Beschluss
12 A 2910/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0707.12A2910.09.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis zu 200.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis zu 200.000,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte Erfolg. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Beklagte kann der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin besitze gegen ihn einen Erstattungsanspruch aus § 102 Abs. 1 SGB X nicht schon den an die Mutter von M.K. als gesetzliche Vertreterin ihres Sohnes gerichteten bestandskräftig-en Bescheid vom 14. Februar 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. August 2007 entgegensetzen, nach dem der Antrag auf Übernahme der Kosten für die stationäre Betreuung M.´s im Rahmen der sozialhilferechtlichen Eingliederungs-hilfe unter Verweis darauf abgelehnt worden ist, dass nicht die geistige Behinderung, sondern die häusliche Situation und die familieninternen Schwierigkeiten Anlass für die stationäre Unterbringung seien und daher die Zuständigkeit beim örtlichen Ju-gendhilfeträger liege. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Senats im Erstat-tungsstreit der Erstattungsschuldner dem Erstattungsgläubiger unter den Voraus-setzungen des § 86 SGB X i.V.m. § 91a BSHG (jetzt § 95 SGB VIII) auch Einwen-dungen aus dem Leistungsverhältnis – wie die bestandskräftige Ablehnung der Hilfe-leistung – entgegen halten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. März 2006 – 12 A 2094/05 –,NWVBl. 2006, 431, juris. Eine Ausnahme davon hat der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG aber gerade für den Fall angenommen, dass – wie hier – die Leistung nicht aus Gründen des besonderen Leistungsrechts, sondern speziell wegen der Leis-tungsverpflichtung eines anderen abgelehnt wird. Vgl. dazu die von dem Urteil des OVG NRW in Bezug genommenen Entscheidungen des BSG, Urteil vom 28. September 1993 – 11 RAr 7/93 –, juris; Urteil vom 12. Mai 1999 – B VII AL 74/98 R –, BSGE 84, 80, juris, m.w.N. Das Zulassungsvorbringen vermag ebenso wenig die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, der Beklagte sei hier der zur Leistung ansich verpflichtete Leistungsträger im Sinne von § 102 Abs. 1 SGB X. Das der Leistungsempfänger M.K. – lässt man die o.g. Bescheidung außer Betracht – vom Beklagten nicht die Übernahme der Kosten für dessen stationäre Unterbringung nach sozialhilferechtlichen Vorschriften hätte verlangen können, wird nicht zur hinreichen-den Überzeugung des Senats dargetan. Der Beklagte irrt in seiner Auffassung, die dem Jungen gewährte Eingliederungshilfe stelle schon deshalb keine Maßnahme für einen körperliche oder geistlichen Behinderten oder von einer solchen Behinderung bedrohten jungen Menschen im Sinne des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB X dar, weil bei M.K. keine bestehende oder drohende wesentliche geistige Behinderung im Sinne des § 2 Eingliederungshilfeverordnung (EinglH-VO) vorliege. Der Vorrang der Sozialhilfe nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII besteht zwar nur, wenn und soweit auf eine Leistung sowohl ein Anspruch nach dem SGB VIII als auch ein konkurrierender Anspruch auf Sozialhilfe besteht. Die Leist-ungen der Jugendhilfe und der Eingliederungshilfe nach SGB XII müssen daher gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sein. Die Leistungen nach §§ 53ff. SGB XII sind auch schon vor-rangig, wenn die Leistungen zumindest auch auf den Hilfebedarf wegen geistiger und/oder körperlicher Behinderung eingehen. Diese Grundsätze sind durch Ent-scheidungen des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. September 1999 – 5 C 26.98 –, juris, BVerwGE 109, 325, vom 2. März 2006 – 5 C 15.05 –, BVerwGE 125, 95, juris, und zuletzt vom 22. Oktober 2009 – 5 C 19.08 –, NVwZ-RR 2010, 231, juris. Vor diesem Hintergrund vermag der Beklagte mit seiner Rüge, er sei deshalb nicht im Sinne des § 10 Abs. 4 Satz 2 VIII vorrangig verpflichteter Sozialleistungsträger, weil dem Hilfeempfänger als geistig nicht wesentlich, sondern nur geringfügig be-hinderten jungen Menschen ein Rechtsanspruch auf Eingliederungshilfe nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII i.V.m. § 2 EinglH-VO nicht zustehe, nicht durchzudringen. Eine Anspruchskonkurrenz kann vielmehr auch dann gegeben sein, wenn die Ein-gliederungshilfe nicht zwingend auf Grund einer wesentlich geistigen Behinderung gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, sondern aufgrund einer leichten geistigen Be-hinderung im Ermessenswege gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 SGB XII zu leisten ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2010 – 12 A 758/09 –, Beschluss vom 11. Mai 2010 – 12 A 2143/09 – mit Hinweis jeweils auf: Meysen, in: Münder/Meysen-Trenschick, SGB VIII, 6. Auflage 2009, § 10 Rn. 43; Vondung, in: LPK-SGB VIII, 3. Auflage 2006, § 10, Rn. 16 und 7; BayVGH, Urteil vom 9. Juni 2005 – 12 BV 02.969 –, FEVS 57, 78, juris. Etwas anderes besagt auch die vom Beklagten angeführte Entscheidung des Senats vom 20. Februar 2002 – 12 A 5322/00 –, FEVS 54, 182, juris, nicht. Denn dort ergab sich von vornherein eine Zuordnung des in Frage stehenden Autismus zu den durch eine seelische Störung hervorgerufenen Behinderungen, für die schon der Art nach – gemäß dem damals maßgeblichen § 10 Abs. 2 SGB VIII a.F. – die Eingliederungs-hilfe nach dem SGB VIII vorrangig war. So kam der Senat auch bei der von § 2 EinglH-VO ausgehenden Charakterisierung der gewährten Eingliederungshilfe letzt-lich zu dem Ergebnis, dass bei dem damaligen Hilfeempfänger mit Blick auf seinen Intelligenzquotienten gar nicht von einer geistigen Behinderung gesprochen werden könne. Es ergab sich danach an keiner Stelle überhaupt ein Anlass, auch auf den § 39 Abs. 1 Satz 2 BSHG und die Leistung von sozialhilferechtlicher Eingliederungs-hilfe auf Grund lediglich einer leichteren geistigen Behinderung im Ermessenswege einzugehen. Die maßgebliche Regelung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII unterscheidet in ihrem Wortlaut nicht zwischen wesentlicher und nicht wesentlicher geistiger bzw. körper-licher Behinderung. Es drängt sich angesichts der Änderungshistorie des § 10 Abs. 2 Satz 2/Abs. 4 Satz 2 SGB VIII auch nicht auf, dass dieser weite Wortlaut auf einem redaktionellen Versehen beruht. § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII setzte bei seinem Inkrafttreten am 1. Januar 1991 nämlich noch das Vorliegen einer körperlich oder geistigen wesentlichen Behinderung beim jungen Hilfeempfänger voraus. Sie bezog sich damit eindeutig nur auf den zwingenden Anspruch nach § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG und nicht auch auf die Ermessensleistung nach § 39 Abs. 1 Satz 2 BSHG. Diese Einschränkung wurde bei unveränderter Rechtslage in § 39 Abs. 1 BSHG bereits mit Wirkung ab dem 1. April 1993 gestrichen und wurde in der Folge trotz wiederholter Änderung der Vorschrift nicht wieder eingefügt. Die Anwendung der Vorrang-Nachrang-Regelung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII auf im Ermessen stehende Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 53 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ist ebenso wenig aus sonstigen Gründen ausgeschlossen. § 10 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII setzt eine solche Konkurrenz zwischen Anspruchs- und Ermessens-leistungen nämlich voraus. Danach dürfen auf Rechtsvorschriften beruhende Leist-ungen anderer nicht deshalb versagt werden, weil nach dem SGB VIII entsprechen-de Leistungen vorgesehen sind. Aus dieser umfassenden, sämtliche auf Rechtsvor-schriften beruhenden Leistungen in Bezug nehmenden Regelung folgt, dass auch solche Leistungen gegenüber zwingenden Ansprüchen auf Jugendhilfe vorrangig sind, für die den anderen öffentlichen Leistungsträgern nur ein Ermessensspielraum eingeräumt ist. Vgl. schon: BVerwG, Urteil vom 10. März 1965 - 5 C 96,64 -, FEVS 12, 161, juris, zu § 2 Abs. 2 BSHG; Wiesner, in: Wiesner u.a., SGB VIII, 3. Auflage 2006, § 10, Rn. 22; Vondung, in: Kunkel(Hrsg.), LPK-SGB VIII, 3. Auflage 2006, § 10, Rn 7. Dies alles vorausgeschickt kommt den Ausführungen des Beklagten zur Abgrenzung zwischen den verschiedenen Stufen einer geistigen Behinderung und ihrem jeweiligen Erscheinungsbild bei Durchführung einer Intelligenzmessung im Hinblick auf das Bestehen eines konkurrierenden Anspruchs auf Sozialhilfe keine rechtsrelevante Bedeutung zu. In gleicher Weise gehen die Angriffe des Beklagten gegen die – nicht ausschlaggebende – Auffassung des Verwaltungsgerichts von vornherein ins Leere, es läge im Hinblick auf die Regelannahme, dass erst unterhalb eines IQ-Wertes von 55 eine wesentliche geistige Behinderung anzunehmen ist, im Falle des Hilfeem-pfängers M.K. eine beachtenswerte Ausnahme vor. Dass zumindest eine – hier für die Annahme einer Leistungskonkurrenz ausreichende – leichte geistige Behin-derung des Jungendlichen gegeben ist, wird vom Beklagten nicht substantiiert bestritten. Soweit der Beklagte ergänzend darauf abhebt, für die Zugehörigkeit zu dem nach §§ 53 ff. SGB VIII anspruchsberechtigten Personenkreis sei kumulativ erforderlich, dass – erstens – eine festgestellte Funktions – oder Fähigkeitsstörung vorliege und diese – zweitens – zu einer Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft führe, setzt das Verwaltungsgericht – anders als das Beklagte meint – mit der Formulierung "auf Grund einer Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX wesentlich in seiner Fähigkeit behindert sein, am Leben in der Gesellschaft teilzuhaben", nicht ersichtlich etwas maßgeblich anderes voraus. Ohne Erfolg bleibt insbesondere auch die sinngemäße Rüge des Beklagten, das Verwaltungsgericht habe die notwendige Prüfung versäumt, ob bei einem Hinweg-denken des erzieherischen Defizits und/oder der seelischen Behinderung des Hilfe-empfängers die streitige Maßnahme, nämlich die vollstationäre Unterbringung gleich-wohl erforderlich gewesen wäre. Eine solche fiktive Prüfung, ob die geistige Behinde-rung bei isolierter Betrachtung für die stationäre Unterbringung schon für sich ge-nommen kausal war, wird auch von der vom Beklagten angeführten Rechtsprechung – BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 – 5 C 26/98 –, BVerwGE 109, 325, juris; OVG NRW, Urteil vom 4. April 1995 – 16 A 3115/94 –, Urteil vom 20. Februar 2002 – 12 A 5322/00 –, FEVS 54, 182, juris; Beschluss vom 30. April 2004 – 12 B 308/04 –, juris; VG Münster, Urteil vom 8. Juni 2005 – 9 K 4369/03 –, juris; VG Arnsberg, Urteil vom 22. Mai 2007 – 11 K 2375/06 –, juris, nicht ausdrücklich gefordert. Ihr entnimmt der Senat lediglich das Erfordernis einer Kausalität schlechthin zwischen Behinderung einerseits und – der Art nach allerdings wohl zurecht von ihrer Ursache, ihrer Zielsetzung, dem zu Tage tretendenden Maß-nahmecharakter und insbesondere dem Therapiebedarf des Empfängers abhängig gemachten – vgl. zur rechtlichen Einordnung der Leistung etwa: OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2004 – 12 B 308/04 – mit Hinweis auf BayVGH, Urteil vom 6. April 1995 – 12 B 92.1768 –, FEVS 46, 185, juris, Hilfeleistung andererseits zu entnehmen, nicht aber – lässt sich die Hilfemaßnahme (auch) als Eingliederungshilfe für einen geistig Behinderten verstehen – die zusätzliche Notwendigkeit einer alleinigen Ursächlichkeit, zu deren Feststellung die isolierte Betrachtung führen würde. Die Anwendung der Sonderregelung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII setzt nur voraus, dass der Hilfeempfänger eine bestimmte Maßnahme der Eingliederungshilfe sowohl vom Jugendhilfeträger nach dem SGB VIII als auch vom Sozialhilfeträger nach §§ 53ff. SGB XII verlangen kann. Besteht ein Anspruch auf die gleiche Maßnahme einerseits als Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung (§ 27 i.V.m. § 34 SGB VIII) oder als jugendhilferechtliche Eingliederungshilfe wegen Vorliegens einer seelischen Behinderung (§ 35a SGB VIII) und andererseits als so-zialhilferechtliche Eingliederungshilfe wegen geistiger bzw. körperlicher Behinderung ist die Jugendhilfe nachrangig zu leisten. Ob ein Hilfeempfänger im entscheidungs-erheblichen Zeitraum der Art nach Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 53ff. SGB XII hat und wenn ja, welche Leistung er der Form und dem Maß nach verlangen kann, ist dabei anhand seines tatsächlich zu deckenden Bedarfs zu ermitteln. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 – 5 C 19.08 –, NVwZ-RR 2010, 231, juris; Meysen, in: Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 6. Auflage 2009, § 10, Rn. 45; vom Ansatz her gleich, aber im Ergebnis wohl a.A.: OVG Saarland, Beschluss vom 11. Juli 2007 – 3 Q 104/06 –, juris. Diese Betrachtungsweise entspricht dem Individualisierungs- und Bedarfsdeckungsprinzip des § 9 Abs. 1 SGB XII, wonach sich die Leistungen der Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person oder des Haushalts bei der Hilfe zum Lebensunterhalt richten. Ausgangspunkt für den Leistungsumfang ist daher grundsätzlich die momentane Bedarfslage und Notlage der einzelnen Hilfe nachfragenden Person, vgl. hierzu auch §§ 9, 33 SGB I. Vgl. Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 9 SGB XII, Rn. 2; Roscher, in: Münder u.a., LPK-SGB XII, 7. Auflage 2005, § 9, Rn. 2 und 11ff. Sind erforderliche Leistungen der Eingliederungshilfe für einen geistig behinderten Hilfeempfängers nach § 53ff. SGB XII aufgrund der Umstände des Einzelfalls, zu denen neben den individuellen Lebensverhältnissen etwa auch die Auswirkungen einer weiteren Behinderung gehören können, tatsächlich nur im Rahmen einer voll-stationären Unterbringung möglich, etwa weil nur hier eine angemessene Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft möglich ist, besteht auch ein entsprechender sozial-hilferechtlicher Bedarf. Dass der Hilfeempfänger vorliegend in diesem Sinne Leistungen der Eingliederungs-hilfe jedenfalls nach § 53 Abs. 1 Satz 2 SGB XII verlangen konnte und diese zu er-bringen tatsächlich nur im Rahmen der vollstationären Unterbringung möglich war und wohl auch noch ist, wird vom Beklagten mit dem bloßen Hinweis auf die Weige-rung der Mutter, ihr Leben auf eine Betreuung ihres Sohnes im familiären Rahmen einzurichten, nicht durchgreifend in Frage gestellt. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen kann die Berufung gleicher-maßen nicht nach § 124 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher und/oder rechtlicher Schwierigkeiten zugelassen werden. Die Abgrenzungsschwierigkeiten, auf die sich der Beklagte insoweit stützt, stellen sich nämlich anders dar, als er annimmt. Ihre Bewältigung sprengt nicht schon dem Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens. Namentlich eine Bindungswirkung der bestandskräftigen Ablehnung gegenüber dem Hilfeempfänger kommt als besondere Anforderungen stellender Streitpunkt nicht in Betracht. Der Rechtssache kommt auch nicht die grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu, die ihr der Beklagte beimisst. Denn nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen stellt sich die vom Beklagten für klärungsbedürftig ge-haltene Frage nach der Abgrenzung einer (drohenden) seelischen Behinderung zu einer (drohenden) wesentlichen geistigen Behinderung von vornherein nicht und liegt die Bestimmung des Vor- bzw. Nachrangs der konkurrierenden Verpflichtungen der beiden Sozialleistungsträger vorliegend, wo es auch nicht um die Behandlung einer Mehrfachbehinderung geht, auf der Grundlage von Gesetzeswortlaut und bereits vorhandener Rechtsprechung auf der Hand. Dafür, dass sich für die Zu-ständigkeit des Sozialhilfeträgers die höchstrichterlich noch nicht ausdrücklich be-handelnde Frage einer ausschließlichen Kausalität der geistigen Behinderung stellt, um eine Anspruchskonkurrenz annehmen zu können, hat der Beklagte keine hinreichenden Anhaltspunkte liefern können. Dazu reicht es insbesondere auch nicht aus, wenn die Landschaftsverbände ihren den eigenen Haushalt schonenden Standpunkt vermehrt zum Gegenstand von Rechtsmittelverfahren machen. Schließlich scheidet eine Berufungszulassung ebenfalls nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen Abweichung aus. Eine Divergenz der angefochtenen Entscheidung zum Urteil des OVG NRW vom 22. März 2006 – 12 A 2094/05 – hat der Beklagte – wie oben ausgeführt – nicht darzulegen vermocht. Auf die Ausführungen des OVG NRW im Urteil vom 20. Februar 2002 – 12 A 5322/00 – zu der Frage, wann regel-mäßig eine (drohende) wesentliche geistige Behinderung im Sinne des § 2 EinglH-VO besteht und demzufolge eine Maßnahme sozialhilferechtlicher Eingliederungs-hilfe zu gewähren ist, kommt es nach Maßgabe der Darlegungen des Senats zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gleichfalls nicht an. Mit welchem Obersatz das angefochtene Urteil des Verwaltungsgericht von einem entsprechen-den Rechtssatz betreffend die Voraussetzungen der Zugehörigkeit zum Personen-kreis nach §§ 53 ff. SGB XII des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Januar 1986 – 5 C 72.84 – (BVerwGE 72, 354) abweichen soll, wird entgegen § 124a Abs. 4 VWGO von der Beklagtenseite schon nicht nachvollziehbar dargelegt. Ebenso wenig benennt der Beklagte eine konkrete These des angefochtenen Urteils, mit der sich dieses in Widerspruch zu einem konkreten Rechtssatz zur Frage des Erfordernisses einer isolierten Kausalität der geistigen und/oder körperlichen Behinderung im Urteil des BVerwG vom 23. September 1999 – 5 C 26.89 –, in den Urteilen des OVG NRW vom 4. April 1995 – 16 A 3115/94 – und vom 20. Februar 2002 – 12 A 5322/00 – sowie in den Beschlüssen des OVG NRW vom 30. April 2004 – 12 B 308/04 – und vom 27. Juni 2005 – 12 A 1142/05 – setzt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG, wobei der Senat den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum erstinstanzlichen Streitwert folgt. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).