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Beschluss

12 A 1272/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0705.12A1272.09.00
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Tenor

Die Berufung wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zugelassen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist begründet. Das Zulassungsvorbringen führt zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Annahme des Verwaltungsgerichts, dem Kläger stehe als Inhaber eines Aufnahmebescheides i.S.d. §§ 26 ff. BVFG ein Anspruch gegen die Beklagte auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG zu, findet im Gesetz keine Grundlage. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BVFG stellt das Bundesverwaltungsamt dem in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogenen Ehegatten oder Abkömmling eine Bescheinigung zum Nachweis des Status nach Art. 116 Abs. 1 GG sowie seiner Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 BVFG aus. Wie schon das Verwaltungsgericht festgestellt hat, beschränkt das Gesetz die Ausstellung der Bescheinigung auf Ehegatten oder Abkömmlinge eines Spätaussiedlers; der Ehegatte und die Abkömmlinge des Spätaussiedlers müssen zudem in dem dem Spätaussiedler als Bezugsperson ausgestellten Aufnahmebescheid einbezogen sein. Hier ist der Kläger nicht als Abkömmling oder Ehegatte in einen Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers als Bezugsperson einbezogen, sondern der Kläger ist (noch) im Besitz eines originären Aufnahmebescheides vom 6. Juli 1998, auf dessen Grundlage er am 28. Oktober 2007 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Der Kläger, bei dem aufgrund der mittlerweile rechtskräftigen Abweisung seiner Klage auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG mangels Spätaussiedlereigenschaft und der insoweit eingetretenen Bestandskraft des die Erteilung der begehrten Bescheinigung ablehnenden Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 1. November 2007 (Nr. 2 des Bescheides) bindend davon auszugehen ist, dass er die Spätaussiedlereigenschaft nicht besitzt, zur Bindungswirkung einer bestandskräftigen Ablehnung der Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2001 – 1 C 26.00 –, BVerwGE 114, 332 kann allein aus dem Umstand, dass er (noch) im Besitz eines wirksamen Aufnahmebescheides ist, keine Rechte auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BVFG herleiten. Die insoweit entscheidungstragende – im Übrigen ohne Beleg für die behauptete langjährige Rechtsprechung und Verwaltungspraxis dargelegte – Auffassung des Verwaltungsgerichts, es bestehe ein Rangverhältnis zwischen Aufnahmebescheid und Einbeziehungsbescheid dergestalt, dass in einem "höherwertigen" Aufnahmebescheid regelmäßig auch ein Einbeziehungsbescheid als "Minus" enthalten sei, bzw. sich aus einem gültigen Aufnahmebescheid zumindest diejenigen Rechte ergeben müssten, die aus einem Einbeziehungsbescheid folgten, trifft offensichtlich nicht zu. Dem Gesetz lässt sich ein solches Rangverhältnis schon aufgrund der völlig unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen und der hierdurch bedingten gesonderten, eigenständigen Entscheidungen über die Erteilung eines Aufnahmebescheides oder eines Einbeziehungsbescheides ersichtlich nicht entnehmen. Der Umstand, dass nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG nur dann ausgestellt werden kann, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist, kennzeichnet lediglich die verfahrensmäßige Anbindung des Bescheinigungsverfahrens an ein laufendes Aufnahmeverfahren, lässt jedoch keine Aussagen zum Verhältnis von Aufnahmebescheid und Einbeziehungsbescheid erkennen. Abgesehen von der insoweit schon gerechtfertigten Zulassung der Berufung käme auch eine – vom Verwaltungsgericht möglicherweise sinngemäß angenommene – analoge Anwendung von § 15 Abs. 2 Satz 1 BVFG nicht in Betracht. Ungeachtet des eindeutigen Wortlauts, der einer derartigen Erweiterung ihres Anwendungsbereichs von vornherein entgegenstünde, bestünde auch eine insoweit erforderliche planwidrige Gesetzeslücke nicht. Wie sich aus der zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Novellierung von § 27 Abs. 1 BVFG durch das Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern – Zuwanderungsgesetz – vom 30. Juli 2004, BGBl. I S. 1950, und dem rechtssystematischen Regelungszusammenhang zwischen § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG als Bestimmung des (nunmehr) maßgeblichen Aufnahmeverfahrens, § 7 Abs. 2 BVFG als Leistungsbestimmung nur zugunsten von Ehegatten und Abkömmlingen, die die Voraussetzung erfüllen, die Aussiedlungsgebiete "im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen haben", und § 15 Abs. 2 Satz 1 BVFG als diesbezügliche Bescheinigungsregelung ergibt, sollen spätestens ab dem 1. Januar 2005 nur noch diejenigen Abkömmlinge oder Ehegatten von Spätaussiedlern Berücksichtigung finden, für die die Bezugsperson vor ihrer eigenen Ausreise einen ausdrücklichen Antrag auf Einbeziehung "zum Zweck der gemeinsamen Ausreise" gestellt hat und die aufgrund eines solchen Antrags in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen worden sind. Der Gesetzgeber wollte im Wege einer Novellierung des maßgeblichen Aufnahmeverfahrens eine Einbeziehung von Ehegatten und Abkömmlingen generell von einem ausdrücklichen Antrag abhängig machen ("Die Neufassung verdeutlicht überdies, dass ohne Antrag eine Einbeziehung nicht erfolgen und die Antragstellung in der Verwaltungspraxis nicht unterstellt werden darf"). Vgl. die insoweit gleichlautenden Begründungen des Entwurfs zu Art. 6 Nr. 5 b) des Zuwanderungsgesetzes der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen vom 8. November 2001, BT-Drucks. 14/7387, S. 111, und des Entwurfs der Bundesregierung zu Art. 6 Nr. 6 b) des Zuwanderungsgesetzes vom 7. Februar 2003, BT-Drucks. 15/420, S. 120. Selbst der Umstand, dass eine gemeinsame Ausreise nicht mehr möglich ist, begründet als solcher ebenfalls noch keinen Härtefall i.S.d. § 27 Abs. 2 BVFG. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2000 – 5 B 26.00 –, noch zum alten Recht; Beschluss vom 30. Oktober 2006 – 5 B 55.06 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 1. Juni 2010 – 12 A 2593/08 –. Das aus der klaren Gesetzesformulierung sich ergebende Erfordernis eines ausdrücklichen Antrags der Bezugsperson vor ihrer Aussiedlung auf Einbeziehung der Angehörigen "zum Zweck der gemeinsamen Ausreise" und eines hierauf ergangenen Einbeziehungsbescheides als Neubestimmung des insoweit zu beachtenden (und für die Leistungen nach § 7 Abs. 2 BVFG maßgebenden) Aufnahmeverfahrens schließt es auch aus, einen früheren Antrag der Abkömmlinge auf Aufnahme aus eigenem Recht, der nicht auch ausdrücklich – zumindest hilfsweise – auch als Antrag auf Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid einer noch nicht ausgereisten Bezugsperson gestellt worden ist, rückwirkend als einen ausdrücklichen Antrag der Bezugsperson aufzufassen oder dieser zuzurechnen; verfassungsrechtliche Bedenken aus Art. 3 Abs. 1, 6, 20 Abs. 3 GG, sowie insbesondere unter den Aspekten der Rückwirkung und des Vertrauensschutzes bestehen nicht. BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2009 – 5 B 41.08, 5 PKH 15.08 –; OVG NRW, Beschluss vom 1. Juni 2010 – 12 A 2593/08 –. Dieser eindeutigen Intention des Gesetzgebers würde es widersprechen, nunmehr auch eine Person – wie den Kläger – zu berücksichtigen, der einerseits die Spätaussiedlereigenschaft fehlt, so dass sie nur aus abgeleitetem Recht als Ehegatte oder Abkömmling im Wege der Einbeziehung Aufnahme finden und in den Genuss von Eingliederungsleistungen nach § 7 Abs. 2 BVFG gelangen kann, andererseits aber die insoweit erforderliche Stellung eines Ehegatten oder Abkömmlings, der auf der Grundlage eines durch die Bezugsperson vor deren Ausreise gestellten ausdrücklichen Einbeziehungsantrags in deren Aufnahmebescheid einbezogen worden ist, gerade nicht innehat.