Beschluss
12 A 115/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0616.12A115.11.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, die Klägerin habe auch innerhalb der Nachfrist des Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 deshalb keine Erwerbserklärung abgegeben, wobei die Nachfrist spätestens am 10. Oktober 1993 begonnen habe, weil die Klägerin ausweislich ihres Antrags auf Aufnahme als Aussiedler nach dem BVFG spätestens seit diesem Zeitpunkt über hinreichende Anhaltspunkte für eine mögliche deutsche Staatsangehörigkeit verfügt habe, die sie hätten veranlassen müssen, sich näher nach ihrem staatsangehörigkeitsrechtlichen Status zu erkundigen. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Verwaltungsgericht mit seiner Annahme eines dahingehenden Verschuldens i. S. v. Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 nicht daran angeknüpft, die Klägerin hätte spätestens 1991 davon ausgehen müssen, dass für ihre Mutter § 17 Nr. 5 RuStAG seit der Heirat von deren Mutter (Großmutter der Klägerin) mit Q. T. , dem Vater russischer Staatsangehörigkeit der Mutter der Klägerin, nicht mehr gelten würde, die Mutter Deutsche geblieben sei und damit auch eine Berechtigung der Klägerin zum Erklärungserwerb bestand. Das Verwaltungsgericht hat die Sorgfaltspflichten, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten sind, vielmehr an dem subjektiven Kenntnisstand der Klägerin ausgerichtet, von dem den Umständen nach ab dem 10. Oktober 1993 auszugehen war und zu dem gerade nicht ein Wissen um § 17 Nr. 5 RuStAG überhaupt, um die Gültigkeit dieser Vorschrift und ihre Auswirkungen bei Eheschließung der Eltern ihrer Mutter zählten. Gerade diese Fokussierung auf den Erkenntnishorizont, wie ihn die Klägerin seinerzeit konkret hatte und an dem sie ihr Verhalten unschwer ausrichten konnte, trägt dem Erfordernis eines "individuellen Verschuldens", wie es die Klägerseite mit der Zulassungsbegründung erneut reklamiert, Rechnung. Wenn die Klägerin spätestens seit Oktober 1993 subjektiv von der deutschen Staatsangehörigkeit ihrer Mutter ausgegangen ist, hat sie sich daran messen zu lassen, auch wenn dieser von ihr zurecht angenommene Status erst seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 2006 – 5 C 9.05 – (BVerwGE 127, 196) gesicherter Rechtsauffassung entsprochen hat. Die Klägerin hat sich eben nicht in einem Rechts- oder Tatsachenirrtum befunden, der das Unterlassen der Einholung von Informationen zur eigenen Staatsangehörigkeit und ggfs. der vorsorglichen Abgabe einer Erwerbserklärung entschuldigen konnte, sondern sie ist von objektiv zutreffenden Umständen ausgegangen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass ihr dies dann nach Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 nicht zugerechnet werden darf. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen gehen die dahingehenden Darlegungen der klägerischen Prozessbevollmächtigten, von welchen Vorstellungen die Klägerin im Zeitraum ab 1993 bei rein fiktiver Kenntnis der einschlägigen Vorschriften und der dazu bis zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 2006, a. a. O., vertretenen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur hätte ausgehen dürfen und dass von der Klägerin nicht verlangt werden könne, klüger zu sein als Bundesbehörde, Fachanwälte und Gerichte, von vornherein ins Leere. Hypothetische Geschehensablaufe spielen für die an den tatsächlichen Geschehensablauf anknüpfende Obliegenheit, sich über die Rechtslage zu informieren und ggfs. vorsorglich eine Erwerbserklärung abzugeben, keine Rolle. Vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 4. August 2010 – 12 A 2011/09 –, vom 20. Juni 2007 – 12 A 1111/07 – und vom 13. April 2007 – 12 A 2068/06 –. Letzteres gilt insbesondere auch insoweit, als die Klägerin ihre Pflicht, Informationen zu ihrem eigenen Status einzuholen, mit dem Argument verneint, Nachfragen hätte jedenfalls bis zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 2006 nicht dazu geführt, dass ihr erklärt worden wäre, sie habe nach der Mutter ein Erklärungsrecht nach Art. 3 RuStAÄndG 1974, sondern zu einem Hinweis auf den Untergang der deutschen Staatsangehörigkeit der Mutter durch die Eheschließung von deren Eltern. Denn mit Blick auf den – verfassungsrechtlich legitimen – Zweck der Erklärungsfristen, nämlich alsbald Gewissheit darüber zu erlangen, wer von der Möglichkeit des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit Gebrauch macht, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Januar 1999 – 2 BvR 729/06 –, NVwZ-RR 1999, 403 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. September 2008 – 12 A 1974/07 –; vom 28. November 2008 – 12 A 617/08 –, sowie vom 9. Februar 2009 – 12 A 2517/08 –, kommt es auf ein Tätigwerden des Erklärungsberechtigten an und bleiben hypothetische Geschehensabläufe, die einer lediglich gedachten Informationsbeschaffung durch den Erklärungsberechtigten eine mehr oder weniger zu erwartende Falschberatung entgegenstellen, unberücksichtigt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2006 – 5 C 18.06 –, NVwZ-RR 2007, 203, II.2 b); OVG NRW, Beschlüsse vom 6. November 2008 – 12 A 2432/08 –, vom 28. November 2008 – 12 A 617/08 –,vom 25. Februar 2009 – 12 E 205/09 – sowie vom 18. März 2009 – 12 A 988/08 –. Nach alledem kann die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO deshalb zugelassen werden, weil die Ablehnung der Beweisanträge der Klägerin ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG bzw. die Pflicht zur Amtsermittlung nach § 86 Abs. 1 VwGO verletzt. Die unter Beweis gestellte Tatsache gehört nicht zum entscheidungserheblichen Tatbestand. Darauf, ob die Mutter der Klägerin stellvertretend für diese im Sommer 1998 eine Erwerbserklärung abgegeben hat, kommt es – wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat – nicht an, weil auch eine solche Erwerbserklärung verfristet gewesen wäre. Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).