Urteil
7 K 1673/11
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2013:0326.7K1673.11.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger ist am 00.00.0000 in Osijek (ehem. Jugoslawien, heute Republik Kroatien) geboren. Er ist serbischer Staatsangehöriger. Seine Eltern sind nach den Antragsangaben der 1941 geborene B. U. und die 1944 geborene Q. U. , geb. W. . Die Großeltern mütterlicherseits sollen deutsche Volkszugehörige und zumindest bis zum 08.05.1945 im heutigen Baden-Württemberg ansässig gewesen sein. Der Kläger war seit 2003 mit der 1975 geborenen Frau K. O. , einer ukrainischen Staatsangehörigen, verheiratet. Die Ehe wurde 2010 geschieden. Ihr entstammen zwei Kinder, die 2005 geborene K1. und der 2007 geborene W1. . Der Kläger ist Maschinenschlosser von Beruf. Nach seinen Angaben war er mit Ausnahme zweier Zeiten der Arbeitslosigkeit 1993-1996 und 2003-2005 durchgehend seit 1986, teils abhängig beschäftigt, teils selbständig tätig. Mit Datum vom 05.08.2010 beantragte der Kläger beim Bundesverwaltungsamt (BVA) durch die in Hamburg ansässige Frau E. F. als Bevollmächtigte die Erteilung des Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Im Aufnahmeantrag ist angegeben: Der Kläger sei deutscher Volkszugehöriger. In seinem ersten Inlandspass sei die serbische Nationalität eigetragen. Das gelte auch für den aktuellen Inlandspass. Im Elternhaus habe er als Kind Deutsch gesprochen. Die Sprache sei ihm von der Mutter, den Großeltern mütterlicherseits und der Urgroßmutter vermittelt worden. Er verstehe auf Deutsch fast alles. Seine Sprachfertigkeiten reichten für ein einfaches Gespräch auf Deutsch aus. Auf entsprechende Nachfrage des BVA gab der Kläger durch seine Bevollmächtigte an, wegen seiner deutschen Volkszugehörigkeit Nachteile erlitten zu haben. Es wurde ausgeführt, dass er aufgrund der wirtschaftlichen Lage trotz seiner Qualifikationen keine Beschäftigung habe finden können. Er sei nicht in der Lage gewesen, seine Familie zu ernähren. Als Kind sei er von anderen Kindern als „Schwabe“ gerufen worden, was sich auch in späterer Zeit fortgesetzt habe. Vor dem Krieg im ehemaligen Jugoslawien habe er ein Haus in Osijek gehabt, dieses aber aufgrund von Morddrohungen und Schikanen verlassen müssen. Man habe ihm gesagt, er solle in Deutschland sein Recht suchen. Bis heute habe er nicht richtig Fuß fassen können. Bei jeder Bewerbung habe er den Lebenslauf abgeben müssen, aus dem seine deutsche Herkunft angesichts der Großeltern ersichtlich gewesen sei. Andere seien deshalb vorgezogen worden. Mit Bescheid vom 11.10.2010 lehnte das BVA den Aufnahmeantrag ab. Der Kläger habe nicht glaubhaft machen könne, aufgrund seiner Volkszugehörigkeit Benachteiligungen ausgesetzt gewesen zu sein. Bloße Beschimpfungen, etwa als „Schwabe“, reichten hierzu nicht aus. Insbesondere sei nicht glaubhaft gemacht, dass der Kläger schulischen oder beruflichen Benachteiligungen habe erleiden müssen. Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch, der nicht begründet wurde. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.02.2011 wies das BVA diesen als unbegründet zurück. Die Behörde vertiefte ihre Ausführungen zur fehlenden Benachteiligung des Klägers im Herkunftsgebiet. Ein Zustellungsnachweis liegt nicht vor. Der Kläger hat am 18.03.2011 Klage erhoben. Er habe sein Wohneigentum in Zusammenhang mit seiner Volkszugehörigkeit verloren. Auch im Beruf sei er stärker benachteiligt worden, als dies das BVA annehme. Seinen Arbeitsplatz habe er nicht wegen mangelnder Qualifikation, sondern wegen seiner Volkszugehörigkeit verloren. Andere Personen seien auch bei deutlich niedrigerer Qualifikation vorgezogen worden. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 11.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2011 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die vorgetragenen Umstände stellten lediglich geringfügige Beeinträchtigungen dar, die keine Benachteiligungen im Sinne des § 4 Abs. 2 BVFG seien. Dafür, dass der Kläger seinen Arbeitsplatz infolge deutscher Volkszugehörigkeit verloren habe, fehlten überprüfbare Nachweise, zumal der Kläger die meiste Zeit berufstätig gewesen sei. Benachteiligungen aufgrund deutscher Volkszugehörigkeit seien auch deswegen nicht glaubhaft, weil der Kläger seinen Angaben im Aufnahmeverfahren zufolge in seinen Inlandspässen mit serbischer Nationalität eingetragen gewesen sei. Infolge dessen fehle es auch an einem durchgehenden Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Aufnahmeakte des BVA Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Entscheidung ergeht, obwohl zum Termin zur mündlichen Verhandlung für den Kläger niemand erschienen ist. Der Kläger ist auf diese Folge in der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden, § 102 Abs. 2 VwGO. Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.2007 (BGBl. I, S. 1902), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04.12.2011 (BGBl. I, S. 2426) - BVFG -. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 11.10.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten ein Aufnahmebescheid erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthaltes im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler kann nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVFG nur ein deutscher Volkszugehöriger sein. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ist deutscher Volkszugehöriger, wer nach dem 31.12.1923 geboren worden ist, sofern er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. Diese ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG nur festgestellt, wenn der Betreffende im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag auf Grund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann. Stammt der Aufnahmebewerber – wie der Kläger – aus den Aussiedlungsgebieten des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG – hierzu zählt auch das ehemalige Jugoslawien –, ist neben den genannten Voraussetzungen erforderlich, dass er glaubhaft macht, dass er am 31.12.1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen aufgrund deutscher Volkszugehörigkeit unterlag. Benachteiligungen in diesem Sinne sind nur konkrete Nachteile von nicht bloß geringem Gewicht, die der Volksdeutsche in eigener Person erlitten hat und die ihm in Anknüpfung an seine deutsche Volkszugehörigkeit durch den Staat oder – bei fehlendem staatlichem Schutz – durch Dritte zugefügt worden sind. Benachteiligungen sind glaubhaft zu machen. Das bedeutet, dass Benachteiligungen hinreichend wahrscheinlich erscheinen; die volle Überzeugung der entscheidungsberufenen Stelle ist nicht erforderlich. Die Glaubhaftmachung und die den Aufnahmebewerber nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO treffende Mitwirkungspflicht erfordern indes in Bezug auf solche Ereignisse, die in seine Sphäre fallen, die Schilderung eines in sich stimmigen und unter Angabe genauer Einzelheiten substantiierten Geschehensablaufes. Lediglich pauschale Behauptungen genügen diesen Anforderungen nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 03.03.1998 - 9 C 3.97 -, BVerwGE 106, 191 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 19.08.2008 – 12 A 449/07 - und Beschluss vom 13.07.2010 - 12 A 1406/09 -, beide juris. Die Darstellung der Klägers, er habe sein Wohneigentum in Zusammenhang mit seiner Volkzugehörigkeit verloren und sei beruflich stärker benachteiligt worden, als dies das BVA annehme, wird dem nicht ansatzweise gerecht. Es ist mit Ausnahme der bloßen Behauptung nichts dafür dargetan, dass der Kläger sein Haus in Osijek aufgrund deutscher Volkszugehörigkeit verloren hat. Zwar kam es im Verlauf des Jugoslawienkrieges 1991-1995 auch dort zu erheblichen Kampfhandlungen; es mussten zahlreiche Serben die Stadt verlassen. Wenn der Kläger zu den Betroffenen zählte, spricht viel dafür, dass ihn dieses Schicksal als serbischer Volkszugehöriger traf, nicht aber aufgrund deutscher Volkszugehörigkeit. Denn in seinem Inlandspass war er eigenen Angaben zufolge stets mit serbischer Nationalität eingetragen. Auch bestehen sonst keine Anhaltspunkte, dass der Kläger in Osijek als deutscher Volkszugehöriger hätte identifiziert werden können. Selbst wenn man dies unterstellt, liegt nichts dafür vor, dass er wegen einer deutschen Volkszugehörigkeit aus Kroatien vertrieben wurde oder sonst erhebliche Benachteiligungen erlitten hat. Zumindest hätte es dann einer nachvollziehbaren Erklärung bedurft, weshalb auch er betroffen war. Der völlig schematische und inhaltsleere Sachvortrag lässt schon Zweifel daran aufkommen, dass der Kläger überhaupt ein Haus in Osijek hatte. Denn die detaillierte Darstellung des beruflichen Werdegangs im Aufnahmeantrag lässt keinen Bezug zu Kroatien erkennen. Vielmehr war der Kläger zu Beginn des Bürgerkrieges in Novi Sad als Mechaniker beschäftigt. Diese Stadt liegt in Serbien und mehr als 100 km von Osijek entfernt. Für die spätere Zeit wird auf Čelarevo verwiesen, das ebenfalls in Serbien liegt, und sogar auf die Ukraine. Ebenso substanzlos ist die Darstellung beruflicher Benachteiligungen geblieben. Wann, wo und unter welchen näheren Umständen er aufgrund deutscher Volkszugehörigkeit gegenüber anderen Bewerbern zurückgesetzt wurde, wird nicht gesagt. Auch widerspricht dem, dass der Kläger eigenen Angaben zufolge bis auf zwei länger zurückliegende Phasen der Arbeitslosigkeit stets in seinem angestammten Berufsfeld tätig war. Weshalb er bei Bewerbungen die Großeltern angeben musste und deshalb gegenüber anderen Bewerbern zurückgesetzt wurde, bleibt unklar und ist auch nicht nachzuvollziehen. Zudem gibt der Kläger an, 1999-2003 und auch aktuell selbständig tätig (gewesen) zu sein. Hänseleien in Kindertagen, etwa die Bezeichnung als „Schwabe“ mögen als zurücksetzend empfunden werden, erfüllen aber weder das Stichtagserfordernis des § 4 Abs. 2 BVFG noch ihrer Intensität nach das Erfordernis volkstumsbedingter Benachteiligungen. Ob die weiteren Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft in der Person des Klägers vorliegen, bedarf vor diesem Hintergrund keiner abschließenden Entscheidung. Hieran bestehen schon deshalb nachhaltige Zweifel, weil für das gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG zwingend erforderlichem Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum nichts vorgebracht ist. Als Form des Bekenntnisses im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG kommt neben der Nationalitätenerklärung im Wege der Eintragung in amtliche Dokumente (u.a. erster Inlandspass, hier mit serbischem Eintrag) nur eine Erklärung auf vergleichbare Weise in Betracht. Von einem Bekenntnis auf vergleichbare Weise ist nur auszugehen, wenn Indizien für den Willen der Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe bestehen, die nach Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit der Nationalitätenerklärung entsprechen und in einer Weise über das familiäre Umfeld hinaus nach außen hervorgetreten sind, die einer Nationalitätenerklärung nahe kommt. Es sind nachprüfbare Umstände zu bezeichnen, die einen Willen, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, nach außen hin, z.B. in der Lebensführung oder in gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Aktivitäten, unzweifelhaft zu Tage treten lassen. Dabei muss auch das Bekenntnis auf vergleichbare Weise durchgehend erbracht werden. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.04.2010 – 12 A 2782/07, Rn. 57 ff., juris (für den Bereich der Nachfolgestaaten der Sowjetunion). Derartige Umstände hat der Kläger nicht ansatzweise dargelegt. Ob die Eintragung der serbischen Nationalität im jugoslawischen oder serbischen Inlandspass als Gegenbekenntnis zu einer anderen Nationalität werten und die entsprechenden Angaben im Aufnahmeformular zutreffend sind, kann angesichts dessen offen bleiben. Die nach alldem verbleibenden durchgreifenden Zweifel gehen zu Lasten des Klägers, da es sich bei der Frage eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt, für die er die Darlegungs- und Beweislast trägt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.12.1999 - 5 B 102.99 -; OVG NRW, Urteil vom 08.04.2010 - 12 A 2782/07; Beschluss vom 22.11.2007 - 12 A 3769/04 - (sämtlich: juris). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.