiven) Gefahrenlage i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG nicht. Der weitere Einwand, das Bundesverwaltungsgericht habe es in der genannten Entscheidung für möglich gehalten, "von einer in früherer Zeit abgegebenen Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität bis zum maßgebenden Zeitpunkt durch Hinwendung zum deutschen Volkstum abzurücken", ist ebenfalls nicht geeignet, die in dieser Entscheidung getroffene Feststellung des Endes der (objektiven) Gefahrenlage i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG in Frage zu stellen und verkennt im Übrigen, dass die in Bezug genommene Rechtsprechung – aufgrund der nunmehr nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG geltenden Anforderung eines durchgehenden Bekenntnisses nur, d.h. ausschließlich, zum deutschen Volkstum und zwar vom Zeitpunkt der Bekenntnisreife bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete – obsolet geworden ist. Vgl. zur neuen Rechtslage: BVerwG, Urteil vom 13. September 2007 – 5 C 25.06 –, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 110; Urteil vom 13. November 2003 – 5 C 40.03 –, BVerwGE 119, 192 ff. Letzteres gilt auch gegenüber dem Hinweis des Klägers auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juni 1995 – 9 C 392/94 –, BVerwG 98, 367 ff., und die diesem Urteil zugrundeliegende Fallgestaltung einer Klägerin, die bei der Ausstellung ihres ersten Inlandspasses ihre Nationalität mit "deutsch" angegeben hatte, in ihrem zweiten Inlandspass während ihrer Ehe mit russischer Nationalität und in ihrem dritten Inlandspass, der ihr nach der Ehescheidung erteilt wurde, wiederum als Deutsche eingetragen worden ist. Soweit der Kläger auf die in dem vorgenannten Urteil enthaltene Darstellung der Benachteiligungen und Ausgrenzung der Volksdeutschen mit dem Beginn des deutsch-sowjetischen Krieges am 22. Juni 1941 bis in den Anfang der siebziger Jahre hinein verweist, sind diese Ausführungen nicht geeignet, die in dem zeitlich nachfolgenden Urteil vom 29. August 1995 – 9 C 391.94 –, a.a.O., unter dem spezifischen Aspekt der von § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG erfassten spezifischen Gefahrenlage – Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegende berufliche oder wirtschaftliche Nachteile – getroffene materiell-rechtlich Feststellung des Abbaus der "Aufnahmebarrieren für Volksdeutsche im Ausbildungsbereich" seit dem Beginn der 60-iger Jahre, "insbesondere seit dem Jahr 1964", zu relativieren. Dies umso mehr, als gerade auch in dieser Entscheidung die mit dem Dekret des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 29. August 1964 verbundenen weiteren Verbesserungen der Lage der volksdeutschen Bevölkerung "auch auf kulturellem Gebiet" ausdrücklich Berücksichtigung gefunden haben. Entsprechend der danach schon aus dem Urteil vom 29. August 1995 – 9 C 391.94 –, a.a.O., erkennbaren Rechtsprechung wird im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 1997 – 9 C 10.96 –, a.a.O., davon ausgegangen, dass "Gefahren für Leib oder Leben oder ein dem ihrer Mutter (der Mutter der damaligen Klägerin zu 1. – Erläuterung durch den Senat) vergleichbares Schicksal (Deportation mit den Eltern und Geschwistern in den Ural bei Beginn des deutsch-sowjetischen Krieges, Zwangsarbeit – Erläuterung durch den Senat), das diese zu dem Rat veranlasst hatte, die Nationalität mit "russisch" anzugeben, ... im Jahre 1967 offensichtlich (Hervorhebung durch den Senat) nicht zu befürchten" waren. Diese allgemeine, materiell-rechtliche Datierung des Endes der von § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG erfassten Gefährdungslage für deutsche Volkszugehörige auf dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion auf Mitte der 60-iger Jahre wird durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. November 2003 – 5 C 41.03 –, a.a.O., bestätigt, in dem das zeitliche Ende der Bekenntnisfiktion des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG wiederum auf "Mitte der 60er Jahre" datiert worden ist. Soweit demgegenüber geltend gemacht worden ist, das Bundesverwaltungsgericht habe es in dem vorgenannten Urteil offengelassen, "ob die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts die rechtliche Bewertung tragen, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem der seinerzeit bekenntnisfähigen Klägerin der erste Inlandspass mit dem Nationalitätseintrag ‚russisch‘ ausgestellt worden ist, ein ausdrückliches Bekenntnis der Klägerin zum deutschen Volkstum unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen Nachteilen verbunden war...", wird ignoriert, dass der damaligen Klägerin im Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts der erste Inlandspass mit dem russischen Nationalitätseintrag bereits im Jahr 1955 erteilt worden war. Die aufgeworfene Frage konnte aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gerade deshalb offenbleiben, weil das Bundesverwaltungsgericht von dem zeitlichen Ende der Gefährdungslage ab Mitte der 60iger Jahre ausgegangen ist und für den Zeitraum "ab Mitte der 60iger Jahr bis Mitte der 90iger Jahre" auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht beurteilen konnte, "ob sich die Klägerin nach dem (objektiven) Ende der Gefährdungslage bei der ersten sich ihr zumutbar bietenden Gelegenheit durch ein nach außen erkennbares Verhalten i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG n.F. zum deutschen Volkstum bekannt hat." Die Einwände gegen die Datierung des Endes der von § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG erfassten Gefahrenlage – Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegende berufliche oder wirtschaftliche Nachteile – greifen nicht durch. Der Hinweis auf die Bundestagsdrucksachen 12/3212, S. 24, und 12/3597, S. 53 und die jeweils gleichlautenden Textpassagen, "Dabei muss allerdings berücksichtigt werden, dass die Betroffenen aus Gebieten kommen, in denen es zeitweise gefährlich oder mit erheblichen persönlichen Nachteilen verbunden war, sich zum deutschen Volkstum zu bekennen. Insoweit kann ein Bekenntnis mit Außenwirkung nicht erwartet und nicht verlangt werden. Wenn derartige Gründe geltend gemacht werden, werden sie umso glaubwürdiger sein, je stärker die Prägung zu deutschen Volkstum im engsten Familienkreise war", bestätigt lediglich das Bestehen einer auch von der Rechtsprechung für eine gewisse Zeit angenommene Gefährdungslage, lässt jedoch nicht einmal ansatzweise einen gegenüber der Rechtsprechung abweichende zeitliche Dauer dieser Gefährdungsklage erkennen. Entgegen der Auffassung des Klägers lassen die Ausführungen in der Informationsschrift der Beklagten "Information zu Antragstellern aus dem Transkarpatengebiet" von April 1997 und der dieser Informationsschrift nachgehefteten Information der Heimatauskunftsstelle "Karpatho-Ukraine" nicht den Schluss zu, dass Antragstellern, "die, wie der Kläger, nach dem 31.12.1923 geboren sind und aus dem Gebiet der Karpatho-Ukraine stammen, zumindest bis 1974 (der Änderung der Passverordnung), wenn nicht bis 1992 ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum unzumutbar gewesen sei". Die Sachdarstellungen beschränken sich vielmehr auf die Zeit nach dem Einmarsch der Roten Armee 1944 und der staatsrechtlichen Übernahme der Gebietshoheit durch die Sowjetunion im Jahr 1946 und auf die sich aus den damaligen Nationalitätseintragungen ergebenden Folgen für die Annahme eines vertriebenenrechtlich relevanten Bekenntnisses. Denn nach dem Einmarsch der Roten Armee 1944 hatten "viele deutsche Volkszugehörige ihre deutsche Volkszugehörigkeit verleugnet und sich als Ukrainer oder Ungarn ausgegeben, um der Verschleppung zu entgehen." Nur diese "im Zusammenhang mit den Ereignissen des Zweiten Weltkriegs" erfolgten Verleugnungen der deutschen Volkszugehörigkeit, bei denen "wegen der ... durch die unmittelbar drohende Verschleppung verbundenen Gefahr für Leib und Leben" ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum als unzumutbar angesehen worden ist, und die hierauf basierenden (falschen) Nationalitätseintragungen sowie die Auswirkung der (falschen) Nationalitätseintragungen auf die folgenden Generationen (Eintragung der ‚falschen‘ Nationalität in den nach der Übernahme des Gebiets ausgestellten sowjetischen Inlandspässen, keine Eintragung der Kinder als Deutsche in den Geburtsurkunden, keine Änderung der ‚falschen‘ Nationalitätseintragung aufgrund der Passverordnung vom 28. August 1974, die lediglich einen Passumtausch regelte und nur die Berichtigung offensichtlicher Fehler, wie etwa Schreibfehler, ermöglichte) sind Gegenstand der Ausführungen. Sie betreffen damit von vornherein nicht die Frage einer über die Zeit unmittelbar nach dem zweiten Weltkrieg hinausgehenden, insbesondere über die "Mitte der 60iger Jahre" hinausreichenden Gefahrenlage. Abgesehen davon liegt hier weder ein Fall einer aus Angst vor Verschleppung falsch angegebenen Volkszugehörigkeit noch einer Prolongation einer solchen falsch angegebenen Volkszugehörigkeit vor. Denn der erst am 7. Oktober 1954, mithin deutlich nach den hier in Rede stehenden Ereignissen des zweiten Weltkriegs geborene Kläger soll schon in seinem ersten Inlandspass vom 7. Oktober 1970 mit der deutschen Nationalität eingetragen gewesen sein und hat darüber hinaus den ungarischen Nationalitätseintrag in seinem Wehrpass im Jahr 1972 willentlich und damit zurechenbar herbeigeführt, um Nachteile als deutscher Volkszugehöriger in der Sowjetarmee während des Wehrdienstes zu vermeiden. Schließlich greifen auch die Einwände des Klägers nicht durch, soweit diese auf eine angeblich besondere Gefährdungslage deutscher Volkszugehöriger als Wehrpflichtige in der Sowjetarmee in den Jahren 1972 bis 1975 abstellen. Die Erklärung des Klägers vom 8. Mai 2009 lässt nämlich ebenso wenig wie die beigefügten eidesstattlichen Versicherungen vom 1. und 3. Mai 2009 für den hier in Rede stehenden Zeitraum hinreichend konkretisierte Referenzfälle über Gewalthandlungen in der Sowjetarmee gegenüber Wehrpflichtigen, die ihren Wehrdienst in Russland abzuleisten hatten, gerade in Anknüpfung an deren deutsche Volkszugehörigkeit erkennen. Die diesbezüglichen Behauptungen, - "viele Soldaten tot nach Hause gebracht", - "grosse Schikane von die älteren russischen Soldaten gegen die jüngeren Soldaten, die Deutsche waren", - "Man war psychischen und physischen Schäden in Form von schlimmsten Beleidigungen und körperlichen Gewalttaten ausgesetzt. Viele Deutsche haben die Wehrzeit in der russischen Armee in dieser Zeit nicht überlebt", - "Als Deutsche mussten wir die schlimmsten und dreckigsten Arbeiten verrichten, wurden auf schlimmste Weise beleidigt und körperlich misshandelt, was bei den überlebenden Deutschen zu bleibenden psychischen und physischen Schäden führte. Es wurde sogar mit dem Tode gedroht", - "Wir wussten von Deutschen, die die deutsche Nationalität nicht verheimlicht hatten, dass sie aufs gröbste beleidigt und körperlich schlimm gequält wurden. Man musste sogar Todesdrohungen hinnehme. Wir hatten sogar von Fällen mit tödlichem Ausgang gehört", bleiben mit Blick auf die nach § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG maßgebende Gefährdungslage – Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegende berufliche oder wirtschaftliche Nachteile –, die etwa Beleidigungen von vornherein nicht erfasst und im Übrigen gerade in Anknüpfung an die deutsche Volkszugehörigkeit gegeben sein muss, insgesamt vage und damit unergiebig. Wissenschaftliche Erkenntnisse zu Misshandlungen speziell deutschstämmiger Soldaten in der russischen Armee zur damaligen Zeit sind weder von Klägerseite benannt worden noch sind diesbezügliche Feststellungen allgemein- oder gerichtsbekannt. Der zusätzliche Hinweis auf die Familiengeschichte und den römisch-katholischen Glauben des Klägers und seiner Verwandten lässt ebenfalls hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine hieraus in Verbindung mit der deutschen Volkszugehörigkeit in der Sowjetarmee entstehende Gefahrenlage vermissen. Dementsprechend sind besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht gegeben. Schließlich liegt auch ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO nicht vor. Aus dem oben Dargelegten ergibt sich, dass sich dem Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner – zutreffenden – Rechtsauffassung eine weitergehende Sachverhaltsermittlung und – angesichts des unsubstantiierten Vorbringens zu angeblich an die deutsche Volkszugehörigkeit anknüpfenden Gewaltakten in der Sowjetarmee "ins Blaue hinein gerichtete" – zusätzliche Beweiserhebungen nicht aufdrängen mussten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).