Beschluss
14a A 1820/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0806.14A.A1820.09.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 1.680 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 1.680 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht vorliegen oder bereits nicht hinreichend dargelegt im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen aus den in der Antragsbegründung aufgeführten Gründen nicht. Kein tragender Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils ist mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden. Ernstlich Zweifel werden nicht deshalb begründet, weil - wie die Klägerin ausführt - die Steuer je Apparat und angefangenem Kalendermonat erhoben werde und ein solcher Steuerzeitraum zu unbestimmt sei. Nach diesem Vortrag ist der Kalendermonat als Steuerzeitraum eindeutig bestimmt, und zwar unabhängig davon, ob der Steuertatbestand (Halten von Unterhaltungsapparaten) den ganzen Monat über erfüllt wird. Darin ist auch keine unzulässige Ungleichbehandlung nach Art. 3 des Grundgesetzes (GG) zu erblicken, weil dieselbe Steuer anfällt für den, der - wie die Klägerin ausführt - das Gerät am 25. eines Monats aufstelle, wie für den, der es am Beginn des Monats aufstelle. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt. Auf dieser Grundlage darf er grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Dezember 2008 - 2 BvL 1/07 u.a.-, BVerfGE 122, 210 (232); BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2003 - 9 C 3.02 -, BVerwGE 117, 345 (350). Danach ist es zulässig, pauschalierend auf einen monatlichen Steuerzeitraum abzustellen, ohne dass zwischen der Länge der Erfüllung des Steuertatbestands innerhalb dieses Monats differenziert wird. Angesichts der Geringfügigkeit des Betrags und der durch die Pauschalierung herbeigeführten Vermeidung, noch präzisere Haltenszeitpunkte ermitteln zu müssen (täglich, stündlich, minütlich oder noch genauer), ist die Pauschalierung verhältnismäßig. Vgl. dazu, dass dies eine Jahressteuer ohne Korrekturmöglichkeit möglicherweise nicht wäre, BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1998 - 8 B 228.97 -, NVwZ-RR 1998, 672. Die gegen die Kompetenz der Stadt zur Regelung der Steuer vorgebrachten Gründe rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. Die hier erhobene Spielgerätesteuer ist eine den Gemeinden nach § 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) zugewiesene örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG. Das in dieser Vorschrift enthaltene Verbot der Gleichartigkeit der Steuern erstreckt sich nicht auf die herkömmlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, zu denen die Vergnügungssteuer zählt. Ob die Steuer im Einzelnen verfassungsgemäß ausgestaltet ist, ist keine Frage der Gesetzgebungskompetenz und lässt den Typus der Abgabe und damit ihren Charakter als Aufwandsteuer unberührt. Vgl. zur kompetenzrechtlichen Einordnung der Spielgerätesteuer im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 -, NRWE Rn. 47 ff. Soweit die Klägerin meint, die Kompetenz rechtfertige nicht die Besteuerung des Geräteaufstellers, sondern nur des sich vergnügenden Spielers, verkennt sie den Unterschied zwischen Steuerpflichtigem und Steuerträger: Der Geräteaufsteller darf der Vergnügungssteuerpflicht unterworfen werden, maßgeblich ist alleine, dass die Steuer auf den Steuerträger, den sich vergnügenden Spieler, abgewälzt werden kann. Das ist, wie nachfolgend ausgeführt wird, der Fall. Die hier erhobene Steuer ist, was auf Grund der Eigenschaft der Steuer, örtliche Aufwandsteuer zu sein, erforderlich ist, auf den eigentlichen Steuerträger, den Spieler, abwälzbar. Insoweit genügt die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung in dem Sinne, dass der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen treffen kann. Die rechtliche Gewähr, dass er den von ihm entrichteten Betrag immer von demjenigen erhält, der nach der Konzeption des Gesetzgebers letztlich die Steuer tragen soll, muss dem Steuerschuldner nicht geboten werden. Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn eine Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt. Bei der Kalkulation seiner Selbstkosten sind dem Automatenaufsteller zwar durch die Vorgaben in der Spielverordnung Grenzen gesetzt. Dies bedeutet aber nicht, dass ihm keine anderen Maßnahmen bleiben, um die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens aufrecht zu erhalten. Für eine kalkulatorische Überwälzung ist dabei nicht die absolute Höhe der Steuer ausschlaggebend, sondern die Möglichkeit, die Steuer in die Kosten einzubeziehen. Es handelt sich hierbei um einen wirtschaftlichen Vorgang, wobei das Gesetz es dem Steuerschuldner überlässt, die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens auch unter Berücksichtigung des Steuerbetrages zu wahren. Die Klägerin legt nicht dar, warum diese Möglichkeit nicht gegeben sein soll. Vgl. im Einzelnen zur Abwälzbarkeit der Steuer OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 -, NRWE Rn. 126 ff. Schließlich geht der Einwand fehl, eine Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung sei unzulässig, weil § 164 der Abgabenordnung (AO), der die Beifügung eines solchen Vorbehalts erlaubt, von § 12 KAG nicht in Bezug genommen werde. Abgesehen davon, dass dem angefochtenen Steuerbescheid ein solcher Vorbehalt nicht beigefügt ist, wird auf § 164 AO durch § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG verwiesen. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt. Die Klägerin wirf keine in einem Berufungsverfahren klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage auf. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.