Beschluss
12 A 2011/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0804.12A2011.09.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 10.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern, dass die Eltern des Klägers, die gemäß Art. 3 Abs. 5 Satz 1 RuStAÄndG 1974 bei der Abgabe der Erklärung den damals noch nicht 18 Jahre alten Kläger zu vertreten hatten, nicht ohne Verschulden gehindert gewesen sind, die bis zum 31. Dezember 1977 laufende Erklärungsfrist des Art. 3 Abs. 6 RuStAÄndG 1974 einzuhalten, so dass eine Nacherklärungsfrist gemäß Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 nicht eröffnet war. Dass Rechtsirrtum oder Rechtsunkenntnis auch bei Ausländern und im Ausland wohnenden Personen das Verschulden i.S.d. verfassungsgemäßen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Mai 1974 – 1 BvR 22/71 u. 21/72 –, BVerfGE 37, 217, Regelung des Art. 3 Abs. 6 und 7 RuStAÄndG 1974 grundsätzlich nicht ausschließen, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2006 – 5 C 18.06 –, NVwZ-RR 2007, 203, juris; Beschluss vom 7. Mai 1997 – 1 B 91.97 –, StAZ 1997, 382, juris; Urteil vom 24. Oktober 1995 – 1 C 29.94 –, DVBl. 1996, 615, juris, hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend ausgeführt. Auch bestand mit Blick auf die Abstammung des 1968 geborenen Klägers von (bezogen auf seinen Vater: ursprünglich) deutschen Staatsangehörigen, die ihrerseits von deutschen Staatsangehörigen abstammten, hinreichend Anlass, sich Kenntnis vom Erklärungsrecht zu verschaffen und ggf. vorsorglich für den Kläger eine Erwerbserklärung abzugeben. Eine Erfüllung dieser Nachforschungsobliegenheit bis zum Fristablauf am 31. Dezember 1977 ist ebenso wenig dargelegt, wie besondere Umstände, die die Eltern des Klägers gehindert haben könnten, der Nachforschungsobliegenheit bis zum Fristablauf zu genügen. Soweit der Kläger etwa geltend macht, seine Mutter habe "von sich aus und für ihre Person mehrfach beim Generalkonsulat der Bundesrepublik in N. nachgefragt, ob sie nicht doch die deutsche Staatsangehörigkeit bekommen könnte", und dabei ständig die gleiche Auskunft erhalten, dass sie mit ihrer Auswanderung die australische Staatsangehörigkeit trage, deshalb die deutsche Staatsangehörigkeit verloren und auch keinen Anspruch auf Wiedererwerb der deutschen Staatsangehörigkeit habe", diese Auskunft sei "ihr bis zum Tage vor dem Schreiben des 23.05.2003 mehrfach gegeben" worden, auch die Geschwister hätten die gleiche – falsche – Auskunft erhalten, Anfragen zu der Möglichkeit des Erwerbs des deutschen Reisepasses habe sie "schon sehr viel früher als 2003 gestellt" und stets die gleiche falsche Auskunft erhalten, sie habe "bei ihren Anfragen nicht nur für ihre eigene Person sondern auch für ihre 3 Söhne – darunter auch für der Kläger angefragt" und "regelmäßig für ihre Söhne die gleiche Auskunft erhalten, wie sie sie hinsichtlich ihrer eigenen Person erhalten hat: Kinder ausgewanderter Deutscher könnten keine Deutschen mehr sein ", Hinweise auf eine Nachfrist seien nicht, auch nicht im Schreiben des Generalkonsulats vom 23. Mai 2003, erteilt worden, das Schreiben des Generalkonsulats vom 23. Mai 2003 räume "nicht nur eine Falschberatung der Mutter bis zum 23.05.2003 in eigener Sache ein", sondern setzte bezüglich der Söhne, als auch des Klägers, die Falschberatung fort, lassen dieses Vorbringen und der Inhalt des Schreibens vom 23. Mai 2003 schon nicht den erforderlichen konkreten zeitlichen Bezug zu dem hier maßgeblichen Zeitraum bis zum 31. Dezember 1977 erkennen. Dementsprechend gehen die auf der/den Falschberatung(en) aufbauenden Ausführungen des Klägers zur Bewußtseinslage (sie lebten im Bewußtsein, Australier zu sein) und zum Vorliegen eines besonderen, ein unverschuldetes Hindernis i.S.d. Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 begründenden Falles an dem hier maßgeblichen und mit dem 31. Dezember 1977 beendeten Zeitraum vorbei. Für die Erfüllung der Nachforschungsobliegenheit in diesem Zeitraum und der ggf. in diesem Zeitraum gegebenen, ein Verschulden der Eltern des Klägers ausschließenden Hindernisse ist jedoch der Kläger sowohl prozessrechtlich nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO als auch materiell-rechtlich darlegungs- und ggf. beweisbelastet, da er das Vorliegen eines wirksamen Erklärungserwerbs für sich reklamiert. Soweit der Kläger geltend macht, aufgrund der nachgewiesenen Falschberatung sei "dergestalt eine Beweislastumkehr anzunehmen, dass das Generalkonsulat dafür nachweispflichtig sei dass bei früheren Anfragen ab 1977 eine richtige Auskunft in Gestalt einer dreijährigen Antragsfrist ebenso wie in Gestalt einer sechsmonatigen zusätzlichen Nachfrist im konkreten Fall wie auch allgemein regelmäßig erteilt worden sei", wird unabhängig von dem auch insoweit unzutreffend bezeichneten Zeitraum ("bei Anfragen ab 1977") schon verkannt, dass – wie das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des beschließenden Senats zutreffend ausgeführt hat – hypothetische Geschehensabläufe für die an den tatsächlichen Geschehensablauf anknüpfende Obliegenheit, zumindest vorsorglich eine Erwerbserklärung abzugeben, keine Rolle spielen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2007 – 12 A 2068/06 – und vom 20. Juni 2007 – 12 A 1111/07 –. Die aufgrund einer Verletzung der Nachforschungsobliegenheit – etwa durch schlichtes Unterlassen – tatsächlich mit dem 31. Dezember 1977 abgelaufene Frist des Art. 3 Abs. 6 RuStAÄndG 1974 beginnt nicht dadurch wieder zu laufen, dass zu irgendeinem späteren Zeitpunkt Falschberatungen durch deutsche Behörden erfolgen. Dementsprechend weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Hinsichtlich der Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) fehlt es bereits an einer ausformulierten abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachenfrage, die einen über die bisher zu Art. 3 Abs. 6 und 7 RuStAÄndG 1974 ergangene Rechtsprechung hinausgehenden Klärungsbedarf aufzeigt. Den Darlegungen im Zulassungsantrag mangelt es im Übrigen zum einen schon an der Zuordnung zu den eingangs aufgelisteten Zulassungsgründen, zum anderen beschränken sie sich auf die Geltendmachung einzelfallbezogener Aspekte, die eine über den entschiedenen Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Rechtssache nicht erkennen lassen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).