Beschluss
12 A 2593/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0601.12A2593.08.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 15.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen, im Falle eines erst nach der Ausreise der Bezugsperson gestellten Einbeziehungsantrags fehle es an einem ausdrücklichen Antrag zum Zwecke der gemeinsamen Aussiedlung, und eine Einbeziehung von Abkömmlingen nach § 27 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 BVFG komme nicht mehr in Betracht, weil eine Einbeziehung nicht mehr "zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung" erfolgen könne. Diese Auffassung entspricht der vom Verwaltungsgericht schon angeführten ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Hiernach kommt nach der Ausreise der Bezugsperson eine nachträgliche Einbeziehung – auch im Härtewege – grundsätzlich nicht in Betracht und ein Rechtsirrtum begründet mangels Vertrauenstatbestandes keine besondere Härte. Der Umstand, dass eine gemeinsame Ausreise nicht mehr möglich ist, begründet als solcher ebenfalls noch keinen Härtefall. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2000 – 5 B 26.00 –, noch zum alten Recht; Beschluss vom 30. Oktober 2006 – 5 B 55.06 –, juris. Das aus der klaren Gesetzesformulierung sich ergebende Erfordernis eines ausdrücklichen Antrags der Bezugsperson selbst vor ihrer Aussiedlung auf Einbeziehung der Angehörigen, schließt es aus, einen früheren Antrag der Abkömmlinge auf Aufnahme aus eigenem Recht, der nicht auch ausdrücklich – zumindest hilfsweise – auch als Antrag auf Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid einer noch nicht ausgereisten Bezugsperson gestellt worden ist, rückwirkend als einen ausdrücklichen Antrag der Bezugsperson aufzufassen oder dieser zuzurechnen; verfassungsrechtliche Bedenken aus Art. 3 Abs. 1, 6, 20 Abs. 3 GG, sowie insbesondere unter den Aspekten der Rückwirkung und des Vertrauensschutzes bestehen nicht. BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2009 – 5 B 41.08, 5 PKH 15.08 –. Die entgegenstehenden Ausführungen der Klägerin in der Begründung des Zulassungsantrags sind nicht geeignet, diese Rechtsauffassung zu entkräften. Der Hinweis der Klägerin, im Zeitpunkt ihrer Ausreise habe eine besondere Härte i.S.d. § 27 Abs. 2 BVFG darin gelegen, dass sie erst "nach der Einreise die Rechte nach dem BVFG und die weiteren Eingliederungsrechte in Anspruch nehmen kann" ("Da sie 1938 geboren war und ihr Ehemann am 1930 geboren war, konnten sie die ihnen zustehenden Eingliederungsrechte (Eingliederungsgeld sowie Rente nach dem FRG) nur nach der Wohnsitznahme in Anspruch nehmen"), verkennt, dass die Voraussetzung der Wohnsitznahme in der Bundesrepublik Deutschland für die Begründung der Spätaussiedlereigenschaft (§ 4 BVFG) und die hieran anknüpfende Möglichkeit der Inanspruchnahme der genannten staatlichen Leistungen alle Antragsteller grundsätzlich in gleicher Weise trifft und dadurch allein eine besondere Härte, d.h. eine gegenüber der allgemeinen Situation im Einzelfall besonders herausgehobene, atypische Belastungslage, nicht gegeben ist. Soweit die Klägerin geltend macht, sie habe "vor ihrer Einreise unter Beachtung der damaligen Vorschriften gemeinsam mit den einzubeziehenden Abkömmlingen Anträge auf Aufnahme nach § 27 Abs. 1 BVFG gestellt" und "Über diese Anträge auf Einbeziehung hat die Beklagte bis zur Ausreise der Klägerin nicht entschieden", greift dies nicht durch; insbesondere hat das Verwaltungsgericht eine solche Antragstellung vor der Einreise nicht festgestellt. Die insoweit in Bezug genommenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts beziehen sich erkennbar auf ausdrückliche Einbeziehungsanträge, die die Abkömmlinge der Klägerin in ihrem eigenen Aufnahmeverfahren (also im Aufnahmeverfahren der Abkömmlinge) gesondert geltend gemacht haben. Diese Aufnahmeverfahren der Abkömmlinge sind jedoch zeitlich nach der Ausreise der Klägerin erfolgt. Gegenteiliges ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Vor ihrer Ausreise im Mai 1993 haben weder die Klägerin noch deren Abkömmlinge B. und K. J. oder die beiden Enkel B1. und T. J. einen ausdrücklichen Antrag auf Einbeziehung gestellt. In dem insoweit allein in Betracht kommenden Aufnahmeantrag der Klägerin vom 29. Mai 1991 ist auf S. 50 in der Rubrik " Angaben zu den Kindern unter 16 Jahren, für die die Aufnahme beantragt wird" niemand angegeben, insbesondere nicht die zu diesem Zeitpunkt unter 16 Jahre alten Enkel B1. (geb. 1982) und T. (geb. .1983) J. , für die hier die Einbeziehung im Klagewege u. a. begehrt wird. Soweit auf S. 51 unter der Rubrik "Angaben zu den Kindern ab 16 Jahre" die im Zeitpunkt der Antragstellung schon volljährigen Abkömmlinge B. (geb. 1959) und K. (geb. 1964) J. aufgeführt sind, kann dieser Angabe allein das erforderliche ausdrückliche Einbeziehungsbegehren nicht entnommen werden, zumal die Verwaltungspraxis der Beklagten der differenzierten Ausgestaltung des Antragsformulars einschließlich des Deckblatts entsprach und ohne weitergehende Hinweise ausschließlich Abkömmlinge unter 16 Jahren in das Aufnahmeverfahren einbezogen wurden; von älteren Abkömmlingen wurde hingegen ein eigener Aufnahmeantrag verlangt. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2006 – 12 A 72/05 –, Beschluss vom 27. März 2003 – 14 A 3591/01 –, m.w.N. Dementsprechend war aufgrund des Aufnahmeantrags der Klägerin seinerzeit über ein Einbeziehungsbegehren der volljährigen Abkömmlinge B. und K. nicht zu befinden, so dass in dem Unterlassen einer diesbezüglichen Entscheidung kein Fehlverhalten der Beklagten gesehen werden kann. Der Abkömmling B. J. hat denn auch unter dem 18. Oktober 1994 erstmals einen eigenen Aufnahmeantrag für sich und seine beiden Kinder B1. und T. , die Enkel der Klägerin, gestellt. Der nach der Ausreise der Klägerin als maßgeblicher Bezugsperson erstmals ausdrücklich gestellte Einbeziehungsantrag vom 13. September 2004 und der nochmalige ausdrückliche Einbeziehungsantrag der Klägerin vom 6. November 2006 sind – wie oben dargelegt – nicht geeignet, eine Einbeziehung im Härtewege nach § 27 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BVFG zu ermöglichen. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die aufgeworfenen Fragen, "ob einem Spätaussiedler der vor Inkrafttreten der Fassung des BVFG in der Bekanntmachung vom 10.08.2007 (Bundegesetzblatt 1, Seite 1902 f.) aufgrund eines ihm erteilten Aufnahmebescheides eingereist ist und der vor seiner Einreise die Einbeziehung seiner Abkömmlinge beantragt hatte bzw. dessen Abkömmlinge vorher die Aufnahme beantragt hatten, entgegengehalten werden kann, dass er nicht gemeinsam mit den Abkömmlingen ausgesiedelt ist, wenn aufgrund der Feststellung des Verwaltungsgerichts die Aufnahmeanträge gestellt waren und damit die familiäre Verbundenheit gegenüber der Behörde kundgetan war", "ob § 27 Abs. 2 BVFG i.V.m. § 27 Abs. 1 BVFG in der oben genannten Fassung auf Einbeziehungsanträge von Personen anzuwenden sind, die sich bereits vor diesem Datum aufgrund des erteilten Aufnahmebescheides bzw. aufgrund eines anderen legalen Aufenthaltstitels sowie ihrer deutschen Staatsangehörigkeit im Bundesgebiet aufhielten, auch insoweit Anwendung findet, als von ihnen ein "Antrag zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung" vor Inkrafttreten der genannten Neufassung des BVFG verlangt werden kann", "ob ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neufassung des BVFG am 10.08.2007 in den Fällen, in denen aufgrund einer Nichtentscheidung oder Fehlentscheidung die Eintragung oder Einbeziehung gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG nicht vorgenommen wurde, die nachträgliche Eintragung ausnahmslos ausgeschlossen ist, weil in diesem Fall das Tatbestandsmerkmal "Antrag zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung" nicht mehr erfüllt werden kann", sind, soweit ihnen jenseits der unzutreffenden Prämissen ("... "der vor seiner Einreise die Einbeziehung seiner Abkömmlinge beantragt hatte bzw. dessen Abkömmlinge vorher die Aufnahme beantragt hatten", ... "in den Fällen, in denen aufgrund einer Nichtentscheidung oder Fehlentscheidung die Eintragung oder Einbeziehung gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG nicht vorgenommen wurde,"...) überhaupt eine entscheidungserhebliche Bedeutung zukommen sollte, geklärt bzw. auf der Grundlage des Gesetzes und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres zu beantworten. Die Ausführungen dazu, es sei der Klägerin als deutscher Staatsangehörigen und Spätaussiedlerin nicht zuzumuten, ihren Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet zu nehmen, um das reguläre Verfahren gemäß § 27 Abs. 1 BVFG führen zu können, gehen schon deshalb fehl, weil der Erteilung eines Einbeziehungsbescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG an die Klägerin das Fehlen eines fortbestehenden Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet entgegen steht. Sie hat seit Mai 1993 keinen Wohnsitz mehr im Aussiedlungsgebiet, sondern lebt in der Bundesrepublik Deutschland. Sie könnte sich im Übrigen auch nicht auf § 27 Abs. 1 Satz 5 BVFG berufen, wonach der Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten als fortbestehend gilt, wenn ein Antrag nach Absatz 2 abgelehnt wurde und der Antragsteller für den Folgeantrag nach Satz 1 erneut Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten begründet. Sie bedarf der Regelung nicht, weil sie nach endgültiger Wohnsitznahme in der Bundesrepublik Deutschland und Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG unter dem 23. September 1994 alles erreicht hat, was sie vertriebenenrechtlich im Aufnahmeverfahren erreichen kann. Bezugsperson für eine die Einbeziehung erstrebende Person kann sie auch nach Rückkehr nicht (mehr) sein, da § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG die Einbeziehung in den Bescheid einer Person vorsieht, die erst nach der Ausreise aus dem Aussiedlungsgebiet und Wohnsitznahme in der Bundesrepublik Deutschland die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllt. Hier ist die Klägerin als Bezugsperson aber schon Spätaussiedler. Die Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Aussiedlungsgebiet ist für die hier geltend gemachten Ansprüche damit rechtlich unerheblich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Mai 2009 – 12 A 3340/07 –; zu § 27 Abs. 1 Satz 5 BVFG: OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2005 – 12 A 4647/04 –. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).