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Beschluss

18 B 623/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0810.18B623.10.00
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Tenor

Der angegriffene Beschluss wird geändert.

Dem Antragsgegner wird eine Abschiebung der Antragsteller bis zu einer Entscheidung im Verfahren Verwaltungsgericht Düsseldorf 24 K 2895/10 untersagt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdever-fahren auf 6.250,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angegriffene Beschluss wird geändert. Dem Antragsgegner wird eine Abschiebung der Antragsteller bis zu einer Entscheidung im Verfahren Verwaltungsgericht Düsseldorf 24 K 2895/10 untersagt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdever-fahren auf 6.250,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde hat Erfolg. Der Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO ist begründet. Die begehrte Regelung ist im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis notwendig, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es spricht bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung viel dafür, dass jedenfalls einer Abschiebung des Antragstellers zu 3. das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens entgegensteht. Zu den Anforderungen, die im Lichte von Art. 8 EMRK an die Beendigung des Aufenthalts von Jugendlichen zu stellen sind, die im Bundesgebiet geboren wurden oder als Kleinkinder eingereist sind, vgl. grundlegend OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 2010 18 B 1591/09 , juris. Das Recht auf Achtung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist weit zu verstehen und umfasst seinem Schutzbereich nach unter anderem das Recht auf Entwicklung der Person und das Recht darauf, Beziehungen zu anderen Personen und der Außenwelt anzuknüpfen und zu entwickeln, vgl. EGMR (Große Kammer), Urteil vom 13. Februar 2003 42326/98 , NJW 2003, 2145; OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2005 19 B 939/05 , und damit auch die Gesamtheit der im Land des Aufenthalts gewachsenen Bindungen. In dieses Recht kann nach Art. 8 Abs. 2 EMRK eingegriffen werden. Bei der danach gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung, vgl. hierzu und zu den nach der Rechtsprechung des EGMR beachtlichen Kriterien BVerfG, Beschluss vom 1. März 2004 2 BvR 1570/03 , EuGRZ 2004, 317, 319 f. = InfAuslR 2004, 280, 282 f.; BVerwG, Urteil vom 29. September 1998 1 C 8.96 , InfAuslR 1999, 54, ist zu ermitteln, ob dem Ausländer wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben im Land seiner Staatsangehörigkeit nicht zugemutet werden kann. Dabei ist seine Rechtsposition gegen das Recht der Bundesrepublik Deutschland auf Einwanderungskontrolle – insbesondere der Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenwesen – in einer Weise abzuwägen, dass ein ausgewogenes Gleichgewicht der beiderseitigen Interessen gewahrt ist. Insoweit sind als Gesichtspunkte die wirtschaftliche und soziale Integration des Ausländers, sein rechtlicher Status, die Beachtung gesetzlicher Pflichten und Verbote, der Grund für die Dauer seines Aufenthalts in Deutschland, seine Kenntnisse der deutschen Sprache und seine persönliche Befähigung von Bedeutung. Auf der anderen Seite ist zu fragen, inwieweit der Ausländer – wiederum unter Berücksichtigung seines Lebensalters, seiner persönlichen Befähigung und seiner familiären Anbindung im Heimatland – von dem Land seiner Staatsangehörigkeit entwurzelt ist. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. August 2008 17 B 1035/08 und vom 8. Dezember 2006 18 A 2644/06 , AuAS 2007, 87. Soweit minderjährige Kinder betroffen sind, ist zu berücksichtigen, dass ihr rechtliches und tatsächliches Schicksal rechtlich weitgehend an das ihrer Eltern und deren Entscheidungen angebunden ist: Ihre Eltern sind für minderjährige Kinder sorgeberechtigt und haben auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht inne. Kinder im Alter unter 16 Jahren sind gemäß § 80 Abs. 1 AufenthG auch ausländerrechtlich noch nicht handlungsfähig, und ihnen kann noch kein eigenständiges Aufenthaltsrecht gemäß § 35 AufenthG gewährt werden. Dementsprechend ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass für Kinder bis zwölf Jahre die rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung nicht allein aus ihrem langjährigen Aufenthalt in Deutschland und ihrer Integration in die hiesigen Verhältnisse abgeleitet werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2006 18 B 44/06 , EZAR NF 51 Nr. 12. Aber auch bei älteren Kindern kommt der gesetzlichen Wertung, dass sie grundsätzlich das aufenthaltsrechtliche Schicksal ihrer erziehungsberechtigten Eltern teilen, erhebliche Bedeutung zu. Gerade in Fällen, in denen die Eltern keine besonderen Integrationsleistungen erbracht haben bzw. ihnen eine Rückkehr ohne weiteres zumutbar ist, sind erhebliche einwanderungspolitische Interessen berührt, wenn das minderjährige Kind seinen nicht oder nur unzulänglich integrierten Eltern ein Aufenthaltsrecht verschaffen würde mit der Folge, dass im Ergebnis die Eltern wegen des Schutzes der familiären Lebensgemeinschaft durch Art. 6 Abs. 1 GG das aufenthaltsrechtliche Schicksal des Kindes teilen würden und nicht umgekehrt. Diesen einwanderungspolitischen Interessen kommt bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung, ob dem Kind eine Ausreise mit Blick auf Art. 8 Abs. 1 EMRK zugemutet werden kann, erhebliches Gewicht zu. Weil die Kinder auf die familien- und sorgerechtlich zu erbringenden Erziehungs- und Hilfeleistungen ihrer Eltern angewiesen sind, ist bei der Beurteilung, ob den Kindern mit Blick auf Art. 8 Abs. 1 EMRK eine Ausreise zugemutet werden kann, auch die Situation ihrer Familie von Bedeutung. Maßgeblich ist insbesondere, welche Unterstützung die Kinder gegebenenfalls von ihren Eltern bei einer Integration im Heimatland erhalten können. Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10. Mai 2006 11 S 2354/05 , VBlBW 2006, 438; Nds. OVG, Urteil vom 21. Februar 2006 1 LB 181/05 ; VG Stuttgart, Urteil vom 26. Oktober 2006 4 K 1753/06 , jeweils mit weiteren Nachweisen. Zudem kann die Verwurzelung von Kindern im bisherigen Aufenthaltsland auch nicht so tiefgehend sein wie bei jungen (erwachsenen) Menschen, die ihre gesamte Sozialisation dort erfahren haben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2006 18 B 44/06 , EZAR NF 51 Nr. 12; VG Karlsruhe, Urteil vom 19. Dezember 2005 6 K 5/04 . Nach diesen Kriterien spricht viel dafür, dass dem Antragsteller zu 3. ein weiterer Verbleib im Bundesgebiet zu gestatten sein wird. Allerdings fallen einwanderungspolitische Interessen deutlich zulasten des Antragstellers zu 3. ins Gewicht, weil erhebliche Gründe dafür streiten, den Aufenthalt seiner erziehungsberechtigten Eltern, deren aufenthaltsrechtliches Schicksal er grundsätzlich teilt, zu beenden. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der 22-jährige Aufenthalt der Antragsteller zu 1. und 2. im Wesentlichen auf der Täuschung der zuständigen Behörden über ihre wahre Identität und Staatsangehörigkeit beruht. Zudem ist es ihnen trotz ihres langjährigen Aufenthalts allenfalls ansatzweise gelungen, sich in die Lebensverhältnisse in Deutschland zu integrieren. Sie sprechen kaum bzw. gar kein deutsch. Die Antragstellerin zu 2. ist nicht erwerbstätig, der Antragsteller zu 1. hat nach mehr als zehnjähriger Arbeitslosigkeit und offenbar nur unter dem Druck einer drohenden Abschiebung am 1. März 2010 eine Arbeitsstelle angetreten, die zur Sicherung des Lebensunterhalts der Familie nicht ausreichend ist. Dennoch spricht viel dafür, dass der Antragsteller zu 3. in einem solchen Maße in Deutschland verwurzelt und aus den Lebensverhältnissen in der Türkei entwurzelt ist, dass eine Beendigung seines Aufenthalts unverhältnismäßig wäre. Zugunsten des 15-jährigen Antragstellers zu 3. ist zu berücksichtigen, dass er sich sein gesamtes Leben in Deutschland aufgehalten und hier große Integrationsleistungen erbracht hat. Er besucht nicht nur – wie es bei schulpflichtigen Kindern regelmäßig zu erwarten ist – die Schule, sondern tut dies mit bemerkenswertem Erfolg. Er nimmt auf seiner Gesamtschule ausnahmslos an den für leistungsstärkere Schüler eingerichteten sogenannten E-Kursen teil. Sein Halbjahreszeugnis ist weit überdurchschnittlich: Die schlechtesten Noten sind zweimal "befriedigend" in Deutsch (E-Kurs) und Geschichte. Vor dem Hintergrund, dass seine Eltern kein bzw. fast kein deutsch sprechen, ihn also in schulischen Angelegenheiten nicht unterstützen können, zeugt dies von bemerkenswertem Engagement und großen intellektuellen Fähigkeiten. Das durchweg mit "gut" bewertete Arbeits- und Sozialverhalten legt nahe, dass dem Antragsteller zu 3. auch eine soziale Integration in Deutschland gelungen ist. Dies wird jedoch im Hauptsacheverfahren noch näher aufzuklären sein. Dabei wird den sozialen Kontakten des Antragstellers zu 3. innerhalb und außerhalb der Schule nachzugehen sein. Von Bedeutung wird sein, ob er sich in seiner Freizeit z.B. in Vereinen oder Jugendgruppen betätigt und in seinem Freundeskreis deutsch gesprochen wird. Eine Ausreise in die Türkei wäre für den Antragsteller zu 3. zudem deshalb besonders belastend, weil sie zu einer Trennung der Kernfamilie führen würde. Fünf seiner Geschwister besitzen Aufenthaltserlaubnisse und würden nicht mit den Antragstellern in die Türkei ausreisen. Der Antragsteller zu 3. hat geltend gemacht, zu diesen Geschwistern ein enges Verhältnis zu besitzen. Ob dies tatsächlich der Fall ist, wird im Hauptsacheverfahren zu klären sein, liegt aber angesichts des Altersunterschieds von teilweise nur wenigen Jahren nahe. Schließlich ist zugunsten des Antragstellers zu 3. zu berücksichtigen, dass ihm eine Eingliederung in das türkische Schulsystem nur unter Schwierigkeiten möglich wäre. Nach Aktenlage wird innerhalb der Familie arabisch gesprochen. Um in der Türkei einen höheren Bildungsabschluss zu erreichen, dürften jedoch türkische Sprachkenntnisse in Wort und Schrift unabdingbar sein. Ist eine Abschiebung des Antragstellers zu 3. unzulässig, steht Art. 6 GG – obwohl ihr weiterer Aufenthalt einwanderungspolitische Interessen der Bundesrepublik beeinträchtigt – auch einer Abschiebung seiner erziehungsberechtigten Eltern, den Antragstellern zu 1. und 2., entgegen. Als Folge hiervon kommt auch eine Abschiebung der minderjährigen Antragsteller zu 4. und 5. nicht in Betracht. Auch ein Anordnungsgrund ist gegeben. Mit Blick auf die erheblichen Nachteile, die eine unter Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 EMRK erfolgende Abschiebung in die Türkei für den Antragsteller zu 3. zur Folge hätte, ist es geboten, ihm und den weiteren Antragstellern zu ermöglichen, das Klageverfahren vom Bundesgebiet aus betreiben zu können. Dieses private Interesse überwiegt jedenfalls solange, wie ein wesentlicher Teil des Lebensunterhalts der Familie durch das Einkommen des Antragstellers zu 1. sichergestellt wird. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 2, § 53 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.