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Beschluss

12 A 670/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0722.12A670.09.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Ausführungen zur Zulässigkeit der Klage mit dem Hauptantrag verkennen, dass das Verwaltungsgericht diese Frage ausdrücklich offengelassen und die Klage insgesamt als jedenfalls unbegründet abwiesen hat. Das Zulassungsvorbringen im Übrigen vermag die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern, die Klage sei sowohl mit dem Hauptantrag, die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, dem Kläger eine Übernahmegenehmigung zu erteilen, als auch mit dem Hilfsantrag, den Kläger nach seiner Einreise ins Bundesgebiet gemäß § 100 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BVFG und seine Ehefrau nach § 1 Abs. 3 BVFG zu registrieren und in das Verteilungsverfahren einzubeziehen, jedenfalls unbegründet. Die für das geltend gemachte Begehren auf Erteilung einer Übernahmegenehmigung allein in Betracht zu ziehende Anspruchsgrundlage im sogenannten "D-1 Verfahren" ist entfallen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Mai 2010 – 12 A 2835/08 –, vom 11. Dezember 2009 – 12 A 1787/08 –, vom 22. August 2007 – 2 A 2835/05 – und vom 19. Juni 2007 – 2 A 3161/06 –, jeweils m.w.N.; Urteile vom 24. November 1998 – 2 A 5334/96 – und vom 29. September 1997 – 2 A 5807/94 –. Der Kläger, bei dem rechtskräftig feststeht, dass er mangels Bekenntnis nicht als deutscher Volkszugehöriger i.S.d. § 6 Abs. 2 BVFG anzusehen ist, der deshalb die Spätaussiedlereigenschaft i.S.d. § 4 BVFG nicht besitzt und damit gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach §§ 26 ff. BVFG hat, vgl. VG Minden, Urteil vom 11. Februar 2005 – 11 K 732/04 -, OVG NRW, Urteil vom 9. November 2006 – 2 A 1133/05 –, Revisionsbeschwerde zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 23. April 2007 – 5 B 7.07 –, juris, kann einen Anspruch auf Erteilung einer Übernahmegenehmigung nicht auf § 100 Abs. 1 BVFG stützen. Danach finden für Personen im Sinne der §§ 1 bis 3 die vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 Anwendung. Die vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften geben in § 27 BVFG i.d.F. des Aussiedleraufnahmegesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl I S. 1247) Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten des § 1 Abs. 2 Nr. 3 einen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Aussiedler erfüllen, und bestimmen in § 1 Abs. 2 Nr. 3 denjenigen als "Aussiedler", der als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger nach Abschluss der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen vor dem 1. Juli 1990 oder danach im Wege der Aufnahme die in dieser Nummer bezeichneten Gebiete verlassen hat oder verlässt. Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides bestand demnach nur für Aussiedler. Dieser auf Aussiedler beschränkte Anwendungsbereich des Aufnahmeverfahrens nach den vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften der §§ 26 ff. BVFG wird durch § 100 Abs. 1 BVFG i.d.F. des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I 2094) nicht auf andere Vertriebene erweitert. Vielmehr engt § 100 Abs. 1 BVFG den Anwendungsbereich des Aufnahmeverfahrens nach den vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften der §§ 26 ff. BVFG für Aussiedler dadurch ein, dass er die Anwendung der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften für Personen im Sinne der §§ 1 bis 3 bestimmt, wobei Aussiedler nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG i.d.F. des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes nur noch der ist, der als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger nach Abschluss der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen vor dem 1. Juli 1990 oder danach im Wege des Aufnahmeverfahrens vor dem 1. Januar 1993 die in dieser Nummer bezeichneten Gebiete verlassen hat oder verlässt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 2007 – 5 B 7.07 –, a.a.O. Darunter fällt der Kläger, der angibt, deutscher Staatsangehöriger und Umsiedler (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG) zu sein, ersichtlich nicht. Er hat Kasachstan nach Abschluss der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen weder vor dem 1. Juli 1990 noch danach im Wege des Aufnahmeverfahrens vor dem 1. Januar 1993 verlassen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 2007 – 5 B 7.07 –, a.a.O. Die deutsche Staatsangehörigkeit als solche mag zwar zur Begründung eines Vertriebenenstatus nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG ausgereicht haben, wie er möglicherweise auch nach Inkrafttreten des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes zum 1. Januar 1993 weiter Anerkennung beanspruchen kann, vgl. zu § 7 BVFG insoweit: BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2007 – 1 BvR 474/05 –, sowie die Stellungnahme des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Mai 2006 in diesem Verfahren, und im Übrigen auch nicht in Frage gestellt worden ist. Insoweit kommt es auf die diesbezüglich vorgelegten oder in Bezug genommenen Gerichtsentscheidungen nicht an. Die deutsche Staatsangehörigkeit vermag aber für sich genommen weder die von § 27 BVFG a. F. geforderte qualifizierte Eigenschaft als Aussiedler i. S. v. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG zu begründen noch im Rahmen des § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG n. F. die zu den sonstigen Voraussetzungen im Sinne dieser Vorschrift zählende, von § 4 BVFG n. F. für die Stellung als Spätaussiedler geforderte "deutsche Volkszugehörigkeit" auszufüllen. § 27 BVFG n. F. gewährt unabhängig von der gesondert zu prüfenden, hier nicht entscheidungserheblichen Frage der Erfüllung bzw. der Möglichkeit eines Verzichts auf das Wohnsitzerfordernis nur solchen Personen einen Anspruch, die – im Gegensatz zum Kläger – die sich aus § 4 BVFG i. V. m. § 6 BVFG ergebenden Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Auf andere als die in § 27 Abs. 1 BVFG genannten Gründe, die – wie die deutsche Staatsangehörigkeit – einen Anspruch auf dauernden Aufenthalt in Deutschland begründen können, kommt es nicht an. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen – den Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen auch bekannten – Beschlüssen vom 7. Juli 1998 – 9 B 1202.97 –, 14. September 1999 – 5 B 57.99 –, 2. November 1999 – 5 B 17.99 –, juris, und 17. August 2004 – 5 B 72.04 –, juris, grundsätzlich geklärt, dass § 26 BVFG n. F., der den Anspruchsgegenstand des § 27 BVFG n. F. definiert, keine Rechtsgrundlage für einen auf § 1 Abs. 2 BVFG gestützten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides ist, er vielmehr eine Aufnahme durch Erteilung eines Aufnahmebescheides nur für Personen vorsieht, "die die Aussiedlungsgebiete als Spätaussiedler verlassen wollen". Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 27. August 2008 – 12 E 887/07 – und vom 12. Januar 2007 – 2 A 3071/05 –. Mit Blick auf das Vorstehende trifft auch die Auffassung des Klägers nicht zu, Personen, die deutsche Staatsangehörige und Vertriebene sowie Betroffene des 2. Weltkrieges seien, hätten schon aus diesem Grund einen Aufnahmeanspruch. Bei der Beschränkung der Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 BVFG auf den Kreis der deutschen Volkszugehörigen handelt es sich entgegen der Auffassung der Klägerinnen auch nicht um eine "offensichtlich ungewollte Lücke", die es durch (verfassungskonforme) Auslegung zu schließen gilt. Vgl. etwa schon OVG NRW, Urteil vom 29. September 1997 – 2 A 5807/94 –, sowie Beschlüsse vom 19. Mai 2010 – 12 A 2835/08 – und vom 11. Dezember 2009 – 12 A 1787/08 –. Dem Gesetzgeber war bei Erlass des am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes vom 21. Dezember 1992, BGBl. I S. 2094, der Umstand durchaus bewusst, dass u.a. in den Republiken der ehemaligen Sowjetunion noch zahlreiche deutsche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige lebten. Vor dem Hintergrund der Verwirklichung der deutschen Einheit, der völkerrechtlichen Festlegung der deutsch-polnischen Grenze und den Verträgen mit den vier Mächten und Polen war es Ziel des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes, durch eine Anpassung des Bundesvertriebenengesetzes die "Aufnahme der in der Republik Polen, in den Republiken der ehemaligen UdSSR, und den übrigen ost- und südosteuropäischen Staaten lebenden deutschen Staatsangehörigen und deutschen Volkszugehörigen auf eine rechtliche Grundlage zu stellen." Vgl. BT-Drucks. 12/3212, S. 19. Dabei hat sich der Gesetzgeber bewusst dafür entschieden, deutsche Staatsangehörige nur dann in den Kreis der aufnahmeberechtigten Spätaussiedler aufzunehmen, wenn sie zugleich deutsche Volkszugehörige sind: Vgl. BT-Drucks. 12/3212, S. 23: "Deutsche Staatsangehörige sind nicht von der Zugehörigkeit zum Personenkreis der Spätaussiedler ausgeschlossen. Sie sind einbezogen, wenn sie zugleich deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 6 sind." Ausschlaggebend war hierbei die – in zulässiger Weise – pauschalierende und unter dem Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 GG sachgerecht differenzierende Überlegung, dass das gelebte Bewusstsein, deutscher Volkszugehöriger zu sein, ein Kriegsfolgenschicksal impliziert: Vgl. BT-Drucks. 12/3212, S. 22, zu § 4: Als deutsche Volkszugehörige kommen nach § 6 nur Personen in Betracht, die (bezogen auf das Kriegsende) von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammen und denen Bestätigungsmerkmale im Sinne des § 6 vermittelt wurden, die sie dem deutschen Volkstum zuweisen. Das wird insbesondere die Vermittlung der deutschen Sprache als Muttersprache sein. Dies und das weiterhin geforderte aktuelle Bekenntnis zum deutschen Volkstum in den Aussiedlungsgebieten stellen sicher, dass nur Personen berücksichtigt werden, die sich das Bewußtsein, deutsche Volkszugehörige zu sein, erhalten haben. Dieses gelebte Bewußtsein impliziert ein Kriegsfolgenschicksal. Wer in diesem Bewußtsein in den Aussiedlungsgebieten lebte, hatte in aller Regel teil an den Belastungen für die ganze deutsche Volksgruppe." Insofern verstößt es auch nicht gegen Art. 3 GG, den Kläger nicht aufzunehmen. Es fehlt bereits an einer willkürlichen Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 GG. Aus diesem Grund kommt Art. 3 GG auch nicht "als Anspruchsgrundlage" für den begehrten Anspruch in Betracht. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergibt sich grundsätzlich nicht, dass eine zu einem bestimmten Stichtag entfallene gesetzliche Vergünstigung auch auf Fallgestaltungen nach ihrem Außerkrafttreten zu erstrecken ist. Auch aus Art. 116 Abs. 1 GG ergibt sich kein Anspruch von Vertriebenen auf die Erteilung einer Übernahmegenehmigung, eines Aufnahmebescheides oder auf die Erteilung eines allgemeinen "Aufnahmeverwaltungsaktes". Art. 116 Abs. 1 GG gewährt keinen Anspruch auf Aufnahme, sondern setzt eine solche voraus. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Dezember 2009 – 12 A 1787/08 – und vom 14. Mai 2009 – 12 A 738/09 –, m. w. N. Unter welchen Voraussetzungen eine Person i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG als Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Abkömmling "Aufnahme gefunden hat", ist zudem nach der eindeutigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit dem In-Kraft-Treten der durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz geänderten Fassung des Bundesvertriebenengesetzes am 1. Januar 1993 abschließend nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu beurteilen, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2001 – 1 C 26.00 –, BVerwGE 114, 332 ff., juris; Urteil vom 20. April 2004 – 1 C 3.03 –, BVerwGE 120, 292 ff., juris, m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 2008 – 12 A 338/08 –, juris, nach denen – wie oben dargelegt – eine Aufnahme der Kläger nicht erfolgen kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2009 – 12 A 1787/08 –. Keine Bedeutung für das vorliegende Begehren, wie es der Kläger versteht, hat es ferner, wie im Rahmen des Art. 116 Abs. 1 GG die Lücke dadurch, dass das Gesetz in den §§ 26 ff. BVFG nur noch für Spätaussiedler und ihre Abkömmlinge ein Aufnahmeverfahren vorsieht, geschlossen werden kann. Vgl. zu dieser Problematik: VGH Baden-Württem-berg, Beschluss vom 17. März 2009 – 19 S 332/09 – mit Hinweis auf Urteil vom 15. Januar 2009 – 13 S 1374/08 –; OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2009 – 12 A 1787/08 –. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die aufgeworfene Frage, "ob Vertriebene deutscher Staatsangehörigkeit und deutscher Volkszugehörigkeit, die diese Eigenschaft vor dem 01.01.1993 bzw. bei Aussiedlern vor dem 01.07.1990 erworben haben, dann Aufnahme finden, registriert und verteilt werden können, wenn sie auch Spätaussiedler sind, stellt sich hier schon mangels Spätaussiedlereigenschaft nicht. Die weiteren Fragen, "ob ein deutscher Staatsangehöriger, der ein Vertreibungsschicksal erlitten hat zur Inanspruchnahme der nach dem BVFG für Vertriebene und Spätaussiedler vorgesehenen Rechte und Vergünstigungen auf das Aufnahmeverfahren verwiesen werden kann oder nicht, ob der deutsche Staatsangehörige, der zudem noch aus Deutschland verschleppt wurde und der, nachdem er gegen seinen Willen von einem ehemaligen Feindesstadt festgehalten wurde, ins Bundesgebiet zurückkehrt, alleine deshalb von den Rechten und Vergünstigungen nach dem BVFG für Spätaussiedler ausgeschlossen werden kann, weil er kein Aufnahmeverfahren durchgeführt hat, bzw. weil er sich nicht auch zur deutschen Volkszugehörigkeit bekannt hat, obwohl er das gleiche Schicksal wie ein nicht deutscher Staatsangehöriger, der sich zum deutschen Volkstum bekannt hat, gehabt hat", sind, soweit ihnen überhaupt ein hinreichend bestimmter und im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des in zulässiger Weise zur Entscheidung gestellten Streitgegenstandes (Erteilung einer Übernahmegenehmigung, hilfsweise Registrierung) entscheidungserheblicher Gehalt zukommt, ohne weiteres aus dem Gesetz und auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichtes des Landes Nordrhein-Westfalen zu beantworten. Einen neuen bzw. weitergehenden Klärungsbedarf zeigt der Kläger auch nicht durch den Verweis auf das Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 21. Januar 2009 – 1 S 2002/07 – auf. Das Urteil knüpft vielmehr an die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 5. Dezember 2000 – 1 C 24.00 –, DVBl. 2001, 664, juris, an, § 100 Abs. 1 BVFG in seinem unmittelbaren Anwendungsbereich wolle den Personenkreis der §§ 1 – 3 BVFG – vorbehaltlich der Regelung in den Absätzen 2 bis 8 – den Bestand an vertriebenenrechtlichen Rechtspositionen, den ihm das Bundesvertriebenengesetz alter Fassung eingeräumt hatte, erhalten, ohne dass dabei auch nur andeutungsweise zum Ausdruck gebracht wird, darunter seien auch außerhalb des eigentlichen Vertriebenenstatus liegende Rechtspositionen zu verstehen. Das Urteil des VGH Baden-Württemberg beschäftigt sich vielmehr maßgeblich mit der – hier nicht relevanten – Problematik, welchen Anforderungen unter dem Gesichtspunkt des § 100 Abs. 1 BVFG das in Art. 116 Abs. 1 GG geforderte objektive Tatbestandsmerkmal "Aufnahme finden" genügen muss. Inwieweit das darüber hinaus in Bezug genommene und unter dem Aktenzeichen 7 A 11318/08.OVG geführte und durch Vergleich beendete Verfahren des OVG Rheinland-Pfalz darüber hinausgehende und im vorliegenden Fall auch verwertbare Feststellungen zu einem subjektiven Anspruch auf Aufnahme getroffen hat, ist schon nicht substantiiert dargelegt worden. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 31. August 2009 – 12 E 1049/09 – und vom 14. Mai 2009 – 12 A 738/09 –. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).