Beschluss
12 A 3066/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0705.12A3066.08.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen des Beklagten rechtfertigt zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Klägerin könne ausbildungsförderungsrechtlich die in der Ukraine abgeschlossene Berufsausbildung nicht nach § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG entgegenhalten werden, ist nicht zu beanstanden. Sie steht mit den vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 10. April 2008 - 5 C 12/07 - DVBl 2008, 1058, juris, aufgestellten und in der erstinstanzlichen Entscheidung zitierten Grundsätzen in Einklang. Der Beklagte vermag insbesondere mit seinem Vorbringen, der Klägerin habe vor ihrer Eheschließung bei Aufnahme des Studiums im Jahre 1999 aufgrund der seit 1996 in der Ukraine verfassungsrechtlich gewährleisteten Ausreisefreiheit die rechtliche Möglichkeit offen gestanden, ein Studium im Bundesgebiet aufzunehmen, nicht durchzudringen. Das Bundesverwaltungsgericht wendet die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG einschränkend nicht auf solche im Ausland erworbene Ausbildungsabschlüsse ausländischer Förderungsbewerber an, denen eine freie und offene Wahlmöglichkeit zwischen einer Ausbildung in der Bundesrepublik Deutschland, d.h. im Inland, und einer Ausbildung im Ausland nicht zur Verfügung stand. Die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG betrifft daher nur die Auszubildenden, die sich bei offener Möglichkeit einer Ausbildung im Inland freiwillig für eine berufsbildende Ausbildung im Ausland "entschieden haben"; sie sollten nicht günstiger als im Falle der Ausbildung im Inland in den Genuss von Ausbildungsförderung für eine weitere Ausbildung kommen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Oktober 1996 - 5 C 21/95 -, BVerwGE 102, 200, juris; vom 17. April 1997 - 5 V 5/96 -, DVBl 1997, 1436, juris; vom 10. April 2008 - 5 C 12/07 -, DVBl 2008, 1058, juris; sowie Beschluss vom 11. August 2008 - 5 B 16/08 -, juris; vgl., auch OVG NRW, Urteil vom 26. Oktober 2007 - 2 A 126/07 -, FamRZ 2008, 1664 Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG nicht für im Ausland berufsqualifizierende Ausbildungsabschlüsse gilt, die ausländische Ehegatten deutscher Staatsangehöriger vor der Eheschließung im Herkunftsland erworben haben. Sowohl diese weite Formulierung des 1. Leitsatzes zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 2008 als auch der Hinweis in den Gründen dieses Urteils, dass den ausländischen Ehegatten deutscher Staatsangehöriger der Verbleib im bisherigen Heimatland nicht zugemutet wird, so dass ein dort erworbener Ausbildungsabschluss nur dann auch im Bundesgebiet als förderungsrechtlich beachtlicher Ausbildungsabschluss zu werten ist, wenn er als gleichwertig anerkannt ist, sprechen dafür, dass in diesen Fällen grundsätzlich ohne eine - vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht vorgenommenen - weitere Prüfung davon auszugehen ist, dass eine offene Wahlmöglichkeit im o.g. Sinne nicht gegeben ist. Der weitere Hinweis, betroffen seien "solche" ausländische Ehegatten deutscher Staatsangehöriger, die vor der Eheschließung und Übersiedlung ins Bundesgebiet nicht die Möglichkeit hatten, eine Ausbildung in Deutschland zu wählen, spricht dagegen eher für die Annahme, dass jeweils im konkreten Einzelfall das Vorliegen einer offenen Wahlmöglichkeit geprüft werden muss. Der vorliegende Fall gibt indes keinen Anlass zu einer abschließenden Entscheidung dieser Problematik. Dasselbe gilt auch für die weitere vom Beklagten aufgeworfene Frage, ob es insoweit ausschließlich auf das Vorliegen rechtlicher oder auch auf das Vorliegen tatsächlicher Hindernisse ankommt. Die Klägerin hatte nämlich selbst bei einem engen Verständnis, d.h. auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung, im Zeitpunkt der Entscheidung für das Studium in der Ukraine keine offene und freie Wahlmöglichkeit für ein Studium im Bundesgebiet. Einer entsprechenden freien Willensentscheidung der Klägerin standen vielmehr rechtliche Hindernisse entgegen, weil sie die ausländerrechtlichen Vorgaben für ein Studium im Bundesgebiet, die der Beklagte in der Zulassungsschrift selbst aufführt, nicht erfüllte. Sie war weder im Besitz eines Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet noch hatte sie einen Anspruch auf dessen Erteilung; die im Jahr 1999 allein mögliche Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach § 28 AuslG stand im Ermessen der Ausländerbehörde. Bei Zugrundelegung der vom Beklagten nicht substantiiert angegriffenen Wertung des Verwaltungsgerichts, es sei nicht erkennbar, wie die Klägerin mit Blick auf die dargelegten Einkommensverhältnisse ihrer Eltern ein Studium im Bundesgebiet hätte finanzieren können, stand der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung darüber hinaus auch der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG entgegen. Damit war die Entscheidungssituation der Klägerin jedoch nicht mehr mit der, der Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG zugrunde liegenden offenen Entscheidungssituation eines Auszubildenden im Inland für oder gegen ein Inlandsstudium vergleichbar. Dass der ukrainische Gesetzgeber die Ausreisefreiheit im Grundsatz gewährleistet und der deutsche Gesetzgeber hochschul- und ausländerrechtlich das Studium von Ausländern im Grundsatz ermöglicht, reicht nicht aus, um im konkreten Einzelfall, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11. August 2008 - 5 B 16/08 -, juris (zu einer erst nach der Ausbildung in die Bundesrepublik eingereisten Spätaussiedlerin) eine freie Wahlmöglichkeit zwischen einem Inlands- und einem Auslandsstudium zu eröffnen. Nach alledem fehlt es auch am Vorliegen des Zulassungsgrundes der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie im betreffenden Berufungsverfahren eine klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Die von dem Beklagten aufgeworfene Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Förderungsbewerberin gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG auf eine im Ausland berufsqualifizierende, abgeschlossene Ausbildung verwiesen werden kann, die erst 1999 begonnen wurde, lässt sich für den hier vorliegenden Fall - wie oben ausgeführt - ohne weiteres selbst bei dem vom Beklagten vertretenen engen Verständnis auf der Grundlage der vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten. Der Beklagte dringt schließlich auch nicht mit seiner Rüge durch, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts weiche von der o.a. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab, vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, weil die Auslandsstudienzeiten nicht angerechnet worden seien. Hierauf kommt es selbst nach dem Vortrag des Beklagten nicht entscheidungserheblich an. Nach seinen eigenen Berechnungen sind bei einer Förderungshöchstdauer von sechs Semestern nämlich die ersten beiden Semester gemäß § 17 Abs. 2 BAföG als Zuschuss bzw. Darlehen und nur die folgenden vier Semester gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG durch Bankdarlehen zu fördern. Ausweislich des Klageantrages und des Tenors des angefochtenen Urteils stand jedoch nur der Bewilligungszeitraum von Oktober 2007 bis September 2008 und damit der Zeitraum der ersten beiden Semester (WS 2007/2008 und SS 2008) überhaupt in Streit. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).