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Beschluss

18 B 252/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0228.18B252.11.00
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Leitsätze

Es kann im Einzelfall auch dem geschiedenen oder getrennt lebenden Partner mit Rücksicht auf die schutzwürdigen Interessen gemeinsamer Kinder zumutbar sein, das Bundesgebiet zu verlassen und den Lebensmittelpunkt in das Heimatland des ausreisepflichtigen früheren Beziehungspartners zu verlagern, obwohl zu diesem keine unmittelbaren familiären Bindungen mehr bestehen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es kann im Einzelfall auch dem geschiedenen oder getrennt lebenden Partner mit Rücksicht auf die schutzwürdigen Interessen gemeinsamer Kinder zumutbar sein, das Bundesgebiet zu verlassen und den Lebensmittelpunkt in das Heimatland des ausreisepflichtigen früheren Beziehungspartners zu verlagern, obwohl zu diesem keine unmittelbaren familiären Bindungen mehr bestehen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist jedenfalls unbegründet. Eine Abschiebung des Antragstellers ist nicht mit Blick auf seine Beziehung zu seinen am 5. September 2000, am 29. August 2003 und am 17. Juni 2005 geborenen minderjährigen Kindern i. S. d. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG rechtlich unmöglich, die im Bundesgebiet geboren wurden und hier mit ihrer Mutter leben, die seit Juni 2009 rechtskräftig vom Antragsteller geschieden ist. Die in Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Art. 6 Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet die Ausländerbehörde dazu, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, in ihren Erwägungen angemessen zur Geltung zu bringen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite die sonstigen Umstände des Einzelfalls. Kann die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind in zumutbarer Weise nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, etwa weil das Kind deutscher Staatsangehöriger ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück. Allerdings setzen sich auch derart gewichtige familiäre Belange nicht stets gegenüber gegenläufigen öffentlichen Interessen durch. Vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschlüsse vom 9. Januar 2009 2 BvR 1064/08 , InfAuslR 2009, 150, vom 23. Januar 2006 2 BvR 1935/05 , NVwZ 2006, 682, vom 30. Januar 2002 2 BvR 231/00 , InfAuslR 2002, 171 und vom 31. August 1999 2 BvR 1523/99 , InfAuslR 2000, 67. Das Verwaltungsgericht hat die demnach gebotene Einzelfallentscheidung zu Recht zu Lasten des Antragstellers getroffen. Auch unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung ist nicht glaubhaft gemacht, dass die familiäre Lebensgemeinschaft nur im Bundesgebiet gelebt werden kann. Es ist sowohl dem Antragsteller als auch seiner geschiedenen Ehefrau und den gemeinsamen Kindern zumutbar, ihre Lebensgemeinschaft in der Türkei als dem Land ihrer gemeinsamen Staatsangehörigkeit fortzusetzen. Dem steht nicht entgegen, dass die geschiedene Ehefrau des Antragstellers erklärt hat, mit den Kindern nicht in die Türkei ausreisen zu wollen und geltend macht, sie könne angesichts der erfolgten Ehescheidung nicht darauf verwiesen werden, das Bundesgebiet zusammen mit dem Antragsteller und den gemeinsamen Kindern zu verlassen. Die Frage, ob es mit Blick auf Art. 6 GG sowie Art. 8 EMRK und den durch die UN-Kinderrechtskonvention gewährleisteten Schutz zumutbar ist, die familiäre Lebensgemeinschaft im Ausland fortzusetzen, ist nach objektiven Kriterien zu bestimmen. Nicht entscheidend ist, was die Betroffenen subjektiv als zumutbar empfinden. Eine solche, an objektiven Kriterien orientierte Zumutbarkeitsprüfung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Bei der insoweit gebotenen Einzelfallprüfung ist jedes betroffene Familienmitglied gesondert zu betrachten. Es ist zu fragen, ob es ihm, wenn es neben seinen eigenen Interessen auch das Wohl seiner engen Familienangehörigen im Blick hat, angesichts seiner konkreten Lebensumstände zumutbar wäre, seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland zu verlagern, um seine eigene familiäre Lebensgemeinschaft fortführen zu können und/oder seinen engen Angehörigen zu ermöglichen, den Kontakt zu deren engen Verwandten aufrechtzuerhalten. Dabei ist umso eher eine Unzumutbarkeit anzunehmen, je gewichtiger die in der Person des Betroffenen liegenden Belange sind, die für einen Verbleib im Bundesgebiet sprechen. Neben den im Bundesgebiet bestehenden eigenen Bindungen (sozialer, familiärer und wirtschaftlicher Art) ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, welche Beziehungen der Betroffene zu dem Land hat, das als neuer Lebensmittelpunkt in Rede steht und welchen Schwierigkeiten er bei dem Versuch ausgesetzt sein wird, sich dort eine neue Existenz aufzubauen. Bei der danach vorzunehmenden umfassenden Prüfung aller beachtlichen Umstände kann es im Einzelfall auch dem geschiedenen oder getrennt lebenden Partner mit Rücksicht auf die schutzwürdigen Interessen gemeinsamer Kinder zumutbar sein, das Bundesgebiet zu verlassen und den Lebensmittelpunkt in das Heimatland des ausreisepflichtigen früheren Beziehungspartners zu verlagern, obwohl zu diesem keine unmittelbaren familiären Bindungen mehr bestehen. Nach diesen Kriterien ist nicht glaubhaft gemacht, dass ein Leben in der Türkei hier für einen Beteiligten unzumutbar wäre. Dass der Antragsteller selbst Bindungen im Bundesgebiet hätte, die einer gemeinsamen Rückkehr in die Türkei mit seiner geschiedenen Ehefrau und den minderjährigen Kindern entgegenstehen könnten, wird mit der Beschwerde nicht geltend gemacht. Entgegen der Beschwerdebegründung ist es auch seiner geschiedenen Ehefrau zumutbar, die familiäre Lebensgemeinschaft in der Türkei fortzusetzen. Allerdings spricht gegen die Zumutbarkeit einer Verlagerung des Lebensmittelpunkts der geschiedenen Ehefrau, dass diese ihre eigenen familiären Lebensbeziehungen auch weiterhin in Deutschland führen könnte. Sie und die gemeinsamen Kinder verfügen über Aufenthaltserlaubnisse nach § 23 AufenthG, enge Bindungen zum Antragstellersteller hat sie seit der Ehescheidung ersichtlich nicht mehr. Dennoch ist es der geschiedenen Ehefrau zumutbar, in die Türkei zurückzukehren. Es ist nicht erkennbar, dass es ihr während ihres langjährigen Aufenthalts in Deutschland gelungen wäre, sich nachhaltig in die hiesigen Lebensverhältnisse einzufügen. Weder für gewichtige soziale Bindungen außerhalb des Familienverbands noch für eine substantielle wirtschaftliche Integration liegen Anhaltspunkte vor. Zwar war sie ab dem 15. Mai 2010 als Verkäuferin und seit dem 1. Juli 2010 als Reinigungskraft tätig, die so erzielten Einkünfte reichen jedoch zur Sicherung des Lebensunterhalts nichts aus. Demgegenüber sind keine Umstände erkennbar, die einer Wiedereingliederung in die Lebensverhältnisse in der Türkei entgegenstehen könnten. Die geschiedene Ehefrau des Antragstellers besitzt die türkische Staatsangehörigkeit und hat ihr Heimatland erst als Erwachsene gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihren inzwischen volljährigen Kindern verlassen. Vor diesem Hintergrund ist es ihr bei objektiver Betrachtung zumutbar, ihren Wunsch, im Bundesgebiet zu verbleiben, im Interesse ihrer minderjährigen Kinder zurückzustellen. Für diese ist es – wie mit der Beschwerde zutreffend dargelegt wird – trotz der Ehescheidung von erheblicher Bedeutung, weiterhin engen Kontakt zu ihrem ausreisepflichtigen Vater zu halten. Um dies zu ermöglichen, ist es der Kindesmutter, die trotz ihres fast 17-jährigen Aufenthalts in Deutschland nur über vergleichsweise geringe Bindungen verfügt, objektiv zumutbar, in das gemeinsame Heimatland zurückzukehren. Dem steht nicht entgegen, dass zwei volljährige Kinder in Deutschland leben. Unabhängig davon, ob auch diesen eine Rückkehr in die Türkei zumutbar wäre, kann der Kontakt zu ihnen schriftlich, telefonisch, über das Internet und durch gegenseitige Besuche aufrechterhalten werden. Gründe, die es den minderjährigen Kindern unzumutbar machen könnten, gemeinsam mit beiden Elternteilen in das Land der gemeinsamen Staatsangehörigkeit auszureisen, sind ebenfalls nicht dargelegt. Insoweit ist der pauschale Verweis auf das Kindeswohl nicht ausreichend. Es ist nicht ansatzweise erkennbar, warum ein Leben in der Türkei dem Wohl der zehn, sieben und fünf Jahre alten Kinder widersprechen könnte, wenn auch ihre Eltern dorthin ausreisen. Angesichts des Lebensalters der Kinder steht ihrer Ausreise auch Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht entgegen. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass für Kinder bis zwölf Jahre die rechtliche Unmöglichkeit einer Ausreise nicht allein aus ihrem langjährigen Aufenthalt in Deutschland und ihrer Integration in die hiesigen Verhältnisse abgeleitet werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. August 2010 18 B 623/10 , juris, und vom 11. Januar 2006 18 B 44/06 , EZAR NF 51Nr. 12. Die rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung des Antragstellers ergibt sich zudem nicht aus seinem Vorbringen, er übe aufgrund einer Erkrankung seiner geschiedenen Ehefrau derzeit die Personensorge für die drei minderjährigen Kinder alleine aus. Unabhängig von der zumutbaren gemeinsamen Rückkehr ist bereits nicht glaubhaft gemacht, dass die Kindesmutter so schwerwiegend erkrankt ist, dass sie deshalb die Kinder nicht betreuen könnte. Das vom Verwaltungsgericht vermisste ärztliche Attest wurde – trotz entsprechender Ankündigung in der Beschwerdebegründung und Aufforderung durch den Senat – nicht vorgelegt. Auch dafür, dass der Antragsteller tatsächlich Betreuungsleistungen übernommen hat, die über das morgendliche Bringen der Kinder zu Schule bzw. Kindergarten und die nachmittägliche Abholung dort hinausgehen, ist nichts glaubhaft gemacht. Schließlich ist nicht ansatzweise dargelegt – geschweige denn glaubhaft gemacht –, warum es unzumutbar sein sollte, für die Dauer der Erkrankung der Mutter die Hilfe Dritter (Freunde, Verwandter, staatlicher oder karitativer Stellen) in Anspruch zu nehmen, um die Betreuung der Kinder sicherzustellen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 2, § 53 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.