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Beschluss

7 B 489/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0827.7B489.10.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwer-deverfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwer-deverfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 3.750,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, auf deren Prüfung die Entscheidung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht es zu Unrecht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 16. September 2009 zum "Umbau und Aufstockung eines Abstellraumes zu einer Wohnung mit Garage" auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 12, Flurstück 30 (C1.-----straße 10 in B. ) anzuordnen. Das von der Baugenehmigung erfasste Vorhaben – genehmigt ist ausweislich der Bauvorlagen ein "Umbau", der ein selbständiges Wohnhaus entstehen lässt (im Folgenden: Neubau) - des Beigeladenen verstößt nicht zu Lasten der Antragsteller gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts. Das Vorhaben des Beigeladenen hält gegenüber dem Grundstück der Antragsteller die erforderlichen Abstandflächen ein. Zwingende planungsrechtliche Vorgaben, wonach das Vorhaben ohne Grenzabstand gebaut werden müsste (§ 6 Abs. 1 Satz 2 lit. a) BauO NRW), sind nicht ersichtlich. Für die vorliegend in Betracht zu ziehende nähere Umgebung mag – wie die Antragsteller unter Hinweis auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22. März 2005 – 5 L 124/05 – vortragen, eine offene Bauweise charakteristisch sein. Der Vortrag der Antragsteller wird bestätigt durch das vorliegende Kartenmaterial. In der offenen Bauweise werden die Gebäude gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 BauNVO als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen mit seitlichem Grenzabstand errichtet. Das Bauvorhaben des Beigeladenen hält den danach aus bauplanungsrechtlichen Gründen erforderlichen Grenzabstand zum Grundstück der Antragsteller jedoch ein. Das Verwaltungsgericht hat für die Berechnung der Abstandflächen T 1 und T 4 zu Recht § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW angewendet, wonach auf einer Länge der Außenwände und von Teilen von nicht mehr als 16 m gegenüber jeder Grundstücksgrenze als Tiefe der Abstandfläche 0,4 H genügt. Dem hat die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegenzusetzen. Die derzeit geltende Regelung des § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW knüpft im Gegensatz zu ihrer Vorgängerbestimmung nicht mehr an ein einzelnes Gebäude an. Maßgebend ist vielmehr die Grundstücksgrenze aus der Sicht des Baugrundstücks. Das ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift, wonach die Halbierungsregelung gegenüber "jeder Grundstücksgrenze" nur einmal angewendet werden kann. Das hat zur Folge, dass bei mehreren auf einem Grundstück befindlichen Gebäuden die gegenüber der gleichen Grundstücksgrenze liegenden Außenwände der Gebäude, soweit diese eine Tiefe der Abstandfläche von 0,8 H nicht einhalten, in ihrer Summe nicht länger als 16 m sein dürfen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2010 – 10 B 229/10 –, juris Rn. 13. Das ist hier gegenüber der Grundstücksgrenze zum Flurstück 275 der Antragsteller der Fall. Auf dem Grundstück des Beigeladenen werden nach Realisierung des Bauvorhabens zwei Gebäude errichtet sein, nämlich das bisherige Wohnhaus sowie der Neubau. Für die Berechnung erforderlicher Abstandflächen kommt es jedoch nur auf die Außenwände der Gebäude an, die einen Grenzabstand einhalten müssen, hier auf den "Neubau". Denn in der offenen Bauweise grenzständig zulässige Gebäude müssen keine eigenen Abstandflächen einhalten (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW). Die dem Grundstück der Antragsteller zugewandte Außenwand des "Neubaus" ist 7,33 m lang; sie unterfällt damit dem Anwendungsbereich des § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW, wonach auf einer Länge der Außenwände von nicht mehr als 16 m gegenüber jeder Grundstücksgrenze als Tiefe der Abstandflächen 0,4 H, mindestens jedoch 3 m genügt. Die Abstandflächen T 1 und T 4, deren Berechnung als solche die Antragsteller abgesehen von der grundsätzlichen Anwendung der 16 m-Regelung nicht in Frage stellen, liegen ausschließlich auf den Grundstücken des Beigeladenen und verletzen die Antragsteller somit nicht in ihren Rechten. Die Antragsteller gehen fehl, wenn sie die Parzelle 274 als faktisch zu ihrem Grundstück gehörig betrachten. Diese Parzelle haben ihre Rechtsvorgänger mit wirksamem Kaufvertrag vom 25. August 1967 an die Rechtsvorgänger des Beigeladenen veräußert. Die Veräußerung müssen sie gegen sich gelten lassen. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich ferner nicht, das Vorhaben des Beigeladenen sei den Antragstellern gegenüber mit Vorschriften des Bauplanungsrechts nicht vereinbar. Im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB kommt Nachbarrechtsschutz nach Maßgabe des im Begriff des Einfügens enthaltenen Rücksichtnahmegebots in Betracht. Ob sich ein Vorhaben in die nähere Umgebung einfügt, ist hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, zu prüfen. Der sich aus der Bebauung in der näheren Umgebung des Vorhabens des Beigeladenen ergebene Rahmen ist hinsichtlich des hier nur in Rede stehenden Merkmals der überbaubaren Grundstücksfläche dadurch gekennzeichnet, dass die zur Überbauung vorgesehene Fläche durch die Umgebungsbebauung entsprechend vorgeprägt ist. Denn entlang der O.---straße – und zu dieser Straße ist das Vorhaben erschlossen - finden sich in entsprechender Bebauungstiefe weitere Wohnhäuser, von denen auch die Antragsteller nicht vortragen, sie seien für die Umgebung nicht prägend. Dass dort nicht mit der Errichtung eines (freistehenden) Wohnhauses gerechnet werden musste, ergibt sich aus dem Vortrag der Antragsteller nicht. Sie stellen vielmehr darauf ab, der Neubau sei mit dem Charakter eines Doppelhauses nicht vereinbar, wie er durch die zur C1.-----straße ausgerichtete Bebauung vorgegeben sei. Weshalb aber aus dem durch die Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmen baulicher Nutzungsmöglichkeiten abzuleiten sein sollte, dass sich ein Vorhaben nur im vorderen Grundstücksbereich als Doppelhaus unter Ausschluss von weiteren Wohnhäusern in solchen Grundstücksbereichen einfügen sollte, die sich zu der einen Erschließungsstraße als rückwärtiger, zur anderen Erschließungsstraße aber als vorderer Grundstücksbereich darstellen, zeigt die Beschwerde nicht auf. Insbesondere ergibt sich für einen solchen Zusammenhang nichts aus der von den Antragstellern in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2000 – 4 C 12.98 -, BRS 63 Nr. 185 = BauR 2000, 50. In jener Entscheidung ist ausgeführt, der bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruhe auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Weil und soweit der einzelne Eigentümer in der Ausnutzung seines Grundstücks öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen sei, könne er grundsätzlich deren Beachtung auch im Verhältnis zu anderen Eigentümern verlangen. Der wechselseitige Verzicht auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grenze, der den Begriff des Doppelhauses in der offenen Bauweise präge, begründe ein derartiges Austauschverhältnis. Deshalb sei die Doppelhausfestsetzung in der offenen Bauweise nachbarschützend. Eine entsprechende Bebauungsplanfestsetzung gibt es hier jedoch nicht. Auch begründet der durch die Umgebungsbebauung gemäß § 34 BauGB vorgegebene Rahmen baulicher Nutzungsmöglichkeiten keine vergleichbare Interessenlage der Antragsteller. Der vordere, zur C1.-----straße ausgerichtete Grundstücksbereich mag dort durch eine umgebende Doppelhausbebauung geprägt sein. Der sich daraus etwaig abzuleitende Rahmen für eine zulässige Grenzbebauung erstreckt sich jedoch nicht auf solche Grundstücksbereiche, für die sich die Prägung der vorderen Grundstücksbereiche nicht gleichermaßen bestimmend auswirkt. Für die rückwärtigen Grundstücksbereiche der Grundstücke der Antragsteller bzw. des Beigeladenen gibt es kein wechselseitiges Austauschverhältnis, das eine weitere bauliche Nutzung des Grundstücks des Beigeladenen hindern würde, denn die bauplanungsrechtliche Situation ist dort grundverschieden: Während es für das Grundstück der Antragsteller näherer Prüfung bedürfte, ob sich dort (im Inneren des Straßengevierts) weitere überbaubare Grundstücksflächen befinden, ist dies für das Grundstück des Beigeladenen zweifelsfrei. Es besteht daher keine Grundlage für die Annahme, dort dürfte nicht jedenfalls ein solches Wohnhaus errichtet werden, das zum Grundstück der Antragsteller den erforderlichen Grenzabstand einhält. Dass sich hinsichtlich der Gebäudewirkung des Gesamtbauwerks, welches hier aus dem "Vorderhaus" und dem rückwärtig angebauten "Neubau" besteht, keine nicht hinzunehmenden Rücksichtslosigkeiten ergeben dürfen, ist vorausgesetzt. Das Vorhaben des Beigeladenen verstößt nicht gegen das vom Tatbestandsmerkmal des Einfügens umfasste Gebot der Rücksichtnahme, was die Antragsteller annehmen, weil durch die Fenster im Erd- und Obergeschoss des "Neubaus" sowie von der Dachterrasse ein vollständiger Einblick in den Ruhebereich ihres Grundstücks und in ihr Wohnhaus und dort v.a. in das Wohnzimmer ermöglicht werde. Zwar seien Einsichtmöglichkeiten grundsätzlich hinzunehmen, vorliegend bestehe jedoch die für sie – die Antragsteller – unzumutbare Besonderheit, dass die geplante Bebauung faktisch an die Grundstücksgrenze heranrücke. Das Vorbringen der Antragsteller, die damit im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholen, rechtfertigt keine von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts abweichende Beurteilung. Dass sich die Antragsteller den Blicken der Bewohner des Neubaus auf dem benachbarten Grundstück aussetzen müssen, entspricht in einer verdichteten städtischen Region, wie sie hier vorliegt, der Normalität. Die Antragsteller mussten mit einer Bebauung auf dem Nachbareckgrundstück im Bereich des Vorhabens und mit den damit verbundenen Einsichtmöglichkeiten rechnen, denn unter weitergehendem Abbruch der vorhandenen Bausubstanz wäre die Errichtung eines Wohnhauses in den genehmigten Dimensionen ohne Weiteres – wohl auch nach Vorstellung der Antragsteller, nämlich ohne Anbau an das "Vorderhaus" - zulässig. Zudem sind Einsichtmöglichkeiten auf ihr Grundstück auch schon bislang gegeben. Im Übrigen können die Antragsteller die Einsicht in ihre Wohnräume durch übliche Schutzmaßnahmen wie Gardinen einschränken oder gar verhindern. Eine unzumutbare Beeinträchtigung ihrer Privat- und Intimsphäre ist vor diesem Hintergrund nicht gegeben. Es kann angesichts des Abstandes zwischen dem Vorhaben des Beigeladenen und den Räumlichkeiten im Wohnhaus der Antragsteller auch keine Rede davon sein, dass die sich in den Räumlichkeiten des Wohnhauses C1.-----straße 8 aufhaltenden Personen für die Bewohner des "Neubaus" sozusagen "zum Greifen" nahe wären und deshalb kein Mindestmaß an privater Wohnsphäre gegeben wäre. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 2005 – 10 A 3611/03 –, BRS 69 Nr. 91 und juris Rn. 60. Schließlich hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass die Antragsteller sich nicht auf die zugunsten des in ihrem Eigentum stehenden Flurstücks 275 und zu Lasten des angrenzenden Flurstücks 274 eingetragene Grunddienstbarkeit berufen könnten, welche eine Erhöhung oder Aufstockung der bislang dort stehenden Unterstellhalle auf dem Flurstück 274 verbiete, weil die Baugenehmigung gemäß § 75 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW unbeschadet privater Rechte Dritter ergehe. Die Berücksichtigung privater Belange komme hier auch nicht ausnahmsweise in Betracht; zudem beziehe sich die Grunddienstbarkeit ausschließlich auf das Flurstück 274 und nicht auf das Flurstück 30, auf welchem der Beigeladene sein Bauvorhaben verwirklichen möchte. Die von den Antragstellern dagegen vorgebrachten Bedenken greifen nicht durch. Eine etwaige Verletzung privater Rechte durch die angefochtene Baugenehmigung kann grundsätzlich nur vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden. Vgl. BayVGH, Urteil vom 8. September 1998 – 27 B 96.1407 –, BRS 60 Nr. 93. Nichts anderes ergibt sich aus der von den Antragstellern zitierten Entscheidung des 10. Senats des hiesigen Gerichts. Die darin ausnahmsweise vorgenommene Berücksichtigung privater Rechte ergab sich daraus, dass das dort fragliche Lichtrecht als Ersatz einer seinerzeit im Jahr 1905 nicht möglichen öffentlich-rechtlichen Sicherung der Nichtbebaubarkeit des Nachbarflurstücks gedient hat. Zudem bestand die Besonderheit, dass die dortige Klägerin im Falle der Realisierung des Bauvorhabens ihrer Nachbarin ihr Wohnhaus in einer Etage nicht mehr sinnvoll als Wohnung hätte nutzen können. OVG NRW, Urteil vom 17. Januar 2008 – 10 A 2795/05 –, BRS 73 Nr. 172 und juris Rn. 57 und 76. Derartige besondere Umstände sind vorliegend nicht vorgetragen und auch im Übrigen nicht ansatzweise ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen den Antragstellern aufzuerlegen, da er auch im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.