Beschluss
12 A 1558/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:1125.12A1558.09.00
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Tenor
Der Klägerin wird für das Berufungsverfahren raten-freie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. E. H. aus B. bewilligt.
Die Berufung wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung
im Berufungsverfahren vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Der Klägerin wird für das Berufungsverfahren raten-freie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. E. H. aus B. bewilligt. Die Berufung wird zugelassen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten. G r ü n d e : Dem Antrag der mittellosen Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren ist stattzugeben. Die Berufung bietet aus den folgenden Gründen die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist begründet. Die Klägerin hat Umstände geltend gemacht, die jedenfalls die Zulassung wegen besonderer rechtlicher und tatsächlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO rechtfertigen. Die vom Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragen begründen zwar nicht schon eine überwiegende Erfolgsaussicht des Rechtsmittels, der Ausgang des Rechtsstreits ist wegen der im Zulassungsverfahren nicht zu klärenden Fragen jedoch offen. Im Berufungsverfahren wird insbesondere zu klären sein, ob die Annahme des Verwaltungsgerichts zutrifft, dass es im Rahmen der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Oktober 1996 - 5 C 21/95 -, BVerwGE 102, 200, juris; vom 17. April 1997 - 5 V 5/96 -, DVBl 1997, 1436, juris; vom 10. April 2008 - 5 C 12/07 -, DVBl 2008, 1058, juris; sowie Beschluss vom 11. August 2008 - 5 B 16/08 -, juris; auch OVG NRW, Urteil vom 26. Oktober 2007 - 2 A 126/07 -, FamRZ 2008, 1664 und BayVGH, Urteil vom 8. September 2008 - 12 BV 07.1138 -, juris, gebotenen einschränkenden Auslegung des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG schon aus gesetzessystematischen Gründen nicht auf persönlichen Lebensumstände - hier das Verbot des Vaters der Klägerin, ein Studium in der Bundesrepublik aufzunehmen - ankommen könne, die einen Auszubildenden nur faktisch an der Wahrnehmung einer rechtlich bestehenden Möglichkeit, in Deutschland zu studieren, hinderten. Das Bundesverwaltungsgericht wendet die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG nicht auf im Ausland erworbene Ausbildungsabschlüsse solcher ausländischer Förderungsbewerber an, denen eine freie und offene Wahlmöglichkeit zwischen einer Ausbildung in der Bundesrepublik Deutschland und einer Ausbildung im Ausland nicht zur Verfügung stand. Die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG betrifft daher nur die Auszubildenden, die sich bei offener Möglichkeit einer Ausbildung im Inland freiwillig für eine berufsbildende Ausbildung im Ausland "entschieden haben"; sie sollten nicht günstiger als im Falle der Ausbildung im Inland in den Genuss von Ausbildungsförderung für eine weitere Ausbildung kommen. Zu der hier maßgeblichen Frage, ob es insoweit nur auf das Vorliegen rechtlicher oder auch auf das Vorliegen tatsächlicher Hindernisse ankommt, hat das Bundesverwaltungsgericht noch nicht ausdrücklich Stellung genommen. Auch der Senat hat über diese Frage noch nicht abschließend entschieden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2010 - 12 A 3066/08 -. Sollten auch tatsächliche Hindernisse die freie Wahlmöglichkeit eines Auszubildenden für ein Studium im Inland im Sinne der o.a. Rechtsprechung ausschließen, muss ferner der vom Verwaltungsgericht ausdrücklich offen gelassenen Frage nachgegangen werden, ob diese im Falle der Klägerin vorgelegen haben.