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Beschluss

12 E 971/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:1124.12E971.10.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des erstinstanzlichen Klageverfahrens ist nicht begründet. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die von der Klägerin beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO, ist auch im Lichte des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden. Den überzeugenden Argumenten des Verwaltungsgerichts, die in seinem Urteil vom 6. August 2010 ihre Bestätigung und Ergänzung finden und auf die der Senat zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug nimmt, hat die Klägerin mit ihrer Beschwerdebegründung, als die hier die Ausfüh-rungen in der Zulassungsbegründungsschrift vom 11. Oktober 2010 verstanden wer-den können, nichts Entscheidendes entgegen zu setzen vermocht. Der geltend gemachte Verfahrensfehler verhält sich nicht zur materiell-rechtlichen Frage des Wiederaufgreifens, sondern nur zur eventuellen Unzeitigkeit des über diese Frage entscheidenden Urteils vom 6. August 2010. Soweit die Klägerin bestreitet, dass Nachteile, die ein Berufen auf § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG rechtfertigen, in der ehemaligen Sowjetunion schon seit 1965 nicht mehr bestanden haben, und sinngemäß geltend macht, ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum sei sowohl im Jahr 1969 als auch im Jahr 1978 noch mit der Gefahr verbunden gewesen, eine Freiheitsstrafe zu erhalten oder sich nicht im Gebiet von Leningrad ansiedeln zu dürfen, handelt es sich zum Einen von vornherein um eine irrelevante Behauptung. Sie betrifft nämlich eine schon zum Zeitpunkt der Erstbe-scheidung bestehenden Sachlage, die sich weder im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG geändert hat noch nicht schon im früheren Verfahren im Sinne von § 51 Abs. 2 VwGO hätte geltend gemacht werden können. Ungeachtet dessen, dass mit dem entsprechenden Vortrag der Klägerin ohnehin auch der Nutzungszeitraum des Passes nach 1978 bis 1994 nicht abgedeckt wird, greifen ihre Einwendungen zum anderen auch sonst in der Sache nicht durch. Maßgebend ist insoweit nämlich nicht die subjektive Befürchtung der in § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG beschriebenen Nachteile, sondern es ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 – 9 C 391/94 –, BVerwGE 99, 133 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2010 – 12 A 1248/09 –. Dass bei einem Bekenntnis zum Deutschtum bis ins Jahr 1978 hinein eine Gefäng-nisstrafe oder Ansiedlungsschwierigkeiten in der Sowjetunion unvermeidbar und zwingend mit einer Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden gewesen sein sollen, versteht sich aber nicht in diesem Sinne von selbst. In objektiver Hinsicht ist vielmehr mit der – auf Auskünften und Erhebungen beruhenden – Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen, dass auf dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion etwa ab 1965 eine an die deutsche Volkszugehörigkeit anknüpfende Gefährdungslage im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG – Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegen-de berufliche oder wirtschaftliche Nachteile – (offensichtlich) nicht mehr gegeben ge-wesen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 – 5 C 41.03 –, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104; Urteil vom 17. Juni 1997 – 9 C 10.96 –, BVerwGE 105, 60 ff.; Urteil vom 29. August 1995 – 9 C 391.94 –, a.a.O.; OVG NRW, Urteile vom 2. Februar 2010 – 12 A 3262/06 – u. – 12 A 616/06 –; Beschlüsse vom 5. Juli 2010 – 12 A 1284/09 –, 19. November 2008 – 12 A 2577/08 –, 27. November 2007 – 12 A 1188/06 –, 10. Mai 2007 – 12 A 1107/06 – und vom 8. März 2007 – 12 A 617/06 –. Wenn die Klägerin ohne jegliche Belege etwas anderes behauptet, ist das unsubstantiiert und unbeachtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 2 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.