Urteil
7 A 2548/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:1030.7A2548.08.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Baugenehmigung des Beklagten vom 21. November 2007 zur Errichtung eines Einfami-lienhauses nebst Erweiterung einer Garage auf dem Grundstück Gemarkung B. , Flur 2, Flurstücke 1127, 1128 und 1129 (Am B1. 59) und der Bescheid über die Zulas¬sung einer Abweichung vom 21. November 2007 wer¬den aufgehoben.
Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz je zur Hälfte.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreck¬bar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Baugenehmigung des Beklagten vom 21. November 2007 zur Errichtung eines Einfami-lienhauses nebst Erweiterung einer Garage auf dem Grundstück Gemarkung B. , Flur 2, Flurstücke 1127, 1128 und 1129 (Am B1. 59) und der Bescheid über die Zulas¬sung einer Abweichung vom 21. November 2007 wer¬den aufgehoben. Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz je zur Hälfte. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreck¬bar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Kläger wenden sich im vorliegenden Verfahren gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 21. November 2007 zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf den durch eine Vereinigungsbaulast erfassten Teilen der in ihrem Eigentum stehenden Parzellen 1652, 82, 1127, 1128 und 1129 sowie gegen die der Beigeladenen am selben Tage erteilte Abweichung von den sich aus § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW ergebenden Anforderungen. Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt rund 118 m nördlich der Straße Am B2. . Vom Vorhabengrundstück führt die 2 m breite Parzelle 1652 bis zur öffentlichen Verkehrsfläche und dabei an den mit Wohnhäusern bebauten Grundstücken Am B2. 61 (Hausgrundstück der Beigeladenen), Am B2. 63 (Hausgrundstück Dritter, Parzelle 2242) sowie Am B2. 71 (Hausgrundstück der Kläger) entlang. Ursprünglich standen alle Grundstücke im Eigentum der Großeltern der Beigeladenen und der Klägerin; sie haben das Gelände parzelliert und ihren drei Töchtern übertragen. Unter Einbezug der Parzelle 1652 ist seit 1971 ein Weg in einer asphaltierten Breite von 3 m vorhanden. Vorangegangen war eine vertragliche Vereinbarung der angrenzenden Grundstückseigentümer vom 15. März 1967, wonach die im Familienbesitz befindliche Wegeparzelle Nr. 75 (jetzt 1652) "auf die vorgeschriebene Breite von 3 m erweitert worden" sei. Der sich an die Parzelle 1652 anlehnende Streifen in der Breite von 1 m verläuft auf den ersten ca. 40 m (gemessen von der öffentlichen Verkehrsfläche) über das im Eigentum der Kläger stehende Grundstück (im Folgenden: Längsstreifen). Die Kläger haben auf ihrem Grundstück im Jahre 2006 einen mittels eines Dreikants gesicherten Poller derart errichtet, dass die befahrbare Wegebreite dort auf die Parzelle 1652 der Beigeladenen eingeengt war; zwischenzeitlich haben die Kläger den Poller um 0,50 m in Richtung ihres Wohnhauses versetzt. Für den Neubau eines Wohnhauses nebst Doppelgarage auf ihrem Grundstück Am B2. 61 (Flurstück 82) wurde der Beigeladenen am 12. November 1967 der Bauschein Nr. 1046/67 erteilt. Als Zuwegung ist in dem von den Bauvorlagen umfassten Lageplan die Parzelle 75 (jetzige Parzelle 1652) ausgewiesen und in Höhe des Grundstücks der Beigeladenen mit einer Breite von 3 m angegeben. Der Lageplan zur Nachtragsgenehmigung vom 31. März 1969 (betreffend Grundriss- und ähnliche Änderungen) weist parallel zur Parzelle 75 einen durch eine Roteintragung gekennzeichneten 1 m breiten Längsstreifen aus. Für das Grundstück Am B2. 63 ist kein die erstmalige Errichtung der Bausubstanz erfassender Bauschein nachgewiesen, wohl aber der die "Erweiterung des Behelfsheims" betreffende Bauschein vom 6. März 1968. Auch für das Grundstück der Kläger ist kein die Errichtung eines Wohnhauses betreffender Bauschein aktenkundig, wohl der den "Anbau eines Wintergartens und Umbauarbeiten im Dachgeschoss" betreffende Bauschein vom 31. Juli 1963. Am 10. November 2005 beantragte die Beigeladene die Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohnhauses auf dem Vorhabengrundstück. Der Beklagte führte daraufhin u.a. aus, das Flurstück 1652 sei nur 2 m breit und damit für eine Erschließung nicht ausreichend breit; er könne das Vorhaben nur genehmigen, wenn auf dem Nachbargrundstück eine Erschließungsbaulast eingetragen werde. Die Beigeladene führte daraufhin Gespräche mit den Klägern, die nicht zu dem von der Beigeladenen gewünschten Ergebnis führten. Mit Bescheid vom 11. Juli 2006 lehnte der Beklagte den Bauantrag daraufhin ab. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung N. vom 7. Februar 2007) erhob die Beigeladene Klage, die beim Verwaltungsgericht Münster zum Az. 2 K 270/07 anhängig war. Mit Schriftsatz vom 28. November 2006 erhob die Beigeladene Klage beim Landgericht N. – 16 O 509/06 – mit dem Ziel, die Kläger zu verurteilen, die Nutzung des Längsstreifens zum Zwecke des Befahrens zum Grundstück der Beigeladenen, Flurstück 82, zu dulden sowie den von den Klägern im Jahre 2006 auf dem Längsstreifen gesetzten Sperrpfosten zu beseitigen. In diesem Verfahren schlossen die Parteien am 21. März 2007 einen gerichtlichen Vergleich mit u. a. folgendem Wortlaut: "1. Die Beklagten verpflichten sich als Gesamtschuldner, den auf ihrem Grundstück Gemarkung B. , Flur 2, Flurstück 1653 aufgestellten und eingelassenen Sperrpfosten um 0,5 m in Richtung ihres Hauses zu versetzen und von dort nicht weiter vom Haus weg zu versetzen. 2. Die Beklagten verpflichten sich als Gesamtschuldner gegenüber der Klägerin und ihren Rechtsnachfolgern, den Bewohnern des Grundstücks Gemarkung B. , Flur 2, Flurstück 82, deren Familienmitgliedern, Besuchern und Lieferanten die Nutzung des Weges, der sich unter Zugrundelegung der Stellung des Pfahles, wie diese in Ziffer 1 geregelt ist, auch über den Bereich ihres unter Ziffer 1 genannten Grundstücks im Bereich des Weges zu gestatten, 3. Die Beklagten verpflichten sich als Gesamtschuldner gegenüber der Klägerin und ihren Rechtsnachfolgern, nach vorheriger Ankündigung durch die Klägerin oder ihren Ehemann oder den Rechtsnachfolgern für Anlieferungen (z. B. Öl, Möbel, andere sperrige Sachen) den Pfahl vorübergehend zu entfernen und unter Einschluss des Grundstücks der Klägerin Gemarkung B. , Flur 2, Flurstück 1652 einen 3 m breiten Weg zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. ..." Im beim Verwaltungsgericht anhängigen Klageverfahren 2 K 270/07 empfahl das Verwaltungsgericht dem Beklagten im am 5. September 2007 durchgeführten Ortstermin, die begehrte Baugenehmigung nicht an der Frage der öffentlich-rechtlichen Sicherung der Zufahrt scheitern zu lassen. Am 24. September 2007 wurde in das Baulastenverzeichnis der Stadt N. zur Sicherung der baurechtlichen Erschließung des Vorhabengrundstücks eine die Parzelle 1652 (bis zum Vorhabengrundstück) sowie eine den Längsstreifen auf der Parzelle 2242 erfassende Erschließungsbaulast eingetragen. Sodann erteilte der Beklagte auf den neuerlichen Bauantrag vom 26. Oktober 2007 die Baugenehmigung vom 21. November 2007 und den oben schon angesprochenen Abweichungsbescheid. Die Kläger haben am 6. Dezember 2007 Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt: Die Zufahrt zum Vorhabengrundstück müsse mindestens 3 m breit sein, sei in dieser Breite jedoch nicht öffentlich-rechtlich gesichert. Eine öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt sei in dieser Breite zur Gefahrenabwehr erforderlich. Die Voraussetzungen für eine Abweichung bzw. Befreiung von diesen Anforderungen seien nicht gegeben. Die Abweichung sei mit ihren nachbarlichen Interessen nicht vereinbar, denn ihnen würde faktisch die Nutzung eines Teils ihres Grundstücks durch die Beigeladene bzw. Bewohner, Besucher und Lieferanten des Vorhabengrundstücks aufgezwungen und damit ihre, der Kläger, Eigentumsrechte verletzt. Versorgungs- bzw. Lieferfahrzeuge sowie Kranken- und Feuerwehrwagen seien regelmäßig breiter als 2 m. Sie müssten ein derartiges Notwegerecht nicht dulden. Ein Notwegerecht bestehe nicht. Der Versuch der Beigeladenen, im landgerichtlichen Verfahren ein entsprechendes Notwegerecht feststellen zu lassen, sei nicht erfolgreich gewesen. Aus dem in jenem Verfahren geschlossenen Vergleich ergebe sich kein Notwegerecht des Ausmaßes, wie es die angefochtene Baugenehmigung nebst Abweichungsbescheid herbeiführen würde, denn der Vergleich habe sich nur auf die Nutzung des Grundstücks Am B2. 61 bezogen. Die Beigeladene habe bis zum Vergleichsabschluss nicht mitgeteilt, dass sie ein Bauvorhaben durchzuführen beabsichtige. Auch müsse ein künftiger Eigentümer des neuen Baugrundstücks nicht notwendig für die schuldrechtlichen Verpflichtungen der Beigeladenen aus dem Vergleich eintreten. Aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis ergebe sich nichts zu Gunsten der Beigeladenen. Es sei krass treuwidrig, dass sie im zivilrechtlichen Verfahren nichts von ihrem konkreten Bauvorhaben bzw. davon mitgeteilt habe, an ihrem Vorhaben festzuhalten. Auf Treu und Glauben könne sie sich gegenüber ihnen, den Klägern, daher nicht berufen. Ohnehin sei der zivilgerichtliche Vergleich gegenständlich beschränkt auf Familienmitglieder, Besucher und Lieferanten des Wohnhauses der Beigeladenen auf dem Flurstück 82. Er gelte auch nur zwischen den Vergleichsparteien. Die Kläger haben beantragt, die Baugenehmigung 1685/07 vom 21. November 2007 und den Bescheid über die Zulassung einer Abweichung vom 21. November 2007 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat erwidert: Eine Befreiung von den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW, der grundsätzlich keinen nachbarschützenden Charakter habe, sei nach § 73 BauO NRW zulässig. Die Wegeparzelle 1652 sei mit 2 m für die Erschließung ausreichend breit, so dass das Grundstück der Kläger nicht in Anspruch genommen werden müsse. Auch seien die Kläger nicht verpflichtet, ein Notwegerecht zu dulden, denn die Beigeladene habe in dem Verfahren 2 K 270/07 VG N. auf Schadensersatz für den Fall verzichtet, dass der Nachbarklage stattgegeben werden solle. Sämtliche offenen zivilrechtlichen Fragen könnten demnach vor dem Zivilgericht geklärt werden. Die Beigeladene hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat ausgeführt: Die Klage sei bereits unzulässig, denn die Vorschriften der §§ 73, 4 BauO NRW hätten keine nachbarschützende Wirkung. Der 2 m breite Weg auf der Parzelle 1652 sei zur Erschließung ausreichend. Auch Feuerwehrfahrzeuge könnten ihr, der Beigeladenen, Grundstück erreichen, da die Feuerwehr den von den Klägern aufgestellten Sperrpfosten entriegeln und entfernen oder schlicht umfahren könne. Im äußerst seltenen Fall, dass Lieferfahrzeuge über 2 m breit seien, könne es zwar erforderlich sein, das Grundstück der Kläger um ein geringes Maß zu überfahren. Die Kläger seien aus dem zivilrechtlichen Vergleich jedoch zu einer entsprechenden Duldung verpflichtet. Ihr sei kein treuwidriges Verhalten vorzuhalten, denn ausweislich der an sie gerichteten Schreiben der Kläger vom 8. Mai, 18. Juli und 15. August 2006 hätten diese bereits vor Abschluss des zivilgerichtlichen Vergleichs Kenntnis von dem geplanten Bauvorhaben gehabt. Mit Urteil vom 27. August 2008, auf dessen Entscheidungsgründe zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Auf den Antrag der Kläger hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 18. Mai 2009 zugelassen. Mit am 18. Juni 2009 eingegangenem Schriftsatz vom 17. Juni 2009 haben die Kläger die Berufung begründet und einen Berufungsantrag gestellt. Die Kläger führen aus: 2 m Wegebreite könne für schmale PKW ausreichend sein, schon aber nicht für den PKW der Beigeladenen, dessen Spiegel nach ihrem Vorbringen im zivilgerichtlichen Verfahren eingeklappt werden müssten, um an dem seinerzeit an der Grundstücksgrenze errichteten Sperrpfosten vorbeizukommen. Der vom Sohn der Beigeladenen benutzte VW-Bulli habe nach deren Vortrag eine Breite von 2,05 m. Erst recht reiche die Wegebreite nicht für Lieferfahrzeuge. Da das Vorhabengrundstück über den Weg jedoch erreichbar sei, stünde der Beigeladenen kein Notwegerecht zu. Fahrzeuge der Daseinsvorsorge könnten das Grundstück allerdings nicht erreichen. Da der Sperrpfosten die Durchfahrt auf 2,5 m verenge, könnten breitere Liefer- oder Entsorgungsfahrzeuge den Weg schon tatsächlich nicht als Zufahrt nutzen, wenn der Sperrpfosten nicht zuvor entfernt werde. Die Zufahrt sei nicht auf Dauer öffentlich-rechtlich gesichert. So sei es nicht ausgeschlossen, dass der Sperrpfosten zu künftigen Zeiten durch andere die Befahrbarkeit des Weges hindernde Gegenstände ergänzt oder ersetzt werde, beispielsweise durch eine Grundstückseinfriedung. Der zivilgerichtliche Vergleich stelle keine Sicherung dar, denn er gelte nur zwischen den vertragschließenden Parteien und könne zudem von diesen einvernehmlich geändert werden. Ernsthaft würden sie, die Kläger, auch darüber nachdenken, eine Vertragsänderung wegen Störung der Geschäftsgrundlage herbeizuführen. Eine Verletzung der vertraglichen Verpflichtung, die Duldungspflichten auf Rechtsnachfolger zu übertragen, würde lediglich Schadensersatzpflichten nach sich ziehen; wenn eine Grundstücksübertragung nicht auf rechtsgeschäftlichem Wege erfolge, ginge die schuldrechtliche Verpflichtung ohnehin ins Leere. Im letztgenannten Fall gebe es auch keine Rechtsgrundlage, die den neuen Eigentümer hindern könnte, sein Grundstück beispielsweise mit einer Mauer einzufrieden. Privatrechtliche Sicherungen einer Zufahrt seien nicht ausreichend, vielmehr bedürfe es einer öffentlich-rechtlichen Sicherung, da nur auf ihrer Grundlage der jederzeitige Zugriff durch die Bauaufsichtsbehörde sichergestellt sei. Deshalb genüge zur Sicherung auch ein – hier zudem nicht bestehendes – Notwegerecht nicht. Es genüge daher auch nicht, dass Hilfs- und Rettungsfahrzeuge im Notfall eine Zufahrt auch ohne deren öffentlich-rechtliche Sicherung als Zufahrt nutzen könnten. § 4 Abs. 1 BauO NRW sei nachbarschützend. Beispielsweise sei der Fall, dass bei einem Brand auf dem Nachbargrundstück nur die Allgemeinheit gefährdet werde, nicht aber auch Gebäude auf den benachbarten Grundstücken, schwer denkbar. Ihnen, den Klägern, stehe ein Abwehrrecht auch aus Art. 14 Abs. 1 GG zu. Ob infolge der Baugenehmigung ein Notwegerecht rechtlich entstehe, sei unerheblich, sondern maßgebend, ob die Baugenehmigung die Nutzung des Längsstreifens faktisch nach sich ziehe. Nach eigenem Vortrag der Beigeladenen sei diese nicht nur im Notfall (Rettungsfahrzeuge), sondern auch in Alltagssituationen (Lieferfahrzeuge, über 2 m breite PKW) auf die Nutzung des Längsstreifens angewiesen. Die faktischen Auswirkungen der Baugenehmigung begründeten ihre Rechtswidrigkeit. Ob die Beigeladene ein Notwegerecht habe, sei von ihr im Zivilrechtsweg zu klären. Auf diesen Rechtsweg verweise das Bundesverwaltungsgericht, was nur gerechtfertigt sei, wenn der Nachbar seine Rechte auch dann uneingeschränkt wahren könne, wenn die Baugenehmigung bestandskräftig werde. Da sie sich zivilrechtlich verpflichtet hätten, die Nutzung des Längsstreifens für Anfahrt und Anlieferung des Grundstücks Nr. 61 der Beigeladenen zu ermöglichen, hätten sie kaum eine praktikable Möglichkeit, die unbefugte Nutzung durch andere Personen zu verhindern. Wollten sie zivilrechtlich gegen eine unbefugte Nutzung vorgehen, würde die mit Händen zu greifende Gefahr bestehen, dass ein Zivilgericht seiner Entscheidung wegen der Baugenehmigung in stärkerem Maße praktische Bedürfnisse und zielorientierte Erwägungen zugrunde legen könnte. Bei einem Eigentumseingriff komme es auf die Schwere der Beeinträchtigung nicht an. Eine andere Wertung ergebe sich nicht auf der Grundlage des § 906 Abs. 1 BGB, denn danach sei unmaßgeblich, ob die Benutzung ihres, der Kläger, Grundstück wesentlich oder unwesentlich beeinträchtigt werde, sondern entscheidend, ob die Nutzung des Nachbargrundstücks derart unwesentlich sei, dass der belastete Grundstückseigentümer die mit der Nutzung des Nachbargrundstücks verbundenen Nachteile ohne Weiteres hinnehmen müsse. Darüber hinaus erfasse der vom Bundesverwaltungsgericht angesprochene § 906 BGB einzig die Zuführung unwägbarer Stoffe, nicht aber Grenzüberschreitungen von größeren festkörperlichen Gegenständen, wie das Befahren mit einem PKW. Bei einem solchen Vorgang handele es sich um keine zufällige und ungerichtete, sondern um eine zielgerichtete Einwirkung, die nicht gemäß § 906 BGB geduldet werden müsse. § 906 BGB könne als Ausnahmeregelung zu § 903 BGB auch nicht analog angewandt werden. Dass nicht auf § 906 BGB abgestellt werden dürfe, sondern sich eine Duldungspflicht nur aus § 917 BGB herleiten könne, gebiete auch das Prinzip der Einheit der Rechtsordnung. Nur nach Maßgabe des § 917 BGB komme eine Duldung in Betracht, und zwar allenfalls dann, wenn die Inanspruchnahme auch auf dem Zivilrechtsweg vom Eigentümer nicht abgewehrt werden könnte – und das ohne Weiteres auf der Hand liege; dies sei nicht der Fall, wenn sich erst aus einem umfassenden Abwägungsprozess ergebe, dass die Inanspruchnahme "unwesentlich" sei. In dem Teilurteil vom 12. Dezember 2008 habe der Bundesgerichtshof einen Anspruch auf Duldung der Benutzung eines Grundstücks zum Befahren von Kraftfahrzeugen nur dann angenommen, wenn ein Grundstück ansonsten nur zu Fuß oder mit dem Fahrrad erreicht werden könne. Dies sei hier jedoch nicht der Fall, denn das Vorhabengrundstück sei mit Kraftfahrzeugen über die Parzelle 1652 erreichbar, wenn das Fahrzeug nicht breiter als 2 m sei. Warum die Anlieferung von Gegenständen des täglichen Lebensbedarfs problemlos möglich sein müsse, lege die Entscheidung nicht dar. Auf die Erreichbarkeit mit breiten Kraftfahrzeugen in Spezialsituationen komme es nach dieser Entscheidung nicht an, weil hierfür kein Notwegerecht benötigt werde, sondern ein zeitlich befristeter Duldungsanspruch greife. Allerdings stelle es einen Eingriff in das geschützte Eigentum dar, werde ein zeitlich befristeter Duldungsanspruch aufgedrängt. Darüber hinaus habe der Bundesgerichtshof die Erreichbarkeit eines Wegegrundstücks durch Öllieferfahrzeuge und Entsorgungsfahrzeuge für notwendig erachtet. Zugunsten der Hinterlieger bestünden auch deshalb keine Notwegerechte, weil die Eigentümer keine Benutzungsduldung verlangt hätten. Die Beigeladene habe eine solche Duldung zwar verlangt, jedoch habe der sodann geschlossene landgerichtliche Vergleich die rechtlichen Beziehungen der Beteiligten neu geordnet; sie habe auf eine Benutzungsduldung mit dem Vergleich verzichtet. Einer erneuten Klage würde die Einrede der Rechtshängigkeit entgegenstehen. Durch das Vorhaben der Beigeladenen würde ein Notwegerecht daher erstmalig begründet. Würde die Beigeladene von der bisherigen Parzelle 82 eine Parzelle zur Verwirklichung ihres Vorhabens abteilen, entfiele die bisherige Verbindung der Parzelle mit dem öffentlichen Weg, weshalb zugunsten des neuen Baugrundstücks gemäß § 918 Abs. 1 BGB kein Notwegerecht entstehen würde. Die Inanspruchnahme des in ihrem Eigentum stehenden Wegeteils sei wesentlich, denn es sollten künftig 3 und nicht nur – wie bisher – 2 Wohnhäuser über diesen Weg erschlossen werden, wodurch die Nutzungsintensität um 50 % gesteigert werden würde. Eine Duldungsverpflichtung folge schließlich nicht aus den Grundsätzen von Treu und Glauben in der Ausprägung des sogenannten nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses. Auf diese Grundsätze sei nicht abzustellen, wenn die spezifische Rechtsmaterie – wie hier mit dem Inkrafttreten des Nachbarrechtsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - abschließend gesetzlich geregelt sei, wie hinsichtlich der von §§ 906 oder 917 BGB erfassten Tatbestände. Darüber hinaus seien Rechte und Pflichten zu gegenseitiger Rücksichtnahme disponibel; entsprechende Regelungen hätten sie, die Kläger, und die Beigeladene mit dem zivilrechtlichen Vergleich vom 21. März 2007 getroffen. Sie seien der Beigeladenen mit dem Vergleich bis an ihre eigene "Schmerzgrenze" entgegengekommen, sie hätten der Beigeladenen jedoch nicht ermöglichen wollen, ein Vorhaben zu errichten, das ein erhöhtes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen würde. Es widerspreche den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht, wenn sie der Beigeladenen keine weitergehenden Rechte einräumen wollten, als sie dies mit dem zivilgerichtlichen Vergleich schon getan hätten. Daran ändere die Vorgeschichte der Entstehung der Parzellen nichts, zumal sie, die Kläger, Eigentum im Wege der Zwangsversteigerung erlangt hätten. Der Weg habe aufgrund seiner Bepflanzung mit einer Tannenhecke seit jeher in einer deutlich geringeren Breite als 3 m bestanden. Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag erster Instanz zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er erwidert: § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW sei nicht nachbarschützend, obwohl er als Reflex auch nachbarlichen Interessen diene. Der einzige Ausnahmefall, dass der Nachbar ein Notwegerecht hinnehmen müsse, greife nicht, denn die Inanspruchnahme eines Notwegerechts sei nicht erforderlich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt habe und auch von den Klägern nicht in Abrede gestellt werde. Nach dem Sinn des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW sei nicht die Erreichbarkeit eines Grundstücks mit Fahrzeugen der Daseinsvorsorge, z.B. Entsorgungsfahrzeugen, gefordert, wie sich bereits aus einem Umkehrschluss aus § 4 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 BauO NRW ergebe. Die Abfallentsorgung sei dort nicht genannt. Dementsprechend sei in der örtlichen Abfallentsorgungssatzung der Stadt bestimmt, dass Abfallbehälter zur öffentlichen Straße zu transportieren seien. Für den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW sei darüber hinaus ohne Bedeutung, wie breit die privaten Fahrzeuge der Gebäudenutzer tatsächlich seien. Für einen durchschnittlich breiten Pkw genüge eine Zufahrtsbreite von 2 m. Jede gegenteilige Annahme wäre unlauter, weil bis heute jahrzehntelang der Weg offensichtlich hätte befahren werden können. Über die tatsächliche durchschnittliche Fahrzeugbreite hinaus sei keine zusätzliche Bewegungsfläche erforderlich, denn der Zuweg führe strikt geradeaus und müsse daher ohne zusätzliche Lenkbewegung lediglich vorwärts oder rückwärts befahren werden. Bemessungsgrößen der RAST 06 könnten für die Beurteilung herangezogen werden, ob ein Weg angemessen breit sei; im Einzelfall komme es jedoch auf eine individuelle Beurteilung an. Bei der erforderlichen Beurteilung habe er, der Beklagte, den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Für Notfallfahrzeuge sei eine öffentlich-rechtliche Sicherung der für solche Fahrzeuge erforderlichen Wegebreite – das breiteste Feuerwehrfahrzeug der Stadt, der Kran, sei 2,55 m breit, das Rettungsfahrzeug 2,45 m – nicht erforderlich, denn Rettungskräfte seien gemäß § 904 BGB im Notfall berechtigt, das Eigentum der Kläger zu beeinträchtigen. Wollten die Kläger den Längsstreifen beispielsweise mit einer Mauer überbauen, würde er, der Beklagte, dies aus planungsrechtlichen Gründen untersagen, denn eine solche Bebauung würde sich wohl nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in den Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 BauGB einfügen. Die gemäß § 73 BauO NRW erteilte Abweichung sei rechtmäßig. Es bestehe eine atypische Situation, denn die Situation des Vorhabengrundstücks entspreche der der beiden bebauten Grundstücke Am B2. 61 und 63, weshalb nicht verständlich sei, warum nicht auch das Grundstück Am B2. 59 bebaut werden können sollte. Das Grundstück der Kläger unterliege in der Folge nur in der gärtnerischen Gestaltung Beschränkungen, was den Klägern im Vergleich zu dem der Beigeladenen eröffneten Vorteil und auch deshalb geringer wiege, weil die Kläger immer gewusst und mitgetragen hätten, dass das Vorhabengrundstück irgendwann zur Bebauung anstehe. Auch würden die Kläger seit langem mit der Situation leben, dass der Längsstreifen für die Erschließung der beiden bebauten Grundstücke in Anspruch genommen werde; eine spürbare Verschlechterung werde durch das Bauvorhaben nicht bewirkt. Die Beigeladene beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie erwidert: Ihr Vorhaben genüge den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW. Zwar stehe im Bereich des Grundstücks der Kläger ein nur in 2 m Breite öffentlich-rechtlich gesicherter Zuweg zur Verfügung, der entsprechende Wegeabschnitt sei jedoch kürzer als 50 m; der anschließende bis zum Vorhabengrundstück reichende Wegeabschnitt sei in 3 m Breite öffentlich-rechtlich gesichert, womit den gesetzlichen Anforderungen genügt sei. Die bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Erschließungsanforderungen würden zudem ausschließlich im öffentlichen Interesse bestehen, es sei denn, die Auswirkungen der Erschließung seien dem Nachbarn gegenüber rücksichtslos. Das sei hier nicht der Fall, insbesondere müssten die Kläger kein Notwegerecht dulden. Der Längsstreifen dürfe schon heute nicht bebaut, die Durchfahrtsbreite nicht auf 2 m eingeengt werden, da er für Hilfs- und Rettungsfahrzeuge zur Verfügung stehen müsse, die zu den beiden vorhandenen Wohnhäusern fahren wollten. Gehe man mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. Dezember 2008 davon aus, ein 2 m breiter Zuweg sei für die Erreichbarkeit eines Wohnhausgrundstücks nicht ausreichend, bestehe schon heute ein Notwegerecht der Eigentümer der Grundstücke Am B2. 61 und 63, das sich auf den Längsstreifen erstrecke. Da es an einer kausal auf die Baugenehmigung zurückzuführenden Auferlegung eines erstmaligen Notwegerechts fehle, führe sie nicht zu einem Eingriff in das Eigentum der Kläger. Auch werde keine wesentliche zusätzliche Inanspruchnahme des Längsstreifens durch ein weiteres Wohnhaus bewirkt werden. Die beiden Hinterlieger seien schon heute berechtigt, ein Notwegerecht einzufordern. Darüber hinaus sei sie, die Beigeladene, aus dem landgerichtlichen Vergleich berechtigt, den Längsstreifen auf einer Breite von 0,5 m zu nutzen. Der Längsstreifen stelle sich als "toter Asphalt" dar. Eine Bebauung des Längsstreifens wäre nicht genehmigungsfähig, denn er sei erforderlich, damit im Notfall Feuerwehrfahrzeuge oder Rettungswagen die Hinterliegergrundstücke erreichen könnten. Der zusätzlich zu erwartende, minimale private Kraftfahrzeugverkehr sei zu vernachlässigen, wie der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts ausgeführt habe (Beschluss vom 8. Februar 2005 – 10 B 1876/04 -, UPR 2004, 239). Der Weg existiere in seiner jetzigen Form seit fast 40 Jahren. Nur versehentlich hätten die damaligen Eigentümer 1976 kein dingliches Wegerecht am Längsstreifen bestellt. Eine weitere Bebauung sei auch nach den zu § 242 BGB beispielsweise vom OVG Bremen (Urteil vom 30 September 2003 – 1 A 251/01 -, UPR 2004, 239) entwickelten Grundsätzen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses von den Klägern hinzunehmen. Seit jeher sei der 3 m breite Weg Bestandteil aller angrenzenden Parzellen gewesen und entsprechend von allen Angrenzern genutzt worden. Da sie, die Beigeladene, im Dezember 2005 bei den Klägern nachgefragt habe, ob der Eintragung einer Baulast auf dem Längsstreifen im Hinblick auf das Bauvorhaben zugestimmt werde, sei diesen das Vorhaben bekannt gewesen, als sie den zivilgerichtlichen Vergleich geschlossen hätten. Weshalb sie dennoch davon ausgegangen sein sollten, das Vorhaben werde nicht weiter verfolgt, sei unklar. Der Vorsitzende hat die Örtlichkeit am 22. Oktober 2009 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Augenscheinseinnahme wird auf die Niederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte 2 K 270/07 VG Münster, der Gerichtsakte 16 0 509/06 Landgericht N. sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist begründet. Die zulässige Klage ist begründet. Die Baugenehmigung vom 21. November 2007 und der Abweichungsbescheid vom selben Tage sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in sie schützenden Grundrechten. Die Baugenehmigung vom 21. November 2007 ist rechtswidrig. Dem genehmigten Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschrift i.S.d. § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW entgegen. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW dürfen Gebäude nur errichtet werden, wenn gesichert ist, dass das Baugrundstück bis zu seiner Benutzung in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder das Grundstück eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat. Die zum Vorhabengrundstück führende Parzelle 1652 ist zwar durch Baulast öffentlich-rechtlich gesichert, jedoch mit 2 m nicht hinreichend breit; der an die Parzelle 1652 anknüpfende Längsstreifen ist nicht öffentlich-rechtlich gesichert. Auf das Erfordernis einer in angemessener Breite befahrbaren Zufahrt ist abzustellen, obwohl Wohnwege, an denen nur Gebäude geringer Höhe zulässig sind, gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 BauO NRW nur dann befahrbar sein müssen, wenn sie länger als 50 m sind. Zwar ist die Zufahrt zum Vorhabengrundstück rückwärtig der Parzelle der Kläger in einer Weite von 3 m durch Baulast öffentlich-rechtlich gesichert. Hierauf kommt es nach dem Sinn der Vorschrift jedoch nicht an. Ist die Zufahrt auf einem wesentlichen Teilstück nicht ausreichend breit und daher nicht in der vorausgesetzten Weise nutzbar, hilft es dem auf die Nutzung des Weges Angewiesenen nicht weiter, dass er den Weg in seinem weiteren Verlauf nutzen könnte, würde er denn den 1. Teilabschnitt überwinden können. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist demnach auf die Fälle beschränkt, in denen jenseits der 50 m Wegelänge die an den Wohnweg angrenzenden Grundstücke nicht bebaubar sind. Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Stand Juli 2009, § 4 Randnr. 26; BVerwG, Urteil vom 1. März 1996 8 C 26.94 -, NVwZ-RR 1996, 463. Der 2 m breite Weg ist nicht geeignet, die Erreichbarkeit des Vorhabengrundstücks sicherzustellen. Aus bauordnungsrechtlicher Sicht ist erforderlich, dass das Grundstück auch von Fahrzeugen erreicht werden kann, die ggf. im öffentlichen Interesse auf das Grundstück gelangen müssen, wie z.B. Kraftfahrzeuge der Feuerwehr und der Polizei. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. August 1979 - XI A 611/79 -, BRS 35 Nr. 150; Urteil vom 1. März 1982 - 7 A 2299/80 -, BRS 39 Nr. 115. Ob die Beigeladene hinsichtlich des Längsstreifens ein Notwegerecht in Anspruch nehmen kann, ist für die Frage ohne Bedeutung, ob das Vorhabengrundstück über eine Zufahrt i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW verfügt. Ein Notwegerecht ersetzt insbesondere die erforderliche öffentlich-rechtliche Sicherung nicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. September 1998 - 10 A 6429/96 -; Beschluss vom 27. April 2007 - 7 A 2722/06 -, juris. Dass ein Weg mit der (öffentlich-rechtlich) gesicherten Breite von 2 m für die benannten Fahrzeuge nicht hinreichend breit ist, ist offenkundig, wird aber auch durch den Hinweis des Beklagten auf das 2,45 m breite Rettungsfahrzeug der Sache nach bestätigt. Aus den in § 5 BauO NRW enthaltenen Regelungen über die Breite von Zugängen und Zufahrten für die Feuerwehr, die von den Vertreterinnen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung des Senats in Bezug genommen wurden, ergibt sich nicht, eine für Rettungsfahrzeuge benötigte Zufahrt sei auch mit nur 2 m Breite noch "angemessen". Mit der Anforderung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW, eine Zufahrt müsse angemessen breit sein, stellt die Bauordnung im Übrigen auf einen im Einzelfall zu subsumierenden unbestimmten Rechtsbegriff ab, eröffnet der Bauaufsichtsbehörde aber keinen "Beurteilungsspielraum", der es ihr ermöglichen würde, ein Bauvorhaben auch dann zu genehmigen, wenn keine angemessen breite und in dieser Breite öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zur Verfügung steht. Schon aus diesen Gründen ist die Baugenehmigung rechtswidrig. Darüber hinaus ist der Weg aber auch für den ganz gewöhnlichen PKW-Verkehr unzureichend dimensioniert. Denn auch für diesen Verkehr gilt, dass die Zufahrt mindestens so breit sein muss, dass sie den Verkehr aufnehmen kann, den das Bauvorhaben (zuzüglich der weiteren über den Weg erschlossenen Grundstücke) bedingt. Vgl. Gaedtke/Temme/Heintz/Czebock, BauO NRW, 11. Auflage, 2008, § 4 Randnrn. 34 und 24. Ob die von der Beigeladenen oder von ihrem Sohn genutzten Pkw bereits breiter als 2 m sind, ist nicht entscheidend. Die erteilte Baugenehmigung ist nicht personenbezogen. Abzustellen ist daher auf ein durchschnittliches Kraftfahrzeug. Selbst nach den "Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs" (EAR 05) bzw. den "Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen" (RAST 06, S. 27) hat ein Pkw eine durchschnittliche Breite von 1,75 m bzw. von 1,76 m (Anhang E EAR 05). Diese Pkw-Breite ist jedoch nicht gleichzusetzen mit dem benötigten Verkehrsraum. Vielmehr sind Bewegungsspielräume hinzuzurechnen, da ein gewissermaßen schwankungsloses lineares Fahren eines PKWs über die hier in Rede stehende Länge der Parzelle der Kläger praktisch nicht zu verwirklichen ist. Die RAST 06 gibt einen zumindest erforderlichen Bewegungsspielraum von 0,15 m beidseitig des Fahrzeugs an (vgl. RAST 06, S. 25). Die EAR 05 nimmt zwar an, in Fahrgassen genüge eine seitlicher Bewegungsspielraum von (jeweils) 0,125 m (Nr. 4.2.1.5, Seite 20); ein Sicherheitsabstand von 0,25 m ist danach jedoch selbst in Fahrgassen erforderlich zu festen Hindernissen wie z.B. zu Bauwerksteilen oder Bäumen (Nr. 4.2.1.6, Seite 20); solche Gegebenheiten bestehen hier zu den dem Grundstück der Kläger abgewandten Zufahrtsbereich. Breits hieraus ergibt sich, dass eine Zufahrtsbreite von nur 2 m, und zwar nicht nur im Bereich einer Engstelle, sondern über eine Länge von gut 40 m, absolut unzureichend ist, um auch nur den Erfordernissen eines mit PKW befahrbaren Wohnweges zu genügen. Dieser Bewertung hält der Beklagte ohne Erfolg entgegen, die Zufahrt sei in der Vergangenheit in ihrer zur Verfügung stehenden Breite von 2 m problemlos genutzt worden. Eine problemlose Nutzung der Zufahrt durch PKW wird jedoch nur unter faktischer Inanspruchnahme des Längsstreifens erfolgt sein. Für eine gegenteilige Annahme gibt es keinen substantiierten Anhalt, zumal selbst eine Wegebreite von nur 2 m in der Zeit nicht zur Verfügung gestanden hat, wo auf dem Weg noch eine Bepflanzung vorhanden war. Noch heute ist die Zufahrt in dem (schmalen) Bereich der ehemaligen Bepflanzung im Übrigen nicht völlig eben, insbesondere nicht durchgehend asphaltiert. Aus den von der Beigeladenen zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 30. August 1985 - 4 C 48.81 -, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 228; Urteil vom 1. März 1991 - 8 C 59.89 -, BVerwGE 88, 71; Urteil vom 4. Juni 1993 - 8 C 33.91 -, BVerwGE 92, 304, ergibt sich nichts anderes. In seinem Urteil vom 4. Juni 1993 hat das Bundesverwaltungsgericht zur Frage der wegemäßigen Erschließung im bauplanungsrechtlichen Sinne ausgeführt und festgestellt, es genüge im Regelfall, dass die die wegemäßige Erschließung vermittelnde Verkehrsanlage für Kraftfahrzeuge der in Rede stehenden Art (gemeint waren Fahrzeuge des Rettungswesens sowie der Ver- und Entsorgung) überhaupt befahrbar sind, ohne Rücksicht darauf, ob dies nur für Personen – und kleine Kraftfahrzeuge zutreffen oder auch Großfahrzeuge einschließen sollte. Der Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem der in einer Breite von 2,75 m mit Verbundsteinpflaster befestige Erschließungsweg eine lichte Weite von 3 m aufwies. Der Entscheidung vom 30. August 1985 lag ein Weg zugrunde, der zum Teil nur 2,50 m breit war. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich nicht dazu verhalten, aus bauplanungsrechtlicher Hinsicht seien noch geringere Wegebreiten – gar nur von 2 m – für die wegemäßige, auf die Befahrbarkeit mit Kraftfahrzeugen angewiesene Erschließung als ausreichend anzusehen. Der Bescheid des Beklagten vom 21. November 2007 über die Zulassung einer Abweichung von den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW ist ebenfalls rechtswidrig. Abweichungen von den sich aus der Bauordnung ergebenden Anforderungen sind gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW nur unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen zulässig, wenn sie unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Die vom Beklagten erteilte Abweichung verfehlt jedoch den Zweck des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW, insbesondere die Erreichbarkeit des Grundstücks über eine öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt mit Fahrzeugen sicherzustellen, die im öffentlichen Interesse zum Einsatz kommen (Rettungsfahrzeuge, Feuerwehr, Polizei, aber auch Fahrzeuge der Daseinsversorger). Denn mit dem Abweichungsbescheid verzichtet der Beklagte darauf, dass eine öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zum Grundstück der Beigeladenen in angemessener Breite zur Verfügung steht. Einen Grund für den Verzicht mag der Beklagte darin gesehen haben, dass der Längsstreifen tatsächlich vorhanden ist und in gewisser Breite weiterhin benötigt wird, um die beiden rückwärtig des Grundstücks der Kläger vorhandenen Wohnhäuser zu erschließen. Eine rechtliche Bindung der Kläger, den Längsstreifen auch den Nachbarn eines neu hinzukommenden Wohnhauses zur Verfügung stellen zu müssen, ist jedoch nicht ersichtlich, wie weiter unten im Hinblick auf die Reichweite des Eigentumsgrundrechts noch ausgeführt wird. Es ist auch kein Abweichungsgrund, dass das Vorhaben-grundstück ohne Abweichung wegen unzureichender Erschließung nicht mit einem Wohnhaus bebaubar ist, sondern Konsequenz der – auch im wohlverstandenen Interesse künftiger Nutzer bestehenden – bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Bebaubarkeit eines Grundstücks. Im Übrigen ist § 73 BauO NRW kein Instrument zur Legalisierung gewöhnlicher Rechtsverletzungen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. März 2007 10 B 274/07 -, BRS 71 Nr. 124. Die rechtswidrige Baugenehmigung sowie der rechtswidrige Abweichungsbescheid verletzen die Kläger auch in eigenen Rechten. Allerdings ist § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW keine nachbarschützende Vorschrift. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. April 1969 – VII A 1037/67 -, BRS 22 Nr. 189; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 4 Randnrn. 1 und 5, § 74 Randnr. 204. Die Kläger nehmen deshalb etwas anderes an, weil die Vorschrift auch dem Brandschutz diene, aber schwer vorstellbar sei, dass bei einem Brand nur das Vorhabengrundstück, nicht aber auch Nachbargrundstücke betroffen sein könnten. Einer dogmatischen Vertiefung dieser von den Klägern aufgeworfenen Frage mittelbarer Folgen der unzureichenden Erreichbarkeit eines Grundstücks bedarf es hier schon deshalb nicht, weil nicht ersichtlich ist, warum sich die Kläger auf solche Folgen sollten berufen können, denn ihr Grundstück liegt an einer öffentlichen Verkehrsfläche und ist in offener Bauweise bebaut. Weshalb es die unzureichende Erschließung des Vorhabengrundstücks bei diesen Gegebenheiten dennoch erschweren sollte, einen Brandübergriff auf das Grundstück der Kläger zu verhindern, ist nicht ersichtlich. Jedoch steht den Klägern ein sich aus Art. 14 Abs. 1 GG ergebender öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch gegen die Baugenehmigung und den Abweichungsbescheid zu, denn die Baugenehmigung wirkt sich auf die Duldung eines Notwegerechts aus. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26. März 1976 - IV C 7.74 -, BauR 1976, 269 = BRS 30 Nr. 140, ausgeführt: "Ist nach der materiellen Rechtslage die Bebauung in einer sich auf ein Notwegerecht auswirkenden Weise unzulässig, so schmälert eine gleichwohl erteilte und folglich rechtswidrige Baugenehmigung die zivilrechtlichen Abwehrmöglichkeiten des durch den Notweg Belasteten. Eine Baugenehmigung stellt verbindlich fest, dass das Vorhaben mit dem gesamten im Zeitpunkt der Genehmigung geltenden öffentlichen Recht übereinstimmt. Das wirkt sich voraussetzungsgemäß gerade dann aus, wenn die Baugenehmigung rechtswidrig ist; denn auch in diesem Fall stellt die Baugenehmigung – wenn auch materiell zu Unrecht – fest, dass die Bebauung dem öffentlichen Recht entspreche. Mit Eintritt der Unanfechtbarkeit schneidet eine solche – rechtswidrige – Baugenehmigung demjenigen, der sich im Zivilprozess gegen die Inanspruchnahme aus § 917 Abs. 1 BGB zu wehren sucht, den Vortrag ab, die der Inanspruchnahme zugrunde liegende Benutzung des Nachbargrundstücks sei schon deshalb nicht ordnungsmäßig, weil sie dem öffentlichen Recht widerspreche. Diese Behinderung bedeutet zwar nicht notwendig, dass der mit dem Notweg in Anspruch Genommene im Zivilprozess unterliegen muss. Denn einer Benutzung, die nach öffentlichem Recht zulässig ist oder für die eine Baugenehmigung das in Wahrheit entgegenstehende öffentliche Recht ausschaltet, kann, wie gesagt, die Ordnungsmäßigkeit aus anderen Gründen fehlen. Die sich – gegebenenfalls – daraus für den Betroffenen ergebende Möglichkeit, sich in einem Zivilprozess trotz bestehender Baugenehmigung gegen die Inanspruchnahme des Notweges erfolgreich zur Wehr zu setzen, ändert jedoch nichts daran, dass ihm die Feststellungswirkung der Baugenehmigung andere – und praktisch häufig ausschlaggebende – Möglichkeiten in der Verteidigung nimmt. Darin liegt, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist, ein vom öffentlichen Recht ausgehender Eingriff in das Eigentum, gegen den sich der Betroffene mit den Rechtsbehelfen des öffentlichen Rechts wehren kann." Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1998 - 4 B 45.98 -, BRS 60 Nr. 182. Ein derartiger Eingriff, den die Kläger nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG abwehren können, ist hier gegeben. Gemäß § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden, wenn einem Grundstück die zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehlt. Die Baugenehmigung vom 21. November 2007 würde – ihren Bestand vorausgesetzt – bewirken, dass zivilrechtlich von der Ordnungsgemäßheit der Grundstücksnutzung auszugehen ist. Vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 2006 - V ZR 159/05 , BRS 70 Nr. 155. Die zur ordnungsgemäßen Benutzung des Vorhabengrundstücks notwendige Verbindung greift auch über die Parzelle 1652 hinaus auf den im Eigentum der Kläger stehenden Längsstreifen über. Die Erreichbarkeit eines Grundstücks mit Kraftfahrzeugen ist in der Regel – und so auch hier – notwendig. Hierzu gehört die Möglichkeit, sein Wohngrundstück mit dem eigenen Kraftfahrzeug anfahren zu können. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es nicht lediglich um das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf dem Grundstück, sondern um dessen Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen geht. Zu den Grundbedürfnissen der Bewohner rechnen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs z.B. die problemlose Anlieferung von Gegenständen des täglichen Lebensbedarfs sowie die sichere Erreichbarkeit des Grundstücks (mit Kraftfahrzeugen). Vgl. BGH, Teilurteil vom 12. Dezember 2008 V ZR 106/07 -, NJW-RR 2009, 515. Zu der in der obergerichtlichen Rechtsprechung vielfach zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. November 1979 - V ZR 85/78 -, BGHZ 75, 315, vgl. Nachweise bei Palandt, BGB, 68. Auflage, 2008, § 917 Anm. 6, wonach eine Zufahrt für Kraftfahrzeuge auf Wohngrundstücke nicht notwendig sei, hat der 5. Senat in seinem Teilurteil vom 12. Dezember 2008 klarstellend ausgeführt, jener Entscheidung habe ein Sachverhalt zugrunde gelegen, in dem das Grundstück an eine öffentliche Straße angrenzte und mit Kraftfahrzeugen angefahren werden konnte, die allerdings wegen der baulichen Gegebenheiten mangels Zufahrtsmöglichkeit nicht auf dem Grundstück abgestellt werden konnten. Um einen solchen Sachverhalt geht es hier nicht. Ob die ordnungsgemäße Benutzung des Vorhabengrundstücks auch die Möglichkeit umfassen müsste, mit Lieferfahrzeugen bis zum Grundstück zu fahren, vgl. BGH, Teilurteil vom 12. Dezember 2008 - V ZR 100/07 -, a.a.O., unter Hinweis darauf, dass zur Erreichbarkeit auch die Versorgung mit Energie (Öllieferung) bzw. die Entsorgung von Müll gehören kann, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, da – wie oben zum Merkmal der "angemessenen Breite" im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW der Sache nach bereits ausgeführt - die Wegeparzelle 1652 mit 2 m Breite nicht ausreichend dimensioniert ist, die "problemlose" und "sichere" Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen sicherzustellen, also schon für den alltäglichen Kraftfahrzeugverkehr der Längsstreifen zum Teil in Anspruch genommen werden muss. Die Kläger sind nicht ohnehin aus anderen Rechtsgründen zur Duldung eines Notwegerechts verpflichtet. Insbesondere sind sie nicht nach Treu und Glauben gehindert, sich gegen die Inanspruchnahme des Längsstreifens für die genehmigte Nutzung zu wenden. Hinsichtlich des Rechts auf Mitbenutzung eines Nachbargrundstücks sind die Pflichten aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis in § 917 BGB grundsätzlich abschließend geregelt. Die Rechte und Pflichten von Grundstückseigentümern haben insbesondere durch die Vorschriften des BGB und die Bestimmungen der Nachbarrechtsgesetze der Länder eine ins Einzelne gehende Sonderregelung erfahren. Auch auf sie ist allerdings der allgemeine Grundsatz von Treu und Glauben anzuwenden; daraus folgt für die Nachbarn eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme, deren Auswirkungen auf den konkreten Fall man unter dem Begriff des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses zusammenfasst. Eine solche Pflicht zur Rücksichtnahme ist allerdings mit Rücksicht auf die nachbarrechtlichen Sonderregelungen eine Ausnahme und kann nur dann zur Anwendung kommen, wenn ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheint. Vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 2003 - V ZR 143/02 -, NJW 2003, 1392. Selbst wenn mit dem Verwaltungsgericht darauf abgestellt würde, es gebe ein durch die Entstehungsgeschichte der Parzellen und die Anordnung dreier hintereinander liegender Wohnhäuser geprägtes Nachbarschaftsverhältnis, auf das sich die Kläger als Rechtsnachfolger eines der drei Grundstückseigentümer hätten einrichten müssen, folgt daraus jedoch nicht, die Kläger hätten sich auch darauf einrichten müssen, es werde ein viertes zusätzlichen Kraftfahrzeugverkehr auslösendes Vorhaben hinzutreten, das ebenfalls auf die Inanspruchnahme des Längsstreifens angewiesen sein könnte. Vielmehr würde das vom Verwaltungsgericht angenommene Nachbarschaftsverhältnis eher die Erwartung rechtfertigen, weitere Bauvorhaben, die Kraftfahrzeugverkehr auslösen, würden erst dann in Angriff genommen, wenn sich alle Anlieger über die Erschließungsgegebenheiten verständigt hätten. Die Schlussfolgerung der Beigeladenen aus der vertraglichen Vereinbarung vom 15. März 1967 vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Die Vereinbarung bezog sich auf die drei mit Wohnhäusern bebauten Grundstücke, nicht aber auf ein viertes Grundstück. Ob eine Grunddienstbarkeit, ein Wegerecht, nur "versehentlich" nicht bestellt worden ist, ist unerheblich. Im Übrigen würde eine Grunddienstbarkeit nur dem herrschenden Grundstück dienen, nicht aber seine Ausdehnung auf andere Grundstücke rechtfertigen (vgl. § 1019 BGB). Vgl. BGH, Urteil vom 11. April 2003 – V ZR 323/02 -, MDR 2003, 985; Urteil vom 6. Juni 2003 – V ZR 318/02 -, NJW-RR 2003, 1130. Ein der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Bremen vom 30. September 2003 - 1 A 251/01 -, UPR 2004, 239 vergleichbarer Sachverhalt ist hier nicht gegeben. Auch die von den Beteiligten angesprochene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 31. Januar 2003 - V ZR 143/02 -, a.a.O., betrifft einen anders gelagerten Sachverhalt (Anspruch auf Verlegung eines vom früheren Eigentümer eines später parzellierten Grundstücks verlegten Abwasserrohrs; vorrangiges Bestandsschutzinteresse). Anhaltspunkte für ein treuwidriges Verhalten der Kläger ergeben sich auch nicht aus dem vor dem Landgericht N. am 21. März 2007 geschlossenen Vergleich. Die Vergleichsverpflichtung bezieht sich auf die Nutzung des Wohnhauses der Beigeladenen, nicht aber auf Nutzer eines weiteren Vorhabens. Selbst wenn die Kläger im Zeitpunkt des Vergleichsabschluss von der auf die Erteilung einer Baugenehmigung gerichteten Klage – 2 K 270/07 VG Münster – gewusst haben sollten, hatten sie jedoch keine Veranlassung, deren Erfolg zu unterstellen, hatte der Beklagte die Erteilung der begehrten Baugenehmigung doch wegen fehlender öffentlich-rechtlicher Sicherung der Zufahrt in angemessener Breite abgelehnt und hatten die Kläger gerade kein Einverständnis mit einer Baulastbestellung erklärt. Schließlich ist die Inanspruchnahme des Grundstücks der Kläger nicht nur derart "unwesentlich", dass sie die damit verbundenen Nachteile ohne Weiteres hinnehmen müssten. Vgl. zu einer solchen Erwägung unter Hinweis auf § 906 BGB: BVerwG, Urteil vom 26. März 1976 - IV C 7.74 -, a.a.O. Zu den beiden rückwärtigen Einfamilienhausgrundstücken, die derzeit den Längsstreifen nutzen, soll ein drittes Einfamilienhaus hinzutreten. Die Belastung des Grundeigentums würde hierdurch um 50 % gesteigert, und zwar durch unmittelbare Inanspruchnahme des Grundeigentums der Kläger. Dem von der Beigeladenen zitierten Beschluss des 10. Senats des Oberverwaltungsgerichts vom 8. Februar 2005 – 10 B 1876/04 -, a.a.O., lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem das Grundstück des dortigen Antragstellers gerade nicht für Zufahrtszwecke in Anspruch genommen werden musste. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.