Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den nicht erledigten Zeitraum vom 2. Mai 2001 bis zum 27. Dezember 2004 Kosten der Unterbringung des Hilfeempfängers T. H. im Wohnheim der i. Hilfe C. e.V. in Höhe von 91.823,41 € zu erstatten. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert wird bis zur teilweisen Erledigung des Verfahrens in der ersten Instanz auf 109.745,57 Euro und für die anschließende Zeit einschließlich des Be¬rufungsverfahrens auf 91.823,41 Euro festgesetzt. G r ü n d e: I. Der Kläger begehrt vom Beklagten die Erstattung der Kosten, die ihm durch die Unterbringung von T. H. im Wohnheim der I. Hilfe C. e.V. entstanden sind. Nach teilweiser Hauptsachenerledigung hinsichtlich des Zeitraums vom 28. Dezember 2004 bis 31. Juli 2005 streiten die Beteiligten nur noch über die Kosten des Zeitraums vom 2. Mai 2001 bis 27. Dezember 2004. Der am 1983 geborene T. H. (im Folgenden: Hilfeempfänger) wuchs zunächst bei seiner Mutter auf. Ein Bericht von Dr. med. U. vom 25. Juli 1990 führte multiple Entwicklungsretardierungen bei schwierigem familiären Hintergrund auf und ermittelte einen Entwicklungsrückstand von fast drei Jahren. Das Gesundheitsamt des Kreises T1. kam in einem Bericht vom 10. Januar 1991 zu dem Ergebnis, dass der Hilfeempfänger multiple Entwicklungsdefizite aufweise und von einer nicht nur vorübergehenden schweren seelischen Behinderung bedroht sei. Nach vorübergehender Aufnahme des Hilfeempfängers in der Kinderschutzstelle in I1. wurde dieser am 1. Februar 1992 in dem ev. Kinderheim "C2. " in N. , einer Jugendhilfeeinrichtung, untergebracht. Ab dem 01. März 1992 erhielt die Kindesmutter dementsprechend Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 34 SGB VIII durch Unterbringung des Hilfeempfängers in einem Heim. Am 12. November 1992 bestellte das Amtsgericht U1. das Jugendamt der Stadt N. zum Vormund. Aus den weiteren Berichten des Heims vom 26. September 1995 und 9. Januar 1996 ergibt sich, dass der Hilfeempfänger einen Entwicklungsrückstand von drei bis vier Jahren aufwies. In der Hilfeplanfortschreibung vom 30. September 1998 wurde vermerkt, dass er sich in eine neue Gruppe gut eingelebt habe und seine aggressiven Ausbrüche seltener geworden seien. Im Hilfeplanprotokoll vom 16. Dezember 1999 ist unter anderem vermerkt, dass der Hilfeempfänger nicht wie ein Sechzehnjähriger entwickelt sei, er durch den Wechsel der Gruppe jedoch einen Schub gemacht habe. In der Zeit vom 2. November bis 14. Dezember 1999 befand sich der Hilfeempfänger zwecks stationärer Diagnostik im X. Institut für Kinder- und Jugendpsychiatrie in I2. . Aus dem darüber gefertigten Bericht vom 1. Februar 2000 ergibt sich, dass der Hilfeempfänger nach den Angaben der Erzieher einen erheblichen psychoso-zialen Entwicklungsrückstand aufgewiesen haben soll. Er soll insgesamt sehr kindlich, klein und körperlich retardiert gewirkt und ausgeprägte fein- und grobmotorische Schwächen sowie solche der visuellen Wahrnehmungsfähigkeit gehabt haben. Aufgrund der ausgeprägten Entwicklungsdefizite und deutlichen Entwicklungsverzögerungen sei der Hilfeempfänger zunehmend in eine Außenseiterposition geraten. Vor dem Hintergrund der Feststellung ausgeprägter Wahrnehmungsstörungen habe ein niedergelassener Kinder - und Jugendpsychiater schon im November 1992 wergen des Entwicklungsrückstandes des Klägers den Besuch einer Schule für geistig Behinderte empfohlen. T. sei dann aber in der schule N. -I3. , Schule für Lernbehinderte, gut zurecht gekommen. Ungeachtet dessen wurde seitens der I2. Institution mit drei Intelligenztestungen das Vorliegen einer geistigen Behinderung des Hilfeempfängers bestätigt. Die Diagnose lautete: hochchronifizierte milieureaktive neurotische Fehlentwicklung, gekennzeichnet durch Störungen des Sozialverhaltens und der Emotionen mit aggressiven Durchbrüchen und Übergriffen sowie ausgeprägten Schwierigkeiten in der Kontaktgestaltung mit hohen Ängsten und Unsicherheiten; ausgeprägter körperlicher und psychosozialer Entwicklungsrückstand bei geistiger Behinderung. Entsprechend der Empfehlung des X. Instituts für Kinder- und Jugendpsychiatrie, trotz seiner geistigen Behinderung zunächst bis Sommer 2000 oder 2001 weiter die Johannesschule zu besuchen und in seiner Wohngruppe im "C2. " zu verbleiben, weil er dort eine Heimat gefunden und tragfähige Beziehungen aufgebaut habe, während seine Verpflanzung in eine Einrichtung für geistig Behinderte Entwicklungsschäden befürchten lasse, blieb der Hilfeempfänger zunächst weiterhin in der Jugendhilfeeinrichtung in N. -I3. . In der Hilfeplan-fortschreibung vom 4. April 2001 wurde ausgeführt, dass der Hilfeempfänger sich weiterhin positiv entwickelt habe, jedoch ein Umzug in die Wohngemeinschaft des Vereins für heilpädagogische Hilfe in C. zum 2. Mai 2001 und seine Eingliederung in die Einrichtung "C3. H1. X1. GmbH" in C. beabsichtigt seien. Dies entspreche den Empfehlungen der Jugendpsychiatrie I2. , den Jungen langfristig in eine WfB zu integrieren. Mit Bescheid vom 10. April 2001 an den Vormund stellte der Oberkreisdirektor des Klägers die Hilfe zum 2. Mai 2001 ein und der Hilfeempfänger wechselte in eine Wohnstätte des Vereins für I. Hilfe C. e. V., einer Einrichtung für geistig behinderte Menschen. Der Beklagte lehnte den Antrag des Vormunds auf Hilfegewährung gemäß § 39 BSHG mit Bescheid vom 8. Januar 2002 ab. Nachdem das Amtsgericht C. mit Beschluss vom 12. April 2002 einen Betreuer für den Hilfeempfänger bestellt hatte und dieser am 2. Mai 2002 erneut Eingliederungshilfe beantragt hatte, wies der Beklagte den Betreuer auf die Entscheidung vom 8. Januar 2002 hin. Durch Beschluss des Verwaltungsgerichts P. vom 17. Oktober 2002 wurde der Oberkreisdirektor des Klägers verpflichtet, gemäß § 43 Abs. 1 SGB I vorläufig Leistungen zu gewähren. Daraufhin bewilligte der Oberkreisdirektor des Klägers dem Hilfeempfänger mit Bescheid vom 13. Dezember 2002 vorläufige Leistungen. Gegenüber dem Beklagten machte der Kläger einen Kostenerstattungsanspruch geltend. Diesen wies der Beklagte mit Schreiben vom 22. Januar 2003 ab und begründete seine Ablehnung damit, dass der Schwerpunkt der anderweitigen Unterbringung eindeutig im Bereich der seelischen Behinderung (Verhaltensauffälligkeiten, aggressive Durchbrüche etc.) liege. Bei Maßnahmen im Rahmen der Hilfe nach § 35 a SGB VIII, die beim Übergang zur Volljährigkeit schon bestünden, bleibe nach seinen Empfehlungen die Zuständigkeit der Jugendhilfe bis zum Abschluss der Maßnahme, maximal bis zum 21. Lebensjahr bestehen. Der Kläger hat am 5. Februar 2004 Klage erhoben und vom Beklagten Kostenerstattung verlangt. Er wies zur Begründung darauf hin, dass eindeutig eine geistige Behinderung des Hilfeempfängers vorliege und der Schwerpunkt der Unterbringung in der festgestellten geistigen Behinderung des Hilfeempfängers liege. So ergebe sich aus dem Entwicklungsbericht der C3. H1. X1. GmbH, dass der Hilfeempfänger trotz intensiver Förderung nicht in der Lange sei, den Anforderungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gerecht zu werden. Bei der Einrichtung handele es sich außerdem um eine solche, die ausschließlich und speziell auf geistig Behinderte ausgelegt sei. Diese Einrichtung sei gerade im Hinblick auf die geistige Behinderung des Hilfeempfängers ausgesucht worden. Vor seinem Eintritt in die Evangelischen Kinder- und Jugendhäuser N. (C2. ) als der ersten maßgeblichen Einrichtung, habe der Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei der damals in Lotte (Kreis T1. ) ansässigen Mutter und damit im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten gehabt. Dieser sei deshalb gemäß §§ 39, 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG zuständig. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 91.823,41 € zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezog er sich auf sein den Kostenerstattungsanspruch ablehnendes Schreiben an den Kläger. Der Beklagte hat den Anspruch des Klägers für den Zeitraum vom 28. Dezember 2004 bis zum 31. Juli 2005 dem Grunde nach anerkannt. Insoweit haben die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage - soweit sie sich nicht in der Hauptsache erledigt hatte –abgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass der Hilfeempfänger trotz unstreitig bestehender geistiger Behinderung im fraglichen Zeitraum keinen vorrangigen Anspruch auf Eingliederungshilfe gemäß § 39 BSHG gegenüber dem Beklagten gehabt habe. Für § 10 Abs. 2 SGB VIII a.F. sei bei mehreren Behinderungen darauf abzustellen, welche Defizite für die konkret gewährte Hilfe ursächlich gewesen seien, wobei ggfs. der Schwerpunkt des Bedarfs bzw. des Leistungszwecks oder -ziels ausschlaggebend sei. Mit der durch Beschluss vom 26. Juni 2009 zugelassenen Berufung macht der Kläger demgegenüber geltend, dass durch die Feststellungen im Bericht des X. Instituts für Kinder- und Jugendpsychiatrie in I2. vom 1. Februar 2000 belegt werde, dass es dem Bedarf des Hilfeempfängers entsprochen habe, ihn gerade auch im Hinblick auf seine geistige Behinderung, d.h. insbesondere mit Blick auf seine intellektuellen Defizite, zu betreuen und zu fördern. Einer gutachterlichen Stellungnahme vom 28. Mai 2002 des Kinder- und Jugendpsychiaters Dr. T2. zur Frage des Hilfebedarfs von T. H. zufolge sei dem besagten Bericht des Instituts eindeutig zu entnehmen, dass der Hilfeempfänger geistig behindert sei und dass daneben auch die vielfältigen psycho-sozialen Belastungen zu Beeinträchtigungen der emotionalen und sozialen Entwicklung geführt hätten. Dr. T2. gehe davon aus, dass eine Betreuung im stationären Rahmen für den Hilfeempfänger erforderlich sein werde, weil er aufgrund seiner schwachen intellektuellen Voraussetzungen nicht in der Lage sein würde, eigenverantwortlich für sich zu sorgen. Der danach auch weiterhin im Hinblick auf seine geistige Behinderung erforderliche stationäre Rahmen sei dem Hilfeempfänger durch die Unterbringung im Wohnheim der I. Hilfe C. e.V. als einer Einrichtung für geistig behinderte Menschen zur Verfügung gestellt worden. Die erbrachten Leistungen seien mithin wegen der geistigen Behinderung von T. H. erfolgt und es habe ein vorrangiger Anspruch des Hilfeempfängers auf Bewilligung von Sozialhilfeleistungen bestanden, für die der Beklagte zuständig gewesen sei. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 91.823,41 € zu zahlen. Der Beklagte tritt dem Berufungsvorbringen entgegen und verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung, nach der bei mehrfach behinderten Personen darauf abzustellen sei, ob - bei isolierter Betrachtung - die geistige Behinderung den streitigen Bedarf bedinge oder ob allein ein erzieherisches Defizit oder eine seelische Behinderung hier den Bedarf auslöse. Das Verwaltungsgericht sei in Würdigung des ausführlichen Berichtes des X. Instituts für Kinder- und Jugendpsychiatrie I2. vom 1. Februar 2000 insoweit zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Maßnahme hier wegen der seelischen Behinderung des T. H. erforderlich gewesen sei und trotz der unstreitig bestehenden geistigen Behinderung des Hilfeempfängers demgegenüber kein sozialhilferechtlicher Anspruch auf Eingliederungshilfe bestehe, weil die damit einhergehenden Defizite für die hier konkret streitige Hilfe nicht ursächlich seien. Die demgegenüber von Meysen im FK-SGB VIII vertretene Auffassung, dass Leis-tungen nach §§ 53 ff. SGB XII in Anwendung von § 10 SBG VIII auch dann vorrangig seien, wenn sie zumindest auch auf den Hilfebedarf wegen geistiger und/oder kör-perlicher Behinderung eingingen, zumal bei einer stationären Unterbringung eines mehrfach behinderten jungen Menschen eine Hilfe notwendigerweise auf alle behinderungsbedingten Nachteile ausgerichtet sei, werde von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht gedeckt und überzeuge nicht. Es komme - anders als es Meysen a.a.O. sehe - auch sehr wohl darauf an, ob der junge Mensch anders als der Hilfeempfänger T. H. nach den Feststel-lungen im Bericht des X. Instituts für Kinder- und Jugendpsychiatrie I2. vom 1. Februar 2000 z.B. zu seiner Beschulung und zu seinem IQ - wesentlich geistig behindert sei. Eine Kollision im Sinne des § 10 Abs. 2 SGB VIII a.F. ließe sich nicht schon dann annehmen, wenn durch eine Leistung bestehende Eingliederungs-bedarfe wegen unterschiedlicher Behinderungen tatsächlich gedeckt würden. Andernfalls käme es im Falle einer Mehrfachbehinderung - jedenfalls bei stationärer Unterbringung, bei der regelmäßig ein Hilfebedarf wegen geistiger und/oder körper-licher Behinderung "mitversorgt" bzw. "mitgedeckt" werde - nahezu ausnahmelos zu einer Leistungsverpflichtung des Sozialhilfeträgers und gebe es kaum noch Anwendungsfälle des § 35 a SGB VIII. Löste eine neben einer seelischen Behinderung vorliegende andere Behinderung noch so geringen Ausmaßes die Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers aus, würde die eigentlich grundsätzlich vorrangige Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers bei erheblichen Erziehungsdefiziten ausgehöhlt und die Mehrfachbehinderung zu einer eigenen Behinderungsart, die ausschließlich die Leistungspflicht des Sozialträgers auslöse. Wenn der Gesetzgeber dies so gewollt habe, hätte er es auch so normieren müssen. So gesehen sei aber - wie es etwa auch das Verwaltungsgericht Köln in seinem Urteil vom 31. Mai 2010 - 16b K 12594/99 für mit dem Urteil des BVerwG vom 23. September 1999 - 5 C 26.98 - vereinbar halte - für die Frage der vorrangigen Leistungszuständigkeit bei Mehrfachbehinderung auf den Schwerpunkt des Bedarfs abzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht halte den Schwerpunkt des Bedarfes nur dann für ein untaugliches Abgrenzungskriterium, wenn bereits von einer echten Kollision im Sinne des § 10 Abs. 2 SGB VIII a. F. auszugehen sei; für die entscheidende Vorfrage, ob hier sowohl ein Anspruch auf Jugendhilfeleistungen als auch ein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen bestehe, dürfe jedoch sehr wohl auf den Schwerpunkt des Bedarfs abgestellt werden. Auf der 86. Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2009 habe man vor dem Hintergrund, dass trotz gesetzlicher Abgrenzungsregelungen (insb. § 10 SGB VIII) divergierende Auffassungen der Sozialhilfe und der Kinder- und Jugendhilfe die Leistungsgewährung für behinderte Kinder und Jugendliche erheblich beeinträchtigten und die Hilfen nicht immer zielgenau, bedarfsgerecht oder unverzögert erbracht würden, in der Zusammenführung der Eingliederungshilfe für Kinder- und Jugendliche mit Behinderung unter dem Dach der Kinder- und Jugendhilfe einen denkbaren Ansatz gesehen. Auf den Phänotyp der Einrichtung, in der der mehrfach behinderte junge Mensch untergebracht sei, könne es nicht ankommen. Der Betreuungsbedarf sei im vorliegenden Fall auf erzieherische Defizite - schwierige familiäre Situation - und die vorliegende seelische Behinderung zurückzuführen gewesen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (6 Hefte) Bezug genommen. II. Über die Berufung kann durch Beschluss entschieden werden, weil der Senat die Berufung einstimmig für begründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Hinblick darauf, dass es maßgeblich auf Rechtsfragen ankommt und die Sache ausgeschrieben ist, nicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 VwGO). Die Beteiligten sind zum Vorgehen des Senats nach § 130a Satz 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO mit gerichtlichen Verfügungen vom 22. Januar 2010 und vom 10. Mai 2010 angehört worden. Der Senat ist sich darin einig, dass dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung der mit Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom 12. Mai 2006 glaubhaft gemachten Kosten, die im Zusammenhang mit der Unterbringung des Hilfeempfängers T. H. im Wohnheim der I. Hilfe C. e.V. im Zeitraum vom 2. Mai 2001 bis zum 27. Dezember 2004 entstanden sind und die sich auf eine Summe von 91.823,41 € belaufen, zusteht. Der Erstattungsanspruch ergibt sich aus § 102 Abs. 1 SGB X. Danach ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig, wenn ein Leistungsträger aufgrund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Leistungen erbracht hat. Der Kläger hat seine Leistungen - wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat und im Beschluss des Verwaltungsgerichts P. vom 17. Oktober 2002 - 6 B 40/02 - seinen Ausdruck findet - im hier maßgeblichen Zeitraum nach außen hin erkennbar nur vorläufig erbracht. Es trifft jedoch nicht zu, dass der Beklagte nicht der zur Leistung an sich verpflichtete Leistungsträger im Sinne des § 102 Abs. 1 SGB X gewesen ist. Vielmehr war der Beklagte im Innenverhältnis der von zwei Sozialleistungsträgern, denen der Hilfeempfänger im Außenverhältnis gegenüber einen Hilfeanspruch hatte, vorrangig zuständig. Die für eine Erstattung zwischen dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe und dem der Sozialhilfe auch nach § 102 SGB X maßgebliche Vor- und Nachrangregelung des § 10 Abs. 2 SGB VIII a.F. bzw. § 10 Abs. 4 SGB VIII n.F. setzt in Konstellationen - wie der vorliegenden - als notwendig voraus, dass sowohl ein Anspruch auf Ju-gendhilfe, als auch ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent einander überschneidend oder deckungsgleich sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 5 C 26.98 -, FEVS 51, 337; Urteil vom 2. Mär 2006 5 C 15.05 -, BVerwGE 125, 95. Dass der Hilfeempfänger im Zeitraum vom 2. Mai 2001 bis zum 27. Dezember 2004 gegen den Oberbürgermeister des Klägers einen Anspruch auf Leistungen gemäß § 35a SGB VIII a.F. bzw. - ab der Volljährigkeit von T. H. am 27. Dezember 2001 - gemäß § 41 i.V.m. § 35a SGB VIII a.F. gehabt hat, ist bereits vom Verwal-tungsgericht mit zutreffenden Erwägungen, auf die zur Vermeidung von Wiederho-lungen Bezug genommen wird, festgestellt worden und wird auch von den Beteiligten nicht ernsthaft in Frage gestellt. Entsprechendes gilt für die zutreffende Annahme des Verwaltungsgerichts, dem Vormund des Hilfeempfängers als dessen Personensorgeberechtigten und nach Erreichen der Volljährigkeit dem Hilfeempfänger selbst habe im besagten Zeitraum auch ein Anspruch gegenüber dem Oberkreisdirektor des Klägers auf Hilfe gemäß § 34 SGB VIII a.F. bzw. § 41 i.V.m. § 34 SGB VIII zugestanden. Aufgrund seiner Behinderung hatte der Hilfeempfänger im maßgeblichen Zeitraum aber daneben auch einen Anspruch gegen den Beklagten gemäß § 39 BSHG. Sowohl gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG F.1994 (BGBl. I S. 646) als auch gemäß § 39 BSHG F. 2001 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist Personen, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert sind, Eingliederungshilfe zu gewähren. Eine exakte Zuordnung der hier aufgrund insbesondere des ärztlichen Berichtes des X. Instituts für Kinder- und Jugendpsychiatrie in I2. vom 1. Februar 2000 unzweifelhaft gegebenen wesentlichen Behinderung - sie war gemeinhin anzunehmen, wenn die Behinderung die Gefahr in sich barg, dass der behinderte Mensch durch sie aus der Gesellschaft ausgegliedert wurde oder durch sie bereits ausgegliedert war -, vgl. Schellhorn/Schellhorn, BSHG, 16. Aufl. 2002, § 39 Rdnr. 21, zu einer der in Frage kommenden Behinderungsarten sehen beide Gesetzesfassungen nicht vor, sondern es reichte aus, das nur Störungen auf den drei genannten Gebieten als Ursache für eine wesentliche Behinderung in Frage kamen. Die Frage, ob der Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 39 BSHG gerade wegen der geistig-en Behinderung besteht, stellt sich an dieser Stelle deshalb nicht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 23. September 1999 - 5 C 26.98 -, BVerwGE 109, 325, nach der es bei der Frage, ob für einen bestimmten Bedarf Leistungen der Jugendhilfe und/oder der Sozialhilfe in Betracht kommen, ohnehin lediglich hilfreich sein solle, auf den Schwerpunkt des Bedarfs oder des Leistungszwecks oder -ziels abzu-stellen. Anders als der Beklagte meint, stellt sich eine der Regelung der Kollision von Sozialhilfeanspruch und Jugendhilfeanspruch vorgelagerte Frage, auf welchen - d.h. durch welche der in Betracht kommenden Behinderungen bedingten - Bedarf konkret geleistet wird, im Rahmen des § 39 BSHG nämlich von vornherein nicht. Auch die insoweit vom Beklagten angeführte Rechtsprechung des VG Köln, Urteil vom 31. Mai 2001 - 26 BK 12594/99 -, wirft die Frage, "ob wegen einer geistigen und seelischen Störung überhaupt ein Anspruch auf Leistungen der Jugendhilfe und/oder der Sozialhilfe in Betracht kommt," lediglich vor dem Hintergrund einer angenommenen Konkurrenz zwischen einer jugendhilferechtlichen Heimerziehung nach § 34 SGB VIII und Eingliederungshilfe nach § 39 BSHG ausschließlich wegen geistiger Behinderung auf, die von dem hier einschlägigen § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII a. F. (§ 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII n. F.) aber gar nicht erfasst wird und Fälle wiederspiegelt, in denen anders als hier schon tatbestandlich nur der eine (sozialhilferechtliche) oder der andere (jugendhilferechtliche) Anspruch in Betracht kommt. Standen dem Hilfesuchenden vorliegend hingegen weitgehend deckungsgleiche Ansprüche auf Leistungen der Eingliederungshilfe einerseits nach § 35 a SGB VIII a. F. bzw. § 41 i. V. m. § 35a SGB VIII a. F. und andererseits nach § 39 BSHG zu, muss die für den Erstattungsanspruch nach § 102 Abs. 1 SGB X maßgebliche Zuständigkeit zwingend der Regelung zum Rangverhältnis in § 10 Abs. 2 SGB VIII a. F. (§ 10 Abs. 4 SGB VIII n. F.) entnommen werden. Nach dessen jeweiligem Satz 2 gehen Leistungen der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Leistungen nach dem SGB VIII vor. Wenn sich in Folge der gesetzlichen Konstruktion bei Mehrfachbehinderten, für die Leistungen auch auf den durch eine geistige Behinderung hervorgerufenen Bedarf erbracht werden, eine vorrangige Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers ergibt, ist diese Durchbrechung der ansonsten bestehenden Zuständigkeit der Jugendhilfe für Leistungen an seelisch Behinderte und die daraus resultierende finanzielle Mehrbelastung der Sozialhilfe vom Willen des Gesetzgebers gedeckt. In Fällen der Mehrfachbehinderung ist nach der obengenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Prüfung eines Vor- und Nachranges insoweit nicht auf eine Hauptursache, eine Haupthilfe oder einen Schwerpunkt des Bedarfs oder des Leistungszwecks abzustellen, zumal häufig ein ganzes Faktorenbündel aus Ursachen, Wirkungen und Gründen vorliegt, das sich wie gerade der vorliegende Fall zeigt allenfalls künstlich auflösen lässt. Auch die übrige Rechtsprechung ist dem Bundesverwaltungsgericht einhellig darin gefolgt, dass der Schwerpunkt des Bedarfs oder der Schwerpunkt des Leistungszwecks bzw. des Leistungsziels bei § 10 Abs. 2 SGB VIII a. F. (§ 10 Abs. 4 SGB VIII n. F.) kein taugliches Abgrenzungskriterium darstellt, sondern allein auf die Art der miteinander konkurrierenden Leistungen abzustellen ist. Vgl. etwa Bay. VGH, Urteil vom 13. September 2006 - 12 BV 06.808 -, Sozialrecht aktuell 2007, 25; Nds. OVG, Urteil vom 25. Juli 2007 - 4 LB 90/07 -, EuG 2008, 119; VG des Saarlandes, Urteil vom 11. Juli 2008 - 11 K 2116/07 -, Juris; LSG NRW, Urteil vom 30. Juli 2007 - L 20 SO 15/06 -, JAmt 2007, 610; zu Bedenken u. a. mangels eindeutiger Zuordnungs- und Unterscheidungskriterien: Happe/Saurbier, in: Jans/Happe/Saurbier, Kinder- und Jugendhilferecht, Stand Dezember 2008, Erl. § 10 Art. 1 KJHG Rn. 55. Die Art der Leistung wird dabei aber durchaus auch von dem Phänotyp der Einrichtung, in dem sie erbracht wird und bei dem es sich hier um eine solche für geistig behinderte Menschen handelt, indiziert. Das X. Institut für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychotherapie und Heilpädagogik I2. hat in seinem Befund laut Behandlungsbericht vom 1. Februar 2000 das Störungsbild des T. H. neurotische Fehlhaltungen und Entwicklungsrückstände bezeichnenderweise auch mit seiner geistigen Behinderung in kausalen Zusammenhang gebracht. Ohne Erfolg bleibt die sinngemäße Rüge des Beklagten, es habe entsprechend dem Vorgehen des erstinstanzlichen Verwaltungsgerichts eine Prüfung stattfinden müssen, ob bei einem Hinwegdenken des erzieherischen Defizits und/oder der seelischen Behinderung des Hilfeempfängers die streitige Maßnahme, nämlich die vollstationäre Unterbringung gleichwohl erforderlich gewesen wäre. Dazu schon: OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 2010 12 A 2910/09 -. Eine solche fiktive Prüfung, ob die geistige Behinderung bei isolierter Betrachtung für die stationäre Unterbringung schon für sich genommen kausal war, wird auch von der einschlägigen Rechtsprechung, BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 5 C 26/98 -, BVerwGE 109, 325, juris; OVG NRW, Urteil vom 4. April 1995 - 16 A 3115/94 -, Urteil vom 20. Februar 2002 - 12 A 5322/00 -, FEVS 54, 182, juris; Beschluss vom 30. April 2004 - 12 B 308/04 -, juris; VG N. , Urteil vom 8. Juni 2005 - 9 K 4369/03 -, juris; VG Arnsberg, Urteil vom 22. Mai 2007 - 11 K 2375/06 -, juris, nicht ausdrücklich gefordert. Ihr entnimmt der Senat lediglich das Erfordernis einer Kausalität schlechthin zwischen Behinderung einerseits und - der Art nach allerdings wohl zurecht von ihrer Ursache, ihrer Zielsetzung, dem zu Tage tretendenden Maß-nahmecharakter und insbesondere dem Therapiebedarf des Empfängers abhängig gemachten -, vgl. zur rechtlichen Einordnung der Leistung etwa: OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2004 - 12 B 308/04 - mit Hinweis auf BayVGH, Urteil vom 6. April 1995 - 12 B 92.1768 -, FEVS 46, 185, juris, Hilfeleistung andererseits, nicht aber - lässt sich die Hilfemaßnahme (auch) als Eingliederungshilfe für einen geistig Behinderten verstehen - die zusätzliche Notwendigkeit einer alleinigen Ursächlichkeit, zu deren Feststellung die isolierte Betrachtung führen würde. Die Anwendung der Sonderregelung des § 10 Abs. 2 Satz 2 SG VIII a. F. (§ 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII n. F.) setzt nur voraus, dass der Hilfeempfänger eine bestimmte Maßnahme der Eingliederungshilfe sowohl vom Jugend-hilfeträger nach dem SGB VIII als auch vom Sozialhilfeträger nach §§ 39 ff. BSHG (§§ 53ff. SGB XII) verlangen kann. Besteht ein Anspruch auf die gleiche Maßnahme einerseits als Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung (§ 27 i.V.m. § 34 SGB VIII) oder als ju-gendhilferechtliche Eingliederungshilfe wegen Vorliegens einer seelischen Behinderung (§ 35a SGB VIII) und andererseits als sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe wegen geistiger bzw. körperlicher Behinderung ist die Jugendhilfe nachrangig zu leisten. Ob ein Hilfeempfänger im entscheidungserheblichen Zeitraum der Art nach Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach §§ 39 ff. BSHG (§§ 53ff. SGB XII) hat und wenn ja, welche Leistung er der Form und dem Maß nach verlangen kann, ist dabei anhand seines tatsächlich zu deckenden Bedarfs zu ermitteln. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 - 5 C 19.08 -, NVwZ-RR 2010, 231, juris; Meysen, in: Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 6. Auflage 2009, § 10, Rn. 45; vom Ansatz her gleich, aber im Ergebnis wohl a.A.: OVG Saarland, Beschluss vom 11. Juli 2007 - 3 Q 104/06 -, juris. Diese Betrachtungsweise entspricht dem Individualisierungs- und Bedarfsdeckungsprinzip des § 3 Abs. 1 BSHG (§ 9 Abs. 1 SGB XII), wonach sich die Leistungen der Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person oder des Haushalts bei der Hilfe zum Lebensunterhalt richten. Ausgangspunkt für den Leistungsumfang ist daher grundsätzlich die momentane Bedarfslage und Notlage der einzelnen Hilfe nachfragenden Person, vgl. hierzu auch §§ 9, 33 SGB I. Vgl. Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl. 2010, § 9 SGB XII, Rn. 3; Roscher, in: Münder u.a., LPK-SGB XII, 7. Auflage 2005, § 9, Rn. 2 und 11 ff. Sind erforderliche Leistungen der Eingliederungshilfe für einen geistig behinderten Hilfeempfängers nach §§ 39 ff. BSHG (§§ 53ff. SGB XII) aufgrund der Umstände des Einzelfalls, zu denen neben den individuellen Lebensverhältnissen etwa auch die Auswirkungen einer weiteren Behinderung gehören können, tatsächlich nur im Rahmen einer voll-stationären Unterbringung möglich, etwa weil nur hier eine angemessene Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft möglich ist, besteht auch ein entsprechender sozialhilferechtlicher Bedarf. Dass der Hilfeempfänger vorliegend in diesem Sinne Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 39 Abs. 1 BSHG (§ 53 Abs. 1 SGB XII) verlangen konnte und diese zu erbringen tatsächlich nur im Rahmen der vollstationären Unterbringung möglich war, wird vom Beklagten nicht durchgreifend in Frage gestellt. Der Beklagte irrt auch in seiner Auffassung, die dem Jungen gewährte Eingliederungshilfe stelle deshalb keine Maßnahme für einen geistig Behinderten oder von einer solchen Behinderung bedrohten jungen Menschen im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII a. F. (§ 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII n. F.) dar, weil bei dem Hilfeempfänger keine wesentliche geistige Behinderung im Sinne des § 2 Eingliederungshilfeverordnung (EinglH-VO) vorliege. Der Vorrang der Sozialhilfe nach § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII a. F. bzw. § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII n. F. besteht zwar nur, wenn und soweit auf eine Leistung sowohl ein Anspruch nach dem SGB VIII als auch ein konkurrierender Anspruch auf Sozialhilfe besteht. Die Leistungen der Jugendhilfe und der Eingliederungshilfe nach BSHG/SGB XII müssen daher - wie bereits erwähnt - gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sein. Die Leistungen nach §§ 39 ff. BSHG (heute §§ 53 ff. SGB XII) sind aber nach den obigen Darlegungen auch schon vorrangig, wenn die Leistungen zumindest auch auf den Hilfebedarf wegen geistiger und/oder körperlicher Behinderung eingehen. Vgl. dazu, dass diese Grundsätze bereits durch die Rechtsprechung des BVerwG geklärt sind: OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 2010 12 A 2910/09 mit Hinweis auf BVerwG, Urteile vom 23. September 1999 - 5 C 26.98 -, juris, BVerwGE 109, 325, vom 2. März 2006 - 5 C 15.05 -, BVerwGE 125, 95, juris, und zuletzt vom 22. Oktober 2009 - 5 C 19.08 -, NVwZ-RR 2010, 231, juris. Unabhängig von der zweifelhaften Richtigkeit seiner Annahme einer nur unwesentlichen geistigen Behinderung vermag der Beklagte vor diesem Hintergrund mit seiner Rüge, er sei eben mangels wesentlicher geistiger Behinderung des Hilfeempfängers nicht im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 2 SG VIII a. F. bzw. § 10 Abs. 4 Satz 2 VIII n. F. vorrangig verpflichteter Sozialleistungsträger, nicht durchzudringen. Die maßgebliche Regelung des § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII a. F. (heute § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII n. F.) unterscheidet in ihrem Wortlaut nämlich nicht zwischen wesentlicher und nicht wesentlicher geistiger bzw. körperlicher Behinderung. Es drängt sich angesichts der Änderungshistorie des § 10 Abs. 2 Satz 2/Abs. 4 Satz 2 SGB VIII auch nicht auf, dass dieser weite Wortlaut auf einem redaktionellen Versehen beruht. § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII setzte bei seinem Inkrafttreten am 1. Januar 1991 nämlich noch das Vorliegen einer körperlich oder geistigen wesentlichen Behinderung beim jungen Hilfeempfänger voraus. Diese Einschränkung wurde bei unveränderter Rechtslage in § 39 Abs. 1 BSHG bereits mit Wirkung ab dem 1. April 1993 gestrichen und wurde in der Folge trotz wiederholter Änderung der Vorschrift nicht wieder eingefügt. Etwas anderes besagt auch die evtl. missverständlich erscheinende Entscheidung des Senats vom 20. Februar 2002 12 A 5322/00 -, FEVS 54, 182, juris, nicht. Denn dort ergab sich von vornherein eine Zuordnung des in Frage stehenden Autismus ausschließlich zu den durch eine seelische Störung hervorgerufenen Behinderungen, für die schon der Art nach gemäß dem damals maßgeblichen § 10 Abs. 2 SGB VIII a.F. - die Eingliederungshilfe nach dem SGB VIII vorrangig war. Der Senat kam nämlich zu dem Ergebnis, dass bei dem damaligen Hilfeempfänger mit Blick auf seinen Intelligenzquotienten gar nicht von einer geistigen Behinderung gesprochen werden könne. Es ergab sich danach an keiner Stelle überhaupt ein Anlass, auch auf das Konkurrenzverhältnis zu sozialhilferechtlicher Eingliederungshilfe auf Grund lediglich einer leichteren geistigen bei gleichzeitig wesentlicher seelischer Behinderung einzugehen. Eine Anspruchskonkurrenz kann überdies auch dann gegeben sein, wenn die sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe nicht zwingend auf Grund einer wesentlichen - körperlichen, geistigen oder seelischen - Behinderung gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG (§ 53 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII), sondern aufgrund einer leichten Behinderung im Ermessenswege gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 BSHG (heute § 53 Abs. 1 Satz 2 SGB XII) zu leisten ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 2010 12 A 2910/09 -, Beschluss vom 15. April 2010 12 A 758/09 -, Beschluss vom 11. Mai 2010 12 A 2143/09 - mit Hinweis jeweils auf: Meysen, in: Münder/Meysen-Trenschick, SGB VIII, 6. Auflage 2009, § 10 Rn. 43; Vondung, in: LPK-SGB VIII, 3. Auflage 2006, § 10, Rn. 16 und 7; BayVGH, Urteil vom 9. Juni 2005 - 12 BV 02.969 -, FEVS 57, 78, juris. Beispielsweise setzt § 10 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII eine solche Konkurrenz zwischen Anspruchs- und Ermessensleistungen voraus. Danach dürfen auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer nicht deshalb versagt werden, weil nach dem SGB VIII entsprechende Leistungen vorgesehen sind. Aus dieser umfassenden, sämtliche auf Rechtsvorschriften beruhenden Leistungen in Bezug nehmenden Regelung folgt, dass auch solche Leistungen gegenüber zwingenden Ansprüchen auf Jugendhilfe vorrangig sind, für die den anderen öffentlichen Leistungsträgern ein Ermessensspielraum eingeräumt ist. Vgl. schon: BVerwG, Urteil vom 10. März 1965 - 5 C 96,64 -, FEVS 12, 161, juris, zu § 2 Abs. 2 BSHG; Wiesner, in: Wiesner u.a., SGB VIII, 3. Auflage 2006, § 10, Rn. 22; Vondung, in: Kunkel(Hrsg.), LPK-SGB VIII, 3. Auflage 2006, § 10, Rn 7. Dies alles vorausgeschickt kommt den Ausführungen des Beklagten zur Abgrenzung zwischen den verschiedenen Stufen einer geistigen Behinderung und ihrem jeweiligen Erscheinungsbild bei Durchführung einer Intelligenzmessung im Hinblick auf das Bestehen eines konkurrierenden Anspruchs auf Sozialhilfe keine rechtsrelevante Bedeutung zu. Sachlich und örtlich für die Erbringung der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe zuständig war gem. § 100 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 97 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BSHG der Beklagte, weil der Hilfeempfänger vor seinem Eintritt in das ev. Kinderheim "C. " als der nahtlos vorrangegangenen Einrichtung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in M. (Kreis T1. ) und damit nach § 1 AG-BSHG NRW, § 5 Abs. 1 a) Nr. 1 LVerbO i. V. m. § 1 Abs. 1 der Hauptsatzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe vom 12. Januar 1995 im Zuständigkeitsbereich des Beklagten hatte. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist zugelassen worden, weil der Senat der strittigen Auslegung der Abgrenzungsregelungen zwischen der Leistung von Eingliederungshilfe nach dem Sozialhilferecht und der Leistung von Eingliederungshilfen nach dem Jugendhilferecht i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO grundsätzliche Bedeutung beimisst. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 3, 71 Abs. 1 Satz 2, 72 Nr. 1 GKG.