Beschluss
12 A 1406/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0713.12A1406.09.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es stellt die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, der Kläger habe Benachteiligungen i.S.v. § 4 Abs. 2 BVFG nicht glaubhaft gemacht. Die Glaubhaftmachung setzt nicht voraus, dass die zur Entscheidung berufene Stelle volle Überzeugung erlangt, dass der Volksdeutsche auf Grund seiner deutschen Volkszugehörigkeit einen Nachteil erlitten hat; es genügt vielmehr, dass dies hinreichend wahrscheinlich ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 1998 – 9 C 3.97 –, BVerwGE 106, 191 ff. Die hiernach erforderliche – die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts erschütternde – hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass dem Kläger Nachteile i.S.v. § 4 Abs. 2 BVFG zugefügt worden sind, ist jedoch den Darlegungen im Zulassungsantrag nicht zu entnehmen. Die Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens zur "Kündigung" am 15. Januar 1990 lässt nach wie vor einen i.S.d. § 4 Abs. 2 BVFG beachtlichen Nachteil des Klägers nicht erkennen. Eine förmliche, auf die Beseitigung einer bestehenden Rechtsposition hindeutende Kündigung seiner Bewährungsposition hat der Kläger ebenso wenig vorgelegt wie die angeblich schriftliche Bewährungszusage. Die angebliche "Kündigung" – unterstellt, eine solche hat es gegeben – ist erkennbar vor der Beendigung der angeblich drei Jahre dauernden Bewährungsphase ausgesprochen worden. Die Übernahme der lediglich vorläufig übertragenen Bewährungsposition (Leiter der Einsatzgruppe der Fahrer im L. M. ) erfolgte nach dem eigenen Sachvortrag des Klägers am 1. September 1987, die angebliche "Kündigung" bereits am 15. Januar 1990, mithin nach einer Dauer von zwei Jahren und viereinhalb Monaten. Aufgrund der Vorläufigkeit der Übertragung der Position des Leiter der Einsatzgruppe der Fahrer im L. M. und der – angeblich sogar schriftlich erteilten – Zusage "nach 3 Jahren Bewährung für diese höhere Position ... die Position endgültig zu bekommen", bestand vor dem Ablauf der vollen Bewährungszeit von drei Jahren und einer erfolgreichen Bewährung kein verfestigter Rechtsanspruch des Klägers auf die genannte Stelle, so dass der Kläger aus der Bewährungsposition heraus lediglich eine rechtlich nicht geschützte subjektive Erwartung für sich geltend machen kann. Derartige rechtlich nicht geschützten, sondern lediglich tatsächlichen, subjektiven Erwartungen oder Hoffnungen werden jedoch von § 4 Abs. 2 BVFG nicht erfasst. Ohne dass es darauf ankommt, hat der Kläger dies seinerzeit offenbar wohl auch so gesehen, denn er hat nicht einmal ansatzweise dargelegt, dass er den ihm möglichen und zumutbaren arbeitsrechtlichen Rechtsschutz, den ihm die rumänische Rechtsordnung zur Beseitigung einer – seiner Auffassung nach – rechtswidrigen Kündigung zubilligt, auch in Anspruch genommen hat. Vielmehr hat er seine Berufstätigkeit nach der "Kündigung" über einen Zeitraum von über 18 Jahren schlicht fortgesetzt, bis er den Aufnahmeantrag vom 18. August 2008 gestellt hat. Hat ein deutscher Volkszugehöriger, der sich auf eine Benachteiligung i.S.d. § 4 Abs. 2 BVFG wegen einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch seinen Arbeitgeber beruft, von einer in der Rechtsordnung seines Heimatstaats vorgesehenen effektiven Möglichkeit zur Verhinderung des Arbeitsplatzverlustes keinen Gebrauch gemacht, ohne durchgreifende Hinderungsgründe vorzutragen, kann er sich im Nachhinein nicht auf die dann letztlich auf seinem Unterlassen beruhenden nachteiligen (Rechts-)Folgen berufen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Dezember 2007 – 12 A 1727/06 – und vom 19. August 2008 – 12 A 449/07 –. Auf den weiteren Gesichtspunkt der Anknüpfung konkreter Nachteile an die deutsche Volkszugehörigkeit und das diesbezügliche Vorbringen im Zulassungsverfahren kommt es danach nicht mehr an. Dementsprechend weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Schließlich greift auch die Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs (Verfahrensmangel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht durch. Ausgehend von der insoweit maßgeblichen – zutreffenden – Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zum Fehlen eines i.S.d. § Abs. 2 BVFG beachtlichen, konkreten Nachteils drängte sich auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers eine weitere Beweiserhebung nicht auf. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).