Beschluss
7 B 875/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0819.7B875.10.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwer¬deverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah¬ren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwer¬deverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah¬ren auf 3.750,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist ungeachtet der Frage ihrer Zulässigkeit jedenfalls unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 15. April 2010 zur Erweiterung eines Einfamilienhauses nebst Garage auf dem Grundstück Gemarkung B. , Flur 2, Flurstück 82 (Am B1. 61 in N. ) als unbegründet zurückgewiesen, da nicht überwiegend wahrscheinlich sei, dass die Baugenehmigung (im vorliegenden Verfahren zu prüfende) Nachbarrechte der Antragsteller verletze. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung die Entscheidung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine gegenteilige Interessenbewertung. Die Antragsteller stellen im Ergebnis zunächst zutreffend fest, dass, von den Fällen der Grundrechte und sonstiger verfassungsmäßiger Rechte abgesehen, der Gesetzgeber bestimmt, unter welchen Voraussetzungen dem Bürger ein Recht zusteht und welchen Inhalt es hat. Ständige Rechtsprechung, vgl. jüngst BVerfG, Beschluss vom 26. April 2010 - 2 BvR 2179/04 -, NVWZ-RR 2010, 554. Mitnichten ist diese Rechtslage jedoch, wie die Antragsteller meinen, durch die Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland zum Vertrag über die Europäische Union in der Fassung des Vertrages von Lissabon, insbesondere nicht durch Artikel 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) überholt. Die Charta gilt für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union (Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh). Um die Durchführung des Rechts der Union geht es im vorliegenden Fall nicht. Es kommt deshalb nicht einmal darauf an, dass sich Art. 41 GRCh im Wesentlichen auf Verfahrensrechte bezieht, nicht aber auf die Frage, welche materiellen Rechte ein Bürger hat. Vgl. zum Regelungsgehalt des Art. 41 GRCh: Schwarze, EU-Kommentar, 2. Auflage, Art. 41 Rn. 3 ff.; Calliess/Ruffert, EUV/EGV, 3. Auflage, 2007, Art. 41 Rn. 10 ff., Ein in Art. 2 EUV niedergelegtes "Bekenntnis zur Rechtsstaatlichkeit" führt nicht auf in der Rechtsprechung bislang nicht beachtete Erkenntnisse (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG). Die Antragsteller bemühen ferner Artikel 6 der Menschenrechtskonvention, ohne aber substantiiert herauszuarbeiten, welche fallbezogenen Erkenntnisse dieser Norm zu entnehmen sein sollten. Sie stützen sich schließlich auf Seite 16 f. des Aufsatzes von Kahl, Grundrechtsschutz durch Verfahren in Deutschland und in der EU, VerwArch 2004 (Band 95), der sich jedoch a. a. O. mit Verfahrensrechten, nicht aber mit der Frage befasst, welche materiellen Rechte sich aus § 4 BauO NRW ergeben und im Übrigen Seite 35 aussagt, es bestehe kein Anlass, die Schutznormtheorie aufzugeben. Die Antragsteller wiederholen ihre vom Verwaltungsgericht zutreffend unter Bezug auf die Ausführungen des Senats im Urteil vom 30. Oktober 2009 – 7 A 2548/08 –, BauR 2010, 446, zurückgewiesene Ansicht, § 4 Abs. 1 BauO NRW habe nachbarschützende Wirkung. Dass die Regelung auch dem Brandschutz dadurch dient, dass sie die Erreichbarkeit eines Grundstücks für Feuerwehrfahrzeuge sicherstellen will, besagt nicht, die Antragsteller könnten sich auf dieses Interesse als eigenes Recht stützen. Die Antragsteller vermengen das öffentliche Interesse daran, ein Grundstück über hinreichend breite Wege zu erreichen, mit ihrem Interesse an ausreichendem Brandschutz. Es ist jedoch nicht ersichtlich und von den Antragstellern auch nicht dargetan, das Grundstück der Beigeladenen könne von Fahrzeugen der Feuerwehr nicht tatsächlich (notfalls unter Inanspruchnahme eines Teils des Grundstücks der Antragsteller) erreicht werden. Dass ein Nachbar einen Anspruch auf Abwehr einer rechtswidrigen Entscheidung haben kann, wenn die Entscheidung wegen der Nichtbeachtung einer nachbarschützenden Norm rechtswidrig ist, wie die Antragsteller unter Bezug auf Finkelnburg/Ortloff, Öffentliches Baurecht, Band 2, Seite 260 vortragen, führt nicht weiter, setzt nämlich einen Verstoß gegen eine nachbarschützende Norm voraus, die die Antragsteller nicht benennen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, weshalb die Baugenehmigung vom 15. April 2010 keine zu Lasten der Antragsteller gehende, gegenüber der vergleichsweisen Vereinbarung vom 21. März 2007 – 16 O 509/06 LG N. – verstärkte Inanspruchnahme des (Not-)Wegerechts erwarten lässt. Die Befürchtung der Antragsteller, es könne ein "verstärkter Anlieferverkehr zur Ausstattung der Bibliothek" stattfinden, geht daran vorbei, dass sich die Bibliotheksnutzung im Rahmen einer genehmigten Einfamilienhausnutzung bewegen muss. Nichts anderes gilt für das Atelier. Die Antragsteller berufen sich auf ihr Dispositionsrecht, das jedoch durch den zivilrechtlichen Vergleich vom 21. März 2007 ausgeprägt ist, der keinen Spielraum für die im Ergebnis darauf hinauslaufende Überlegung der Antragsteller lässt, sie könnten auf die Nutzung der Räumlichkeiten des Einfamilienhauses der Beigeladenen Einfluss nehmen; jedenfalls ist der Vergleichsregelung nicht zu entnehmen, sie hätten nicht solche Nutzungen des (erweiterten) Einfamilienhauses hinzunehmen, die mit keiner nennenswerten Nutzungsintensivierung verbunden sind. Die Antragsteller meinen, ihnen könnte in einem auf Duldung der Inanspruchnahme ihres Grundstücks durch schwere Baufahrzeuge gerichteten zivilrechtlichen Verfahren die Bestandskraft der Baugenehmigung entgegengehalten werden, obwohl diese (objektiv-rechtlich) rechtswidrig sei. Die Befürchtung der Antragsteller setzt den rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens voraus. Ein Bedürfnis, aus diesem Grunde den Antragstellern einstweiligen Rechtsschutz zuzusprechen, ist daher nicht gegeben, zumal mit rechtskräftigem Abschluss des Klageverfahrens feststeht, ob den Antragstellern ein öffentliche-rechtliches Abwehrrecht gegen die Baugenehmigung zusteht oder nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.