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Beschluss

12 B 651/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0714.12B651.10.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Die den sinngemäßen Antrag des Antragstellers, die mit Schreiben des Hauptzollamts Q. vom 12. Februar 2010 angekündigte Zwangsvollstreckung aus dem Bescheid vom 31. Oktober 2002 zu dem Aktenzeichen der Antragsgegnerin 00 00 000 vorläufig einzustellen, ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts wird durch das Beschwerdevorbringen im Ergebnis selbst dann nicht in Frage gestellt, wenn der Antragsteller den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom (richtig) 21.Oktober 2002 - wie er behauptet - erst mit dem Schreiben vom 25. März 2010 erhalten haben sollte. Der Antragsteller kann sich ungeachtet dessen nämlich aus anderen Gründen nicht auf die mit der Beschwerde allein geltend gemachte Verjährung des Darlehensrückzahlungsanspruchs berufen. Der Senat ist auch nicht gehindert auf diese - unten dargelegten - Gründe zurückzugreifen, obwohl sie nicht Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung waren. Der Senat ist nach § 146 Abs. Satz 4 VwGO bei der vorzunehmenden Prüfung, ob die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bedenken unterliegt, zwar zunächst auf die Berücksichtigung der Gesichtspunkte beschränkt, die mit der Beschwerde fristgerecht vorgetragen wurden. Das Beschwerdegericht ist bei - wie hier - fristgerecht eingereichter und begründeter Beschwerde darüber hinaus aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes jedoch auch berechtigt und verpflichtet, das Antragsbegehren unter Aspekten zu prüfen, die vom Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt worden sind. Der Beschwerde ist daher auch dann nicht stattzugeben, wenn sich die Entscheidung des Verwaltungsgericht aus anderen als den ihr zugrunde gelegten Gründen als zutreffend erweist. vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2002 - 7 B 315/02 -, NVwZ 2002, 1390; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 146, Rn. 101ff., 115; Kopp/Schenke, VWGO, 16. Auflage 2009, § 146, Rn. 43. Dem Antragsteller ist auch die insoweit zu gewährende Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Dies vorausgeschickt ist der Vollstreckungsschutzantrag des Antragstellers, der sich nach § 123 Abs. 1 VwGO bestimmen dürfte, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2000 - 14 B 2135/99 -, NWVBl. 2000, 466, juris; Sadler, VwVG, 7. Auflage 2010, § 5, Rn. 21, nicht begründet. Der Antragsteller kann die Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht begehren, da diese keinen durchgreifenden Bedenken begegnet. Es fehlt insbesondere nicht am Vorliegen der Vorgabe des § 3 Abs. 2 Buchst. a) VwVG, nämlich an Leistungsbescheiden, mit denen der Antragsteller zur Leistung der zu vollstreckenden Darlehensforderung in Höhe von 3.045,- € - und Nebenforderungen in Höhe von insgesamt 509,17 € aufgefordert wurde. Soweit die Nebenforderungen (Stundungszinsen in Höhe von 90,72 €, Rückstandzinsen in Höhe von 404,45 € und Mahnkosten in Höhe von 14,- € ) betroffen sind, hat der Antragsteller die Wirksamkeit und/oder Rechtmäßigkeit der insoweit maßgeblichen Bescheide der Beklagten vom 1. Dezember 2006, vom 21. Februar 2007, vom 16. August 2007, vom 2. Oktober 2008, vom 9. Dezember 2008, vom 29. Juni 2009, vom 24. September 2009 und vom 19. Oktober 2009 weder im erstinstanzlichen Verfahren noch mit der Beschwerde angegriffen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Nebenforderungen dem Grunde oder der Höhe nach zu beanstanden sind. Es fehlt auch nicht an einem wirksamen Leistungsbescheid bezüglich der bis einschließlich Dezember 2009 fällig gewordenen 29 Raten je 105,- € und damit einer Darlehensrückzahlungsforderung in Höhe von 3.045,- €. Dies gilt auch dann, wenn der Antragsteller den in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Feststellungs- und Rückforderungsbescheid vom 21.Oktober 2002 nicht erhalten haben sollte. Er wurde nämlich auch mit Freistellungsbescheid vom 18. September 2003 unter Bestimmung eines neuen Tilgungsplanes und eines neuen Fälligkeitstermins für die erste vierteljährliche Rate zur Zahlung des Gesamtdarlehensbetrages in Höhe von 6.238,28 € aufgefordert. Dieser Bescheid, den der Antragsteller ausweislich seiner Angaben erhalten hat, ist trotz Fehlens der Rechtsmittelbelehrung aufgrund des Zeitablaufs bestandskräftig geworden. An seiner Wirksamkeit bestehen auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers in seinem Schreiben vom 7. Juli 2010 keine Bedenken. Die einer weiteren Begründung nicht bedürfende Bestimmung der Darlehensrückzahlungsmodalitäten in dem Freistellungsbescheid vom 18. September 2003 hat nicht nur wiederholenden oder unverbindlichen Charakter. Aufgrund der einer zinslosen Stundung vergleichbaren Wirkung der vom Antragsteller beantragten und bewilligten Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 18a BAföG musste die Beklagte nämlich die Höhe des konkret von der zeitlichen Verschiebung der Rückzahlung betroffenen Darlehens und den Zeitpunkt des Beginns der Rückzahlung zwingend und ungeachtet der Frage, ob ein Feststellungs- und Rückforderungsbescheid ursprünglich ergangen war, neu festsetzen. Dieser Neufestsetzung, die ihrem Regelungsgehalt nach im Wesentlichen dem eines Rückforderungsbescheides nach § 10 DarlehensV entspricht, kommt daher wie diesem Verwaltungsaktqualität zu. vgl. zum Rückforderungsbescheid: Ramsauer/Stall-baum/Sternal, BAföG, 4. Auflage 2005, § 18, Rn. 25. Mit Blick auf den Erlass und den Inhalt des Bescheides vom 18. September 2003 ist auch die vom Antragsteller geltend gemachte Verjährung des Rückforderungsanspruchs nicht eingetreten. Nach § 52 Abs. 1 Satz 1 SGB X hemmt ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, die Verjährung dieses Anspruchs. Hemmende Wirkung kommt dabei jedem Verwaltungsakt zu, der zur Festsetzung oder Durchsetzung eines Anspruchs ergeht. Dazu zählen der Verwaltungsakt, mit dem der Verpflichtete erstmals zur Leistungserbringung aufgefordert wird oder der im Vollstreckungsverfahren der Durchsetzung des Anspruchs dient. Auch Festsetzungs- und Leistungsbescheide, mit denen die Leistung festgestellt bzw. festgesetzt wird, erfolgen zur Durchsetzung des Anspruchs und haben damit verjährungshemmende Wirkung. Auf die Art und Weise der Geltendmachung kommt es nicht an. vgl. Engelmann, in: v. Wulffen, SGB X, § 52, Rn.9; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Auflage 2010, § 53, Rn. 28ff. Dies zugrunde gelegt hat auch der die Modalitäten der Darlehensrückzahlung neu festsetzende Bescheid vom 18. September 2003 verjährungshemmende Wirkung. Der Rechtmäßigkeit der Zwangsvollstreckung steht auch nicht der Umstand entgegen, dass dieser Bescheid in der Vollstreckungsankündigung vom 12. Februar 2010 nicht aufgeführt wird, sondern ein anderer, nicht existenter Bescheid vom 31. Oktober 2002. Die inhaltliche Richtigkeit der Vollstreckungsanordnung ist anders als das tatsächliche Vorliegen des Leistungsbescheides keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Einleitung und Durchführung der Zwangsvollstreckung. Die Vollstreckungsanordnung ist nämlich nur das behördeninterne Ergebnis einer Prüfung des Falles und enthält den Auftrag der Behörde, die den Anspruch geltend macht, an die Vollstreckungsbehörde, die Vollstreckung durchzuführen. Sie ist dem Schuldner auch nicht zwingend bekannt zu geben; auch eine bestimmte Form oder ein bestimmter Inhalt sind für sie nicht vorgeschrieben. Vgl. Stadler, VwVG, 7. Auflage 2010, § 3, Rn. 1ff.; Engelhardt/App, VwVG , 8. Auflage 2008, § 3 Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 25. Mai 2010 - 12 B 346/10 -. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.